BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 53/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 43 414.6 hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Lauster sowie die Richter Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein beschlossen: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verwei-gert. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Das Patentamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Ge-gen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Be-schwerde. Die Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden, vielmehr erklärt der Anmelder, angesichts seiner finanziellen Lage sei er bereit, ab September 1999 monatliche Raten zu 50,00 DM zu zahlen. Der juristische Beisitzer hat mit Schreiben vom 23. November 1999 dem Anmelder mitgeteilt, eine solche Ratenzahlung sei nur möglich, wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte. Dem Anmelder ist aufgegeben worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. II. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu verweigern, da der Anmelder trotz Auf-forderung und rechtlichem Hinweis die gemäß PatG § 130 Abs 1, ZPO § 117 Abs 2 erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse nicht vorgelegt hat. Der Anmelder wird auf folgendes hingewiesen: Die Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr in Höhe von DM 300,00 ist durch den fristgerechten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß PatG § 134 gegenwärtig gehemmt. Die Hemmung entfällt nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Be - 3 - schlusses. Der Anmelder hat also noch Gelegenheit, die Beschwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM fristgerecht zu zahlen. Lauster Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Mü/prö
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