BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 332/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. Oktober 2005, Beschreibung Absätze 0007, 0009, 0010, 0033 bis 0036, über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2005, Beschreibung Absätze 0001 bis 0066, 0008, 0011 bis 0013, 0015, 0019 bis 0032 und 0037 bis 0048, gemäß Patentschrift, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das am 23. November 2000 angemeldete und am 27. Juni 2002 veröffentlichte deutsche Patent 100 57 991 trägt die Bezeichnung "Kalander und Verfahren zum Behandeln einer Materialbahn". Die Einsprechende hat am 26. September 2002 gegen das Patent Einspruch er-hoben und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht. - 3 - Im Verfahren sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden: - DE 198 20 089 A1, - EP 0 679 204 B1, - WO 98/50 628 A1 und - P. Svenka und B. Brendel, PROSOFT – Die neue Glätttechnologie. In DE-Z Wochenblatt für Papierfabrikation, 1998, Heft 11/12. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt mit fünf neugefassten Patentan-sprüchen, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet: „Kalander mit einem Walzenstapel, der zwei Endwalzen und da-zwischen mehrere Zwischenwalzen aufweist, wobei im Betrieb zwei einander benachbarte Walzen, die jeweils eine Durchbiegung aufweisen, einen Nip bilden, wobei sich die Durchbiegungen be-nachbarter Walzen voneinander unterscheiden, dadurch gekenn-zeichnet, dass bei geöffnetem Walzenstapel eine der konvexen Seite einer ersten Zwischenwalze benachbarte zweite Zwischen-walze eine schwächere Durchbiegung als die erste Zwischen-walze aufweist und die Amplitude der Durchbiegung der Mantelli-nie an der konvexen Seite der ersten Zwischenwalze im Wesentli-chen mit einer Amplitude der Durchbiegung der Mantellinie der benachbarten zweiten Zwischenwalze an deren konkaven Seite übereinstimmt, wobei der Lagerabstand mindestens einer der Zwi-schenwalzen veränderbar ist und/oder von den einander benach-barten Zwischenwalzen mindestens eine Momenteinleitungsein-richtung aufweist.“ Vier Unteransprüche, wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird, kenn-zeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach dem Patentanspruch 1. - 4 - Die Einsprechende trägt vor, sie habe gegen das Patent in der Fassung seiner zuletzt verteidigten Patentansprüche keine Einwendungen. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie ist der Ansicht, der Kalander gemäß dem verteidigten Anspruch 1 sei durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahege-legt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus PatG § 147 (3) 1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch insoweit Erfolg, als er zu einer Beschrän-kung des Patents führt. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Anspruch 1 enthält sämtli-che Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sowie weitere Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 2, 3, 7 und der Beschreibung. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 finden ihre Stütze in den erteilten Ansprüchen 4 bis 6 und 8. Die Offenbarung ihrer Gegenstände in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist gegeben und von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt worden. - 5 - Das Patent betrifft einen Kalander zur Satinage einer Papierbahn. Er weist einen Stapel übereinander liegender Walzen mit zwei Endwalzen und mehreren dazwi-schen liegenden Zwischenwalzen auf. Während der Satinage durchläuft die Pa-pierbahn die geschlossenen Nips, die jeweils von zwei benachbarten Walzen des Stapels gebildet werden. Beim Aufführen der Papierbahn – beispielsweise nach einem Abriss der Bahn oder nach einem Tambourwechsel in der Abrollung – sind die Nips des Walzenstapels hingegen geöffnet, dh die Walzen hängen lediglich mit ihren Zapfen in den Lagern und biegen sich infolge ihres Eigengewichts. Dabei unterscheiden sich die Durchbiegungen der beiden Endwalzen von der Durchbie-gung ihrer jeweils benachbarten Zwischenwalze. Aber auch die Durchbiegungen der Zwischenwalzen können sich bei offenen Nips voneinander unterscheiden. Unterschiedliche Durchbiegungen – und auch gleiche Durchbiegungen, wie in Fi-gur 1 des Patents übertrieben gezeichnet dargestellt – führen dazu, dass im ge-öffneten Walzenspalt der Abstand der Mantelflächen benachbarter Walzen entlang des Spalts nicht gleich groß ist. Ein Schließen des Spalts zur Satinage der Papier-bahn kann daher nicht an allen Stellen des Spalts gleichzeitig erfolgen. Dies ist als nachteilig empfunden worden. Mit dem Patent wird deshalb ein Kalander vorgeschlagen, der einen idealen Schließvorgang der Nips zwischen den Zwischenwalzen ermöglicht. Die bean-spruchte Lösung basiert auf dem Grundgedanken, dass die sich aufeinander zu bewegenden Berührungslinien der beiden den Nip bildenden Zwischenwalzen die bestmögliche Anschmiegungsform aufweisen müssen, dh die Berührungslinien haben bis unmittelbar vor dem Schließen den gleichen Abstand voneinander. Als „Berührungslinien“ bezeichnet das Patent die untere Mantellinie der oberen Zwi-schenwalze und die obere Mantellinie der unteren Zwischenwalze (vgl Absatz 0026 der Patentschrift). - 6 - Konstruktiv umgesetzt wird diese Maßnahme bei dem patentgemäßen Kalander dadurch, dass der Lagerabstand mindestens einer der Zwischenwalzen veränder-bar ist und/oder von den einander benachbarten Zwischenwalzen mindestens eine Momenteinleitungseinrichtung aufweist. Durch die Veränderung des Lagerabstan-des und/oder die Einleitung eines Moments an mindestens einer der benachbarten Zwischenwalzen wird deren Durchbiegung bei geöffnetem Walzenstapel in Rich-tung einer bestmöglichen Anschmiegungsform der Berührungslinien beeinflusst. Den nächstkommenden Stand der Technik zum patentgemäßen Kalander bildet die DE 198 20 089 A1. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen Kalander, bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Zur An-passung der Streckenlasten in den Nips an die zu satinierende Bahn wird dort vorgeschlagen, Zwischenwalzen mit gleichen Biegelinien zu verwenden und an deren Walzenzapfen während der Satinage über Druckzylinder Belastungs- oder Entlastungsdrücke aufzubringen. Eine Anregung, den Lagerabstand der Zwi-schenwalzen veränderbar zu gestalten oder eine die Durchbiegung der Zwi-schenwalzen bei geöffnetem Walzenstapel beeinflussende Momenteinleitungsein-richtung vorzusehen, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Letzteres gilt auch für die übrigen Schriften, was die Einsprechende ausdrücklich eingeräumt und deshalb das Patent in der verteidigten Fassung nicht mehr ange-griffen hat. Im Übrigen sind dem Senat aus eigener Sachkunde lediglich Kalander mit nicht veränderbaren Lagerabständen bekannt. Dem Fachmann – einem Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bau und Betrieb von Kalandern – konnte daher der patentge-mäße Kalander durch den druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau der Schriften unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens nahegelegt werden. - 7 - Der verteidigte Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Die Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach An-spruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem Hauptan-spruch haben deshalb auch die verteidigten Ansprüche 2 bis 5 Bestand. Ipfelkofer Hövelmann Ihsen Pontzen WA
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