BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 07 448.7-23 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 08. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Schramm beschlossen: Die Beschwerden werden zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I 1. Die Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 8. Dezember 1999 die am 28. Februar 1996 eingereichte Patentanmeldung 196 07 448.7-23 mit der Bezeichnung „ Pn e u ma t i s c h e s F ö r d e r - u n d / o d e r Do s i e r s y s t e m f ü r T a n k a n la g e n " gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die Ansprüche 1 bis 11 gemäß Schriftsatz vom 14. Oktober 1997 zugrunde. Die Zurückweisung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach [1] US 1 460 389 [2] DE-PS 258 229 begründet. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelderinnen Beschwerde ein-gelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2001 neue Patentan-sprüche 1 bis 8 überreicht. Der geltende Anspruch 1 hat (unter Benennung der kennzeichnenden Merkmals-gruppen) folgenden Wortlaut: Pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem (Pumpsystem) zur Abfüllung von explosiven und/oder korrosiven Flüssigkeiten aus einem Lagertank (1) in kleinere Gebinde oder Vorlagen, umfassend ein - 3 - pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem, das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: a) einen innerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnenden Flüssigkeits-aufnahmezylinder (2), der eine Länge von 1 bis 2 m und einen Ra-dius der Grundfläche von 20 bis 30 cm aufweist, wobei das Ver-hältnis von Radius der Grundfläche zur Länge des Zylinders 0,1 bis 0,3 beträgt, und wobei der Flüssigkeitsaufnahmezylinder relativ zum Boden des Tankbehälters in Bodennähe horizontal mit Nei-gung in einem Winkel α von 5 bis 10° angeordnet wird, b) eine außerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnende Druck- und gegebenenfalls Saugquelle (3), funktionell verbunden mit einem ebenfalls außerhalb des Tankbehälters (1) anzuordnenden Regel-system (4) zur Steuerung der durch die Druck- und gegebenenfalls Saugquelle (3) erzeugten Druck und gegebenenfalls Saugkraft, die auf die aus dem Tankbehälter (1) zu fördernde und/oder zu dosie-rende Flüssigkeit (12) einwirkt, und gegebenenfalls weiterhin zur Steuerung von Ventilen und Absperreinrichtungen, c) eine Druck- und gegebenenfalls Saugleitung (5) mit Sicherheitsven-til oder Schwimmerventil (6), die die Druck- und gegebenenfalls Saugquelle (3) und das damit verbundene Regelsystem (4) mit ei-nem der beiden Enden (E1) des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2) verbindet, d) eine Ansaugleitung (7) mit Rückschlagventil (8), die in das andere Ende (E2) des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2) mündet, e) eine Förderleitung (9) mit Rückschlagventil (10), die das Ende (E2) des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (2) mit der Entnahme- bzw. Abfülleinrichtung (11) für die Flüssigkeiten verbindet, f) gewünschtenfalls weitere an sich übliche Ventile, Absperr- und Steuerungseinrichtungen zur Steuerung der Flüssigkeitsaufnahme und -ableitung in und aus dem Flüssigkeitsaufnahmezylinder (2). - 4 - Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwie-sen. Die Anmelderinnen begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei, da dort insbesondere nicht die besondere kon-struktive Ausgestaltung des Flüssigkeitsaufnahmezylinders in der Merkmalskombina-tion des Anspruchs 1 bekannt sei. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 8. November 2001, mit einer noch anzupas-senden Beschreibung und anzupassender Zeichnung zu er-teilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. Der geltende Anspruch 1, dessen Wortlaut auf die Merkmale der ursprünglichen An-sprüche 1, 5, und 8 iVm der Beschreibung S 6, Z 31 bis 33 zurückgeht, mag zwar zulässig und das darin beanspruchte pneumatische Pumpsystem neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmeldung betrifft ein pneumatisches Förder- und/oder Dosiersystem (Pump-system) zur Abfüllung von explosiven und/oder korrosiven Flüssigkeiten aus einem Lagertank in kleinere Gebinde oder Vorlagen. Die Lagerung und das Abfüllen derarti-ger Flüssigkeiten soll fach- und sachgerecht, und zwar insbesondere explosionsge-schützt erfolgen. Weiterhin sollen alle mit der Flüssigkeit in Berührung gelangenden - 5 - Anlagenteile möglichst verschleiß- und korrosionsfrei ausgelegt sein (Besch. S 1, Abs 2). Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein pneumati-sches Förder- und/oder Dosiersystem zur Abfüllung von Flüssigkeiten aus Lager-tankanlagen bereitzustellen, welches sich sicher, möglichst einfach und verschleißfrei sowie nicht anfällig gegen Korrosion über lange Zeiträume möglichst wartungsfrei betreiben lässt. Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst wer-den. Mit der Lösung dieser Aufgabe ist als Fachmann ein Maschinenbauingenieur (FH) betraut, der Erfahrung im Bau von Einrichtungen zur Lagerung und zum Abfüllen von kritischen Flüssigkeiten aus Tankanlagen gesammelt hat. Aus der Druckschrift [2] ist ein gattungsgemäßes Fördersystem zum Abfüllen von explosiven Flüssigkeiten (z.B. Benzin) aus einem Lagertank (Bzz 1) in kleinere Ge-binde ("Abzapfen" über Zapfleitung 4) bekannt. Dieses weist entsprechend Merkmalen aus der Merkmalsgruppe a einen innerhalb des Tankbehälters (Tank 1) angeordneten Flüssigkeitsaufnahmezylinder (Flüssigkeitsbehälter 2) auf, wobei der Flüssigkeitsaufnahmezylinder in Bodennähe des Tankbehälters angeordnet ist. Wie in der Merkmalsgruppe b befindet sich bei der bekannten Einrichtung vor der Leitung 11. eine außerhalb des Tankbehälters angeordnete Druck-quelle;(s. S 2, Z 35/36); diese ist funktionell verbunden mit einem ebenfalls außerhalb des Tankbehälters anzuordnenden Regelventil (Dreiweghahn 10) zur Steuerung des durch die Druckquelle erzeugten Drucks, - 6 - der auf die aus dem Tankbehälter zu fördernde Flüssigkeit einwirkt. Entsprechend Merkmalen der Merkmalsgruppe c weist das Fördersystem eine Druckleitung (Druckgasleitung 8) auf, die die Druckquelle mit dem oberen Bereich des Flüssigkeitsaufnahmezylinders (Bzz 2) verbindet. Bei der bekannten Einrichtung ist wie bei der Merkmalsgruppe d eine Ansaugleitung mit Rückschlagventil (Stutzen mit Rück-schlagorgan 3) vorhanden, die in ein Ende des Flüssigkeitsauf-nahmezylinders mündet. Schließlich weist das bekannte Fördersystem entsprechend der Merkmalsgruppe e eine Förderleitung (Zapfleitung 4) mit einem Ventil (Absperror-gan 7) auf, die das Ende des Flüssigkeitsaufnahmezylinders mit der Entnahme- bzw. Abfülleinrichtung (Pfeil hinter Leitung 6) für die Flüssigkeiten verbindet. Mit diesem lang bekannten System, bei dem ein in der Flüssigkeit des Haupttanks gelagerter Zwischenbehälter über den hydrostatischen Druck gefüllt und anschlie-ßend pneumatisch zum dosierten Fördern geleert wird, werden bereits die wesentli-chen Gesichtspunkte der anmeldungsgemäßen Aufgabe erfüllt. Von dieser nach [2] im Grundprinzip vorgestellten Lösung unterscheidet sich der Ge-genstand nach Anspruch 1 nur noch in einfachen optimierenden Merkmalen, die im Griffbereich des Fachmanns liegen und daher eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermögen. - 7 - a) So ist zunächst in der Merkmalsgruppe a über die bekannten Merkmale hinaus gekennzeichnet, dass der Flüssigkeitsaufnahmezylinder eine Länge von 1 bis 2 m und einen Radius der Grundfläche von 20 bis 30 cm aufweist, wobei das Verhältnis von Radius zur Länge des Zylinders 0,1 bis 0,3 beträgt. Die Anmelderinnen vertreten die Auffassung, dass insbesondere durch diese Dimen-sionierung der Behältergröße und der speziellen Behälterform sich strömungstechni-sche Vorteile ergäben, die aus dem Stand der Technik nicht herleitbar seien. Dem kann der Senat nicht folgen, da die bloßen Bemessungsangaben des Behälters le-diglich eine handwerkliche Dimensionierung darstellen, die sich nach den Gegeben-heiten des Tanks und der zu dosierenden Flüssigkeitsmenge zu richten hat. Dies ist so auch in der Beschreibung auf S 6, Z 17 bis 23 erläutert. Auch der beanspruchte Bereich