BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 49/97 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 40 861 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschafts-ingenieur Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 27 des Deutschen Patentamts vom 26. Juni 1997 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1 sowie Beschreibung Spalten 1 und 2, je-weils eingegangen am 2. Mai 2000; Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung Spalten 3 bis 5 und Zeichnung gemäß Patentschrift. In Patentanspruch 1 wird in Zeile 14 das Wort "oder" in "der" berichtigt. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten erteilten Patent-anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zu-sammenschau der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) mit der europäischen Offenle-gungsschrift 0 266 853 (D6). - 3 - Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat im Beschwerdeverfahren zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs der Einspre-chenden in Frage gestellt und das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. Auf Anregung des Senats hat sie einen neugefaßten Patentanspruch 1 vorgelegt, der in der berichtigten Fassung folgenden Wortlaut hat: Preßfilz für eine Papiermaschine mit einem Trägergewebe oder mehreren, übereinander liegenden Trägergeweben so-wie einem darauf papierseitig aufliegenden Längsfadenge-lege, auf das eine Faserschicht aufgebracht und bis in das Trägergewebe oder bei mehreren Trägergeweben in wenig-stens das papierseitige Trägergewebe durchgenadelt ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Trägergewebe (4) oder bei mehreren Trägergeweben wenigstens das papierseitige Trägergewebe zwei Lagen (5, 6) von jeweils übereinander liegenden Längsfäden (7) sowie ein erstes und ein zweites Querfadensystem (10, 8) hat, wobei das erste Quaderfaden-system (10) papierseitig über wenigstens zwei Längsfäden (7) flottierende Querfäden (11) aufweist, die nur in die pa-pierseitige Lage (5) der Längsfäden (7) einbinden und pa-pierseitig eine solch dichte und ebene Fadenabstützfläche für das Längsfadengelege (12) bilden, daß die von dem Längsfadengelege (12) papierseitig gebildete Fläche an allen Stellen oberhalb des höchsten Punktes der Fadenab-stützfläche liegt, während das zweite Querfadensystem (8) in beide Lagen (5, 6) der Längsfäden (7) einbindet, wobei jeder Querfaden (9) des zweiten Querfadensystems (8) unten einen Längsfaden (7) einbindet, dann zwischen zwei über-einander liegenden Längsfäden (7) hindurchgeht, und schließlich oben einen Längsfaden (7) einbindet, bevor er - 4 - wieder zwischen zwei übereinander liegenden Längsfäden (7) zur Unterseite geht. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 sollen sich diesem Hauptanspruch an-schließen. Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Preßfilzes nach Anspruch 1. Der Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung des Preßfilzes nach einem der Ansprüche 1 bis 8. Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Preßfilz nach dem neugefaßten Hauptanspruch sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorwegge-nommen, noch nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende II beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zum Vorbringen der Patentinhaberin und zum Vorschlag des Senats nicht geäußert. Im Verfahren sind dem Patentgegenstand folgende Schriften entgegengehalten worden: (D1) deutsche Offenlegungsschrift 39 15 909, (D2) US-Patentschrift 4 781 967, (D3) europäische Patentschrift 0 123 431, (D4) europäische Offenlegungsschrift 0 038 276, - 5 - (D5) Gstrein, H., Starkdruck- und Breitnip-Pressen - Neue Anforderungen an den Filz ?, in Wochenblatt für Papierfabrikation, 1987, Nr. 6, S 248-251, (D6) europäische Offenlegungsschrift 0 266 853, (D7) europäische Patentschrift 0 266 853, (D8) europäische Offenlegungsschrift 0 239 207 und (D9) US-Patentschrift 4 564 985. Eine weitere Einsprechende (Einsprechende I) hat ihren Einspruch im Laufe des Einspruchsverfahrens zurückgenommen. Auch deren Einspruch hat die Patentin-haberin als unzulässig angesehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 9 und der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A) Zumindest der Einspruch der Einsprechenden II war entgegen der Auffassung der Patentinhaberin zulässig. Die Einsprechende II hat innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist mit einem fünfzehnseitigen Schriftsatz unter Nennung von acht Druckschriften (D1-D8) im einzelnen dargelegt, warum sie die Gegenstände der erteilten Patentansprüche für nicht patentfähig hält. Dazu hat sie zunächst den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 in vier Merkmalsgruppen a) bis d) aufge-teilt. Sodann hat sie die Auffassung vertreten, die weiteren im Kennzeichen ent-haltenen Merkmale seien Angaben zur Wirkung des Merkmals c) ohne eine ei-gene Lehre zum technischen Handeln. Ferner hat sie vorgetragen, daß die US-Patentschrift 4 781 967 in Fig 4 mit zugehöriger Beschreibung einen dem Preßfilz - 6 - nach Anspruch 1 entsprechenden Filz offenbare, ausgenommen, daß die dort definierte Gewebelage (94) von der entsprechenden Gewebestruktur des Streit-patents abweiche. Schließlich hat sie unter Nennung von Fundstellen dargelegt, daß die Merkmalsgruppen a) bis d) der patentgemäßen Gewebestruktur aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 266 853 bekannt seien und behauptet, beim Anspruch 1 des Streitpatents handele es sich "um eine selbstverständliche und naheliegende Kombination der Lehre der US 4 781 967 mit der EP-OS 0 266 853, so daß dieser Anspruch keine patentierbare Erfindung enthält". Diese sich über die Seiten 6 bis 12 des Einspruchsschriftsatzes erstreckenden Ausführungen der