BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 42 531 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ch. Ulrich so-wie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2000 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentanspruch 1 sowie Beschreibungsergänzung zwischen dem vorletzten und letzten Absatz (dh vor Zeile 65) in Spalte 1 der Pa-tentschrift, eingegangen am 22. Februar 2001, Patentansprüche 2 bis 6 sowie Beschreibung Spalten 1 bis 7 und 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent mangels er-finderischer Tätigkeit des Gegenstandes seines Anspruchs 1 gegenüber dem In-halt der EP 0 380 527 B1 widerrufen. - 3 - Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Gegen das nunmehr geltende Patentbegehren hat sie keine sachlichen Einwen-dungen mehr vorgetragen und auch ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zu-rückgezogen. Der geltende Anspruch 1 lautet: Kontinuierlich arbeitende Presse zur Herstellung von Spanplatten, Faserplatten und ähnlichen Holzwerkstoffplatten, mit den Preßdruck übertragenden sowie das zu pressende Gut durch die Presse ziehenden, flexiblen, endlosen Stahlbändern, die über An-triebstrommeln und Umlenktrommeln um den Preßtisch bzw. Preßbär geführt sind und die sich mit einstellbarem Preßspalt ge-gen Widerlager von Preßtisch und Preßbär über mitumlaufende, mit ihren Achsen quer zur Bandlaufrichtung geführte Rollstangen abstützen, die in einem Rollstangenausrichtbereich von Einfüh-rungszahnrädern ausgerichtet werden, dadurch gekennzeichnet, daß sich an den Rollstangenausrichtbereich (c) ein Preßgutvor-verdichtungsbereich (a) für das Preßgut (2) anschließt und der - 4 - Rollstangenausrichtbereich (c) durch eine sich über den Preßgut-vorverdichtungsbereich (a) erstreckende Federplatte (19) elastisch abgestützt ist, wobei der Rollstangenausrichtbereich (c) in den Preßgutvorverdichtungsbereich (a) über eine sich über beide Be-reiche (a, c) erstreckende Krümmung übergeht, und daß die Krümmung durch Heizplatten (30) bestimmt wird, gegen die die Rollstangen (12) von den Stahlbändern (3, 4) derart andrückbar sind, daß durch die Krümmung der im Kompressionswinkel verän-derbaren Heizplatten (30) die Rollstangen (12) zwischen den Stahlbändern (3, 4) und den Heizplatten (30) unter Einhaltung ei-nes Kräftegleichgewichts zwischen den Zugkräften in den Stahl-bändern (3, 4) und den senkrecht auf die Stahlbänder (3, 4) wir-kenden Kräften im elastischen Krümmungsbereich mit variabler Einlauftangente (33) eingeklemmt sind. An diesen Hauptanspruch schließen sich die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 an. Neben der bereits genannten EP 0 380 527 B1 sind noch die folgenden Druck-schriften im Verfahren: DE-OS 22 05 575 DE 37 43 665 A1 und DE 21 57 746 C3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Patent ist antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten. - 5 - Der Einspruch war zulässig. Der geltende Anspruch 1 ist ebenfalls zulässig. Er stützt sich auf den erteilten An-spruch 1 in Verbindung mit Figur 2 und die Beschreibungsteile in Spalte 2 Zeilen 36 bis 46, Spalte 5 Zeilen 14 bis 18 und Spalte 6 Zeilen 51 bis 62. Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den er-teilten Unteransprüchen. B) Der beanspruchte Gegenstand erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. 1. Die kontinuierlich arbeitende Presse nach Anspruch 1 ist neu. In keiner der Entgegenhaltungen sind sämtliche Merkmale des geltenden An-spruchs 1 offenbart. Insbesondere ist aus dem zu berücksichtigenden Stand der Technik, der ebenfalls kontinuierlich arbeitende Pressen betrifft, nicht bekannt, dass der Rollenstangenausrichtbereich (c) durch eine sich über den Preßgutvorverdichtungsbereich (a) erstreckende Federplatte (19) elastisch abgestützt ist. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Soweit aus dem ermittelten Stand der Technik überhaupt Preßgutvorverdich-tungsbereiche bekannt sind, -- als solcher wäre in der DE 21 57 746 C3 (vgl Fig 1 iVm Sp 6 Z 14) der Einlaufbereich 57 mit der Einlaufplatte 26´, in der DE-OS 22 05 575 (vgl die Figur iVm S –6- Abs 2) die Verdichtungszone 3 mit den Druck-- 6 - körpern 6 und in der EP 0 380 527 B1 (vgl Fig 1 u.2 iVm S 5 Z 20-25) der Einlauf-spalt (13) mit den Stützplatten 6,6´ bzw 7,7´ zu bezeichnen --, gegen die sich im Einlaufbereich die umlaufenden Stahlbänder abstützen, sind diese als in sich starre Widerlager ausgebildet. Dieser Stand der Technik vermochte somit weder einzeln noch in seiner Zusam-menschau bei der gattungsgemäßen Presse nach der DE 37 43 665 A1 nahezu-legen, den dort vorhandenen Rollenstangenausrichtbereich durch eine sich über den Preßgutvorverdichtungsbereich erstreckende Federplatte (vgl dazu Streitpa-tentschrift Fig 2 Bereiche c, a sowie Bezugszeichen 19) elastisch abzustützen. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Mit ihm sind auch die Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht nur platt selbst-verständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 zum Inhalt haben. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. W. Maier Bb
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