BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 38/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 09 536.4-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.- Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 5. Februar 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Spundfaß Anmeldetag: 10. März 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: ein Patentanspruch und Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a, über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000, Beschreibung Seiten 3 bis 5, eingegangen am 10. März 1997, sie-ben Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 8, eingegangen am 18. März 1997. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 22. September 1997 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in nahelie-gender Weise aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 342 882 (richtig: 0 324 882) in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405. Zu dem seinerzeit geltenden Patentanspruch 2 wurde ergänzend auf das deutsche Gebrauchsmuster 296 18 278 verwiesen. - 3 - Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle wendet sich die Beschwerde der An-melderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren einen neu gefaßten Patentanspruch vor, der folgenden Wortlaut hat: Spundfaß aus thermoplastischem Kunststoff zur Lagerung und zum Transport von Flüssigkeiten, das einteilig durch Blasformen hergestellt ist, mit einem zylindrischen Faßmantel, einem Unter-boden und einem Oberboden mit eingeformten Vertiefungen zur versenkten Anordnung eines Einfüll- und Entnahmespundes und eines Be- und Entlüftungsspundes sowie mit einem an den Faß-mantel angeformten Trage- und Rollring, der den Oberboden um-schließt, eine von außen frei zugängige, senkrecht oder schräg zur Faßachse gerichtete, ringförmige Anlagefläche und eine von oben frei zugängige, zur Faßachse konzentrische, zylindrische oder leicht konische Anlagefläche für die Greifarme eines Faßgreifers aufweist und in Richtung der Faßachse über den Scheitel des Oberbodens nach oben vorsteht, wobei der nach außen gewölbte, kalottenförmige Oberboden mit seinem Außen-rand mit Abstand unterhalb der senkrecht oder schräg zur Faßachse gerichteten Anlagefläche des Trage- und Rollringes unter einem steilen Neigungswinkel in den oberen Endabschnitt des Faßmantels einläuft, dadurch gekennzeichnet, daß die gewölbte Stapelfläche (17) des Oberbodens (4) in zwei in Umfangsrichtung des Oberbodens auslaufende, die Bodenfläche (18) der Vertiefung (12) für den Einfüll- und Entnahmespund (14) einfassende, rampenartige Bodenabschnitte (19, 20) übergeht, die mit leichtem Gefälle von der zentralen Stapelfläche (17) des Oberbodens (4) zur Bodenfläche (18) der Vertiefung (12) für den Einfüll- und Entnahmespund (14) verlaufen und über die in leicht gekippter Kopflage (1') des Spundfasses (1) eine sich auf der In- - 4 - nenseite (23) des Oberbodens (4) ansammelnde, durch das Spundloch (25) des Einfüll- und Entnahmespundes (14) austre-tende Restflüssigkeit ablaufen kann, wobei die rampenartigen Bo-denabschnitte (19, 20) als Stege ausgebildet sind und am Außen-rand (10) des Oberbodens (4) verlaufende Ablaufrinnen (21, 22) bilden, und daß der konkav ins Faßinnere gewölbte Unterboden (3) eine der Kalottenform (9) des Oberbodens (4) entsprechende Kalot-tenform (27) besitzt und zu Stapelzwecken eine mit der gewölbten Stapelfläche (17) des Oberbodens (4) korrespondierende, ge-wölbte, zentrale Aufsetzfläche (28) aufweist. Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem einzigen verteidigten Pa-tentanspruch sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorwegge-nommen noch nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Seine Merkmale sind in den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen den Ansprüchen 1 und 2 zu entnehmen. B. Das Spundfaß nach dem einzigen Patentanspruch ist patentfähig. - 5 - 1. Es ist gegenüber den Fässern nach den entgegengehaltenen Schriften neu, denn von diesen unterscheidet es sich zumindest durch seine Ausgestaltung des Unterbodens entsprechend der letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppe des Patentanspruchs. 2. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Spundfaß nach dem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldungsvorschlag geht ausweislich der Beschreibungseinleitung von ei-nem Spundfaß aus, wie es beispielsweise aus der europäischen Offenlegungs-schrift 0 324 882 bekannt ist und bei dem sämtliche baulichen Einzelheiten gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs verwirklicht sind. Als nachteilig ist empfun-den worden, daß in einer leicht gekippten Kopflage dieses Fasses bei der Rest-entleerung besonders zähflüssige Medien zu langsam ablaufen und daß die Sta-pelbarkeit und die darauf beruhende Transportsicherheit derartiger Fässer unzu-länglich ist, vgl Seite 1, Absätze 2 und 3 der Beschreibung. Ausgehend von die-sem Stand der Technik ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrundege-legt worden (vgl S 2 Abs 3 der Beschreibung), das gattungsgemäße Spundfaß hinsichtlich seiner Restentleerbarkeit sowie seiner Stapelbarkeit und Transportsi-cherheit zu verbessern. Diese Aufgabe wird durch das Spundfaß mit den Merkmalen des Patentanspruchs gelöst, wobei der die Gestaltung des Oberbodens betreffende erste Merkmals-komplex des Kennzeichens die bessere Restentleerbarkeit herbeiführt, während der die Gestalt des Unterbodens kennzeichnende letzte Merkmalskomplex zu ei-ner verbesserten Stapelbarkeit und