BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 48/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 07 938 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juli 1999 wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der US-Patent-schriften 4 047 666 (E 7) und 4 821 961 (E 12). Hiergegen wendet sich die Be-schwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren zuletzt mit drei neugefaßten Anspruchssätzen gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Sie ist der Ansicht, die verteidigten Hauptansprüche seien zulässig und ihre Gegenstände seien auch patentfähig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papier-herstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Naß-- 3 - siebbandes oder eines Filzbandes, mit wenigstens einer gegen das Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses Transportbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekennzeich-net, daß ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundener Saugraum (18), der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebener Saugglocke (14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine Achse ro-tierbar ausgebildeten Düse(8) derart zugeordnet ist, daß durch den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saug-raum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Un-terdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt wird, daß die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium beaufschlagbar ist, das unter einen Druck von 100 bar bis 1000 bar steht, und daß die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8) 2.000 bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut: Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papier-herstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Naß-siebbandes oder eines Filzbandes mit wenigstens einer gegen das Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses Trans-portbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet, daß ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundener Saugraum (18), der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebenen Saugglocke (14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine Achse ro-tierbar ausgebildeten Düse (8) derart zugeordnet ist, daß durch den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saug-- 4 - raum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Un-terdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt wird, daß die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium beaufschlagbar ist, das unter einen Druck von 100 bar bis 1000 bar steht, und daß die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8) 2.000 bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt, wobei die ge-nannten Vorrichtungsbestandteile an einem Traversierwagen (11) in einer Richtung quer zur Laufrichtung des Transportbandes ver-lagerbar angeordnet sind. Zehn Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift sind jeweils auf die Hauptan-sprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 rückbezogen. Der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papier-herstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Nass-siebbandes oder eines Filzbandes, mit wenigstens einer gegen das Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses Transportbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekenn-zeichnet, dass ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit ei-nem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundenen Saug-raum (18), der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebenden Saugglocke (14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine Achse rotierbar ausgebildeten Düse (8) derart zugeordnet ist, dass durch den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saug-raum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Un-terdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt wird, dass die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium beaufschlagbar ist, das unter einem Druck von 100 bar bis1000 - 5 - bar steht, dass die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8) 2.000 bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt, dass der Düsen-durchmesser ← 0,3 mm beträgt, dass als Düsenwerkstoff Saphir, Diamant, Rubin oder keramische Werkstoffe verwendet wird, dass der transportbandseitige Endbereich (22) der Saugglocke (14) die Düse (8) in Richtung auf das Transportband (4) überragt, und dass ein rotierbarer Düsenkopf (10) mit mehreren Düsen vorgese-hen ist, von denen eine oder mehrere als Treibdüsen sowie eine oder mehrere als Reinigungsdüsen dienen und wobei die Treibdü-sen so ausgerichtet sind, dass das ausströmende Medium eine axiale Strömungskomponente aufweist, die der axialen Kompo-nente des aus der/den Reinigungsdüse(n) austretenden Flüssig-keitsstrahls entgegengerichtet ist, wobei die genannten Vorrich-tungsbestandteile an einem Traversierwagen (11) in einer Rich-tung quer zur Laufrichtung des Transportbandes verlagerbar an-geordnet sind. Acht Unteransprüche (entsprechend den Ansprüchen 2, 3, 5 bis 8, 10 8und 11 der Patentschrift betreffen Ausgestaltungen der Reinigungsvorrichtung nach An-spruch 1 des Hilfsantrags 2. