BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 4/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 195 01 270 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 04. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, für die das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung P 44 30 617.2 beantragt ist, aus den Gründen ihres Bescheids vom 18. Juli 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Prüfungsstelle den Anmelder gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zu-satzpatents in einen Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwan-deln. Geschehe das nicht, werde die Anmeldung zurückgewiesen. Dem ist der Anmelder nicht nachgekommen. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der der Anmelder sinnge-mäß die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss ist aufzuheben, weil der An-melder weiterhin für die vorliegende Anmeldung das Zusatzverhältnis in Anspruch nehmen kann, denn die Hauptanmeldung P 44 30 617.2 besteht. Sie gilt insbe-sondere nicht, wie die Prüfungsstelle wohl fälschlich angenommen hat, wegen verspäteter Zahlung der 7. Jahresgebühr nebst Zuschlag als zurückgenommen. Ausweislich der beigezogenen Akten dieser Anmeldung hat der Anmelder die Ge-bühr vollständig und rechtzeitig am 30. April 2001 gezahlt, und zwar durch Barein-zahlung auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts. - 3 - Die Beschwerdegebühr ist gemäß PatG § 80 Absatz 3 von Amts wegen zurück-zuzahlen. Das ist billig, weil der Zurückweisungsbeschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Offenbar hat die amtsinterne Information versagt. Chr. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen br/Bb
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