BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 42/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dr. W. Maier beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zah-lung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluß vom 22. Januar 2001 zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Beschwerdegebühr 345,00 DM be-trägt. Gegen den am 28. Januar 2001 zugestellten Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch zunächst nur eine Be-schwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM gezahlt. Die restliche Beschwerdege-bühr von 45,00 DM ist erst am 20. April 2001 gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2001, eingegangen am 12. April 2001 beantragt die Anmelderin, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr zu gewähren. Zur Begründung trägt sie vor, versehentlich sei die Gebühr nach der alten Gebüh-renordnung in Höhe von 300,00 DM gezahlt worden. Da sowohl die Beschwerde als auch 85 % der Beschwerdegebühr fristgerecht eingegangen seien, dürfte die Zahlung von 15 % der Beschwerdegebühr nicht zu einem Rechtsverlust führen. Wegen des offensichtlichen Versehens und des geringen Differenzbetrages werde Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. II. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden. Nach PatG § 123 Abs 1 Satz 1 hätte die Anmelderin ohne Verschulden verhindert sein müssen, die genannte Frist einzuhalten. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Anmelderin jedoch nicht der Fall: Sie räumt selbst ein offensichtliches Versehen bei der Einzahlung ein. - 3 - Daß der Differenzbetrag nur geringfügig ist, ändert daran nichts, weil dem Senat im Rahmen der Wiedereinsetzung weder ein Ermessensspielraum eingeräumt, noch die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten möglich ist. Eine Regelung wie die des Art 9 Abs 1 Satz 4 der Gebührenordnung zum EPÜ, wonach geringfügige Fehlbeträge nach Billigkeit ohne Rechtsnachteil für den Ein-zahler unberücksichtigt bleiben können, kennt das deutsche Recht nicht. Gemäß PatG § 73 Abs 3 war auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erho-ben gilt. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Dr. Maier br/prö
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