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Spalten 1 bis 7, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patent-schrift; hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und Patentansprüchen 2 bis 11 ge-mäß Patentschrift, Beschreibung Spalten 1, 2 und 7, überreicht in - 6 - der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 6 und Zeichnung gemäß Patentschrift; weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsan-trag 2 und Beschreibung Spalten 1, 2 und 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 6 und Zeichnung gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten Hauptansprüche seien im Hinblick auf den entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik sämtlich nicht patentfähig und die Gegenstände nach den hilfsweise verteidigten Hauptansprüchen gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterla-gen hinaus, da dort nirgends erwähnt oder gezeigt werde, daß ein Druckluftinjek-tor am Traversierwagen angeordnet sei. Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden: E1 deutsches Gebrauchsmuster 92 08 909 E2 deutsche Offenlegungsschrift 43 22 565 E3 deutsches Gebrauchsmuster 90 14 456 E4 deutsches Gebrauchsmuster 87 03 442 E5 deutsches Gebrauchsmuster 79 29 277 E6 US-Patentschrift 1 540 454 E7 US-Patentschrift 4 047 666 E8 internationale Patentanmeldung WO 94/12349 E9 norwegische Patentschrift 81080 E10 britische Patentschrift 1 458 294 E11 deutsche Patentschrift 745 206 - 7 - E12 US-Patentschrift 4 821 961 und E13 US-Patentschrift 4 600 149. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Gründe des angefochtenen Be-schlusses, wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. A) Zum Hauptantrag 1. Sein Hauptanspruch ist zulässig, was auch die Einsprechende nicht in Abrede gestellt hat. Er enthält sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und ist um die Maßnahmen ergänzt worden, wonach der Saugraum mit einem Druckluftin-jektor strömungstechnisch verbunden ist und der Unterdruck im Saugraum mittels des Druckluftinjektors erzeugt wird. Diese zusätzlichen Merkmale sind in der Pa-tentschrift in Spalte 3, Zeilen 26 bis 29 und in Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 1 als zur Erfindung gehörend offenbart. 2. Die Reinigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist unstreitig neu. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Lehre des Patents beschäftigt sich mit der Reinigung von Papiermaschinen-bespannungen, die im Patent unter dem Sammelbegriff "Transportband" zusam-mengefaßt sind. Sie erfüllen in einer Papiermaschine neben ihrer Transportauf-gabe unterschiedliche Funktionen: In der Naßpartie dienen sie als Siebtuchge-webe zur Blattbildung, im Bereich der Pressenpartie unterstützen sie als Preßfilze die mechanische Entwässerung durch die Naßpressen, und in der Trockenpartie - 8 - bewirken sie das Trocknen der Papierbahn durch Anpressen gegen beheizte Trockenzylinder. Dabei sind die Bespannungen ständig mit der Stoffsuspension bzw der feuchten Papierbahn in Kontakt und können somit durch Fasern, Füll-stoffe und Hilfsstoffe verunreinigt werden. Um ihr einwandfreies Funktionieren zu gewährleisten, müssen die Bespannungen laufend gereinigt werden. Dazu werden Reinigungsvorrichtungen eingesetzt, die während des Betriebes der Papierma-schine quer zu ihrer Laufrichtung traversierend betrieben werden. Zu Recht hat die Einsprechende darauf hingewiesen, daß eine derartige, zum Reinigen von Papiermaschinenbespannungen bestimmte Vorrichtung beispiels-weise mit der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) bekanntgewor-den ist (vgl dort insbesondere Fig 6 mit zugehöriger Beschreibung). Sie enthält eine gegen das Transportband (wire or felt 36) richtbare Düse (jet nozzle 24) zum Beaufschlagen dieses Transportbandes mit Flüssigkeit (treating liquid). Damit sind in der Flüssigkeits-Alternative sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des ange-fochtenen Patentanspruchs 1 verwirklicht. In weiterer Übereinstimmung mit des-sen Kennzeichen ist bei dieser bekannten Vorrichtung auch ein mit der Düse (24) zusammenwirkender Saugraum (suction nozzle 26, chamber 32) vorhanden, der von einer die Düse mantelförmig umgebenden Saugglocke gebildet (vgl Fig 6) und der Düse derart zugeordnet ist, daß durch den Düsenstrahl von dem Transport-band abgelöster Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saug-raum eingesogen und abgeführt werden kann, wobei die Düse mit einem unter Druck bis 500 bar stehenden Medium beaufschlagbar ist (s. insbes. Anspruch 1 iVm S 10, Z 13 der E8). Von diesem vorbekannten Gerät unterscheidet sich die Reinigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 dadurch, a) daß die Düse auch mit einem höheren Druck, nämlich mit bis zu 1000 bar beaufschlagbar ist, - 9 - b) daß die Düse mit einer Drehzahl von 2000 bis 3000 Upm rotier-bar ist und c) daß der Saugraum mit einem Druckluftinjektor strömungstech-nisch verbunden ist, der den Unterdruck im Saugraum erzeugt. Diese Unterschiedsmerkmale können eine verbesserte Reinigungswirkung her-beiführen (Merkmale a) und b)) und lehren den Fachmann, wie er den erforderli-chen