BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 46/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 10 884 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ch. Ulrich, sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung, Spalten 1 bis 4 mit zwei Einschüben, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. Mai 2000 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 196 10 884 in vollem Umfang aufrechterhalten. - 3 - Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Belüftungsgerät für die Räume von Gebäuden, bei dem sich zwi-schen einer gebäudeaußenseitigen Lufteinlaßöffnung und einer rauminnenseitig ausmündenden Luftauslaßöffnung ein Luftleitka-nal erstreckt und eine um eine Anlenkachse verschwenkbare Rückschlagklappe vorgesehen ist, die unter Schwerkraftwirkung in ihrer den Luftleitkanal absperrenden Schließlage steht und bei ge-bäudeaußenseitig auftretendem Überdruck in eine den Luftleitka-nal für die Zufuhr von Außenluft freigebende Öffnungslage betätigt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftleitkanal (15) mäanderförmig ausgebildet ist und einen gebäudeaußenseitigen Kanalabschnitt (20) mit der Lufteinlaßöff-nung (16) und einen rauminnenseitigen Kanalabschnitt (21) mit der Luftauslaßöffnung (17) sowie einen zwischen den beiden Ka-nalabschnitten (20, 21) verlaufenden mittleren Kanalabschnitt (22, 22') umfaßt, der mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet ist und auf voneinander abgewandten Seiten über Umlenkberei-che von jeweils 180 Grad mit den äußeren Kanalabschnitten (20, 21) in Strömungsverbindung steht, und daß dem Luftleitkanal (15) neben der Rückschlagklappe (36) ein von dieser unabhängiges, manuell oder mittels eines Stellgliedes zwischen einer den Luft-leitkanal (15) freigebenden Öffnungslage und absperrenden Schließlage betätigbares Absperrorgan (38) zugeordnet ist. Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. - 4 - Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen: E1 DE 37 32 545 C2 E2 GB 2 062 842 A E3 FR 2 658 272 A1 E4 DE 40 26 057 C1 E5 DE 39 42 017 C2 E6 DE 34 39 231 C2 E7 DE 44 38 024 A1, AT 25.10.94, VT 2.5.96 E8 DE 37 13 764 A1 E9 FR 2 672 668 A1 E10 DE-Z: IKZ-Haustechnik, Heft 3,1986, S 79/80 E11 DE 86 31 417 U1 E12 U 2 194 878 E13 US 1 623 286 E14 DE 24 10 170 B2 E15 DE-OS 2 308 479. Die Schriften E11 bis E15 wurden im Beschwerdeverfahren genannt. Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei durch die Druckschrift E11 in Verbindung mit dem Stand der Technik insbe-sondere nach den Entgegenhaltungen E14 oder E15 dem Fachmann nahegelegt. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. - 5 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, ferner die weitergehende Beschwerde zurück-zuweisen. Sie sieht ausreichenden erfinderischen Abstand des Patents zum Stand der Tech-nik. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Einspruch war zulässig. 1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 bezieht sich jetzt auf ein Belüftungsgerät statt auf ein Belüf-tungssystem und ist gebildet aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 7 sowie einem Merkmal aus dem erteilten Anspruch 6. Die kennzeichnenden Merk-male der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5; das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 6 ist das im erteilten Anspruch 6 verbliebene kennzeichnende Merkmal. Es wurden redak-tionelle Änderungen vorgenommen. Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben. 2. Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen: 1a Belüftungsgerät für die Räume von Gebäuden, - 6 - 1b bei dem sich zwischen einer gebäudeaußenseitigen Lufteinlaßöffnung und einer rauminnenseitig ausmündenden Luftauslaßöffnung ein Luftleitkanal erstreckt 1c und eine um eine Anlenkachse verschwenkbare Rückschlagklappe vorgesehen ist. 1d die unter Schwerkraftwirkung in ihrer den Luftleitkanal absperrenden Schließlage steht 1e und bei gebäudeaußenseitig auftretendem Überdruck in eine den Luftleitkanal für die Zufuhr von Außenluft freigebende Öffnungslage be-tätigt wird, 1f dadurch gekennzeichnet, daß der Luftleitkanal (15) mäanderförmig aus-gebildet ist 1g und einen gebäudeaußenseitigen Kanalabschnitt (20) mit der Luftein-laßöffnung (16) und einen rauminnenseitigen Kanalabschnitt (21) mit der Luftauslaßöffnung (17) umfaßt 1h sowie einen zwischen den beiden Kanalabschnitten (20, 21) verlaufen-den mittleren Kanalabschnitt (22, 22') umfaßt, 1i der mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet ist 1j und auf voneinander abgewandten Seiten über Umlenkbereiche von je-weils 180 Grad mit den äußeren Kanalabschnitten (20, 21) in Strö-mungsverbindung steht, 1k und daß dem Luftleitkanal (15) neben der Rückschlagklappe (36) ein von dieser unabhängiges, manuell oder mittels eines Stellgliedes zwi-schen einer den Luftleitkanal (15) freigebenden Öffnungslage und ab-sperrenden Schließlage betätigbares Absperrorgan zugeordnet ist. 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu: Im Stand der Technik ist ein Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden An-spruchs 1 nicht vorbeschrieben. So zeigt keine der Entgegenhaltungen ein Belüf-tungsgerät für die Räume von Gebäuden mit einem sich zwischen einer gebäude-- 7 - außenseitigen Lufteinlaßöffnung und einer rauminnenseitig ausmündenden Luftauslaßöffnung erstreckenden Luftleitkanal, bei dem das Merkmal 1j verwirk-licht ist, wonach ein mittlerer Kanalabschnitt auf voneinander abgewandten Seiten über Umlenkbereiche von jeweils 180 Grad mit äußeren Kanalabschnitten in Strömungsverbindung steht. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwie-sen. 5. Das unbestritten gewerblich anwendbare Belüftungsgerät nach Patentan-spruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind mehrere Belüftungsgeräte nach dem Stand der Technik diskutiert, s Sp 1 Z 13 bis 42 und die darauf folgen-den Beschreibungseinschübe. Den vorbekannten Belüftungsgeräten werden ver-schiedene Nachteile zugeschrieben, so ua daß sie einen aufwendigen Aufbau be-sitzen oder das unerwünschte Abströmen von Raumluft nach außen nicht genü-gend verhindern sollen oder wegen eines eingebauten Gebläses besonderer Maßnahmen zur Geräuschminderung bedürften. Hieraus ist die dem Streitpatent zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, ein äußerst einfaches, gleichwohl aber effizientes Belüftungsgerät zum Zuführen von Außen-luft zu den Räumen von Gebäuden zu schaffen, bei dem der Schallschutz verbes-sert ist, s Sp 1 Z 43 ff. Eine Lösung dieser Aufgabe ist durch ein Belüftungsgerät mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gegeben. Als nächstkommende Entgegenhaltung ist die DE 86 31 417 U1 (E11) anzusehen. Diese zeigt und beschreibt ein gattungsgemäßes Belüftungsgerät für die Räume von Gebäuden, welches auch Merkmal 1k aufweist. Aus Fig 1 ist entnehmbar, da sich bei dem Belüftungsgerät (Lüftungseinheit) zwischen einer gebäudeaußensei-- 8 - tigen Lufteinlaßöffnung und einer rauminnenseitig ausmündenden Luftauslaßöff-nung ein Luftleitkanal erstreckt, vgl