BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 40/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 00 808 _______________________ … - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2003 wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent beschränkt aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie legt ihrer Beschwerdebegründung folgende Merkmalsgliederung des verteidigten Anspruchs 1 zugrunde: 1. Eine unfertige Filterzigarette 1.1 mit einem von Zigarettenpapier zusammengehaltenen Tabakstrang 1.2 und mit einem Filter, dadurch gekennzeichnet, dass 2. die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters - 3 - 2.1 lediglich stirnseitig 2.2 mit einem abtrennbaren Sperrglied verschlossen ist, welches einen aus reichend hohen Widerstand gegen den Durchtritt von Luft und/oder Rauch aufweist, um das bestimmungsgemäße Rauchen der Zigarette bei nicht abgetrenntem Sperrglied zu verhindern, und dass 3. ein Filterbelagpapier 3.1 sich über das Sperrglied erstreckt und 3.2 an der Stossstelle zwischen Sperrglied und Filter eine umlaufende Schwä chungslinie aufweist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auch ausgehend vom Stand der Technik nach der DE 42 07 769 A1 (E4) nahe gelegt sei. Ferner stelle die Einführung des Merkmals 2.1 eine unzu-lässige Beschränkung dar, da dieses Merkmal nicht in der Beschreibung enthalten sei. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Unfertige Filtercigarette mit einem von Cigarettenpapier zusam-mengehaltenen Tabakstrang und mit einem Filter, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass - 4 - a) die Cigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6) verschlossen ist, welches einen ausreichend hohen Widerstand ge gen den Durchtritt von Luft und/oder Rauch aufweist, um das bestimmungsgemäße Rauchen der Cigarette bei nicht abgetrenn tem Sperrglied (6) zu verhindern, und dass b) ein Filterbelagpapier (8) sich über das Sperrglied (6) erstreckt und an der Stoßstelle (7) zwischen Sperrglied (6) und Filter (5) eine um laufende Schwächungslinie (9) aufweist. An diesen Anspruch schließt sich ein Unteranspruch an. Im Verfahren sind neben der genannten Druckschrift E4 noch folgende Druck-schriften zu berücksichtigen: E1 DE 1 896 427 U E2 CH 362 638 E3 CH 467 031 E5 US 2 911 979 E6 DE 1 889 769 E7 US 3 270 750. Im Patenterteilungsverfahren sind neben der E4 noch die DE 82 22 972 U1 und die BE 903 842 herangezogen worden. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. - 5 - Der Einspruch war zulässig. 1) Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig. Die Einsprechende bestreitet die Zulässigkeit des verteidigten Anspruchs 1. Das Merkmal, dass die Zigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6) verschlossen ist (Merkmal 2.1), sei in der Beschreibung nicht enthalten. Dort sei lediglich of-fenbart, dass ein Sperrglied dem Filter vorgesetzt sei (Spalte 2, Zeile 53 bis 54 der PS). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Patentschrift offenbart in Spalte 2, Zeile 9 und 10 zunächst, dass ein einziges Sperrglied an einem Ende bevorzugt wird. Dieses wird in Spalte 2, Zeile 32 und 33 dahin näher erläutert, dass das Sperrglied an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters an-gebracht ist, mithin an der Stirnseite. Die lediglich stirnseitige Anordnung des Sperrgliedes ergibt sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der einzigen Figur. 2) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar und auch neu. 3) Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Patentabteilung nicht berücksichtigt habe, dass der Gegenstand des An-spruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung ausgehend von der E4 als nächst-liegendem Stand der Technik nahe gelegt werde. Die E4 zeigt und beschreibt ein Tabakerzeugnis (14) für die Selbstverfertigung einer Zigarette, insbesondere Filter-Zigarette, sowie Verfahren zur Selbstver-fertigung einer Zigarette. Dort ist ein luft- und damit rauchundurchlässiges - 6 - Konditionierelement (15) beschrieben, das in Verlängerung der Tabakportion (13) angeordnet ist. Es dient als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13) in die Zigarettenpapierhülse (11). Anders als das patentgemäße Sperrglied ist das Kon-ditionierelement (15) nach der Fertigstellung der Filterzigarette an der dem Filter (18) abgewandten Seite am Tabakstrang angeordnet und wird bestimmungsge-mäß nach Fertigstellung der Filterzigarette an einer Sollbruchstelle von der Ta-bakportion weggebrochen (vgl. Anspruch 1 der E4). Gegenüber der Entgegen-haltung E4 unterscheidet sich die hier beanspruchte unfertige Filterzigarette zu-mindest in dem Merkmal 2, in Verbindung mit Teilen von Merkmal 2.2 dadurch, dass "die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters mit einem abtrennbaren Sperrglied versehen ist“. Das räumt auch die Beschwerde-führerin in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 5 im ersten Absatz ein. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 allein aus der E4 heraus nahe gelegt, da der Fachmann mit den drei Komponenten Filter, Tabakstrang und Sperrglied nur eine einzige Möglichkeit habe, eine alternative, nicht rauchbare Zigarette bereitzustellen, nämlich das Sperrglied nicht wie in der E4 am Tabakstrang , sondern wie im Streitpatent am Filter anzubringen. Diese Argumentation verkennt, dass in der E4 das Sperrglied (dort Konditionierelement (15)) als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13) in die Zigarettenpapierhülse (11) dient. Der Fachmann - hier ein Zigaretten-designer mit Hochschulausbildung, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Designs und der Herstellung von Filterzigaretten verfügt - wird insofern gerade abgehalten, das Konditionierelement (15) an der Filterseite der Zigarette anzu-ordnen, da dann die Greifhilfe entfallen würde. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gegenstand des ver-teidigten Anspruchs 1 beruhe ausgehend von einer unfertigen Zigarette nach der E4 in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der E6 oder der E7 oder der E1 oder der E2 oder der E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ist nicht frei von einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Erfin- - 7 - dung. Wie bereits oben dargelegt, hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung, bei einer unfertigen Zigarette, wie sie der E4 zu entnehmen ist, das Konditionier-element an der Filterseite der Zigarette anzuordnen, da dann die Greifhilfe ent-fallen würde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der Entgegenhaltungen E1 und E2 auf ihren Einspruchsschriftsatz verweist, ist anzu-merken, dass sich dieser mit dem erteilten und nicht mit dem verteidigten Anspruch 1 befasst. Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf den restlichen Stand der Technik, da dieser in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend gewürdigt wurde und die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren letzt-lich nur noch darauf gestützt hat, dass der Gegenstand des verteidigten An-spruchs 1 ausgehend von der Druckschrift E4 nahe gelegt sei. Der verteidigte Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Mit ihm hat auch Patentanspruch 2 Bestand. Hierzu kann ebenfalls auf die zu-treffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me
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