BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 380/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 49 002 _______________________ … r Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richte- 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das am 22. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Pro-grammgesteuertes Rührwerk“ hat die Einsprechende, die I… GmbH & Co. KG in S… am 20. August 2003 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner bemängelt sie die fehlende Aus-führbarkeit der Lehre der Erfindung. Darüber hinaus gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen: 1. DE 196 41 972 C2 2. DE 31 26 552 A2 3. DE 39 19 534 A1 4. DE 43 02 085 C1 5. DE 39 04 849 A1 - 3 - 6. Anlagenkonvolut umfassend: a) IKA Katalog 96/97 b) Handbuch IkaSoft®dc der IKA Labortechnik, Staufen c) Auszug aus der Zeitschrift Int.Lab. News vom August 1998 d) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 5, Mai 1999, Deckblatt und Seite 91 e) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 4, April 1999, Deck-blatt und Seite 73 f) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 7/8, Juli/August 1999, Deckblatt und Seiten 74, 77 und 78 g) Manual Labworldsoft V 2.6, 1997 - 1999. Der Patentinhaber hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten wider-sprochen. Er beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent unverändert auf-rechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Programmgesteuertes Rührwerk, zur Herstellung von pharmazeu-tischen oder kosmetischen Rezepturen oder dergleichen, mit einer drehzahlgesteuerten elektrischen Rühreinheit (1), die ein Rühr-werkzeug umfaßt, welches in ein Mischgefäß eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß die Rühreinheit an einen Mikroprozessor (5) gekoppelt ist, der programmgesteuert Rührzeit und Rührgeschwin-digkeit der Rühreinheit (1) bestimmt, wobei ein vom Mikroprozes-sor ausgeführtes Datenverarbeitungsprogramm die folgenden Schritte umfaßt: - 4 - - Einlesen (11) von variablen Daten über Dateneingabe-mittel (8), die in einem vorgegebenen Toleranzbereich min-destens definieren die Kategorie der herzustellenden Rezeptur und die Größe des Mischgefäßes; - Einlesen (11) von konstanten Daten aus einem Daten-speicher (7), der für vorbestimmte Kategorien von Rezeptu-ren und Größen von Mischgefäßen Basiswerte für die Rühr-zeit und die Rührgeschwindigkeit enthält; - Ermitteln (12) der Rührzeit und der Rührgeschwindigkeit zur Herstellung der gewünschten Menge der Rezeptur durch Verknüpfung der variablen und der konstanten Daten; - Umwandeln der ermittelten Rührzeit und Rührgeschwin-digkeit in korrespondierende erste Strom- bzw. Spannungs-werte und Ansteuern der Rühreinheit mit diesen Steuerpara-metern; - Abspeichern der während der Herstellung der Rezeptur angewendeten Steuerparameter, gemeinsam mit Identifizie-rungsdaten im Datenspeicher (7); - Ausgabe der angewendeten Steuerparameter und/oder Identifizierungsdaten in elektronischer und/oder gedruckter Form über Datenausgabemittel (9). Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurück-genommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil das Patent die Erfin-dung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ferner geht der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmel-dung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist. Zudem ist der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, dessen Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4). Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Fa
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