BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 51/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 30 146.6-23 _______________________ ie ichter Hövelmann, Dipl. -Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.- Ing. Sandkämper eschlossen: … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie dR b- 2 - Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e hte Anmeldung, die einen agegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. ie beantragt, ben und das nachgesuchte Patent zu erteilen. erin das nicht. egen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 5. September 1988 unter Inanspruchnahme ausländischer Prioritäten eingereic„Rauchartikel“ zum Gegenstand hat, zurückgewiesen. D Sden angefochtenen Beschluss aufzuhe Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmeldhat in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 mitgeteilt, sie könneW 1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits verstrichen, nämlich am 5. September 2008. Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung - 3 - über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42, 256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der Zurückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allge-meine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Wegen der weiteren Begründung wird auf den in GRUR 008, 96 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen. ieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2). r. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me 2 D D
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