BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 347/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 03 383 … - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach Übergang in das schriftliche Verfahren am 29. November 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Ein Patentanspruch, Beschreibung, Spalten 1 bis 3, sämtlich über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004, Zeich-nung gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 25. Juli 2002 veröffentlichte Patent 101 03 383 mit der Bezeich-nung „Doppelwandige Anschlussleitung“ hat der Einsprechende am 18. Okto-ber 2002 Einspruch eingelegt. Der Einspruch wird darauf gestützt, dass wegen Verwendung unklarer Begriffe ein technisches Handeln zum Vollzug der Lehre des Patents nicht möglich sei und der Gegenstand des Patents durch offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich ge-troffen sowie durch druckschriftlichen Stand der Technik nahe gelegt sei. - 3 - Der Einsprechende verweist hierzu neben den im Erteilungsverfahren bereits be-rücksichtigten Druckschriften (E2) PCT-Veröffentlichung WO 99/56049 A1 und (E3) Deutsche Patentschrift 198 02 417 noch auf die (E5) Deutsche Offenlegungsschrift 20 42 593. Zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung legt er einen (E7) Prospekt der Firma Bit & Byte „Technaflon Nasskamine“ sowie eine zugehörige (E8) Preisliste zu E7 aus dem Jahre 1996 vor und bietet Zeugenbeweis an. Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung ist noch die (E9) US-Patentschrift 6 041 825 in Betracht gezogen worden. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Doppelwandige Anschlussleitung zur Verbindung eines Brenngeräts mit einer in einem Gebäude verlegten doppel-wandigen Abgasleitung, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussleitung (9) zwei im wesentlichen konzen-trisch zueinander verlaufende flexible Faltenbalgrohre (10, 11) aufweist, zwischen denen radiale Abstandshalter (12) ange-ordnet sind, und dass die Faltenbalgrohre (10, 11) bistabile Abschnitte aufweisen. 2. Doppelwandige Anschlussleitung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Faltenbalgrohre (10, 11) jeweils aus flexibel miteinander verbundenen konischen Balgringen (15) bestehen. - 4 - 3. Doppelwandige Anschlussleitung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet dass jeder Balgring (15) ein bistabiles elastisches Element bil-det. Der Patentinhaber verteidigt das Patent nach Hinweis des Senats auf eine mögli-che unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 nur noch im Umfang des einzigen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs. Dieser geltende Patentanspruch lautet: Doppelwandige Anschlussleitung zur Verbindung eines Brennge-räts mit einer in einem Gebäude verlegten doppelwandigen Ab-gasleitung, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussleitung (9) zwei im wesentlichen konzentrisch zueinander verlaufende flexible Faltenbalgrohre (10, 11) aufweist, zwischen denen radiale Abstandshalter (12) angeordnet sind, dass die Faltenbalgrohre (10, 11) bistabile Abschnitte aufweisen, dass die beiden Faltenbalgrohre (10, 11) jeweils aus flexibel mit-einander verbundenen konischen Balgringen (15) bestehen und dass jeder Balgring (15) ein bistabiles elastisches Element bildet. Der Einsprechende hält den Vorwurf der unzureichenden Offenbarung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Ein Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden einzigen Patentanspruchs sei möglicherweise auch nicht unzuläs-sig erweitert, er sei jedoch durch offenkundige Vorbenutzung (Beweis durch Ver-nehmung der Zeugen A…, M… und C…) neuheitsschädlich getroffen sowie durch den Stand der Technik nach den Druckschriften E3 und E5 nahe ge-legt. Des Weiteren verweist der Einsprechende nach Ablauf der Einspruchsfrist noch auf die Druckschriften (E16) Deutsches Gebrauchsmuster 86 05 992 - 5 - (E17) US-Patentschrift 5 507 319 und (E18) US-Patentschrift 5 704 401. Der Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Ein Patentanspruch, Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift. Der Patentinhaber führt aus, der Begriff „bistabil“ sei unmissverständlich und be-deute, dass ein derart bezeichneter Gegenstand zwei stabile Zustände aufweise. Durch die Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 bis 3 in den einzigen geltenden Patentanspruch und einen Hinweis in der Beschreibung sei eine eventuelle unzulässige Erweiterung des Gegenstands des erteilten Pa-tentanspruchs 1 wieder bereinigt. Weder der vom Einsprechenden genannte druckschriftliche Stand der Technik noch die behauptete offenkundige Vorbe-nutzung nähmen den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs vorweg oder seien geeignet, die erfindungsgemäße Ausgestaltung der doppelwandigen An-schlussleitung nahe zu legen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 haben die Beteiligten dem Übergang in das schriftliche Verfahren zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten ver-wiesen. - 6 - II. 1. Der fristgerecht eingelegte Einspruch, mit dem die Widerrufsgründe der feh-lenden Patentfähigkeit und der unzureichenden Offenbarung (§ 21 Abs 1 Nr 1 u 2 PatG) geltend gemacht werden, ist ausreichend substantiiert und damit zulässig. 2. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war möglicherweise unzulässig erweitert. Der für das Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung zuständige Prüfer führte im Bescheid vom 12. Oktober 2001 (s dort S 2 Abs 2) aus, dem (ursprüng-lich eingereichten) Anspruch 3 zufolge soll das Abgasrohr sogenannte bistabile Abschnitte aufweisen. Er schlug deshalb die in den erteilten Anspruch 1 aufge-nommene Ergänzung in der Form vor: „dass die Faltenbalgrohre bistabile Ab-schnitte aufweisen“. Gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 3 bildet je-doch jeder Balgring (15) ein bistabiles elastisches Element. Nach dem ursprüng-lich eingereichten Anspruch 2 bestehen die konzentrisch zueinander verlaufenden, flexiblen Faltenbalgrohre jeweils aus flexibel miteinander verbundenen konischen Balgringen (15). Auch die ursprünglich eingereichte Beschreibung offenbart nichts anderes (s dort S 3 Abs 2 u S 5 Z 17, 18). Die ursprünglich eingereichten Unterla-gen offenbaren folglich zwei im Wesentlichen konzentrisch zueinander verlau-fende, flexible Faltenbalgrohre, jeweils bestehend aus flexibel miteinander ver-bundenen konischen Balgringen, wobei jeder Balgring ein bistabiles elastisches Element bildet. Die Bistabilität ist somit ursprünglich ausschließlich in Verbindung mit den konischen Balgringen offenbart. Nach dem Wortlaut des erteilten Patent-anspruchs 1 weisen die Faltenbalgrohre hingegen nicht näher definierte bistabile Abschnitte auf, wodurch sein Gegenstand möglicherweise unzulässig erweitert war. Deshalb hat der Patentinhaber in die geltende Beschreibung im Abschnitt 0006 einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Durch die zusätzliche Aufnahme der kennzeichnenden Merkmale der den ur-sprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 entsprechenden erteilten Patentansprü-che 2 und 3 ist der geltende Patentanspruch auch in zulässiger Weise beschränkt. - 7 - 3. Das Patent offenbart die Erfindung so vollständig und ausreichend, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der vom Einsprechenden diesbezüglich zunächst bemängelte Begriff „bistabil“ bedeutet für den verständigen Fachmann „zwei sta-bile Zustände aufweisend“. Dies wird vom Einsprechenden in der mündlichen Ver-handlung auch nicht mehr bestritten. 4. Zur Patentfähigkeit: 4.1. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist neu. Die Druckschriften E2, E5 und E9 zeigen, wie auch die in das Wissen des Zeugen C… gestellte offenkundige Vorbenutzung, keine konzentrisch zueinander verlaufenden flexiblen Faltenbalgrohre. Die Druckschriften E3, E7 und E8 offenba-ren keine bistabilen elastischen Elemente im Sinne der Erfindung. Die in das Wissen des Zeugen M… gestellte Rohrkombination besteht aus ei- nem Wellrohr und einem dieses koaxial umgebenden „bistabilen“ Hüllrohr und nicht, wie der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs, aus zwei konzentrisch zueinander verlaufenden Faltenbalgrohren, jeweils mit bistabilen Elementen. 4.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist durch den Stand der Technik, selbst bei unterstellter Richtigkeit der zu der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung vorgetragenen Tatsachen, für den Fachmann nicht nahegelegt. Als nächstkommender Stand der Technik kann daher die behauptete offenkundige Vorbenutzung angesehen werden, wie sie in dem Prospekt E7 und der zugehöri-gen Preisliste E8 dargelegt sowie in das Wissen des Zeugen M… gestellt wird. Dieser Gegenstand besteht demnach aus einem als Wellrohr gestalteten soge-nannten Flexrohr aus PVDF (siehe Best.-Nr. 80.102 in E8) für das Abgas eines - 8 - Heizbrenners und einem dieses Abgasrohr koaxial umgebenden flexiblen Zuluft-Metallrohr aus Aluminium (siehe Best.-Nr. 80.601 in E8), das als bistabiles Hüll-rohr ausgebildet ist, wobei auch unterstellt wird, dass die Bistabilität des Hüllrohrs durch flexibel miteinander verbundene Balgringe erzielt wird, die jeweils ein bista-biles elastisches Element bilden. Mit diesem Hüllrohr, das somit in jeder Länge ei-nen stabilen Zustand bietet, ist die Zuluftleitung an die räumlichen Verhältnisse zwischen Brenngerät und gebäudeseitig vorhandenem Kamin anpassbar. In das an die räumlichen Verhältnisse angepasste Hüllrohr wird das durch den Kamin eingebrachte Flexrohr als Abgasleitung bis zum Abgasanschluss des Brenngeräts verlegt (siehe Darstellung auf Vorderseite der E8). Zwischen den konzentrisch zu-einander verlaufenden Rohren sind radiale Abstandshalter angeordnet (siehe Best.