Einsprechenden genügen als Einspruchsbegründung, denn sie legen im einzelnen und unter Nennung von Fundstellen dar, wodurch nach Ansicht der Einsprechenden die Lösung nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 im Stand der Technik bekannt ist. Der Hinweis, daß ein Filz zumindest mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) bekannt ist, reicht ohne Nen-nung weiterer Fundstellen, da es hierzu ganz offensichtlich für den Fachmann keiner weiteren Hinweise bedarf. B) Der neugefaßte Patentanspruch 1 ist zulässig. Er entspricht dem erteilten An-spruch 1, ergänzt um Merkmale der Führung der Querfäden des zweiten Querfa-densystems, die in Spalte 4 Zeilen 17, 18 und 21 bis 26 der Streitpatentschrift offenbart sind. C) Der Preßfilz nach Patentanspruch 1 ist patentfähig. - 7 - 1) Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von den bekannten Preßfilzen unterscheidet er sich zumindest durch die Führung der Querfäden des zweiten Querfadensystems im papierseitigen Trägergewebe. 2) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Preßfilz nach Patentanspruch 1 be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Die Erfindung geht aus von einem Preßfilz, wie er beispielsweise in der deut-schen Offenlegungsschrift 39 15 909 (D1) oder der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des An-spruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Filz sind das Entstehen von Papiermarkierungen und Vibratoren während des Laufs als nachteilig angesehen worden. Dem Patent ist deshalb die Aufgabe zugrundegelegt worden, einen Preßfilz dieser Art derart zu gestalten, daß diese Nachteile weitestgehend ver-mieden werden können (vgl Spalte 2 Zeilen 27 bis 31 der Patentschrift). Diese Aufgabe wird durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale gelöst. Eine Anregung, den aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 15 909 (D1) oder der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) bekannten Filz der be-anspruchten Lösung entsprechend zu gestalten, enthalten diese Schriften er-sichtlich nicht. b) Wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt hat, konnte der Preßfilz nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 266 853 (D6) den Fachmann anregen, das papierseitige Trägergewebe des aus den Schriften (D1) oder (D2) bekannten Filzes in zwei Lagen von jeweils übereinander liegen-den Längsfäden zu gestalten sowie ein erstes und ein zweites Querfadensystem vorzusehen, wobei das erste Querfadensystem papierseitig über drei Längsfäden flottierende Querfäden aufweist, die nur in die papierseitige Lage der Längsfäden einbinden, während das zweite Querfadensystem in beide Lagen der Längsfaden einbindet. Ob dabei bereits papierseitig eine solch dichte und ebene Fadenab- - 8 - stützfläche für das Längsfadengelege gebildet wird, daß die von dem Längsfa-dengelege papierseitig gebildete Fläche an allen Stellen oberhalb des höchsten Punktes der Fadenabstützfläche liegt, kann dahinstehen, denn jedenfalls konnte diese Schrift dem Fachmann keinen Hinweis auf die patentgemäße Führung der Querfäden des zweiten Querfadensystems geben und somit die nun beanspruchte Lösung allenfalls teilweise, aber nicht vollständig nahelegen. c) Die US-Patentschrift 4 564 985 (D9) zeigt und beschreibt einen Preßfilz für eine Papiermaschine mit zwei übereinander liegenden Trägergeweben (1, 2) und einer darauf aufgebrachten Faserschicht (3), die bis in das Trägergewebe durchgena-delt ist. Das papierseitige Trägergewebe weist nur eine Lage von Längsfäden auf, während das der Papierseite abgewandte Trägergewebe aus zwei Lagen von jeweils übereinanderliegenden Längsfäden gebildet ist, die durch ein einziges Querfadensystem zusammengehalten werden. Zwar haben die Querfäden dieses Querfadensystems den gleichen Verlauf wie die Querfäden des zweiten Querfa-densystems des patentgemäßen Preßfilzes, gleichwohl konnte die US-Patent-schrift 4 564 985 (D9) den Fachmann nicht anregen, den aus der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) bekannten Filz in der beanspruchten Weise auszugestalten, da hierzu zwei unterschiedlich geführte Querfadensysteme erforderlich sind, was in der Schrift (D9) offensichtlich nicht der Fall ist. Der Senat verkennt nicht, daß sich der Filz nach Anspruch 1 dadurch ergäbe, wenn man bei dem Filz nach der Schrift (D2) zunächst das Gewebe (94) in der aus der Schrift (D6) bekannten Weise ausbildete und sodann die Querfäden in der Weise führte, wie es bei dem der Papierseite abgewandten Trägergewebe des Filzes nach der Schrift (D9) der Fall ist. Er hält diese Betrachtungsweise der Schrift (D9) aber für rückschauend in Kenntnis der Erfindung und damit für pa-tentrechtlich unzulässig. d) Die europäische Patentschrift 0 266 853 (D7) zählt nicht zum Stand der Tech-nik, da sie nach dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht ist. - 9 - e) Die übrigen Schriften liegen vom Patentgegenstand weiter ab. Einen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung enthalten sie ersichtlich nicht. Nach alledem hat der Patentanspruch 1 Bestand. D) Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Preßfilzes nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit diesem haben sie deshalb ebenfalls Bestand. E) Das Verfahren nach Patentanspruch 9 betrifft die Herstellung des Preßfilzes nach einem der Ansprüche 1 bis 8. Es setzt die Kenntnis von dessen Aufbau vor-aus, so daß für die Patentfähigkeit des Verfahrens die Erwägungen zur Patentfä-higkeit des Preßfilzes entsprechend gelten. Patentanspruch 9 hat deshalb auch Bestand. F) Die Berichtigung im Patentanspruch 1 dient der Beseitigung eines offensichtli-chen Schreibfehlers. Lauster Hövelmann Frowein Ihsen E
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