für das Verhältnis von Zylinderradius zur Zylinderlänge weicht nicht von der bekannten Form ab (die leicht bombierten Enden des Zwischenbehälters nach [2] ändern nichts an dessen zylindrischer Grundform). Denn die in der Figur 1 von [2] gezeigte Dimensionierung von Radius zu Länge des Behälters in der Größenordnung von etwa 0,12 gibt zumindest einen Anhaltspunkt, wie der zylindrische Behälter im Verhältnis gebaut sein soll. Von dieser im beanspruchten Bereich liegenden Verhält-nisgröße ausgehend die noch für den jeweiligen Anwendungsfall notwendigen Gren-zen festzulegen, begründet aber keinesfalls die erfinderische Tätigkeit. Selbst wenn der beanspruchte Bereich die aus [2] ableitbare Bemessungsrelation nicht umfasst hätte, könnte dies allenfalls nur bei zusätzlichen unerwarteten Vorteilen für erfinderi-sche Tätigkeit sprechen (vgl. Schulte Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 78 zu § 4). Auch dem weiteren Merkmal, wonach die bodennahe Behälteranordnung nicht hori-zontal, sondern mit einer Neigung in einem Winkel von 5 bis 10° angeordnet sein soll, kann keine erfinderische Bedeutung zugemessen werden. Zwar vertreten die Anmel-derinnen die Auffassung, dass die horizontale Zwischenbehälter-Anordnung nach [2] den beanspruchten Winkelbereich nicht nahe legen würde, jedoch ist demgegenüber der Senat der Auffassung, dass auch die von der horizontalen Anordnung nur unwe-sentlich abweichende Neigung schon aus dem Alltag bekannt ist, beispielsweise um die "Neige" einer Flüssigkeit aus einem Behälter möglichst auf einen eng begrenzten Bereich, beispielsweise zum Auslassen, durch leichtes Neigen des Behälters zu sammeln. Genau dies trifft auch für den anmeldungsgemäßen Fall zu, sowohl was - 8 - die Restflüssigkeit im Aufnahmezylinder während des Leerens als auch umgekehrt das Restgas am Ende des Auffüllvorgangs betrifft. b) Die bekannte Vorrichtung zeigt in der Druckgasleitung 8 und der Zapfleitung 4 einen Dreiweghahn 10 bzw. ein Absperrorgan 7. Es ist anzunehmen, dass das jewei-lige Umstellen des Dreiweghahns und das Absperren des Ventils 7 von Hand vorge-nommen wird. Dass mittlerweile im Rahmen der üblichen Automatisierung hierfür auch ein Regelsystem zur Steuerung der Ventile vorgesehen werden kann, ist allge-mein üblich. Eine nähere, über diese allgemein bekannte Möglichkeit einer Automati-sierung hinausgehende Kennzeichnung dieses Regelsystems ist in der Anmeldung nicht offenbart, so dass auch hieraus kein erfinderischer Gehalt ableitbar ist. c) Ebenso übersteigt es nicht das handwerkliche Können, in eine Druckgasleitung beispielsweise aus Sicherheitsgründen ein Sicherheitsventil vorzusehen. In dieser Merkmalsgruppe c ist weiterhin angeführt, dass die Druckleitung die Druck-gasquelle und das damit verbundene Regelsystem mit einem (der beiden) Enden des Flüssigkeitsaufnahmezylinders verbindet. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht ganz zutreffend, da die "hardwaremäßige" Verbindung zwischen der Druckgasquelle und dem Aufnahmezylinder ausschließlich durch die Druckleitung erfolgt, wie es im Übrigen auch in der anmeldungsgemäßen Figur 1 dargestellt ist. Dass dazwischen noch geregelte Ventile vorhanden sein können, ändert nichts daran. Diese Verbin-dung ist aber auch in [2] offenbart. d) Die Anmelderinnen weisen weiterhin auf den Unterschied der Anschlussstellen für die Druckleitung und die Förderleitung hin, die anmeldungsgemäß an den entge-gengesetzten Enden E1 und E2 des Aufnahmezylinders angeordnet sind. Bei der Ausführung nach [2] sei jedoch die Druckgasleitung mittig angeordnet. Bei der horizontalen Anordnung nach [2] sind die genannten Anschlüsse oben und unten, also an den bezüglich der Gravitation entgegengesetzten Stellen. Bei einer zunehmenden Neigung (s. Abschnitt a)) würde der Fachmann unter dem Gesichts-punkt dieser gravitationsbestimmenden Stellen konsequenterweise den in [2] mittigen Anschluss zur höchstgelegenen Stelle, also zum höhergelegenen Ende des Zylinders verlagern, wie es auch anmeldungsgemäß in Figur 1 gezeigt ist. Dadurch befinden - 9 - sich dann die entsprechenden