BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 336/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. März 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 52 866 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch … beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Gegen das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent 102 52 866 mit der Bezeich-nung „Paneel und Verfahren zur Herstellung eines Paneels“ haben die Einspre-chenden I und II am 29. Juli 2004 Einspruch eingelegt. - 3 - Die Einsprechenden begründen ihre Einsprüche damit, dass die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht neu seien, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie verteidigt das Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 10, 11 und 15 lauten: 1. Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Träger-platte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Ab-schlussschicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trä-gerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist. 10. Trägerplatte (1) nach einem der voranstehenden Ansprü-chen. 11. Verfahren zur Herstellung eines Paneels, insbesondere Fuß-bodenpaneels, bei dem eine Trägerplatte (1) durch Verdichten und Erwärmen beleimter Holzwerkstoffe hergestellt wird und Träger-platte (1) auf einer Oberseite (15) mit einer strukturierten Oberflä-che versehen und eine Abschlussschicht (10) auf die mit der Prä-gung versehenen Trägerplatte (1) aufgebracht wird, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Dichte an der Oberseite (15) der Träger-platte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unter-seite (5) eingestellt wird. - 4 - 15. Verfahren zur Herstellung einer Trägerplatte (1) aus beleim-tem und verdichtetem Fasermaterial aus einem Holzwerkstoff für ein Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, bei der die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, bei dem das Fasermate-rial unter Zufuhr von Druck und Wärme verdichtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass an der Unterseite (5) einseitig Wasser auf das Fasermaterial aufgebracht wird und nach dem Aufbringen von Wasser auf der Unterseite (5) das Fasermaterial erwärmt und ver-dichtet wird, so dass die Dichte an der Oberseite (15) der Träger-platte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unter-seite (5) ist. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 sowie 12 bis 14 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut: Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschluss-schicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Trägerplatte Deckschichten (7, 17) auf-weist und die Deckschicht (17) an der Oberseite (15) eine verrin-gerte Dichte im Verhältnis zu der Unterseite (5) aufweist und die Trägerplatte (1) einstückig ausgebildet ist. - 5 - Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet wie folgt: Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschluss-schicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Trägerplatte (1) ein ungleichmäßige Dichteverteilung über den Querschnitt von der Oberseite (15) zur Unterseite aufweist und dass an der Unterseite (5) der Träger-platte (1) eine Dichte von 1000 kg/m3 vorhanden ist, während in der Mitte der Trägerplatte (1) eine Dichte von 400 kg/m3 bis 600 kg/m3 vorhanden ist. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet schließlich: Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschluss-schicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Abschlussschicht (10) aus einer melamingetränkten Dekor- oder Gegenzugschicht besteht. - 6 - Die Patentinhaberin sieht die Neuheit und erfinderische Qualität der Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche als gegeben an. Sie beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, Patentansprüche 2 bis 15, Beschreibung und Zeich-nung gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 7 und 10 bis 15 der Patent-schrift als neue Patentansprüche 8 bis 13, sonst wie Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündli-chen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1. Die Einsprechenden stellen den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende I hat, entsprechend ihrem Schreiben vom 5. März 2007, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften sind die folgenden von Bedeu-tung: D1 JP 11-291203 A und deren Übersetzung gemäß Anlage D1a D2 Boehme, Christian: Die Bedeutung des Rohdichteprofils für MDF, Mobil Holzwerkstoff Symposium, 7. Juni 1991, Bad Griesbach. - 7 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässigen Einsprüche haben Erfolg. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. A) Zum Verständnis des Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen Beansprucht wird ein Paneel, insbesondere Fussbodenpaneel, mit einer Träger-platte aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial, auf der jeweils auf einer Oberseite und einer Unterseite eine Abschlussschicht aufgebracht ist. Der für die Bestimmung des Gegenstands des Patents zunächst maßgebliche Patentan-spruch 1 geht dabei im Sinne einer Verallgemeinerung über den Inhalt der Be-schreibung des Ausführungsbeispiels hinaus. Er bezieht sich insbesondere nicht ausschließlich auf ein Fussbodenpaneel, sondern umfasst allgemein ein Paneel und damit eine Holzwerkstofftafel, beispielsweise auch für Wand- und Deckenver-kleidungen, welche eine Trägerplatte aus beleimtem und verdichtetem Faserma-terial aufweist. Die Bezeichnung „Trägerplatte“ stellt keine Beschränkung auf eine im physikalischen Sinne tragende Platte des Paneels mit bspw. mehrschichtigem Aufbau dar. Die Patentinhaberin räumte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ein, jede übliche MDF-Platte würde zu einer Trägerplatte, sobald sie bspw. mit einer Dekorschicht versehen werde. Auch sind die Abschlussschichten auf der Oberseite und der Unterseite der Trägerplatte, die als Schutzschichten, Dekorschichten oder zur Vergrößerung der mechanischen Stabilität ausgebildet sein können (siehe Seite 3, rechte Spalte, Abs. 0023 der DE 102 52 866 B3), nicht auf die in der Zeichnung Fig. 1 der Patentschrift dargestellten dünnen Schich-ten 10 beschränkt, wie von der Patentinhaberin vorgetragen. Der Patentan-spruch 1 lässt sich ohne Weiteres auch auf Ausführungen mit Abschlussschichten - 8 - jeglicher Art und Dicke lesen. Ihm ist keine Einschränkung zu entnehmen, dass diese nicht unter das Patent fallen sollen. Dass sich das Ausführungsbeispiel ausschließlich auf ein Fussbodenpaneel be-zieht, schränkt den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nicht ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Be-schreibung wie hier eine Schutzrechtsbeschränkung auf bestimmte Ausführungs-formen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02 - Schussfädentransport). B) Zum Hauptantrag 1) Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: 1. Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, 1.1 mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial, 1.2 auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschlussschicht (10) aufgebracht ist 1.3 und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist. 2) Das Paneel gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu. Der Senat sieht die JP 11-291203 A D1 als den nächstkommenden Stand der Technik an. Dort ist eine dekorative Platte beschrieben und dargestellt, die als Baumaterial, insbesondere Fußbodenplatte, verwendbar ist (vgl. Seite 4, Abs. 0001 der zugehörigen Übersetzung D1a), und damit ein Paneel entspre-- 9 - chend Merkmal 1. Das Paneel nach der JP 11-291203 A weist neben einem holzi-gen Substrat (1) eine mitteldichte Faserplatte (2) als auf (vgl. Seite 12, Abs. 0018 der D1a). Der Fachmann, ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder ein Dipl.-Holzwirt mit langjähriger Erfahrung in der Her-stellung von Paneelen, weiß, dass solche MDF-Platten aus beleimtem und ver-dichtetem Fasermaterial hergestellt werden. Die Faserplatte (2) ist mit einer De-korschicht (3) versehen und stellt daher eine Trägerplatte dar. Die Dicke der Fa-serplatte (2) kann dabei die Dicke des holzigen Substrats, das die Patentinhaberin als das tragende Bauteil des bekannten Paneels ansieht, übersteigen (vgl. Seite 7, Abs. 0009 der D1a). Insofern ist die Faserplatte (2) auch bei Auslegung des An-spruchs 1 im Sinne der Patentinhaberin als Trägerplatte anzusehen. Merkmal 1.1 ist daher verwirklicht. Auf die Oberseite der Trägerplatte (Faserplatte 2) ist eine Abschlussschicht (dort dekoratives Papier 3) und auf der Unterseite eine Ab-schlussschicht (holziges Substrat 1) aufgebracht, entsprechend Merkmal 1.2. Fer-ner weist die Abschlussschicht der Oberseite (dekoratives Papier 3) eine durch Prägen hergestellte strukturierte Oberfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf (vgl. Seite 9, Abs. 0012 der D1a). Gemäß Ausführungsbeispiel (vgl. Seite 12, Abs. 0018 der D1a) weist die Faserplatte 2 im Ausgangszustand an der Ober- und Unterseite eine Dichte von umgerechnet ca. 1000 kg/m3 auf. Durch einseitiges spanabhebendes Bearbeiten der Oberseite der Faserplatte wird dort deren Dichte auf umgerechnet 700 kg/m3 verringert. Auch Merkmal 1.4 ist daher der JP 11-291203 A zu entnehmen. Sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind so-mit aus der JP 11-291203 A bekannt. Anspruch 1 hat daher keinen Bestand. C) Zum Hilfsantrag 1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beinhaltet im Oberbegriff die Merkmale des er-teilten Anspruchs 1, von dem er sich dadurch unterscheidet, dass gemäß Kenn-zeichen die Trägerplatte Deckschichten (7, 17) aufweist und die Deckschicht (17) an der Oberseite (15) eine verringerte Dichte im Verhältnis zu der Unterseite (5) aufweist und die Trägerplatte (1) einstückig ausgebildet ist. - 10 - Unter dem Begriff „Deckschichten“ versteht das angegriffene Patent dabei jene Schichten, die den äußeren Abschluss der patentgemäßen Trägerplatte bilden und auf die die Abschlussschichten (Dekorschicht etc.) aufgebracht sind (siehe Seite 3, rechte Spalte, Abs. 0023 in DE 102 52 866 B3). Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, denn sein Gegenstand ist nicht patentfähig. Die aus der D1 bekannte Trägerplatte (Faserplatte 2) verfügt - wie zum Hauptan-trag dargelegt - über sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1. Die Faserplatte 2 weist eine vorderseitige Schicht 2a mit niedriger Dichte und eine rückseitige Schicht 2b höherer Dichte auf. Diese Schichten bilden den äußeren Abschluss der Faserplatte 2 und auf diese Schichten werden vorder-seitig eine Dekorschicht 3 und rückseitig ein holziges Substrat 1 aufgebracht (siehe Abs. 0010 und 0011 in D1a i. V. m. der Zeichnung in D1). Diese Schich-ten 2a, 2b stellen damit Deckschichten i. S. des angegriffenen Patents dar. Die bekannte Trägerplatte (Faserplatte 2) ist unzweifelhaft einstückig ausgebildet. Damit sind auch sämtliche kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bei dem aus D1 bekannten Paneel verwirklicht und der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu. D) Zum Hilfsantrag 2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die kennzeichnenden Merkmale, dass die Trägerplatte (1) eine ungleichmä-ßige Dichteverteilung über den Querschnitt von der Oberseite (15) zur Unterseite aufweist und dass an der Unterseite (5) der Trägerplatte (1) eine Dichte von 1000 kg/m3 vorhanden ist, während in der Mitte der Trägerplatte (1) eine Dichte von 400 kg/m3 bis 600 kg/m3 vorhanden ist. - 11 - Die Zulässigkeit der Fassung auch dieses Anspruchs 1 kann dahinstehen, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist. Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sind - wie vor-stehend schon ausgeführt - beim Stand der Technik nach der Druckschrift D1 verwirklicht. Auch eine ungleichmäßige Dichteverteilung über den Querschnitt von der Oberseite zur Unterseite der Trägerplatte ist bei dem Paneel nach der D1 ge-geben. Denn die dort vorhandene Trägerplatte (Faserplatte 2) wird aus einer gän-gigen MDF-Platte mit üblicherweise im Mittenbereich herstellungsbedingt annä-hernd parabelförmigem Dichteprofil hergestellt, vgl. D1 Bild 1, 2. Sie verfügt über eine Hochdichteschicht 2b auf der Rückseite (=Unterseite), eine in der Mitte der Platte liegende innere Schicht niedrigerer Dichte und eine bspw. durch Abschaben der vorderseitigen Hochdichteschicht erzeugte Schicht 2a an der Vorderseite (=Oberseite) mit gegenüber der rückseitigen Hochdichteschicht niedrigerer Dichte (siehe Abs. 0010 in D1a). Die Hochdichteschicht an der Rückseite (Unterseite) der Trägerplatte weist eine übliche Dichte von umgerechnet 1000 bis 1100 kg/m3 auf (siehe Abs. 0005 in D1a), während nach der Lehre des Anspruchs 3 der D1 die Dichte der vorderseitigen Niedrigdichteschicht umgerechnet 500 bis 750 kg/m3 betragen soll. Je nach Verlauf des Dichteprofils über den Querschnitt der verwen-deten MDF-Platte ergeben sich für die so hergestellte Trägerplatte in deren Mitte Dichtewerte, die kleiner bis maximal gleich groß wie die Werte für die vorderseitige Niedrigdichteschicht von 500 bis 750 kg/m3 sind. Dadurch ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nach D1 der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 bean-spruchte Bereich von 400 bis 600 kg/m3 nahe gelegt. Der Teilbereich von 500 bis 600 kg/m3 ist von diesem Stand der Technik sogar umfasst. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - E) Zum Hilfsantrag 3 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 da-durch, dass die Abschlussschicht (10) aus einer melamingetränkten Dekor- oder Gegenzugschicht besteht. In der Beschreibung (vgl. Abs. 0012 der Patentschrift) ist zwar eine melaninge-tränkte (Melanine = braune bis schwarze Pigmente) Dekorschicht offenbart. Der Fachmann erkennt jedoch ohne Weiteres, dass hier eine melamingetränkte De-korschicht gemeint ist, da Melaminharze häufig zur Beschichtung von Holzwerk-stoffen und zur Verleimung von Spanplatten verwendet werden. Anspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 3 ist insofern zulässig. Da dem Fachmann der Einsatz von Melaminharzen zur Beschichtung von Holz-werkstoffen hinlänglich bekannt ist, kann eine melamingetränkte Dekorschicht eine erfinderische Tätigkeit keinesfalls begründen, zumal auch die JP 11-291203 A be-reits eine Dekorschicht in Form eines Kunstharzblattes vorsieht, das auf die Fa-serplatte (2) geklebt ist (vgl. Abs. 0012 der D1a). Die im Anspruch genannte Ge-genzugschicht ist lediglich alternativ genannt und für die Beurteilung der Patentfä-higkeit daher ohne Belang. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand. F) Mit den verteidigten Patentansprüchen 1 fallen auch die nebengeordneten Patentansprüche sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben jeweiligen Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrecherhaltung des Patents wegen der Antragsbindung im Einspruchsverfahren nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. Bl. f. PMZ 1989. 32 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen). - 13 - Das Patent war daher zu widerrufen. gez. Unterschriften
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