BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 41/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 15 995 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 durch … beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2003 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007, Patentansprüche 2 bis 16, Beschreibung Spalten 1 bis 5 und Zeichnung, eine Figur, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das am 12. Mai 1992 angemeldete und am 19. März 1998 veröffentlichte Pa-tent 42 15 995 betrifft einen „Düsenstock für Öldruckzerstäubungsbrenner“. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Düsenstock für Öldruckzerstäubungsbrenner, der einerseits ein Anschlußstück (8) zum Verbinden mit einem Brennstoffzufüh-rungsrohr (3) und andererseits ein Anschlußstück für eine Dü-se (4) und zwischen beiden eine Brennstoffführung (2) aufweist, welcher stromauf ein elektrischer Vorwärmer (19) und stromab in-nerhalb eines im wesentlichen gleichbleibenden Durchmesser (d) aufweisenden Rohres (1) ein elektromagnetisches Absperrventil zugeordnet ist, für die elektrische Anschlüsse bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorwärmer (19) ebenfalls im Rohr (1) angeordnet ist und die elektrischen Anschlüsse für diesen und das Absperrventil gemeinsam in der Nähe des Anschlußstücks (8) vor-gesehen sind und daß elektrische Leitungen (52, 53) von den elektrischen Anschlüssen zur Magnetspule (46) des Absperrventils innerhalb der Wandung des Rohres (1) und außerhalb der Brenn-stoffführung (2) angeordnet sind.“ Die Unteransprüche 2 bis 16 kennzeichnen Ausgestaltungen des Düsenstocks nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Gegen das Patent wurde von der Fa. A… A/S in B…, am 17. Juni 1998 Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 7. Januar 2003 hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerru-fen. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 19. Juni 2003 Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt sie aus, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 genüge den Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit. - 4 - Die Einsprechende ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents beruhe nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften D1: DE 23 60 460 A1 und D2: US 2 375 649. Im Einspruchsverfahren wurden außer den Druckschriften D1 und D2 die Druck-schriften D3: DE 41 12 627 C2, D4: DE 40 20 005 C1, D5: DE-OS 21 38 777, D6: DE 29 19 763 C2, und im Prüfungsverfahren wurden außer der zur nachveröffentlichten Druck-schrift D3 zugehörigen vorveröffentlichten Offenlegungsschrift DE 41 12 627 A1 (D3’) die Druckschriften D7: O. Beedgen: „Düsenstock- Ölvorwärmer für Kleinölbrenner“ in DE-Z Wär-metechnik 2/1985, S. 40 bis 46 und D8: DE 38 00 300 A1 berücksichtigt. In den ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen sind außer der D8 zudem die Druckschriften - 5 - D9: DE 27 38 377 A1 und D10: DE 24 38 957 B2 erwähnt (siehe S. 2, zweiter und dritter Abs. der ursprünglichen Beschreibung). Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung, Pa-tentansprüche 2 bis 16, Beschreibung und Zeichnung gemäß Pa-tentschrift. Der geltende Anspruch 1 lautet: Düsenstock für Öldruckzerstäubungsbrenner, wobei der Düsen-stock ein Rohr (1), ein Anschlußstück (8) zum Verbinden mit ei-nem Brennstoffzuführungsrohr (3) und ein Anschlußstück für eine Düse (4) und zwischen beiden eine Brennstoffführung (2) auf-weist, wobei das Rohr (1) auf seiner einen Seite mit dem An-schlußstück (8) zum Verbinden mit dem Brennstoffzuführungs-rohr (3) und auf seiner anderen Seite mit dem Anschlußstück für die Düse (4) verbunden ist, und wobei der Brennstoffführung (2) stromauf ein elektrischer Vorwärmer (19) und stromab