Merkmal 1b. der Luftleitkanal wird von einem (inneren) Rahmen 22 gebildet. Es sind Merkmale 1c und 1d gegeben, s Fig 6 und Beschreibung S 9 Abs 3: Die Rückschlagklappe (Rückstauklappe 42) ist um eine Anlenkachse (Achse 43) verschwenkbar und steht unter Schwerkraftwirkung in ih-rer den Luftleitkanal (im Bereich eines Zusatzgehäuses 40) absperrenden Schließlage. Diesem Luftleitkanal ist neben der Rückschlagklappe ein von dieser unabhängiges, manuell zwischen einer den Luftleitkanal freigebenden Öffnungs-lage und einer absperrenden Schließlage betätigbares Absperrorgan (Jalousie 30) zugeordnet, vgl Merkmal 1k. Die Jalousie wird mit einem Hebel 32 über eine Handhabe, die sich in Fig 5 auf der linken Seite befindet und mit einem nach oben weisenden Pfeil gekennzeichnet ist, von außerhalb des Gitters 2 betätigt, vgl S 8 Abs 2 bis S 9 Abs 1. Da diese Betätigung der Handhabe selbstverständlich vom Rauminneren her erfolgt, ist in der Darstellung der Fig 5 wie auch der Fig 1, 2 die Gebäudeaußenseite auf der rechten Seite zu sehen. Dies gilt ebenfalls für die Darstellung der Fig 6, denn auf S 9 Z 13f ist gesagt, daß das Zusatzgehäuse 40 "auf der vom Gitter abgewandten Seite des Rahmens" liegt. Daraus ergibt sich, daß die Rückschlagklappe 42 in Übereinstimmung mit Merkmal 1e des An-spruchs 1 in eine den Luftleitkanal für die Zufuhr von Außenluft freigebende Öff-nungslage (s die in der Fig 6 gezeigte Lage) dann betätigt wird, wenn gebäude-außenseitig – dh in der Darstellung des Ausführungsbeispiels in der Fig 6 auf der rechten Seite – Überdruck auftritt. Das bekannte Belüftungsgerät weist einen von der Gebäudeaußenseite gerade nach innen führenden ungedämmten Luftleitkanal ohne jegliche Umlenkungen auf. Zu der den Luftleitkanal des Belüftungsgeräts nach Anspruch 1 kennzeichnenden Kombination der Merkmale 1f bis 1j konnte die Druckschrift demzufolge keine Hinweise geben. Das beanspruchte Belüftungsgerät ergab sich auch unter Berücksichtigung des übrigen Stands der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit. - 9 - Die DE 24 10 170 B2 (E14) betrifft ein Gerät ohne Rückschlagklappe für die Be- und Entlüftung der Räume von Gebäuden, welches einen entsprechend Merk-mal 1f mäanderförmig ausgebildeten Luftleitkanal aufweist. Der Luftleitkanal um-faßt einen gebäudeaußenseitigen Kanalabschnitt mit zwei Lufteinlaßöffnungen 7, 8 und einen rauminnenseitigen Kanalabschnitt mit einer Luftauslaßöffnung 12, s Fig 1 und 2. Er ist darüber hinaus mit einem zwischen diesen beiden Kanalab-schnitten verlaufenden mittleren Kanalabschnitt (Kammer 5) ausgerüstet, der mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet ist, vgl Merkmale 1h und 1i. Ange-sichts der in der Beschreibung der Auslegeschrift geschilderten Problematik des Schallschutzes, s Sp 1 Z 33 bis 44, könnte es als naheliegend angesehen werden, zur Lösung der gestellten Aufgabe den aus der Entgegenhaltung E14 bekannten Luftleitkanal, der einen geäudeaußenseitigen Kanalabschnitt mit zwei Luftein-laßöffnungen und einen rauminnenseitigen Kanalabschnitt mit Luftauslaßöffnung sowie die Merkmale 1f, 1h und 1i umfaßt, auch bei dem Belüftungsgerät nach der E11 vorzusehen. Mit dieser Übertragung wäre die patentgemäße Lehre jedoch hinsichtlich des Merkmals 1g und insbesondere hinsichtlich des Merkmals 1j noch nicht verwirk-licht gewesen. Erst durch die Strömungsverbindung des mittleren Kanalabschnitts auf voneinander abgewandten Seiten über Umlenkbereiche von jeweils 180 Grad mit den äußeren Kanalabschnitten gemäß dem