BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 47/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 05 501 … - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen, der Richterin Fink und des Richters Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben und das Patent 196 05 501 widerrufen. G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des deutschen Patents 196 05 501 mit der Bezeichnung Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine. Die Patenterteilung ist am 3. April 1997 veröffentlicht worden. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Ein-spruch der D… A/S mit Beschluss vom 8. Mai 2002 das Patent aufrechter- halten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Im Verfahren sind u.a. folgende Druckschriften: (D1) Prospekt Valmet 901 harvester, Ref. Nr. 5999 653. Druckvermerk der Tampereen Offsetpalvelu Oy / 05.88 (D7) DE 38 37 395 A1. - 3 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 neue Patentansprüche 1 bis 9 mit angepasster Beschreibung als Hilfsantrag. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet: „Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine, einer hydrostatischen Lenkung, die einen Lenkzylinder (10), einen Lenkungskreislauf mit einem Lenkventil (8) und eine vom Antriebsaggregat des Flurförderzeugs angetriebene Lenk-pumpe aufweist und einer Arbeitshydraulik, die Betätigungsmittel (11) und mit Arbeitszylindern (16) in Verbindung stehende Ventile (15) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventile (15) der Arbeitshydraulik und das Lenkventil (8) der hydrostatischen Lenkung elektrisch betätigbar sind und zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydraulischen Lei-tungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind, wobei sich die Betäti-gungsmittel (11) innerhalb der Fahrerkabine befinden.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine, einer hydrostatischen Lenkung, die einen Lenkzylinder (10), einen Lenkungskreislauf mit einem Lenkventil (8) und eine vom Antriebsaggregat des Flurförderzeugs angetriebene Lenk-pumpe aufweist und einer Arbeitshydraulik, die Betätigungsmittel (11) und mit Arbeitszylindern (16) in Verbindung stehende Ventile (15) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventile (15) der Arbeitshydraulik und das Lenkventil (8) der hydrostatischen Lenkung elektrisch betätigbar sind und zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydraulischen Lei-tungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind, wobei sich die Betäti-gungsmittel (11) innerhalb der Fahrerkabine befinden und wobei an einer mit einem Lenkrad (1) verbundenen Lenkwelle (2) ein Sollwertgeber (3) zur Erzeugung eines Eingangssignals (5) für ein elektronisches Bauelement (6) - 4 - angeordnet ist, dessen Ausgangssignal (7) zur Ansteuerung des elektrisch betätigbaren Lenkventils (8) vorgesehen ist.“ Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weise die erforderliche Neuheit nicht auf, beruhe zumindest - wie auch der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien durch den Stand der Technik nahegelegt bzw. beträfen rein fachmännische Maßnahmen oder übliche Ausgestaltungen. Die Einsprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2002 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent mit den geänderten Ansprüchen nach Maßgabe des Hilfsantrags aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag). Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. - 5 - 2. Der Einspruch war zulässig. 3. Zum Hauptantrag: 3.1. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 1 bis 10. Die Patentansprüche 1 bis 7 entsprechen den gleich-lautenden ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7. Die erteilten Pa-tentansprüche 8 bis 10 sind gegenüber den ursprünglich eingereichten Patentan-sprüchen 8 bis 10 lediglich in ihren Rückbeziehungen geändert. 3.2. Der Prospekt „Valmet 901 harvester“ (D1) bildet nach Ansicht des Senats den nächstkommenden Stand der Technik. Seine Vorveröffentlichung wurde auf Nachfrage des Senats von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 nicht mehr bestritten. Diese (D1) zeigt ein geländegängiges, dieselbetriebenes Fahrzeug, das an sei-nem Teleskopausleger mit unterschiedlichen Anbaugeräten bestückt werden kann, die auch zum Transport von Gegenständen geeignet und bestimmt sind. Es ist unstrittig, dass das dargestellte Fahrzeug Valmet 901 harvester (1) eine Fahrerkabine, (2) eine hydrostatische Lenkung (3) mit einem Lenkzylinder, einem Lenkungskreislauf mit Lenkventil und ei-ner vom Antriebsaggregat des Fahrzeugs angetriebenen Lenkpumpe und (4) eine Arbeitshydraulik mit Betätigungsmitteln und mit Arbeitszylindern in Verbindung stehenden Ventilen aufweist, (5) dass die Ventile der Arbeitshydraulik und das Lenkventil der hydrostati-schen Lenkung elektrisch betätigbar sind, (6) dass sie zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydrauli-schen Leitungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind und (7) dass die Betätigungsmittel sich innerhalb der Fahrerkabine befinden. - 6 - Denn die Patentinhaberin hat auf ausdrückliche Frage des Senats zugestanden, dass