Transportsicherheit führt. Die europäische Offenlegungsschrift 0 324 882 vermag aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung zu geben, was auch die Prüfungsstelle nicht vorgetragen hat. - 6 - b) Die auf die Anmelderin zurückgehende deutsche Offenlegungsschrift 42 06 405 zeigt und beschreibt ein Spundfaß (1) aus Kunststoff (Sp 2 Z 5) zur Lagerung und zum Transport von Flüssigkeit (24), mit einem zylindrischen Faßmantel (2), einem Unterboden (3) und einem Oberboden (4) mit eingeformten Vertiefungen (11, 12) zur versenkten Anordnung eines Einfüll- und Entnahmespundes (9) und eines Be- und Entlüftungsspundes (10) sowie mit einem an den Faßmantel (2) angeformten Trage- und Rollring (5), der den Oberboden (4) umschließt und eine von außen frei zugängige, senkrecht zur Faßachse gerichtete, ringförmige Anlagefläche und eine von oben frei zugängige, zur Faßachse konzentrische, leicht konische Anla-gefläche für die Greifarme eines Faßgreifers aufweist, wobei der Oberboden (4) mit seinem Außenrand mit Abstand unterhalb der senkrecht zur Faßachse ge-richteten Anlagefläche des Trage- und Rollringes (5) unter einem steilen Nei-gungswinkel in den oberen Endabschnitt des Faßmantels einläuft (vgl die abgebil-deten Figuren). Neben der weitgehenden Übereinstimmung dieses Spundfasses mit dem Spund-faß nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs des Anmeldungsvorschlages sind bei dem vorbekannten Spundfaß auch sämtliche die Gestaltung des Oberbodens betreffenden baulichen Einzelheiten des entsprechend dem ersten kennzeichnen-den Merkmalskomplex des Patentanspruchs verwirklicht, was auch die Anmelde-rin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. So geht auch dort die Stapelfläche (8) des Oberbodens (4) in zwei in Umfangsrichtung des Oberbo-dens (4) auslaufende, die Bodenfläche (14) der Vertiefung (11) für den Einfüll- und Entnahmespund (9) einfassende, rampenartige Bodenabschnitte (Stege 17, 18) über, die mit leichtem Gefälle von der Stapelfläche (8) des Oberbodens (4) zur Bodenfläche (14) der Vertiefung (11) verlaufen. Dabei sind die rampenartigen Bo-denabschnitte als Stege (17, 18) ausgebildet, die am Außenrand des Oberbo-dens (4) verlaufende Ablaufrinnen (21, 22) bilden, über die in leicht gekippter Kopflage (1') des Spundfasses (1) eine sich auf der Innenseite (23) des Oberbo-dens (4) ansammelnde Restflüssigkeit (24) durch das Spundloch (15) des Einfüll- - 7 - und Entnahmespundes (9) ablaufen kann (vgl insbesondere Fig 7 und 8 iVm Sp 2 Z 29 bis 63 der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405). Da diese Gestaltung des Oberbodens des vorbekannten Spundfasses in Überein-stimmung mit der ersten Teilaufgabe des Anmeldungsvorschlages ebenfalls der besseren Restentleerung des Fasses dient (vgl Sp 1 Z 26 bis 29), wird der Fach-mann - wie die Prüfungsstelle in ihrem Erstbescheid zutreffend festgestellt hat - diese Schrift bei seiner Suche nach Lösungen für die erste Teilaufgabe nicht un-beachtet lassen können. Mit der nach Ansicht des Senats naheliegenden Übertragung der Gestalt des Oberbodens des Fasses nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405 auf das Faß nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 324 882 liegt das Faß nach dem Anmeldungsvorschlag aber noch nicht vor, denn es fehlen die Maßnahmen entsprechend dem zweiten Merkmalskomplex des Kennzeichens bezüglich der Gestaltung des Unterbodens für eine verbesserte Stapelbarkeit und Transportsi-cherheit. Eine Anregung, den Unterboden eines Fasses dem Anmeldungsvor-schlag entsprechend zu gestalten, enthält die deutsche Offenlegungsschrift 42 06 405 nicht. Der lediglich in Figur 1 gezeigte Unterboden ist zwar in seinem mittleren Bereich konkav ins Faßinnere gewölbt. Damit ist aber ersichtlich nur die Form des Bodens stabilisiert und nicht eine beim Stapeln mit der Form des Ober-bodens korrespondierende, gewölbte, zentrale Aufsetzfläche geschaffen, wie es in Figur 7 des Anmeldungsvorschlages gezeigt wird. Beim Übereinanderstapeln glei-cher Fässer der vorbekannten Art ist die Berührungsfläche im Bodenbereich ganz offensichtlich kreisringförmig, was nicht der beanspruchten Lösung entspricht. c) Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung konnte der Fachmann - entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - auch nicht dem deutschen Gebrauchsmuster 296 18 278 entnehmen. Das in dieser Schrift gezeigte und be-schriebene Kunststoffaß hat zwar auch einen konkav ins Faßinnere gewölbten Unterboden (2), vgl Figur 3 und 4, diese Wölbung ist aber nicht der Form des - 8 - Oberbodens entsprechend und kann deshalb nicht beim Stapeln eine mit diesem korrespondierende, gewölbte, zentrale Aufsetzfläche bilden. Vielmehr ist auch bei diesem vorbekannten Faß die Aufsetzfläche ausschließlich durch den den ge-wölbten Bereich des Unterbodens einfassenden Kreisring gebildet, was deutlich Figur 4 des Gebrauchsmusters entnehmbar ist. Eine Übertragung dieses Lö-sungsansatzes zur besseren Stapelbarkeit führt daher ebenfalls nicht zum Spundfaß nach dem Anmeldungsvorschlag. d) Zu berücksichtigen ist auch, daß das Spundfaß nach dem Anmeldungsvor-schlag als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf die erzielten Vorteile der verbesserten Restentleerung und der Stapelbarkeit bzw Transportsicherheit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist. C. Der Patentanspruch ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar. Ch. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen Mr/Bb
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