BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 54/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 25 827 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Fritze beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das am 15. Juli 1995 angemeldete und am 14. Mai 1998 veröffentlichte Patent der K… Corp. in H…, Finnland, betrifft einen „Palettenkörper für Rollsteige“. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2) mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten, Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespon-dierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nach-folgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10) - 3 - unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekennzeichnet, dass die Trittplatten-abstützelemente (9, 10) ecknah etwa auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten vorgesehen sind, und dass der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) etwa mittig unterhalb der Endbereiche der ineinandergreifenden Verzahnun-gen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und des nebengeordneten An-spruchs 5 wird auf die Patentschrift verwiesen. Gegen das Patent wurde von der O… Company in F… in C… (V.St.A.), Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 11. April 2003 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent wider-rufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin; sie verteidigt ihr Patent mit neuen Ansprüchen und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag eingegangen am 20. Juni 2007, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag eingegangen am 20. Juni 2007, sonst wie Hauptantrag. - 4 - Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und dazu die folgenden bereits im Einspruchsverfahren herangezogenen Dokumente vorgelegt: D7: Ablichtung einer O… Konstruktionszeichnung für DWG GO A 455 B, Erstellungsdatum 21. November 1974, D8: Ablichtungen von vier O…- internen Auftragsformblättern, D9: Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls, mit Datum vom 26. November 1994 und D10: Ablichtung eines weiteren S… Übergabeprotokolls, mit Datum vom 5. Oktober 1994. Im Prüfungsverfahren wurde u. a. die Druckschrift D1: DE 33 37 611 C2 berücksichtigt. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2) mit verzahnten Vorder- (3) und Hinterkanten (4), Verbindungs-elementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Ver-bindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Trittplat-tenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehen-- 5 - den bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen Verbin-dungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten Tritt-plattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeordnet sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekenn-zeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind und dass der Dreh-punkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzah-nungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist. Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4 sowie des geltenden nebengeordneten Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus einer Trittplatte (2) mit verzahnten Vorder- (3) und Hinterkanten (4), Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie Tritt-plattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten voraus-gehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylinderischen Verbindungselemente (7, 8) und die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10) unterhalb derselben angeord-net sind und mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen, dadurch gekenn-- 6 - zeichnet, dass die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen Trittplattenabstützelemente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind, dass der Dreh-punkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzah-nungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist, und dass der Drehpunkt (13, 14) auf dem Schnittpunkt einer gedachten Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6) einzelner Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander verbun-denen Verbindungselemente (7, 8) sowie der Trittplattenab-stützelemente (9, 10) vorgesehen ist. Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 3, des geltenden nebengeordneten Anspruchs 4 gemäß Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Einspruch war zulässig. Ob die von der Beschwerdeführerin in den geltenden Ansprüchen vorge-nommenen Änderungen zulässig sind, kann dahingestellt bleiben, denn die Gegenstände sowohl des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind nicht patentwürdig. A. Das Patent betrifft einen Palettenkörper für Rollsteige. Gattungsgemäße Palettenkörper bestehen aus einer Trittplatte mit Verzahnungen an der Vorder- und Hinterkante. In einem den Rollsteig bildenden endlosen Trittplattenband - 7 - greifen diese Verzahnungen ineinander, was eine seitliche Führung des Bandes bewirkt. Der Palettenkörper weist unterhalb der Trittplatte angeordnete und über deren Vorderkante mit vorgebbarem Abstand hinausragende hohlzylindrisch ausgebildete und mit der Trittplatte hergestellte Verbindungselemente auf. Zwei ebenfalls unterhalb der Trittplatte angeordnete gabelförmige Trittplattenab-stützelemente ragen mit vorgebbarem Abstand über deren Hinterkante hinaus. Die Verbindungselemente dienen zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- und/oder Antriebsorganen und die Trittplattenabstützelemente zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Verbindungsbauteilen bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden bestückten Palettenkörpern (siehe Sp. 1, Z. 14 bis Sp. 2, Z. 31 in der Patentschrift). Ein Nachteil des Standes der Technik, der in der Druckschrift D1, DE 33 37 611 C2 gezeigt und beschrieben wird, ist die Vielzahl der Bauteile, die eine nicht unerhebliche Verbreiterung der Gesamtpalette bzw. des Rollsteigs zur Folge haben, was zu einem höheren Bauaufwand und zu höheren Kosten führt. Die Palettenkörper müssen werksseitig vormontiert werden, ehe sie bauseitig in den Rollsteig eingebracht werden können. Ferner nachteilig sind bei dieser Bauweise die verhältnismäßig großen Radien, die in den Übergangsbereichen des Rollsteiges aus der Neigung in die Horizontale zu durchlaufen sind. Da der Drehpunkt im Bereich der Gabeln außerhalb der Palettenkörper liegt, entstehen insbesondere in den Übergangsbereichen von der Horizontalen in geneigte Bereiche und umgekehrt unzulässig breite Spalte (siehe Sp. 1, Z. 31 bis 49 in der Patentschrift). Es ist zudem allgemein bekannt, Palettenkörper dergestalt durch Gießen herzustellen, dass die Verbindungselemente sowie Trittplattenabstützelemente einstückig an die Trittplatten angeformt werden. Durch Gießen hergestellte Palettenkörper weisen u. a. den Nachteil auf, dass infolge Anordnung der Verbindungselemente sowie der Trittplattenabstützelemente unterhalb der Tritt-- 8 - platten sich größere Spalte bilden, sobald kleinere Radien an diesen Stellen in Aussicht genommen werden (siehe Sp. 1, Z. 50 bis 60 in der Patentschrift). Nachteile einer weiteren bekannten Bauweise sind, dass die Trittplatten bei ihrer Umlenkung mit ihren Hinterkanten weit nach außen schwenken sowie die nicht unerhebliche Geräuschbildung beim Umlauf der Trittplatten (siehe Sp. 2, Z. 21 bis 31 in der Patentschrift). Ziel des Gegenstands des angefochtenen Patents ist es, einen im gattungsgemäßen Teil des ersten Patentanspruches beschriebenen Paletten-körper für Rollsteige dahingehend weiterzubilden, dass bei möglichst kompakter Bauweise desselben einerseits eine unmittelbare Montage (ohne weitere Vor-montage) des Palettenkörpers in den zugehörigen Rollsteig ermöglicht wird und andererseits die Umlaufradien der Übergangsbereiche und somit auch die Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden können (siehe Sp. 2, Z. 32 bis 40 in der Patentschrift). Gelöst wird die Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale. B. Ein nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und ein nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ausgestalteter Palettenkörper mag neu und gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der Konstruktion von Palettenkörpern für Rollsteige befasst. - 9 - Zum Hauptantrag Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der von der Beschwer-deführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 als Anlage 1 vorgelegten gegliederten Fassung wie folgt: Palettenkörper für Rollsteige, bestehend aus (a) einer Trittplatte (2) mit (b) verzahnten Vorder (3)- und Hinterkanten (4), (c) Verbindungselementen (7, 8) zur Aufnahme und zur Führung von Ver bindungs- (19) und/oder Antriebsorganen (21) sowie (d) Trittplattenabstützelementen (9, 10) zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen (19) bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern (1), wobei (e) die einstückig mit der Trittplatte (2) hergestellten hohlzylindrischen Verbindungselemente (7, 8) und (f) die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente (9, 10) (g) unterhalb derselben angeordnet sind und (h) mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- (3) und Hinterkante (4) der Trittplatte (2) hinausragen dadurch gekennzeichnet, dass (i) die unterhalb der Trittplatte (2) angegossenen Trittplattenabstützele mente (9, 10) ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten (11, 12) vorgesehen sind und dass (j) der Drehpunkt (13, 14) zwischen benachbarten Palettenkörpern (1) mittig unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen (5, 6) einzelner Trittplatten (2) vorgesehen ist. - 10 - Als nächstkommender Stand der Technik ist der offenkundig vorbenutzte Palettenkörper O… GO A 455 B anzusehen. Wie sich der Palettenkörper in P… und in S… Dritten im Einzelnen dargestellt hat, ent- nimmt der Senat dem Dokument D7. Der Senat sieht die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen als gege-ben an. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung, die Begründung des Widerrufs des Patents basiere auf nicht substantiierten Tatsachen, kann der Senat nicht beipflichten. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dargelegt, nach ihrer Auffassung sei kein innerer Zusammenhang zwischen der Zeichnung D7 und den Unterlagen D8 bis D10 gegeben. Dokument D7 ist die Ablichtung des ersten Blattes einer aus fünf Blättern bestehenden Zeichnung „DWG GO A 455 B“ eines Palettenkörpers „Uniplate Palette“ der Beschwerdegegnerin und trägt das Erstellungsdatum 21. Novem-ber 1974, siehe die Schriftfelder rechts unten. Mehrere Änderungen der Zeichnung sind in der Mitte unten im Schriftfeld „changes“ vermerkt. Die letzte datiert vom 23. November 1993. Dokument D8 umfasst Ablichtungen von vier O… Auftragsformblättern (material order form), die die Anforderungen von Palettenkörpern GO A 455 B für den „J… Market“, Via R…, Centro Commerciale „M…“ in P…, Italien, den H… Casino in V…, Frankreich, das Hotel „P…“, Viale A… in S…, Italien und den M1…, Bd. d… in L…, Frankreich, betreffen. Die Eingangstage sind jeweils anhand von Stempel-abdrucken bzw. handschriftlichen Vermerken in den Formularen nachvollziehbar, - 11 - nämlich der 7. Juni 1994, der 18. Januar 1994, der 1. Februar 1994 und der 1. März 1994. Die Aufträge sind jeweils mit Nummern (contract no.) versehen. Zu zweien der Aufträge hat die Beschwerdegegnerin die Dokumente D9 und D10 vorgelegt. Dokument D9 betrifft die Ablichtung eines S… Übergabeprotokolls (verbale di consegna) unterschrieben am 26. November 1994 zum Auftrag 54NL0462/63 des „J… Market“ in P… Dokument D10 betrifft eine entsprechende Ablichtung eines am 5. Oktober 1994 unterschriebenen Übergabeprotokolls des Auftrags 54NH8339 des „Hotel P… “ in S… Die Dokumente D7 bis D9 sowie D7, D8 und D10 lassen sich demnach zwanglos miteinander in Beziehung setzen, und die jeweiligen Gegenstände, Zeitpunkte, Orte, Personen und die Art zweier der geltend gemachten Benutzungshandlungen sind anhand dessen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat im Zug des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung auch bereits zu den Tatsachen der von ihr geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung vollständige und konkrete Angaben gemacht (siehe Einspruchsschriftsatz vom 14. August 1998, S. 10 und 11) und die Dokumente D8 bis D10 als Beleg für das Zutreffen ihres Vorbringens nachgebracht (siehe Schriftsatz vom 29. Fe-bruar 2000), so dass der Senat den Vortrag der damals Einsprechenden und jetzigen Beschwerdegegnerin als substantiiert erachtet. Die Echtheit der Beweis-mittel steht für den Senat außer Frage, zumal selbst die Patentinhaberin und jetzige Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel in dieser Hinsicht geltend gemacht hat. - 12 - Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um eine verborgene oder geheime Benutzung, aufgrund derer der benutzte Gegenstand für die Öffentlichkeit nicht zugänglich war. Anlässlich einer Lieferung würden die Palettenkörper im verpackten Zustand zum Lieferort gebracht, dort ausgepackt und unverzüglich montiert. Währenddessen und auch bei der Benutzung eines aus den Palettenkörpers bestehenden laufenden Rollsteiges