Anschlüsse an den gegenüberliegenden Enden des Zylinders. Es handelt sich also diesbezüglich um eine der Ausbildung [2] äquivalente Anordnung. e) Auch die Anordnung der Ansaugleitung ist unter fachüblichen Überlegungen möglichst an die tiefste Stelle des Aufnahmezylinder zu legen, um dadurch ihre Länge zum Tankboden hin zu minimieren. Auch durch diese Überlegung kommt man ohne weiteres zu der anmeldungsgemäßen Anordnung. f) Letztlich unterscheidet sich die anmeldungsgemäße Ausführung von [2] noch dadurch, dass die Förderleitung entsprechend einem Merkmal in der Kennzeichen-gruppe e nicht nur durch ein Absperrventil 7 sondern noch durch ein Rückschlagventil ergänzt ausgestattet ist. Auch diese Maßnahme erschließt sich dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun dann, wenn das zu füllende Gebinde sich oberhalb des Flüssig-keitsspiegels im Tank befindet und ein Rücklaufen der Flüssigkeit nach den Füllvor-gang verhindert werden soll. g) Die mit "gewünschtenfalls" eingeleitete Merkmalsgruppe f wie auch weitere als "gegebenenfalls" beschriebenen Merkmale sind optional und daher nicht zwingend. Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisch tätig zu werden unter einfachen opti-mierenden Maßnahmen von [2] ausgehend in aggregativen Schritten zum Gegen-stand des Anspruchs 1. Eine überraschende Wirkung, die das Zusammenstellen die-ser Maßnahmen erbringen könnte, ist weder offenbart noch feststellbar. Die Anmelderinnen machen geltend, dass dem Pumpsystem nach [2] eine andere Aufgabe zugrunde liege, und der Fachmann daher diese Vorrichtung nicht weiter op-timiert hätte. Demgegenüber ist festzustellen, dass das in [2] vorgestellte Grundprin-zip mit den oben genannten bekannten Merkmalen bereits als Wesen der bekannten Erfindung gelehrt wird (vgl. S 1, Z 30 bis 42). Die darüber hinaus angesprochene Lösung betrifft die Verhinderung des Auslaufens des Tanks durch Heberwirkung (vgl. S 1, Z 13 bis 23), wenn die Tankleitung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des La-gertanks leck wird. - 10 - Dieses weitere Problem stellt sich bei dem Anmeldungsgegenstand nicht, da sich, wie bei der Ausführung nach Fig. 1 dargestellt ist, das zu füllende Gebinde und die dorthin führende Förderleitung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels des Lagertanks be-findet. Bezüglich des dann naheliegend einzusetzenden Rückschlagventils wird auf die obige Ausführung unter Punkt f) verwiesen. Sollte, wie bei dem Anmeldungsgegenstand offenbart, über dem Flüssigkeitsspiegel des Lagertanks kein Schutzgas vorgesehen sein, sondern dieser Tank mit der At-mosphäre über eine Be- und Entlüftung 15 direkt in Verbindung stehen, so sind auch alle in [2] vorgesehenen Maßnahmen nicht notwendig, die das Schutzgas in diesem Bereich betreffen. Die Lösung entsprechend dem geltenden Anspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch nicht gewährbar ist. Mit diesem Hauptanspruch fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 im Rahmen der Antragsgesamtheit (vgl. BGH-Entscheidung "Elektrisches Speicher-heizgerät", GRUR 1997, S 120). Nach Überzeugung des Senats enthalten diese Un-teransprüche auch keine Merkmale, die in Verbindung mit denen des geltenden An-spruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik hätten be-gründen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsstelle liegt nicht vor da in dem Bescheid vom 19. August 1997 - der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hatte - eine auf den Schwerpunkt der Anmeldung abzielende Begründung dargelegt wurde, die auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche anspricht. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Prüfungsstelle bei einem neu eingereich-ten Anspruchssatz an ihren ursprünglich mitgeteilten Gründen festhält, diese einge-- 11 - hender ausführt und keine neue Sachlage in einem neuen Patentanspruch sieht, der durch die Zusammenfassung von als nicht erfinderisch beurteilten Merkmalen ent-standen ist. Ch. Ulrich Barton Dr. W. Maier Schramm Ja
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