BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 34/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 03 823.5-22 … hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich so-wie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. W. Maier BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 4. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Lagereinrichtung. A n m e l d e t a g : 10. Februar 1992 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1- 3, eingegangen per Fax am 9. August 2000, Beschreibung Seiten 1 - 23, eingegangen per Fax am 9. August 2000, 5 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 8, eingegangen am Anmeldetag. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung im Umfang des seinerzeit geltenden Hauptantrages mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und im Umfang des Hilfsantrages erteilt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. - 3 - Er hat im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung einge-reicht und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Lagereinrichtung für in stapelbaren Behältern (2) verpackte Güter, mit - Behälterstapeln (1), die in parallelen Reihen angeordnet sind, - je einem Längsförderer (7) für jede der Reihen für den horizon-talen Transport einzelner Behälter (2), wobei der vertikale Ab-stand zwischen dem untersten Behälter (2) eines Behältersta-pels (1) und dem Längsförderer (7) größer als die Bauhöhe eines Behälters (2) ist, - mehreren unter den Behälterstapeln (1) angeordneten Vertikal-förderern (4) zum Anheben und Absenken der Behälter (2), wo-bei die Vertikalförderer (4), soweit nicht unter jedem Behälter-stapel (1) ein solcher vorgesehen ist, zwischen den Behältersta-peln (1) verfahrbar sind, und - ortsfesten Halteeinrichtungen (3), die Greifvorrichtungen (31) aufweisen, welche den untersten Behälter jedes Behälterstapels (1) abstützen und so die Behälterstapel (1) halten, dadurch gekennzeichnet, daß unter den Behälterstapeln (1) mindestens ein Querförderer (8) zum Transport der Behälter (2) zwischen den Längsförderern (7) angeordnet ist. - 4 - Hieran schließen sich 2 Unteransprüche an. Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen: (1) deutsche Auslegeschrift 22 52 584 (2) VDI-Nachrichten vom 26. Juni 1981, Seite 6 (3) deutsche Offenlegungsschrift 32 03 757 und (4) deutsche Auslegeschrift 22 49 553. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlaß. Sie finden ihre Stütze in den Anmeldungsunterlagen, und zwar Anspruch 1 in den Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit den Figuren 3 und 5 sowie der Be-schreibung auf Seite 4 Absatz 2, Seite 6 letzter Absatz bis einschließlich Seite 8 und Seite 9 Absatz 3. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den von der Prüfungs-stelle für eine Erteilung im Rahmen des Hilfsantrages vorgesehenen Unteran-sprüchen, sie gehen zurück auf die Figur 3 in Verbindung mit Seite 9 Absatz 3 bzw auf die Figur 5 in Verbindung mit Seite 8 Absatz 1. C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. 1. Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Lagereinrichtung ist zweifellos gegeben. - 5 - 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn jedenfalls sein kennzeichnen-des Merkmal ist aus dem Stand der Technik nicht bekannt. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen. 3. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die der Erfindung zugrundeliegende Problematik liegt darin, den Lagerraum mög-lichst effektiv zu nutzen und bei einer flexiblen Lagerung des Lagergutes in Be-hältern einen schnellen Zugriff auf diese zu ermöglichen (Beschr. S 3, Abs 2). Dies gelingt, verkürzt ausgedrückt, durch parallele Reihen von Behälterstapeln, unter denen jeweils ein Längsförderer und mindestens ein Querförderer zum Transport der Behälter zwischen den Längsförderern angeordnet ist. Da außer-dem unter den Behälterstapeln mehrere Vertikalförderer angeordnet sind, können einer oder auch mehrere Lagergutbehälter gleichzeitig von oder zu einem beliebi-gen Behälterstapel oder von oder zu auch nur einer einzigen vorhandenen Ein- und Ausgabestation ohne Zwischenlagerung bewegt werden. Figur 5 und die sie erläuternden Beschreibungsteile stellen dies anschaulich dar. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist dabei der im Bedarfsfalle aktivierbare Querförderer (im Beispiel der Figur 5 mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet), der den Transport von Behältern zwischen den Längsförderern, dh in Querrichtung von einem zu einem anderen Längsförderer - ggf. über einen oder mehrere Längsför-derer hinweg, ermöglicht. Der hier beanspruchten Lagereinrichtung am nächsten kommt das Hochlager nach der deutschen Auslegeschrift 22 52 584 (1). Dort können mehrere querver-fahrbare Längsförderer mit jeweils auch mehreren Vertikalförderern unter den pa-rallelen Reihen von Behälterstapeln eingesetzt werden (vgl Sp 6 Z 8-16). Damit können auch bei dieser Einrichtung gleichzeitig mehrere Behälter (dort Kolli ge-nannt) bewegt werden. Es ist mit dieser Einrichtung aber nicht möglich, Behälter - 6 - unmittelbar zwischen den einzelnen Längsförderern zu transportieren. Hierzu be-darf es einer Zwischenlagerung in einem Stapel oder auf einem Zu- oder Abför-derband (vgl dazu Fig 1). Da dort die Längsfördereinrichtungen selbst querver-fahrbar sind (vgl Fig 3), geben sie dem Fachmann keine Anregung eine Querför-dereinrichtung zum Transport der Behälter zwischen den einzelnen Längsförde-rern vorzusehen. Die restlichen hier zu berücksichtigenden Druckschriften liegen weiter entfernt. Der Artikel über ein "selbstbauendes Magazin" in den VDI-Nachrichten vom 26. Juni 1981, auf Seite 6 (2) offenbart keine Querfördermöglichkeiten zwischen den einzelnen dort gebildeten Behälterstapel-Reihen. In der deutschen Offenle-gungsschrift 32 03 757 (3) und in der deutschen Auslegeschrift 22 49 553 (4) werden lediglich Einrichtungen zum Zwischenstapeln von Gegenständen in einem Arbeitsvorgang beschrieben. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 und 3 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Maier Bb
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