innerhalb des einen im wesentlichen gleichbleibenden Durchmesser (d) auf-weisenden Rohres (1) ein elektromagnetisches Absperrventil zu-- 6 - geordnet ist, für die elektrische Anschlüsse bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorwärmer (19) ebenfalls im Rohr (1) angeordnet ist und die elektrischen Anschlüsse für diesen und das Absperrventil gemeinsam in der Nähe des Anschlußstücks (8) vor-gesehen sind und daß elektrische Leitungen (52, 53) von den elektrischen Anschlüssen zur Magnetspule (46) des Absperrventils innerhalb der Wandung des Rohres (1) und außerhalb der Brenn-stoffführung (2) angeordnet sind. Die Patentansprüche 2 bis 16 kennzeichnen Ausgestaltungen des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als sie zur beschränk-ten Aufrechterhaltung des Patents führt. Der Einspruch war zulässig. Das geltende Patentbegehren ist ebenfalls zulässig. Der in der mündlichen Ver-handlung vorgelegte neue Anspruch 1 ist aus dem ursprünglich zur Erteilung ein-gereichten Anspruch 1, der ursprünglichen Beschreibung S. 6, letzter Absatz, zweiter und vierter Satz und S. 7, letzter Satz ohne weiteres herleitbar. Durch die Einfügung, wonach der Düsenstock ein Rohr (1) aufweist, das auf sei-ner einen Seite mit dem Anschlussstück (8) zum Verbinden mit dem Brennstoffzu-- 7 - führungsrohr (3) und auf seiner anderen Seite mit dem Anschlussstück für die Dü-se (4) verbunden ist, ergibt sich eine Einschränkung des Schutzbereichs des Pa-tents gegenüber der erteilten Fassung, denn die beidseitige Verbindung des Roh-res (1) mit den Anschlussstücken war gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht aus-drücklich vorgesehen. Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2, 3, 4 und 5 beruhen auf den gleich lautenden ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3, 5 bzw. 7; die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 6 sind aus den ursprünglichen An-sprüchen 9 und 10 gebildet; die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 13 entsprechen denen der ursprünglichen Ansprüche 11 bis 16 und 22; die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 14 und 15 sind zurückzuführen auf die der ursprünglichen Ansprüche 23 und 24 bzw. 26 und 27 und Anspruch 16 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 28. A. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich ohne Nennung von Bezugszeichen wie folgt gliedern: Düsenstock für Öldruckzerstäubungsbrenner a. der Düsenstock weist ein Rohr, ein Anschlussstück zum Verbinden mit einem Brennstoffzuführungsrohr und ein Anschlussstück für eine Düse auf, b. zwischen beiden Anschlussstücken weist der Düsenstock eine Brennstofffüh-rung auf, c. das Rohr ist auf seiner einen Seite mit dem Anschlussstück zum Verbinden mit einem Brennstoffzuführungsrohr und auf seiner anderen Seite mit dem Anschluss-stück für die Düse verbunden, d. der Brennstoffführung ist stromauf ein elektrischer Vorwärmer zugeordnet, - 8 - e. der Brennstoffführung ist stromab ein elektromagnetisches Absperrventil zuge-ordnet, f. das Absperrventil ist innerhalb des Rohres angeordnet, g. das Rohr weist einen im Wesentlichen gleich bleibenden Durchmesser auf, h. für den elektrischen Vorwärmer und für das Absperrventil bestehen elektrische Anschlüsse, OBERBEGRIFF i. der Vorwärmer ist ebenfalls im Rohr angeordnet, j. die elektrischen Anschlüsse für den Vorwärmer und das Absperrventil sind ge-meinsam in der Nähe des Anschlussstücks vorgesehen, k. elektrische Leitungen von den elektrischen Anschlüssen zur Magnetspule des Absperrventils sind innerhalb der Wandung des Rohres und außerhalb der Brenn-stoffführung angeordnet. KENNZEICHEN B. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist pa-tentwürdig. Ein nach dem geltenden Anspruch 1 ausgestalteter Düsenstock für Öldruckzer-stäubungsbrenner ist unstreitig neu. Keine der Druckschriften D1 bis D10 offenbart einen Düsenstock mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 genannten Merkmalen. - 9 - Der Düsenstock für Öldruckzerstäubungsbrenner nach dem geltenden Anspruch 1 ist zweifelsfrei gewerblich anwendbar und beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Heizungstechnik, der in der Praxis mit der Konstruktion von Ölbrennern befasst ist. Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht aus von einer Vorrichtung, wie sie aus den Druckschriften D3, DE 41 12 627 A1, und D8, DE 38 00 300 A1, be-kannt ist, siehe Spalte 1, Z. 1 bis 35 in der PS. Die zugrunde liegende Aufgabe besteht in der Schaffung eines gattungsgemäßen Düsenstocks mit Vorwärmung des Brennöls sowie weitgehender Vermeidung des Vor- und Nachtropfens aus der Brennerdüse, der kompakt gestaltet ist und eine hohe Funktionssicherheit aufweist, Spalte 1, Z. 36 bis 40 in der Patentschrift. Die Lösung ist durch einen Düsenstock mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents gegeben. Als nächstkommender Stand der Technik sieht der Senat die bereits in der Patent-schrift des angefochtenen Patents erwähnte DE 41 12 627 A1 (Druckschrift D3’) an. Sie zeigt einen Düsenstock mit den Merkmalen a. bis g. und teilweise h. des Oberbegriffs. Ein elektrischer Vorwärmer ist in D3’ zwar nicht ausdrücklich er-wähnt. Elektrisch betriebene Vorwärmer für den Brennstoff von Öldruckzerstäu-bungsbrennern sind jedoch seit langem übliche Einrichtungen zur Brennstoffvor-wärmung (s. D1 und D2), weshalb der zuständige Fachmann dies beim Studium der D3’ ohne weiteres mitliest. Ein dem patentgemäßen Rohr (1) entsprechendes rohrförmiges Gehäuse 3’ gleich bleibenden Durchmessers mit einem darin ange-ordneten Absperrventil eines Magnetventils 3, ein einen Bund 5 und eine darauf angebrachte Überwurfmutter 4 aufweisendes Anschlussstück auf der einen Seite des rohrförmigen Gehäuses zum Verbinden mit einem Vorwärmer 1, ein weiteres - 10 - Anschlussstück auf der anderen Seite des rohrförmigen Gehäuses, gestaltet als Fortsatz 25 mit Innengewinde 26, zur Halterung einer Düse 27 und zwischen bei-den Anschlussstücken eine Brennstoffführung, gebildet durch die axiale Durch-gangsöffnung 14, 15 sind der D3’ in Fig. 1 und der Sp. 3, Z. 29 bis Sp. 4, Z. 8 zu entnehmen. Der Vorwärmer ist zudem stromauf und das elektromagnetische Ab-sperrventil ist stromab der Brennstoffführung zugeordnet. Der Vorwärmer befindet sich bei diesem Stand der Technik nicht in dem rohrförmi-gen Gehäuse des Düsenstocks, sondern außerhalb davon. Gemeinsam in der Nä-he des Anschlussstücks zum Verbinden mit einem Brennstoffzuführungsrohr vor-gesehene elektrische Anschlüsse für den Vorwärmer und das Absperrventil sind aus der Druckschrift D3’ nicht zu entnehmen. Die an eine Schutzkleinspannung anschließbaren elektrischen Anschlüsse 30 für das Magnetventil befinden sich bei diesem bekannten Düsenstock offensichtlich außerhalb des rohrförmigen Gehäu-ses 3’, siehe Figur 1. Innerhalb der Wandung des Rohres und außerhalb der Brennstoffführung angeordnete elektrische Leitungen von den elektrischen An-schlüssen zur Magnetspule sind aus der Druckschrift D3’ ebenfalls nicht ersicht-lich. Demnach fehlen bei dem Düsenstock nach der Druckschrift D3’ die in der geglie-derten Fassung des geltenden Anspruchs 1 mit i., j. und k. bezeichneten Merk-male. Die Druckschrift D3’, DE 41 12 627 A1, konnte aus sich heraus keine Anregung für diese Merkmale geben. Die beanspruchte Lösung ergibt sich für den Fachmann auch bei Einbeziehung des übrigen Standes der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit. Zu der von ihr als nächstkommend erachteten Druckschrift D1, DE 23 60 460 A1, hat die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetra-- 11 - gen, sie zeige bereits einen Düsenstock mit einem großen Teil der im Anspruch 1 angegeben Merkmale. Es sei lediglich darin ein Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu sehen, dass die elektrischen Anschlüsse für den Vorwärmer und das Anschlussventil nicht gemeinsam in der Nähe des Anschlussstücks vorgese-hen seien, sondern getrennt. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Die D1 betrifft zwar einen Düsenstock für einen Öldruckzerstäubungsbrenner im Sinne des angefochtenen Patents. Zu diesem Düsenstock gehören jedoch ledig-lich der Düsenhalter 9, die Zerstäuberdüse 12 und allenfalls noch das Magnet-Ab-sperrventil 13, siehe S. 6 gemäß neuer Nummerierung und die Figur. Der Düsen-halter 9 ist rohrförmig und muss zwangsweise auch eine Brennstoffführung bein-halten; er könnte daher mit dem Rohr (1) gemäß dem angefochtenen Patent gleichgesetzt werden. Der in der D1 als elektrische Heizpatrone bezeichnete Vor-wärmer, gebildet aus einem äußeren Rohrmantel 1, einem Heizwickel 2 aus hoch-hitzebeständigem Widerstandsdraht, einem inneren Rohrmantel 3 aus nichtleiten-dem Material und einer dazwischen angeordneten isolierenden Füllmasse 4, ist je-doch – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin - kein Bestandteil des Dü-senstocks, sondern er umgibt das außerhalb des Düsenstocks liegende Brenn-stoffzuleitungsrohr 7. Der Vorwärmer ist somit eindeutig vor dem Düsenstock an-geordnet und bildet – im Unterschied zum Gegenstand des angefochtenen Pa-tents - eine leicht auswechselbare Zusatzeinrichtung, bei deren Verwendung alle wesentlichen Bestandteile eines herkömmlich ausgestalteten Düsenstocks beibe-halten werden können, siehe S. 3 gemäß neuer Nummerierung, drittletzter Absatz in D1. Auch das in der D1 offenbarte Flammrohr 11, das die Beschwerdegegnerin als dem Rohr (1) des angefochtenen Patents entsprechend ansieht, ist eine räum-lich und mit Blick auf seine technische Funktion vom Düsenstock getrennte Kom-ponente, wogegen das Rohr (1) des patentgemäßen Düsenstocks integraler Be-standteil des Düsenstocks selbst ist. - 12 - Der in der Druckschrift D1, DE 23 60 460 A1, offenbarten Vorrichtung fehlen somit die Merkmale d., e., f. und i. bis k. gemäß der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1. Zur beanspruchten Lösung konnte sie folglich keinerlei Anregung geben. Der von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D1, DE 23 60 460 A1, und der einen Ölbrenner betreffenden Druckschrift D2, US 2 375 649, vermag der Senat ebenfalls nicht zuzustimmen. Der aus der Druckschrift D2 entnehmbare Düsenstock 26 („converter“ oder „con-verter tube“), siehe S. 2, li. Sp., Z. 7 bis 15 i. V. m. Fig. 1, weist stromab der Brennstoffführung - unterschiedlich zum Patentgegenstand - kein vollständig in-nerhalb eines Rohres angeordnetes elektromagnetisches Absperrventil auf, son-dern nur dessen Stopfen 106 („plunger“) und den Ventilsitz 105a („seat“), siehe S. 3, re. Sp., Z. 1 bis 16 i. V. m. Fig. 6. Ein Vorwärmer und weitere mechanische Teile des Absperrventils sind innerhalb eines Hüllrohrs angeordnet, welches aus einer isolierenden und wärmedämmenden Abdeckung 92 („covering“) gebildet und auf die Oberfläche eines anderen Rohres 35 („oil heating tube“) aufgebracht ist, siehe S. 3, li. Sp. Z. 53 bis 61. Die Abdeckung 92 weist auf der einen Seite ein freies Ende auf, wogegen das Rohr 35 sich darüber hinaus fortsetzt und mit einem einen Flansch aufweisenden Anschlussstück 56 („nipple“) und einer Überwurfmut-ter 57 („union“) zum Verbinden mit einem Fitting 36 („fitting“) ausgestattet ist, wel-cher sich zwischen dem Anschluss des Düsenstocks und dem Anschluss des Brennstoffzuführungsrohres befindet, siehe S. 