BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 38/04 (vorher 34 W (pat) 61/02) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 24 520.6-15 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Der Anmelder stellte mit der am 20. Juni 1996 eingereichten Anmeldung Prüfungs-antrag. Unter dem 3. März 1997 erging ein Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle. Auf entsprechende Gesuche des Anmelders wurden nachfolgend wiederholt je-weils 12-Monatsfristen zur Beantwortung des Prüfungsbescheids gewährt, weil eine europäische Patentanmeldung anhängig ist, die Priorität der vorliegenden Anmeldung beansprucht und die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Auf ei-nen weiteren Antrag vom 6. Juli 2001 wurde von der Prüfungsstelle zunächst mit Bescheid vom 3. August 2001 eine Fristverlängerung bis 1. September 2002 ge-währt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 11. September 2001 dahinge-hend abgeändert, dass ein Beschluss nicht vor dem 31. März 2002 zu erwarten sei. Eine weitere Fristgewährung wurde abgelehnt. Mit Beschluss vom 24. September 2002 hat die Prüfungsstelle sodann die Patent-anmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder mit der vorliegenden Beschwerde gewandt und unter anderem be-antragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Mit am 19. Mai 2004 eingegan-genem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 hat der Anmelder die Patentanmeldung zu-rückgenommen. Er hält den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II. Nach Rücknahme der Anmeldung war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden (PatG § 80 Abs 3). Dieser Antrag hat Er-folg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit. Zur Begründung wird auf den Se-natsbeschluss 34 W (pat) 45/02, veröffentlicht in Mitt 2004, 18 verwiesen. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Bb
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