-Nr. 6.081 in E8). Von einem solchen Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs aber noch dadurch, dass auch das innere flexible Rohr der An-schlussleitung als bistabiles Rohr ausgebildet ist. Eine Anregung hierzu ist dem Gegenstand der unterstellten Vorbenutzung aus sich heraus für den mit Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Rauchgaszügen ausgestatteten Fachmann nicht entnehmbar. Die Druckschrift E3 beschreibt einen Bausatz für eine Luft-Abgas-Leitung, die zwei konzentrisch zueinander verlaufende flexible Wellrohre 1, 2 aufweist, zwischen denen radiale Abstandshalter 3 angeordnet sind (s Fig 1 der E3). Das Innenrohr 2 dient als Abgasleitung, das Außenrohr 1 als Zuleitung der erforderlichen Verbren-nungsluft. Diese bekannte Luft-Abgas-Leitung ist aufgrund der Flexibilität der Well-rohre, deren Achsen ausgelenkt werden können, einfach und kostengünstig in exi-stente Kamine von beliebiger Form einbaubar (s Sp 1 Z 41 bis 46 der E3), wobei die Rohre gemeinsam oder nacheinander (das äußere Rohr zuerst) in den Kamin eingezogen werden. Eine Längenanpassung der beiden Rohre erfolgt werksseitig oder vor Ort durch Schneiden auf die erforderliche Länge (s Sp 2 Z 20 bis 28 und 52 bis 54 der E3). Die Wellrohre sind mit ihren unteren Enden an Rohre ange-schlossen, die vom Kaminanschluss zu der zugehörigen Verbrennungseinrichtung - 9 - führen (s Sp 5 Z 17 bis 20 in E3). Eine Anregung dahin, die beiden Wellrohre oder auch nur das innere Wellrohr entsprechend den erfindungsgemäßen Faltenbalg-rohren zu gestalten, so dass sie durch elastische Verformung eine axiale Längen-änderung erfahren können und dabei in jeder der gewählten Längen im Wesentli-chen stabil sind, zur Überbrückung des Abstands und zur räumlichen Gestaltung der Anschlussleitung vom Brenngerät zum Kaminanschluss, ist der E3 nicht zu entnehmen. Bei einer Zusammenschau des Gegenstandes der unterstellten Vorbenutzung mit der E3 ergeben sich für den Fachmann die Nutzung der aus E3 bekannten flexi-blen Wellrohre innerhalb des Kaminzuges und der Anschluss der unteren Enden dieser Wellrohre an eine entsprechend der Vorbenutzung ausgebildete doppel-wandige Anschlussleitung mit einem inneren Wellrohr und einem dieses umge-benden äußeren bistabilen Hüllrohr. Der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs ist dadurch nicht angeregt. Die in das Wissen des Zeugen A… gestellte Vorbenutzung geht, wie sich aus einer in der mündlichen Verhandlung überreichten schriftlichen Erklärung des Zeugen ergibt, nicht über den Inhalt der E7 und der E8 hinaus. Die Druckschriften E2, E5 und E9 behandeln entsprechend dem bistabilen Hüll-rohr der behaupteten Vorbenutzung ausgebildete Faltenbalgrohre und deren Ge-staltungs- bzw. Herstellungsmöglichkeiten. Eine Anregung, solche bistabilen Rohre konzentrisch zueinander anzuordnen, ist diesen Druckschriften nicht zu entnehmen, weshalb auch eine Zusammenschau mit dem Gegenstand der be-haupteten Vorbenutzung nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs führt. Auch die von der Einsprechenden zusätzlich durch Vernehmung des Zeugen Catterina unter Beweis gestellte Tatsache, dass es bistabile Kunststoffrohre seit vielen Jahren gibt, regt den Fachmann nicht dazu an, bistabile Rohre konzentrisch zueinander anzuordnen. - 10 - Da die dem angegriffenen Patent zugrunde liegende Aufgabe – eine doppelwan-dige Anschlussleitung zu schaffen, die in konstruktiv einfacher Weise und mit ge-ringem Arbeitsaufwand, insbesondere auf der Baustelle, auch unter schwierigen räumlichen Verhältnissen den Anschluss des Brenngeräts an die im Gebäude verlegte doppelwandige Abgasleitung ermöglicht – durch den Gegenstand der be-haupteten Vorbenutzung bereits gelöst ist, ist der Fachmann auch gar nicht ver-anlasst, die ihm bekannte Ausbildung der doppelwandigen Anschlussleitung zu verändern und eine andere Lösung zu suchen. 5. Die vom Einsprechenden mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 eingereichten Druckschriften E16, E17 und E18 hat der Senat auf ihre Relevanz überprüft und festgestellt, dass deren Inhalt für die Entscheidung unerheblich ist, weshalb dieses verspätete Vorbringen wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt wird. Denn der Einsprechende hat keinen Anspruch darauf, dass nach Ablauf der Ein-spruchsfrist zur Stützung des Einspruchs vorgetragene neue Tatsachen in der Entscheidung über seinen Einspruch berücksichtigt werden (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rn 196 und Vor § 34 Rn 166). 6. Da die behauptete offenkundige Vorbenutzung dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs die Patentfähigkeit nicht zu nehmen vermag, konnte sie vom Senat als gegeben unterstellt werden, eine Beweisaufnahme erübrigt sich. 7. Bei diesem Sachstand war das Patent mit den im Tenor genannten Unterla-gen beschränkt aufrecht zu erhalten. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Pontzen Bb
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