BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 52/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 10 573 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Ihsen und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2003 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Das am 14. März 1997 angemeldete und am 21. Januar 1999 veröffentlichte deut-sche Patent 197 10 573 betrifft einen Kalander (Ansprüche 1 bis 14) und eine Ka-landerwalze für einen Kalander (Anspruch 15). Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: Kalander, insbesondere für Papierbahnen, mit mindestens einem Walzenspalt, der durch eine weiche Walze und eine Gegenwalze gebildet ist, wobei die weiche Walze eine elastische Schicht am Umfang eines Walzenkörpers aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist. - 3 - Dreizehn Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Der erteilte Patentanspruch 15 hat folgenden Wortlaut: Kalanderwalze für einen Kalander nach einem der Ansprüche 1 bis 14 mit einer elastischen Schicht am Umfang eines Walzenkör-pers, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische Schicht (7) in Radi-alrichtung sehr dünn ist. Die Einsprechende hat am 17. April 1999 gegen das Patent Einspruch erhoben und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht. Unter Einfügung der Worte „mit einer elastischen Oberfläche“ nach dem ersten Wort „Walze“ in Patentanspruch 1 hat die Patentabteilung das Patent mit Be-schluss vom 21. Juli 2003 beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei durch den aufgedeckten Stand der Technik vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt. Im Verfahren sind fol-gende Schriften zum Stand der Technik genannt worden: DE 195 06 301 A1, US 5 023 985, US 4 571 798, US 5 553 381 und Dissertation des R. v. Haag, Darmstadt 1993. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 6. Oktober 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 14 und daran angepasster Beschreibung. Die Patentansprüche 1 und 14 des Hilfsantrags lauten wie folgt: 1. Kalander, insbesondere für Papierbahnen, mit mindestens einem Walzenspalt, der durch eine weiche Walze mit einer elastischen Oberfläche und eine Gegenwalze gebildet ist, wobei die weiche Walze eine elastische Schicht am Umfang eines Walzenkörpers aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzenkörper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist, wobei die Dicke (d) der Schicht (7) kleiner ist als die Entfer-nung des Schubspannungsmaximums von der äußeren Oberfläche (6) der Schicht (7). 14. Kalanderwalze für einen Kalander nach einem der Ansprü-che 1 bis 13 mit einer elastischen Schicht am Umfang eines Walzenkörpers, dadurch gekennzeichnet, dass der Walzen-körper (8) aus Stahl oder Guss gebildet ist und die elastische Schicht (7) in Radialrichtung sehr dünn ist, wobei die Di-cke (d) der Schicht (7) kleiner ist als die Entfernung des Schubspannungsmaximums von der äußeren Oberfläche (6) der Schicht (7). - 5 - Die Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags kennzeichnen Ausgestal-tungen des Kalanders nach Anspruch 1 des Hilfsantrags. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akten verwiesen. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. A) Zum Hauptantrag: Das Patent beschäftigt sich mit dem Problem der Verbesserung der Oberflächen-qualität einer Materialbahn in einem Kalander (Patentschrift Seite 2 Zeilen 40/41). Dabei wird die Materialbahn durch mindestens einen Walzenspalt des Kalanders geführt, der durch eine weiche Walze mit elastischer Oberfläche und eine in der Regel harte Gegenwalze gebildet ist. Mit dem nebengeordneten Anspruch 15 des Hauptantrags wird zur Lösung des Problems vorgeschlagen – gegliedert in Einzelmerkmale – eine 1 Kalanderwalze 2 mit einem Walzenkörper, 2.1 der aus Stahl oder Guss gebildet ist, und 3 mit einer elastischen Schicht 3.1 am Umfang des Walzenkörpers, 3.2 die in Radialrichtung sehr dünn ist. - 6 - Die Worte „sehr dünn“ in Merkmal 3.2 bedürfen der Auslegung durch Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnung des Patents. Danach versteht das Patent unter dem Begriff „sehr dünn“ - eine Dicke der Schicht von deutlich unter 8 mm (Seite 2 letzte Zeile), - 4 mm oder weniger, insbesondere 2,3 mm oder weniger (S 3 Z 15), - im Ausführungsbeispiel 1,75 mm (S 4 Z 45) - oder „in der Größenordnung von wenigen Zehntel oder sogar wenigen Hundertstel Millimetern (S 4 Z 61-63). Die Walze nach dem so