2, re. Sp., Z. 66 bis 73 i. V. m. Fig. 3. Es fehlt somit der Teil des Merkmales a. der gegliederten Anspruchsfas-sung, wonach eines der Anschlussstücke zum Verbinden mit einem Brennstoffzu-führungsrohr vorgesehen ist, und der Teil des Merkmals c., wonach das Rohr auf seiner einen Seite mit dem Anschlussstück zum Verbinden mit einem Brennstoff-zuführungsrohr verbunden ist - so ein Anschlussstück befindet sich nämlich auf - 13 - der dem Ende des Rohrs 35 gegenüberliegenden Seite des Fittings 36, siehe Fi-gur 3. Der Elektromagnet 40 („solenoid“) des Ventils ist entfernt vom Schließ- und Öffnungsmechanismus angeordnet, und zwar außerhalb und beabstandet von der Abdeckung 92 und dem Rohr 35 auf dem Seitenanschlussstutzen des Fittings 36, siehe S. 2. re. Sp., Z. 48 bis 52 sowie die Fig. 1 und 3. Demnach fehlen auch die Merkmale e. und k. der gegliederten Anspruchsfassung, wonach der Brennstoff-führung stromab ein elektromagnetisches Absperrventil zugeordnet ist bzw. wo-nach elektrische Leitungen von den elektrischen Anschlüssen zur Magnetspule des Absperrventils innerhalb der Wandung des Rohres und außerhalb der Brenn-stoffführung angeordnet sind. Wo genau die elektrischen Anschlüsse für den Vor-wärmer und das Absperrventil vorgesehen sind, ist der US 2 375 649 nicht zu ent-nehmen, so dass ein Fachmann auch zu der Ausgestaltung gemäß Merkmal j. der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1, wonach die elektrischen An-schlüsse für den Vorwärmer und das Absperrventil gemeinsam in der Nähe des Anschlussstücks vorgesehen sind, nicht angeregt werden konnte. Selbst wenn der Fachmann - wie von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - zunächst von der Druckschrift D2 ausginge und veran-lasst wäre, das mit einer aufwändigen Mechanik angetriebene Ventil gegen das in der Druckschrift D1 offenbarte, kompakt gebaute Magnet-Absperrventil auszutau-schen, gelangte er noch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Patents, weil - wie bereits aufgezeigt wurde - zumindest nicht die kennzeichnenden Merkmale j. und k. darin offenbart oder daraus angeregt werden. Gleiches gälte für eine Einbe-ziehung des Inhalts der nächstkommenden Druckschrift D3’. Auf Grund der Leh-ren der D1 oder D3’ würde eine Zusammenschau mit der D2 den Fachmann auch zu einer räumlichen Abtrennung des Vorwärmers vom Düsenstock veranlassen, was aber von der patentgemäßen Lösung fort weist. Dadurch dass erfindungsgemäß der Vorwärmer und das magnetische Absperr-ventil gemeinsam im Rohr angeordnet, deren elektrische Anschlüsse gemeinsam in der Nähe des Anschlussstücks zum Verbinden mit dem Brennstoffzuführungs-- 14 - rohr vorgesehen und die elektrischen Leitungen von den elektrischen Anschlüs-sen zur Magnetspule des Absperrventils innerhalb der Wandung des Rohres und außerhalb der Brennstoffführung angeordnet sind, liegen bei dem patentgemäßen Düsenstock die Anschlüsse nicht mehr in einem der Brennerflamme ausgesetzten Bereich. In Verbindung mit einem Gebläse wirkt sich diese Gestaltung des Dü-senstocks vorteilhaft auf den Luftstrom aus. Entsprechende Hinweise auf einen gemäß dem geltenden Anspruch 1 des ange-fochtenen Patents ausgestalteten Düsenstock erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D4 bis D10, die von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr aufgegriffen wurden. Der antragsgemäß verteidigte Anspruch 1 hat daher Bestand. Zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittel-bar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 bestandsfähig, da sie vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Düsenstocks nach dem Anspruch 1 be-treffen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten. gez. Unterschriften
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