mit Ausnahme des Gattungsbegriffs „Flurförderzeug“ sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bei dem in dem Prospekt (D1) dargestellten Fahr-zeug bereits vorhanden sind. Es kann jedoch dahinstehen, ob das im Forstbetrieb einsetzbare Fahrzeug Valmet 901 harvester gemäß der (D1) auch als Flurförderzeug bezeichnet werden kann und damit schon die Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 nicht gegeben wäre, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.3. Der für Entwicklung und Bau von Flurförderzeugen gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 zuständige Fachmann verfügt über eine Ausbil-dung zum Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit Vertiefung in Fahrzeug-technik und Fördertechnik und über einige Jahre Berufserfahrung. Vor die Auf-gabe gestellt, die Lärmbelastung in der Fahrerkabine eines mit Arbeitshydraulik und hydraulischer Lenkung ausgestatteten Flurförderzeugs zu verringern und da-mit den Komfort für den Fahrer zu verbessern (siehe Spalte 2, Zeilen 1 bis 4 der DE 196 05 501 C1), berücksichtigt der Fachmann hinsichtlich dieser fahrzeugspe-zifischen Problematik auch das technische Fachgebiet, in dem allgemein Fahr-zeuge mit Arbeits- und Lenkhydraulik behandelt werden, die mit einer Fahrerka-bine für den Bediener ausgestattet sind. Bei dieser Recherche stößt der Fach-mann auch auf den Prospekt (D1) und er wird das dort dargestellte Konzept schon deshalb in Betracht ziehen, weil in der (D1) sogar der ausdrückliche Hinweis auf eine ausgezeichnete und geräuscharme Arbeitsumgebung für den Bediener in der Fahrerkabine gegeben ist: Working environment in the cab is first–class with low noise level (siehe Seite 1, linke Spalte, vorletzter Satz in D1). Die Übertragung der aus (D1) bekannten, vorstehend aufgeführten Merkmale auf ein Flurförderzeug hat für den Fachmann zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe daher nahe gele-gen. - 7 - Der erteilte Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. 4. Zum Hilfsantrag : 4.1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der hilfsweise verteidigten Patentansprü-che bestehen nicht. Der Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteil-ten Patentanspruchs 1 ergänzt durch die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 2. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 9 entspre-chen denen der erteilten Patentansprüche 3 bis 10 gemäß Hauptantrag. 4.2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 also dadurch ergänzt, dass an einer mit einem Lenkrad verbun-denen Lenkwelle ein Sollwertgeber zur Erzeugung eines Eingangssignals für ein elektronisches Bauelement angeordnet ist, dessen Ausgangssignal zur Ansteue-rung des elektrisch betätigbaren Lenkventils vorgesehen ist. Bei dem Konzept nach (D1) sind alle hydraulischen Funktionen unmittelbar com-putergesteuert, d.h. auch hier ist ein Ausgangssignal des Computers (= elektroni-sches Bauelement) zur Ansteuerung des elektrisch betätigbaren Lenkventils vor-gesehen. Das selbstverständlich erforderliche Eingangssignal für den Computer wird von einem Sollwertgeber eines auch der Lenkung des Fahrzeugs dienenden Steuerhebels erzeugt (siehe Seite 3, Bildunterschrift rechts oben in D1: all controls in seatmounted levers). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich somit von dem Fahrzeug nach der D1 lediglich dadurch, dass er ein Flurförder-zeug betrifft und ein Lenkrad mit damit verbundener Lenkwelle aufweist. Der Fachmann kannte am Anmeldetag des angegriffenen Patents selbstverständlich die alternativen Möglichkeiten zur Lenkung eines Fahrzeugs mittels Lenkrad und damit verbundener Lenkwelle (siehe bspw. Fig. 4 in D7) und mittels Steuerhebel. - 8 - Er trifft seine Auswahl aus diesen beiden Alternativen allein aufgrund eines er-warteten, jeweils damit verbundenen Vorteils ohne hierfür erfinderisch tätig wer-den zu müssen. Den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Patentinhaberin, bei einem Flurförderzeug komme eine Lenkung über Joysticks (=Steuerhebel) für den Fachmann nicht in Betracht, hält der Senat für nicht zu-treffend, weil ihm aus eigener Sachkenntnis sowohl Flurförderzeuge bekannt sind, die über ein Lenkrad gelenkt werden, als auch solche, die mittels joystick-artigen Hebeln gelenkt werden. Der vorgebrachte Einwand ist aber auch nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Würde das von der Patentinhaberin vor-getragene Vorurteil zutreffen, so würde der Fachmann von den ihm bekannten Möglichkeiten der Lenkung eines Fahrzeugs die für Flurförderzeuge nicht in Be-tracht kommende Variante ausschließen und die bei Flurförderzeugen übliche Möglichkeit zu ihrer Lenkung (mit Lenkrad) vorsehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht somit eben-falls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Patent hat daher auch mit dem hilfs-weise verteidigten Hauptanspruch keinen Bestand. 4.3. Die Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag fallen mit dem Patentan-spruch 1, da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Dr. Ipfelkofer Ihsen Fink Pontzen Bb
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