BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 385/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 09 369 _______________________ … - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Regal-bediengerät zum Ein- und Auslagern von Einzelstäben und Langgutkassetten in einem Regallager“ hat die Einsprechende, die K… GmbH & Co. EDV-Dienstleistungs-KG in A…, am 6. Oktober 2003 fristgerecht Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren sind folgende Druckschriften bzw. Literaturstellen (teilweise in Auszügen) zu berücksichtigen: 1. DE 36 02 201 A1 2. DE 34 33 736 A1 3. DE 43 25 446 C2 4. DE 38 37 731 C1 5. DE 36 39 649 A1 6. DE 88 05 542 U1 7. JP 5-17010 (A), Abstract. In: PATENT ABSTRACTS OF JAPAN, M-1423, June 3, 1993, Vol. 17 / No. 288 8. SPATH, DIETER: Abschnittaufbereitung am Sägezentrum. In: dima 1 / 2 - 90, Seiten 66 bis 71 9. SPATH, DIETER: Sägezentrum oder Kassettenlager? Sonderdruckaus- fertigung, Ausgabe 9/89 - 3 - 10. KUHN, DIETMAR: Lagern und Sägen. In: Industrie Meister Nr. 9, September 1995, Seiten 30 bis 32 11. Prospekt „150 Jahre Kasto“ der Firma Kasto Maschinenbau GmbH & Co. KG / Druckdatum April 1995, zusammen mit gesondert beigefügten Fotos. Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Er beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: 1. Regalbediengerät zum Ein- und Auslagern von Einzelstäben und Langgutkassetten in einem Regallager, wobei das Regallager an aufrechten Regalständern Regalfächer bildende Auflager für die Einzelstäbe und die Langgutkassetten besitzt, und das Regal-bediengerät über das Regallager quer zu den Regalgassen verfahrbar ist und eine Greifaufnahme für mindestens einen Einzelstab und eine Greifaufnahme für eine Kassette aufweist, welche für die Einzelstab- und Kassettenlagerung in den Regal-gassen in Höhenrichtung (H) verschiebbar geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Regalbediengerät ein Portalkran (P) mit zwei in Portalkran-Fahrtrichtung (F) hintereinander angeord-neten Greifaufnahmen (6, 7) ist, welche an einer gemeinsamen endigen, an beiden Stirnseiten angeordneten, motorisch ange-triebenen und in einem endseitigen Festpunkt (8) gehaltenen Kette (9) wechselweise für die wahlweise Kassetten- oder Einzel-stablagerung höhenverfahrbar sind, wobei die beiden Greifauf-nahmen (6, 7) in der hochgefahrenen Stellung durch eine Arre-tierung (A) wechselweise im Portalkran (P) festsetzbar sind. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. - 4 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen. II. Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 1. Der Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten. a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand un-zweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die ge-werbliche Anwendbarkeit ist gegeben. b) Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind ebenfalls patentfähig. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, dessen Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4). Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. Baumgart Me
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