verstandenen, erteilten Anspruch 15 ist nicht neu. Die US-Patentschrift 5 553 381 zeigt und beschreibt ein Verfahren zum Be-schichten einer Walze für die Papierherstellung mit einem elastischen Kunststoff sowie eine nach diesem Verfahren hergestellte Walze. Es wird ausdrücklich dar-auf hingewiesen (Sp 1 Z 17), dass eine derartige Walze auch in Kalandern („super calenders“) einsetzbar ist. Damit ist Merkmal 1 der vorstehenden Gliederung ver-wirklicht. Für den Fachmann – einen Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in der Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern - ist es eine platte Selbstverständlichkeit, die er ohne weiteres Nachdenken mitliest, dass eine derartige Walze einen sogenannten Walzenkörper besitzen muss, der in aller Regel aus Stahl oder Gusseisen besteht. Zum Nachweis dieses vorauszusetzen-den Fachwissens wird beispielsweise auf die US 4 571 798 Sp 2 Z 63 oder die US 5 023 985 Sp 4 Z 12-14 verwiesen. Mithin sind auch die Merkmale 2 und 2.1 der Anspruchsgliederung verwirklicht. Die elastische Schicht ist bei der Walze nach der US 5 553 381 ohne jeden Zwei-fel an der kreiszylinderförmigen Oberfläche angebracht. Die auf Spalte 6 Zeile 18 gestützte Ansicht der Patentinhaberin, diese elastische Schicht sei hier nicht am - 7 - Umfang des Walzenkörpers, sondern auf ein zwischen Walzenkörper und elasti-scher Schicht liegendes Substrat aufgetragen, teilt der Senat nicht. Die von der Patentinhaberin zitierte Textstelle lässt offen, von welcher Art das Substrat, auf das die elastische Schicht aufgetragen ist, sein muss. Der Fachmann wird deshalb unter dem Begriff „Substrat“ auch die Oberfläche des Walzenkörpers aus Stahl oder Guss mitlesen, zumal in Spalte 11 Zeilen 19 bis 23 darauf hingewiesen wird, dass mit der elastischen Schicht auch ein Schutz gegen Korrosion von Metall er-zielt wird. Die Merkmale 3 und 3.1 sind somit ebenfalls verwirklicht. Da die Dicke der elastischen Schicht bei der Walze nach der US 5 553 381 in ei-nem Bereich von 200Mikrometer bis zu 10 Millimetern liegen kann (Spalte 6 Zeile 53), ist bei der bekannten Walze mit einer elastischen Schicht im unteren Dickenbereich die patentgemäße Schichtdicke gemäß Merkmal 3.2 verwirklicht. Der Patentanspruch 15 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen die Ansprüche 1 bis 14 des Hauptantrags, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Im Übrigen hat der Senat in diesen Ansprüchen nichts von erfinderischer Bedeutung gesehen und deshalb von einem Hinweis auf eine beschränktere Fas-sung des Patents abgesehen. B) Zum Hilfsantrag: Der Anspruch 14 des Hilfsantrags enthält sämtliche Merkmale der erteilten An-sprüche 15 und 6. Er ist daher zulässig. Nach Ansicht des Senats mangelt es aber auch dieser Kalanderwalze im Hinblick auf die US 5 553 381 an der erforderlichen Neuheit. Die Lehre von Anspruch 14 des Hilfsantrags unterscheidet sich von der Lehre nach Anspruch 15 des Haupt-antrags dadurch, dass die Dicke der elastischen Schicht kleiner ist als die Entfer-nung des Schubspannungsmaximums von der äußeren Oberfläche der Schicht. - 8 - Schubspannung tritt in einer weichen Kalanderwalze erst dann und in dem Bereich auf, wo sie durch die Gegenwalze mit Druck beaufschlagt wird. Das Patent ver-gleicht auf Seite 5 in Verbindung mit Figur 3 den Schubspannungsverlauf in einer herkömmlichen Walze mit einer Schichtdicke von 12,5 mm mit einer erfindungs-gemäßen Walze mit 1,75 mm Schichtdicke. Es wird festgestellt, „dass die Schub-spannungen in beiden Fällen ähnlich aussehen“ (S 5 Z 48) und dass das Schub-spannungsmaximum bei 2,42 mm liegt (S 5 Z 53). Bei der Walze nach der US 5 553 381 können für die elastische Schicht Materialien eingesetzt werden, die für die Oberflächenschicht elastischer Kalanderwalzen üblich sind und auch bei der Walze nach der patentgemäßen Lehre verwendet werden. Bei deren Einsatz und einer Schichtdicke im unteren Bereich des angegebenen Schichtendicken-spektrums von 200 Mikrometern bis 10 Millimetern stellt sich aber nach Überzeu-gung des Senats das Schubspannungsmaximum auch dort nicht innerhalb der elastischen Schicht, sondern im eisernen Walzenkörper der Kalanderwalze ein. Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 14 ist daher ebenfalls nicht patentfähig. Auch hier fallen die übrigen Ansprüche 1 bis 13 mit diesem Anspruch, da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Ipfelkofer Hövelmann Ihsen Pontzen WA
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