BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 337/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 41 769 … hat der 34. Senat des Bundespatentgerichts am 1. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ipfelkofer sowie die Richter Hövelmann, Dr. Barton und Pontzen beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent ist am 26. Juli 2005 auf den Patentin-haber umgeschrieben worden. Zuvor hatte dieser am 29. Juli 2004 gegen das Pa-tent einen allein auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestütz-ten Einspruch eingelegt. Am 24. November 2004 hat er den Einspruch zurückge-nommen. Der Patentinhaber beantragt sinngemäß, das Patent aufrechtzuerhalten. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Der Einspruch ist zulässig. Er wird nicht nachträglich dadurch unzulässig, dass der Einsprechende zum Patentinhaber wird (BGH GRUR 1996, 42 – Lichtfleck; Schulte, PatG 7. Aufl, § 59 Rdn 38). 2. Der Einspruch hat keinen Erfolg. Der Senat darf nach Rücknahme des einzigen, allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß PatG § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützten Ein-spruchs nicht mehr prüfen, ob dieser Widerrufsgrund vorliegt (Senat in BPatGE 36, 213 mwN). - 3 - 3. Weitere Widerrufsgründe sind nicht gegeben. Einer Begründung nach PatG § 94 Abs 2 bedarf es hier nicht (Senat in BPatGE 45, 162, 165; vgl auch PatG § 47 Abs 1 Satz 3 und BPatGE 47, 168). Nach alledem war das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Barton Pontzen Pü
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