Anspruchsmerkmal 1j wird der mittlere Kanalabschnitt in vorteilhafter Weise in voller Länge für die Schall-dämpfung wirksam. Mit dem Vorschlag einer mittigen Öffnung 9 des mittleren Ka-nalabschnitts für den Luftzutritt, s Fig 1, und der zu den Enden des mittleren Ka-nalabschnitts hin versetzten zwei Öffnungen 10, 11 für den Luftdurchtritt zum rauminnenseitigen Kanalabschnitt 6 lehrt die Druckschrift E14 die Bildung von strömungsmäßig parallel verlaufenden Kanalstücken der halben Kanalabschnitts-länge. Damit führt sie sogar weg von der Ausgestaltung des mittleren Kanalab-schnitts gemäß Merkmal 1j. Die DE-OS 2 308 479 (E15) hat ein gattungsmäßig vom Gegenstand des Anspruchs 1 abweichendes Belüftungsgerät ohne Rück-- 10 - schlagklappe zum Gegenstand, das einen gebäudeaußenseitigen Kanalabschnitt mit der Lufteinlaßöffnung und einen rauminnenseitigen Kanalabschnitt mit der Luftauslaßöffnung sowie einen zwischen den beiden Kanalabschnitten verlaufen-den mittleren Kanalabschnitt umfaßt. Der Luftleitkanal ist nach den Ausführungs-beispielen auf ganzer Länge mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet. Nach der Lehre der Schrift wird der gemäß der gestellten Aufgabe angestrebte Schallschutz, s S 3 Abs 2, primär durch die Bemessung der Schichtdicke des schallabsorbierenden Materials und weiter durch rechtwinklige Umlenkungen der Luft und/oder durch treppenförmige Umlenkungen der Luft erzielt, s die Ansprüche 3 und 4. Damit konnte auch diese Druckschrift keine Anregungen in Richtung auf die beanspruchte Lehre mit Merkmal 1j geben. Die US 1 623 286 (E13) betrifft ein gattungsgemäßes Belüftungsgerät. Bei diesem liegt ein insgesamt um etwa 90 Grad abgewinkelter Luftleitkanal vor, in dem die das Belüftungsgerät durchströmende Luft eine Umlenkung um die Klappe N herum erfährt, s Strömungspfeile in Fig 3. Der Luftleitkanal ist nicht mäanderförmig ausgebildet. Da auch keines der weiteren Merkmale 1g bis 1j verwirklicht ist, konnte die Druckschrift ersichtlich nicht in Richtung auf die beanspruchte Lehre führen. Das gilt im Ergebnis ebenfalls für die US 2 194 878 (E12). Diese offenbart ein Be-lüftungsgerät, das schon gattungsmäßig vom Gegenstand des Anspruchs 1 ab-weicht, da keine wirkungsgleiche Rückschlagklappe vorhanden ist: Die Platte 32 (damper plate) ist durch Schwerkraftwirkung in einer mittleren Offenstellung gehalten, s Lage "D" in Fig 2. Auch bei diesem Belüftungsgerät wird die durch-strömende Luft in dem Luftleitkanal um die Platte 32 herum umgelenkt, s Strö-mungspfeile in Fig 2. Der Luftleitkanal ist jedoch nicht mäanderförmig ausgebildet und es fehlen wie bei der E13 die weiteren Merkmale 1g bis 1j. Die Entgegenhaltungen E1 bis E6 und E8 bis E10 liegen weiter ab. Sie vermitteln in Bezug auf die hier interessierende Ausgestaltung des Luftleitkanals keine wei-- 11 - tergehenden Anregungen als der vorstehend diskutierte Stand der Technik und wurden deshalb in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden auch zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Ein weiteres Eingehen auf diese Druckschriften er-übrigt sich daher. Die DE 44 38 024 A1 (E7) ist nachveröffentlicht und findet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine Berücksichtigung. 6. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Ge-genstands des Anspruchs 1. Diese Ansprüche haben daher ebenfalls Bestand. Ch. Ulrich Richter Hövelmann ist wegen Urlaubs ver-hindert zu unter-schreiben. Ch. Ulrich Dr. Frowein Ihsen Bb
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