BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 5/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 34 615 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 30. November 2000 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent widerrufen mit der Begründung, der Gegenstand der seinerzeit mit Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Hauptansprüche beruhe im Hinblick auf den entgegengehaltenen - 3 - Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Folgende Druckschriften sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannt wor-den: deutsche Offenlegungsschrift 43 05 805, deutsche Offenlegungsschrift 29 51 402, deutsche Offenlegungsschrift 2 007 542, deutsches Gebrauchsmuster 94 16 373, deutsches Gebrauchsmuster 1 854 775, europäische Offenlegungsschrift 0 398 790, französische Offenlegungsschrift 2 651 747, britische Patentschrift 1 458 872, US-Patentschrift 5 267 651, US-Patentschrift 4 801 018, US-Patentschrift 4 244 471, US-Patentschrift 3 695 421 und US-Patentschrift 3 404 826. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren mit einem neu-gefaßten Hauptanspruch, der folgenden Wortlaut hat: Verpackungselement (1) aus flexiblem, geschäumten Kunst-stoff zum Schutz der Kante zweier aneinanderstoßender Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes (0), mit: - einer ersten Auflagefläche (2) zum Anlegen an den Ecken-bereich des Gegenstandes (0) am ersten Ende der Kante; - einer zweiten Auflagefläche (4) zum Anlegen an den Eckenbereich des Gegenstandes (0) am dem ersten Ende gegenüberliegenden zweiten Ende der Kante; - 4 - - einer dehnbaren Struktur (6, 7) zwischen den Auflageflä-chen (2, 4), welche die Kante umgreift, dadurch gekennzeichnet, dass die Struktur zwei im wesentlichen mäanderförmige Ab-schnitte (6, 7) aufweist, die mit im wesentlichen mäanderför-migen Angriffsflächen auf den – an der Kante aneinander-stoßenden – Seitenflächen anliegen und bis zur Kante rei-chen. In vier Unteransprüchen sind Ausgestaltungen des Verpackungselements nach Patentanspruch 1 gekennzeichnet. Ein Nebenanspruch betrifft die Verwendung der Verpackungselemente nach einem der verteidigten Patentansprüche 1 bis 5. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien durch die vorstehend genannten Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrecht-zuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung sind auch die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren verteidigten Patentansprüche im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik nicht patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Der Einspruch war ebenfalls zulässig. A) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentan-spruchs 1 entstammen den erteilten Ansprüchen 1 und 2 und der Zeichnung. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 3 bis 6. Der Wortlaut des Patentanspruchs 6 ist identisch mit dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 7. Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben. B) Das Verpackungselement gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 ist patent-fähig. 1) Es ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtlichen Merkmalen beschrieben und daher neu. a) Von den Gegenständen nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und der britischen Patentschrift 1 458 872 unterscheidet es sich zumindest dadurch, dass seine dehnbare Struktur die zu schützende Kante umgreift, während sich bei den vorbekannten Gegenständen die dehnbaren Strukturen jeweils nur im Bereich der Seitenflächen im Abstand von der zu schützenden Kante befinden (vgl Figu-ren 1 bis 3 der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und die untere Figur in der britischen Patentschrift 1 458 872). b) Bei den Gegenständen der übrigen Druckschriften sind zumindest die patentge-mäßen, im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten mäanderförmigen An-- 6 - griffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu verpackenden Gegenstandes nicht verwirklicht. 2) Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verpackungselement gemäß Patent-anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) In der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 wird ein Verpackungspolster aus geschäumtem Kunststoff gezeigt und beschrieben, dass unter anderem zum Schutz von Kanten unterschiedlicher Abmessung (gebildet aus jeweils zwei anein-anderstoßenden Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes) bestimmt ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 ver-wirklicht sind. Dieses Verpackungselement besitzt im Bereich der einen Seitenflä-che des zu verpackenden Gegenstandes eine mäanderförmige Struktur, die mit ihren Wellenbergen diese Seitenfläche berührt, während die andere Seitenfläche von Quadern berührt wird, die am Rand der Wellenberge bzw. auf diesen ange-ordnet sind. Dieser Aufbau des Verpackungselements ist für den Kantenschutz als unzureichend empfunden und dem Patent daher die Aufgabe zugrundegelegt wor-den (vgl Sp. 2 Z 28 bis 32 der Patentschrift), ein dehnbares Verpackungselement zum Schutz unterschiedlich langer Kanten mit einem optimalen Kantenschutz vor-zuschlagen. Für die im Kennzeichen des verteidigten Anspruchs 1 beanspruchte Lösung gibt die deutsche Offenlegungsschrift 2 007 542 aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 402 (Figuren 1 bis 3 mit dazugehöriger Beschreibung) und die britische Patentschrift 1 458 872 zeigen und beschreiben dehnbare Verpackungselemente, die vier dehnbare Strukturen aufweisen, die mit beträchtlichem Abstand von der zu schützenden Kante des zu verpackenden Ge-genstandes entfernt sind und daher bei zunehmender Dehnung der Strukturen die zu schützende Kante zunehmend freilegen, anstatt sie optimal zu schützen. Dem - 7 - Senat erscheint es schon deshalb fraglich, ob der Fachmann diese Schriften (trotz der dort verwirklichten patentgemäßen, mäanderförmigen Angriffsflächen auf den aneinander stoßenden Seitenflächen des zu verpackenden Gegenstandes) bei seiner Suche nach Lösungen berücksichtigt hätte. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten der Einsprechenden unterstellt, dann hätte die Übertragung von Bauform und Lage der aus diesen Schriften bekannten dehnbaren Strukturen auf das Ver-packungspolster nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 zu einem Ver-packungselement geführt, bei dem an jeder Seitenfläche mit Abstand von der zu schützenden Kante je zwei mäanderförmige dehnbare Strukturen vorhanden wä-ren, was ersichtlich nicht der patentgemäß beanspruchten Lösung entspricht. c) Die in der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 (die Figuren 4 bis 8 betref-fend) und in den übrigen Schriften beschriebenen Gegenstände besitzen – wie be-reits im Neuheitsvergleich herausgestellt – keine baulichen Einzelheiten, die mä-anderförmige Angriffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu verpackenden Gegenstandes bilden könnten. Sie konnten dem Fachmann schon deshalb keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben. Der Erfinder hat erkannt, dass bei einem dehnbaren Verpackungselement zum Schutz unterschiedlich langer Kanten, wie er beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 bekannt ist, ein optimaler Kantenschutz erzielbar ist, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend den kennzeichnenden Merk-malen des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieser Lösungsweg ist im aufge-deckten Stand der Technik ohne Vorbild. Der Fachmann konnte ihn nach Auffas-sung des Senats auch nicht im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden, son-dern er mußte dazu erfinderisch tätig werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem patentgemäßen Verpackungs-element um einen ausgesprochenen Massenartikel handelt, bei dem bereits gerin-ge Verbesserungen des Kantenschutzes als Indiz für eine erfinderische Tätigkeit angesehen werden können. - 8 - Der verteidigte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand. C) Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen Ausgestaltungen des Verpackungsele-ments nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit Patentanspruch 1 haben daher auch die Unteransprüche Bestand. D) Die Verwendung von wenigstens vier Verpackungselementen nach einem der Ansprüche 1 bis 5 entsprechend dem Patentanspruch 6 setzt die Kenntnis vom Aufbau dieser Verpackungselemente voraus. Der Patentanspruch 6 wird daher von Patentanspruch 1 mitgetragen. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Ko
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