BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 42/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 29 931.8-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom 27. Januar 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 10.99 - 2 - Bezeichnung: Verpackungsanlage zum Abpacken von Tabletten o. dgl. in Ver-packungen Anmeldetag: 4. September 1993 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 25. Januar 1999, Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingegangen am 25. Februar 2000, Offenlegungsschrift Sp 2 Z 18 bis Sp 4 Z 34, drei Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber der US 3 354 611 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: - 3 - Verpackungsanlage zum Abpacken von Tabletten o. dgl. in Ver-packungen, die aus einer Unterfolie und einer Oberfolie gebildet sind, die aus tiefziehbarem Material bestehen und beide napfför-mige Vertiefungen aufweisen, die sich zu nach oben und unten über die Folienebene überstehenden, eine Tablette o. dgl. auf-nehmenden Kammern ergänzen, mit Mitteln zum Vorlegen von Unterfolie und Oberfolie in einem Wickel, mit Formstationen zum Bilden der napfförmigen Vertiefungen in der Unterfolie und der Oberfolie, mit Mitteln zum Einfüllen von jeweils einer Tablette o. dgl. in eine napfförmige Vertiefung der Unterfolie, mit einer Heiß-siegelstation zum Verbinden von aufeinanderliegender Unterfolie und Oberfolie und mit Mitteln zum Unterteilen des zusammenge-fügten Verbundgebildes in Abpackeinheiten, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß zum Abziehen von Unterfolie (10) und Oberfolie (11), die jeweils mehrschichtige Folien mit wenigstens einer Folienschicht aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung sind, von dem jeweili-gen Wickel (13, 23) jeweils eine Vor-Abspuleinrichtung (12, 22) vorgesehen ist, daß eine nach der taktweise arbeitenden Heiß-siegelstation (33) angeordnete, das Verbundgebilde aus Unterfolie (10) und Oberfolie (11) klemmend erfassende Folienabzugs-einrichtung (15) vorhanden ist, die einen taktweise arbeitenden Vorschubantrieb (36) aufweist, und daß die stationären Form-stationen (16, 24) jeweils taktweise einander zustellbare Matrizen und Stempel enthalten. Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Die Anmelderin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für patentfähig. - 4 - Im Verfahren ist neben der oa Druckschrift noch die Entgegenhaltung DE 26 38 315 A1. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der ursprünglichen Beschreibung, s S 5 und S 6 Abs 3 bis S 6 Abs 2, entnehmbaren Merkmalen. Die kennzeichnen-den Merkmale der Ansprüche 2 und 3 entsprechen den kennzeichnenden Merk-malen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 und 4. 2. Die Neuheit des offensichtlich gewerblich anwendbaren Anmeldungsgegen-stands nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist ge-geben. So zeigt keine der Entgegenhaltungen eine Verpackungsanlage zum Ab-packen von Tabletten o. dgl. in Verpackungen, die die Merkmale des Kennzei-chens des Anspruchs 1 aufweist. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Anspruch 1 ist ausgegangen von einer Verpackungsanlage zum Abpacken von Tabletten o. dgl. in Verpackungen, wie sie aus der US 3 354 611 bekannt ist. Diese Verpackungsanlage arbeitet kontinuierlich. Sie weist eine Heißsiegelstation S mit zwei federnd aneinander angedrückten Walzen zur Verbindung von Ober- und Unterfolie 10, 11, die in der Formstation F mit napfförmigen Vertiefungen ver-sehen sind, zu einer Verbundbahn 100 auf. Die beheizten Walzen dienen gleich- - 5 - zeitig als Transporteinrichtung. Durch sie werden Ober- und Unterfolie von den Rollen R abgezogen und durch die Form- und Siegelstationen F, S bis hin zu dem Abförderer 102 transportiert, s Sp 7 Z 59 bis 66. Durch die Kombination von Sie-gel- und Transporteinrichtung besteht die Gefahr, daß die erwärmten und damit auch weichen Folien, insbesondere auch im Bereich der napfförmigen Vertiefun-gen, deformiert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Anmeldung das Problem zugrundegelegt, s Be-schreibung S 2 Abs 2, eine Verpackungsanlage zu schaffen, die bei Oberfolie und Unterfolie aus einem tiefziehbaren Material die Gefahr eines Verziehens und De-formierens weitgehend ausschließt. Die im Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung umfaßt ua einen taktweisen Antrieb der verschiedenen Stationen der Verpackungsanlage. Die Wahl eines taktweisen anstelle eines kontinuierlichen Betriebs für eine Verpackungsanlage liegt im Griff-bereich des Fachmanns. Doch erschöpft sich die Erfindung nicht in dieser Aus-wahl allein. Vielmehr ist durch die weiteren Merkmale des Einsatzes der Vor-Ab-spuleinrichtung und der nach der Heißsiegelstation angeordneten Folienabzugs-einrichtung einerseits das Abspulen der Oberfolie und Unterfolie von ihren Wickeln von dem Transport innerhalb der Anlage entkoppelt und andererseits eine Zugbeanspruchung der noch auf Siegeltemperatur befindlichen Folienteile verhindert. Zu diesen die Erfindung tragenden Maßnahmen konnte die US 3 354 611 ersichtlich keine Anregung geben. Zwar weist die in der Entgegenhaltung beschriebene Verpackungsanlage eine weitere Zugeinheit G auf. Diese ist nach der Heißsiegelstation S angeordnet. Die Zugeinheit G ist ein Transportmechanismus, der primär die durch die Längs-schneideeinheit C aus der Verbundbahn 100 gebildeten Streifen 110 von der Heißsiegelstation S wegführen soll, s Sp 8 Abs 2. Da diese Zugeinheit zusätzlich zu der Siegel- und Transporteinrichtung vorgesehen ist, konnte die Entgegenhal- - 6 - tung kein Vorbild dafür liefern, die Heißsiegelstation ohne Transportfunktion zu betreiben. Die patentgemäße Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht unter zusätzli-cher Berücksichtigung der DE 26 38 315 A1. Denn diese Druckschrift betrifft ein gattungsmäßig abweichendes Verfahren zum Einkapseln von Medikamenten in Folie und offenbart keines der kennzeichnenden Merkmale. Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Unteransprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegen-stands nach Patentanspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar. Lauster Hövelmann Dr. Frowein Ihsen prö
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