sei keine Möglichkeit gegeben, die Unterseite in Augenschein zu nehmen, wo aber die maßgeblichen Merkmale angeordnet seien. Der Senat hält diese Darstellung nach der Lebenserfahrung für nicht zutreffend. Rollsteige werden – wie die zu den geltend gemachten Benutzungshandlungen vorliegenden Dokumente erkennen lassen – in Hotels und Supermärkten betrieben. Das sind zweifellos öffentlich zugängliche und stark von Personen frequentierte Orte. Üblicherweise hat die Montage und Demontage eines Rollsteiges beim Einbau sowie anlässlich einer regelmäßigen Wartung oder Reparatur auch während der Zeiten zu erfolgen, in denen Publikumsverkehr herrscht. Dazu muss der Betrieb des Rollsteigs unterbrochen und die Palettenkörper ausgebaut werden. Sowohl die ausgebauten als auch die womöglich zu deren Ersatz angelieferten Palettenkörper lagern zwangsläufig in unmittelbarer Nähe des Rollsteiges - je nach Umständen mehrere Stunden oder gar Tage lang. Dabei können sie von zahlreichen Passanten in Augenschein genommen werden, was nach der Lebenserfahrung auch oft zu beobachten ist. Die Mitarbeiter der Lieferfirma und Monteure vor Ort, die nicht unbedingt Personal der Lieferfirma sind, müssen die Palettenkörper in all ihren Einzelheiten zu Kontrollzwecken und während der Handhabung beim Ein- und Ausbau eingehend begutachten. Eine Verpflichtung dieser Personenkreise zur Geheimhaltung anzunehmen, wäre realitätsfern. Im vorliegenden Fall bestand daher nach Überzeugung des Senats für beliebige Dritte die Möglichkeit, von den in der Zeichnung dargestellten und gemäß dem Dokument D8 in dieser Ausgestaltung bestellten und, insbesondere den - 13 - Dokumenten D9 und D10 zu Folge, auch zur Montage in bestehende Rollsteiganlagen ausgelieferten Palettenkörpern O… GO A 455 B gemäß D7 Kenntnis zu nehmen, die im November 1994 in P… in einem Centro Commerciale und dort im J… Market und im Oktober 1994 in einem Hotel in S… Paletten angeliefert und anschließend in Rollsteigen eingebaut worden sind. Dargestellt ist ein einzelner Palettenkörper in Drauf-, Hinter- und einer Seitenansicht, bestehend aus einer Trittplatte mit verzahnten Vorder- und Hinter-kanten, welcher Verbindungselemente und Trittplattenabstützelemente aufweist, die - nicht dargestellt, aber für einen Fachmann und die Monteure beim Einbau bzw. Reparatur offenkundig - zur Aufnahme und zur Führung von Verbindungs- und/oder Antriebsorganen bzw. zur Aufnahme und zur Führung von mit korrespondierenden Bauteilen bestückten vorausgehenden bzw. nachfolgenden Palettenkörpern vorgesehen sind. Sowohl die Verbindungselemente als auch die gabelförmig ausgebildeten Trittplattenabstützelemente sind, in Übereinstimmung mit dem allgemein bekannten Stand der Technik, erkennbar einstückig mit der Trittplatte hergestellt, unterhalb derselben angeordnet, und sie ragen mit vorgebbarem Abstand über die Vorder- und Hinterkante der Trittplatte hinaus. Die Trittplattenabstützelemente sind der Draufsicht und der Hinteransicht entnehmbar ecknah auf Höhe der seitlichen Begrenzungskanten vorgesehen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Zeichnung zeige lediglich einen einzelnen Palettenkörper, wobei in keiner Weise erkennbar sei, dass – wenn mehrere Palettenkörper hintereinander gelegt werden – auch der im Haupt-, respektive dem Hilfsantrag, angegebene Drehpunkt sich tatsächlich an der beanspruchten Stelle wieder finde. Das gilt jedoch nicht für die Monteure. - 14 - Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass ein Fachmann aufgrund seines technisch geschulten Vorstellungsvermögens in der Lage ist, sich auch bei Kenntnis nur eines einzelnen Palettenkörpers vorzustellen, wie die damit identisch ausgestalteten weiteren Palettenkörper zur Bildung eines vollständigen Rollsteiges angeordnet sind. Da die gezahnt ineinander greifenden Vorder- und Hinterkanten der Trittplatten zweier benachbarter Palettenkörper aus Platz- und Sicher-heitsgründen nächstmöglich zueinander liegen sollten, ergibt sich dann zwangsläufig der Drehpunkt zwischen benachbarten Palettenkörpern mittig unterhalb der Endbereiche der ineinander greifenden Verzahnungen einzelner Trittplatten, was unmittelbar die zugrunde liegende Aufgabe löst, einen Palet-tenkörper dahingehend weiterzubilden, dass die Umlaufradien der Übergangs-bereiche und somit auch die Bauhöhe des Rollsteigs wesentlich reduziert werden können. Der offenkundig vorbenutzte