Unterdruck erzeugen kann (Merkmal c)). Die Verbesserung der Reinigungswirkung liegt im fachüblichen Bestreben des hier einschlägigen Fachmanns, eines Diplomingenieurs der Fakultät Maschinenbau, Fachrichtung Papieringenieurwesen, mit mehrjähriger Erfahrung in Bau und Be-trieb von Papiermaschinen. Er kennt neben den traversierbaren auch von Hand gehaltene hochwirksame Reinigungsvorrichtungen, weil letztere üblicherweise bei stärkeren Bespannungsverschmutzungen im Stillstand oder im Kriechgang einer Papiermaschine zum Einsatz kommen. Bei seiner Suche nach Lösungen zur Verbesserung der Reinigungswirkung der aus der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) bekannten Vorrich-tung wird er die US-Patentschrift 4 821 961 (E12) nicht außer acht lassen dürfen. Diese Schrift zeigt und beschreibt ein handgehaltenes Reinigungsgerät, dessen Düse mit bis zu 3000 Upm rotierbar und mit Flüssigkeit unter einem Druck von über 1000 Bar (20000 PSI =ca 1380 bar) beaufschlagbar ist (vgl Sp 1 Z 26 und 27). Die Übertragung dieser Merkmale auf die Reinigungsvorrichtung nach der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) ist nach Auffassung des Senats eine handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann im Bedarfsfall ohne weiteres im Rahmen fachüblichen Handelns vornehmen wird. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die dabei zu überwinden wären, sind für den Senat nicht erkennbar und von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen wor-den. - 10 - Das im Beschwerdeverfahren in den erteilten Anspruch 1 zusätzlich aufgenom-mene Merkmal c), wonach der Saugraum mit einem Druckluftinjektor strömungs-technisch verbunden ist, der den Unterdruck im Saugraum erzeugt, ist nicht ge-eignet, die Patentfähigkeit in Verbindung mit den übrigen Merkmalen der bean-spruchten Vorrichtung zu begründen. Dem Senat ist aus eigener Sachkunde be-kannt, daß zur Unterdruckerzeugung bestimmte Druckluftinjektoren zum techni-schen Grundwissen des einschlägigen Fachmanns gehören. Dies hat auch die Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt, zumal sie den Aufbau und die Wirkungs-weise von Druckluftinjektoren in der Patentschrift nicht näher erläutert hat. Die An-regung der Einsprechenden, eine neue mündliche Verhandlung anzusetzen, um zwischenzeitlich den druckschriftlichen Nachweis liefern zu können, daß die Ver-wendung von Druckluftinjektoren zur Unterdruckerzeugung zum Wissen des Fachmannes gehört, hat der Senat daher nicht aufgegriffen. Der Fachmann konnte somit die Vorrichtung nach Anspruch 1 allein durch eine naheliegende Zu-sammenschau der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) mit der US-Patentschrift 4 821 961 (E12) unter Berücksichtigung seines vorauszusetzen-den Fachwissens auffinden. Der Patentanspruch 1 hat daher auch in seiner zuletzt gemäß Hauptantrag vertei-digten Fassung keinen Bestand. Mit ihm fallen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche, weil über einen Antrag nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 Elektrisches Speicherheizgerät). B) Zu den Hilfsanträgen Die Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils die Lehre, daß ua auch der Druckluftinjektor an einem traversierbaren Wagen angeordnet ist. - 11 - Zu Recht hat die Einsprechende darauf hingewiesen, daß dieses Merkmal weder in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, noch in der Patentschrift erwähnt ist. Zwar wird dort der Druckluftinjektor als solcher erwähnt, zB in Spalte 3, Zei-len 26 bis 29, oder in Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 1, seine Anordnung ist aber stets offengelassen. In der Figurenbeschreibung allein findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Anordnung, was auch die Patentinhaberin auf eine ent-sprechende Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einge-räumt hat. Der Auffassung der Patentinhaberin, der Satz zur Beschreibung der Fi-gur 1 in Spalte 4, Zeilen 22 bis 25, "Die bislang beschriebenen Vorrichtungsbe-standteile..... sind an einem Tarversierwagen..... angeordnet", umfasse auch alle Vorrichtungsbestandteile, die vor der Figurenbeschreibung erwähnt seien, also auch den Druckluftinjektor in Spalte 3, Zeile 29, vermag sich der Senat nicht anzu-schließen. Nach seinem Verständnis bezieht sich der fragliche Satz lediglich auf die bis dahin beschriebene Figur 1, und die zeigt unstreitig keinen Druckluftinjek-tor. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Hinweis der Patentinhaberin auf Spalte 4, Zeilen 14 ff der Patentschrift, denn dort ist - auch bezüglich der "Energie-kette für die Medienversorgung" - weder ein Druckluftinjektor noch dessen Anord-nung erwähnt. Die mit den Hilfsanträgen vorgelegten Hauptansprüche sind somit unzulässig, weil ihre Gegenstände über den Inhalt der Patentschrift wie auch der ursprünglich ein-gereichten Unterlagen hinausgehen, und daher zur Verteidigung des Patents nicht geeignet. Gleiches gilt für die Unteransprüche der Hilfsanträge, da diese auf die unzulässi-gen Hauptansprüche rückbezogen sind und deshalb deren Mängel mit enthalten. Ch. Ulrich Hövelmann Ihsen Maier Mr/prö
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