BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 53/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 41 26 784.2-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 03. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Deckelfaß und Verfahren zu seiner Herstellung A n m e l d e t a g : 14. August 1991 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 15 in der vom Senat mit Bescheid vom 4. Juli 2001 vorgeschlage-nen Fassung; Zeichnung 6 Blatt, Figuren 1 bis 16, eingegan-gen am 24. Juni 1992. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 3. September 1999 zurückgewiesen. In diesem "Be-scheid", der eine Niederschrift über die Anhörung vom 3. September 1999 ist, wurde der Anmelderin aufgegeben, Reinschriften der in der Anhörung vorgeschla-genen Ansprüche und einer angepaßten Beschreibung vorzulegen, was innerhalb der von der Prüfungsstelle gesetzten Frist und der von der Anmelderin erbetenen Fristverlängerung nicht geschah. - 3 - Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat der Anmelderin acht neugefaßte Patentan-sprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgeschlagen. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Deckelfass zur Lagerung und zum Transport von festen oder flüssigen Füllgütern, mit einem Deckelfasskörper (20) aus thermoplastischem Kunststoff, der nahe seiner oberen Ein-füllöffnung (22) an seiner Außenwandung einen umlaufen-den, im wesentlichen radial abstehenden Mantelflansch auf-weist und mittels eines entsprechenden Fassdeckels (24) und gegebenenfalls mittels eines den Fassdeckel (24) über-greifenden und den Mantelflansch untergreifenden Spannrin-ges (26) gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelfasskörper (20) durch Herausschneiden des Oberbodens (12) aus einem als Ausgangsprodukt dienenden blasgeformten fertigen Spundfass (10) mit oberem Trage- und Transportring (16) derart hergestellt ist, dass eine Ein-füllöffnung (22) mit großem Durchmesser entsteht, wobei der Trage- und Transportring (16) als Mantelflansch des Deckel-fasskörpers (20) verbleibt und als Auflager für den Fass-deckel (24) und gegebenenfalls als stabiles Gegenlager für den den Mantelflansch untergreifenden Spannring (26) dient, und wobei der so hergestellte Deckelfasskörper (20) eine mit Abstand unterhalb der Fassoberkante (56) umlaufende mar-kante Schnittfläche (30) auf der Innenseite der Fasskörper-wandung (18) aufweist. - 4 - Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Deckelfasses nach Patentanspruch 1. Patentanspruch 8 lautet wie folgt: Verfahren zur Herstellung eines Deckelfasses nach einem der Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß ein neues oder gebrauchtes fertiges Spundfaß (10) aus ther-moplastischem Kunststoff mit wenigstens einer Spundöff-nung (14) im Faßoberboden (12) und einem am oberen Außenrand des Spundfasses (10) angeordneten Trage- und Transportring (16) als Ausgangs-Faßkörper dient und diesem Spundfaß (10) derart der Oberboden (12) herausgetrennt wird, daß der Trage- und Transportring (16) an der Faßmün-dung verbleibt und als Auflager für einen aufgelegten Faß-deckel (24) bzw. als Gegenlager für einen aufgesetzten Spannringverschluß (26) dient. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Es sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden: CH 597 041, US 4.880.580, EP 0 455 172 A2, - 5 - BE-Buch, BASF AG, Kunststoffverarbeitung im Gespräch – 3 Blasformen, 1973, Seiten 169 bis 172, EP 0 424 897 A2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentan-spruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 4 bis 7, 9 und 10. Die Merkmale des Patentanspruchs 8 ent-stammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und 11. B) Das Deckelfaß nach Patentanspruch 1 ist patentfähig. 1. Es ist neu. Von den in den Entgegenhaltungen gezeigten Gegenständen unterscheidet es sich zumindest durch die mit Abstand unterhalb der Faßober-kante umlaufende markante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwan-dung. 2. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Deckelfaß nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Es geht aus von einem Deckelfaß, wie es bspw aus der CH 597 041 bekannt ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 ver-wirklicht sind. Bei einem derartigen, in einer Blasformmaschine hergestellten Faß - 6 - ist es als nachteilig empfunden worden, daß für die Umstellung der Produktion auf eine andere Faßform, zB ein Spundfaß, die Blasformmaschine stillgesetzt und die Blasform ausgewechselt werden muß. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe zugrunde gelegt worden, ein Deckelfaß vorzuschlagen, bei dessen Herstellung Stillstandszeiten für ein Wech-seln der Blasform vermieden werden können. Diese Aufgabe wird durch ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei darin, von einem blasgeformten Spundfaß mit einem oberen Trage- und Transportring auszugehen, bei dem der Oberboden unterhalb der Faßoberkante in die Faßkörperwandung übergeht, und den Oberboden herauszuschneiden, wodurch die umlaufende mar-kante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwandung entsteht. Bei dieser Herstellungsweise bzw Ausgestaltung des Anmeldungsvorschlages kann für die Herstellung eines Deckelfasses bzw eines Deckelfaßkörpers dieselbe Blasform verwendet werden wie für die Herstellung eines Spundfasses. Stillstandszeiten für ein Auswechseln der Blasform bei einer Produktionsumstellung von Deckelfaßkör-pern auf Spundfässer oder umgekehrt fallen daher nicht an. Eine Anregung, das aus der CH 597 041 bekannte Faß in der beanspruchten Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Der dort gezeigte und beschriebene Deckelfaßkörper weist zwar auch eine umlaufende markante Schnittfläche (13) auf, mit der der Rohlingsteil (12) weggeschnitten wird. Diese Schnittfläche liegt aber an der Oberkante des Faßkörpers und nicht mit Abstand unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwandung wie beim Anmeldungsvorschlag. b) Das Buch "Kunststoffverarbeitung im Gespräch" zeigt und beschreibt auf den Seiten 169 bis 172 Werkzeuge für die Herstellung von Weithals- und Großgefäßen durch Blasformen aus schlauchförmigen Rohlingen. Die dabei erwähnte Methode - 7 - des "verlorenen Kopfes" betrifft das Abtrennen des oberen Teils des Rohlings nach dem Blasformen, also des Teils, der zB in der CH 597 041 als Rohlings-teil (12) bezeichnet ist. Die Auffassung der Prüfungsstelle im Erstbescheid, diese Maßnahme lege das Herausschneiden des Oberbodens eines Spundfasses nahe, hält der Senat für eine rückschauende Betrachtung des Anmeldungsvorschlags in Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist. Im übrigen befindet sich die Schnittfläche des "verlorenen Kopfes" stets am oberen Ende eines blas-geformten Gegenstandes, während die Schnittfläche beim Anmeldungsvorschlag mit Abstand unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwan-dung liegt. c) Die US 4.880.580 zeigt und beschreibt ein Deckelfaß aus Kunststoff, dessen Deckel mit Spundlöchern versehen ist. Diese Schrift konnte den Fachmann daher allenfalls anregen, den Deckel des Fasses nach der CH 597 041 mit einem Spundloch zu versehen anstelle der Herstellung von Spundfässern, was ersicht-lich nicht der beanspruchten Lösung entspricht. d) Die EP 0 424 897 A2 zeigt ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Da dort keines der kennzeichnenden Merkmale dieses Anspruchs gezeigt oder beschrieben wird, konnte auch diese Schrift dem Fach-mann keinen Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lösung geben. e) Die EP 0 455 172 A2 mit älterem Zeitrang ist nach dem Anmeldetag des Anmeldungsvorschlags veröffentlicht und deshalb bei der Beurteilung der erfinde-rischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit ist zu werten, daß es sich beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der wirtschaftlicheren Herstellbarkeit eine wesentliche Berei-cherung der Technik darstellt. - 8 - Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Gründen gewährbar. C) Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Deckelfasses nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar. D) Der Patentanspruch 8 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Fasses nach einem der Patentansprüche 1 bis 7. Er setzt also die Kenntnis von deren Aufbau voraus und wird deshalb von den Erwägungen zu deren Patentfähigkeit mitgetra-gen. Ch. Ulrich Dr. Barton Hövelmann Ihsen Fa
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