Palettenkörper weist somit die Merkmale (a) bis (j) der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf, mit dem einen Unterschied, dass die patentgemäß beanspruchten Verbindungs-elemente nach Merkmal (e) der gegliederten Anspruchsfassung hohlzylindrisch und nicht wie es das Dokument D7 zeigt nach unten offen sind. Diesen Unterschied erachtet der Senat jedoch als derart geringfügig, dass er zur Begründung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht ausreicht. Die von dem vorbenutzten Palettenkörper her bekannte Ausgestaltung eines nach unten offenen Verbindungselements ist bereits der geschlossenen zylindrischen Form soweit angenähert, dass ein Fachmann beide als technisch äquivalent erkennt. Sowohl die eine wie die andere Gestaltung lässt mit Hinblick auf die zugrunde liegende Aufgabe bei möglichst kompakter Bauweise des Palet-tenkörpers dessen unmittelbare Montage (ohne weitere Vormontage) in den zugehörigen Rollsteig zu. Ein Fachmann erkennt zudem, dass eine offene Ausgestaltung des Verbindungselements höheren mechanischen Anforderungen - 15 - unter Umständen nicht genügt, so dass ein Verbindungsbolzen sich bei einem Verbiegen der Seitenwände unzulässig verlagern oder sogar lösen wird. Schon aus Sicherheitserwägungen heraus, die bei einem Personenbeförderungsmittel wie einem Rollsteig immer im Vordergrund stehen, wird er die Lücke zwischen den bereits einen Teilzylinder bildenden Seitenwänden schließen und so die augenfällig bereits angedeutete Hohlzylinderform des Verbindungselementes vervollständigen. Vorbilder für diese Ausgestaltung findet der Fachmann im Stand der Technik, beispielsweise in der einen gattungsgemäßen Palettenkörper betreffenden Druckschrift D1, DE 33 37 611 C2, siehe in der Figur 1 die nicht näher bezeichneten Verbindungselemente für die Zugbolzen 2a und 2b. Zum Hilfsantrag Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag stimmt hinsichtlich der Merkmale (a) bis (j) mit dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag überein; zusätzlich enthält er in Anlehnung an die als Anlage 2’ eingereichte gegliederte Fassung das folgende kennzeichnende Merkmal: (k) der Drehpunkt (13, 14) ist auf dem Schnittpunkt einer gedachten Trennlinie (15, 16) unterhalb der Verzahnung (5, 6) einzelner Trittplatten (2) mit der Horizontalachse der miteinander verbundenen Verbindungselemente (7, 8) sowie der Trittplattenabstützelemente (9, 10) vorgesehen. Dieses im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal (k) der geglie-derten Fassung, sieht der Senat ebenfalls als nicht geeignet an, das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu begründen. Vielmehr trifft das Merkmal (k) nach Auffassung des Senats auch bereits für den vorbenutzten Palettenkörper zu. - 16 - Der fachkundige Monteur vor Ort konnte sehen, wo der Drehpunkt bei der offenkundig vorbenutzten Palette lag. Dass dies die im Merkmal (k) bezeichnete Stelle ist, kann man an der Zeichnung D7 nachvollziehen, die zeigt, wie die öffentlich zugänglichen Paletten in Italien ausgesehen haben. Die Trennlinie ist in der Seitenansicht des Palettenkörpers als durch die Mitte der an der linken Seite der Verzahnung und den Austrittspunkt der Horizontalachse des teilzylindrischen, unten offenen Verbindungselements verlaufende Senkrechte dargestellt. Fügt der Fachmann vor und hinter dem einen gezeigten weitere Palettenkörper hinzu, so erkennt er, dass der Drehpunkt am Schnittpunkt des Austrittspunkt der Horizontalachse und der Senkrechten liegt, die er sich als gemeinsame Trennlinie unterhalb der symmetrisch ineinander greifenden Verzahnungen der miteinander verbundenen Verbindungselemente und der Trittplattenabstützelemente denkt. Hierzu bedarf es keiner genauen Maßangaben in der Zeichnung, zumal das Merkmal (k) ebenfalls lediglich qualitativ zu verstehen ist. Sowohl der mit dem Hauptantrag als auch der mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruch 1 haben daher keinen Bestand. Die unmittelbar oder mittelbar auf die Hauptansprüche rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 2 und 3 sowie die nebengeordneten Ansprüche 5 bzw. 4 können folg-lich ebenfalls nicht bestehen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin einen selb-ständig patentfähigen Gegenstand daraus nicht geltend gemacht hat. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. Fritze Me
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