BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 40/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 46 806.7-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl. Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück-gewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Haupt-anspruchs sei nicht neu, weil er mit sämtlichen Merkmalen in der vorveröffent-lichten deutschen Offenlegungsschrift 35 31 385 beschrieben sei; die Gegens-tände der Unteransprüche ergäben sich in naheliegender Weise aus der Zusam-menschau dieser Schrift mit dem deutschen Gebrauchsmuster 1 793 101. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt mit Schriftsatz vom 24. September 2001 eine überarbeitete Anmeldung vor, die aus einer neu-gefaßten Beschreibung und sechs Patentansprüchen besteht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders, Rechtsanwalt M…, hat dem Berichterstatter des Senats auf telefonische Nachfrage am 17. Oktober 2001 bes-tätigt, daß im Anspruch 1 durch einen Übertragungsfehler vor dem Wort "Do-sierung" die Worte "einem mit einer" fehlen und gerichtsseitig um eine entspre-chende Ergänzung gebeten. Der geltende, entsprechend berichtigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Automatischer Flüssigkeitsspender, mit einem mit einer Do-sierung versehenen Behälter, zur Aufnahme von Flüssigkeit, - 3 - welcher von einer motorisch betriebenen Druckvorrichtung beaufschlagt ist, die über eine Lichtschranke steuerbar ist." Es schließen sich fünf Unteransprüche an. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der überarbeiteten Be-schreibung, eingegangen am 25. September 2001 sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung, Figuren 1 bis 3 zu er-teilen. Wegen Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der Unteransprüche und der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Gegenstände der geltenden Patentansprüche nicht patentfähig sind. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Sie entsprechen in ihrer berichtigten Fassung wörtlich den am 6. August 1999 ein-gegangenen Patentansprüchen 1 bis 6, die auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde lagen. Der Patentanspruch 1 bedarf der Auslegung hinsichtlich des Wortes "Dosierung". Mit diesem Begriff wird beim Anmeldungsvorschlag nämlich nicht eine Dosiervor-richtung oder ähnliches, sondern das die Bezugsziffer 15 tragende Flüssigkeits-austrittsrohr des Spenders bezeichnet (vgl ursprünglich eingereichte Beschreibung des Aufbaus, Z 4 bis 5 iVm der ursprünglich eingereichten Zeichnung). - 4 - Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 ist nicht neu, weil er - wie die Prüfungsstelle zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgeführt hat - mit sämtlichen Merkmalen in der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungs-schrift 35 31 385 beschrieben ist. Diese Schrift zeigt (in Anlehnung an den Wort-laut des geltenden Patentanspruchs, wobei die korrespondierenden Bezeichnun-gen der DE 35 31 385 A1 in Klammern gesetzt sind), einen automatischen Flüssigkeitsspender (vgl Bezeichnung iVm An-spruch 4), mit einem mit einer Dosierung (Austrittsrohr 10) verse-henen Behälter (Vorratsbehälter 12), zur Aufnahme von Flüssig-keit (vgl Sp 1 letzte Z), welcher von einer motorisch betriebenen (Elektromotor 16) Druckvorrichtung (Kolbenpumpe 6 mit Betäti-gungsglied 7) beaufschlagt ist, die über eine Lichtschranke (vgl Patentanspruch 4) steuerbar ist. Der Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstands nicht ge-währbar. Mit dem nicht gewährbaren Hauptanspruch fallen die Unteransprüche schon des-halb, weil über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschie-den werden kann. Im übrigen enthalten die Unteransprüche Gegenstände, die dem Fachmann durch die entgegengehaltenen Schriften bzw sein Fachwissen nahegelegt sind, was die Prüfungsstelle auch insoweit zutreffend dargelegt hat. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Ch. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen Br/Na
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