BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 54/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 01 145.0-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 5. März 1998 aufgehoben und das Patent aufgrund fol-gender Unterlagen erteilt: Bezeichnung: Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit klappbaren Seitenwänden; Anmeldetag: 17. Januar 1992; Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung, Seiten 1 bis 7 und ein Blatt Zeichnung mit Figuren 5 bis 7, sämtlich eingegan-gen am 19. Juni 2000, sowie sieben Blatt Zeichnung mit Fi-guren 1 bis 4 und 8 bis 12, eingegangen am 24. März 1992. In der Beschreibung wird auf Seite 2, Zeile 1 das Wort "fer-ne" in "ferner" und auf Seite 6, Zeile 3 das Wort "Aufneh-mungen" in "Ausnehmungen" berichtigt. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu-rückgewiesen mit der Begründung, der Behälter nach dem seinerzeit verteidigten - 3 - Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerde-verfahren einen neu gefaßten Hauptanspruch vor, der folgenden Wortlaut hat: "Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit einem Behälterboden (1) und vier nach innen in Richtung auf den Behälterboden (1) klappbaren Seitenwänden (2 - 5), bei dem jede Seitenwand (2 - 5) durch Klappgelenke (12) mit ei-nem Zwischenglied (8 - 11) und dieses mit dem Behälter-boden (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenglieder (8 - 11) mit dem Behälterboden (1) klappbar verbunden sind und neben den Klappgelenken (12) Auf-stands- und Lastabtragungsflächen (7) für die unteren Rand-seiten (6) der aufgeklappten Seitenwände (2 - 5) aufweisen." Neun weitere Patentansprüche betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Pa-tentanspruch 1. Dem Anmeldungsvorschlag sind im Prüfungsverfahren neben der deutschen Of-fenlegungsschrift 28 53 558 auch das deutsche Gebrauchsmuster 91 03 975 und die US-Patentschrift 4 044 910 entgegengehalten worden. Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem verteidigten Anspruch 1 sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch - 4 - nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale des An-spruchs 1 sind dem Anspruch 2 sowie der Beschreibung, Seite 3, Absatz 1, letzter Satz und Figur 6 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 sind in den ursprünglich einge-reichten Figuren 5 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung offenbart. Das Merkmal des Anspruchs 3 entstammt dem ursprünglich eingereichten Hauptanspruch. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4 bis 10 entsprechen inhaltlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 9. B. Der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig. 1. Er ist gegenüber den Behältern nach den entgegengehaltenen Schriften neu, denn von diesen unterscheidet er sich zumindest durch seine kennzeichnenden Merkmale. 2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - a) Der Anmeldungsvorschlag geht aus von einem Behälter, wie er beispielsweise durch die US-Patentschrift 4 044 910 bekannt geworden ist. Bei diesem bekann-ten Behälter (crate 20) sind auf den Rand eines wannenförmigen Bodens (bot-tom 23) unter Verwendung von Zapfen (27) Zwischenglieder (21 b, 22 b) aufge-steckt, an deren oberen Enden über Filmscharniere (hinge 24) die oberen Teile (22 a, 22 a) der Seitenwände nach innen in Richtung auf den Behälterboden klappbar befestigt sind. Da diese Filmscharniere voll lasttragend sind, weist dieser bekannte Behälter bei einer Stapelung mehrerer Behälter übereinander eine ge-ringe Stabilität auf. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen einfach herstellbaren und gut handhabbaren Behälter vorzuschlagen, der diese Nachteile nicht aufweist. Diese Aufgabe wird bei einem Behälter der bekannten Art durch die Maßnahmen entsprechend dem Kennzeichen des Anspruchs 1 gelöst. Durch die klappbare Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden wird die Herstellung (Montage) erleichtert, und durch die neben den Klappgelenken angeordneten Aufstands- und Lastabtragungsflächen der Zwischenglieder für die unteren Randseiten der aufge-klappten Seitenwände werden diese Klappgelenke bei der Stapelung von Druck-kräften der darüber liegenden Kästen entlastet, was zu erhöhter Stabilität und ei-nem geringeren Beschädigungsrisiko führt. Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung enthält die US-Patentschrift 4 044 910 ersichtlich nicht. b) Der Eier-Transport- und Sichtbehälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 03 975 besteht aus einem Bodenelement 1 und vier nach innen in Richtung auf den Boden klappbaren Seitenwänden 2, 3, die an ihrem unteren Rand über Scharniere 4 unmittelbar mit dem Bodenelement 1 verbunden sind. Zwischenglie-der sind nicht vorhanden. Auf den Scharnierzungen 5 des Bodenelements 1 sind - 6 - ebene Anschlagflächen 21 vorgesehen, auf denen die Seitenwände in aufge-klappter Stellung liegen sollen, vgl Schutzanspruch 2 iVm Fig 3 des deutschen Gebrauchsmusters 91 03 975. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann dadurch angeregt werden konnte, bei dem Behälter nach der US-Patentschrift 4 044 910 neben den Klappgelenken 24 die Aufstands- und Lastabtragungsflächen für die unteren Randseiten der aufgeklappten Seitenwände vorzusehen; denn damit wäre allenfalls ein Teil der beanspruchten Lösung verwirklicht. Da in dem deutschen Gebrauchsmuster 91 03 975 keine die Seitenwände mit dem Boden verbindenden Zwischenglieder erwähnt sind, konnte diese Schrift vor allem keinen Hinweis auf eine klappbare Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden geben. c) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 53 558 zeigt und beschreibt einen zu-sammenlegbaren Behälter, der aus einer Bodenplatte 1, zwei gegenüberliegenden Stabilisierungswänden 2, zwei gegenüberliegenden Führungswänden 3 und einem dem Boden gegenüberliegenden geschlossenen Abschlußrahmen besteht. Die Wände 2, 3 sind mit Schwenkgelenken 6 an die jeweils zugeordneten Stäbe 5 des Rahmens 4 angeschlossen. Die Stabilisierungswände 2 sind einstückig aus-gebildet, während die Führungswände 3 aus zwei im aufgestellten Zustand in ei-ner Ebene liegenden Halbwänden 3a, 3b bestehen. Die Halbwände 3a, 3b sind durch Gelenke 7 miteinander verbunden. Die untere Halbwand 3b ist durch Ge-lenke 8 mit dem Rand des Bodens 1 verbunden, wobei die Achsen der Ge-lenke 7, 8 parallel zu denen der Schwenkgelenke 6 der Wände 3 verlaufen, damit die Halbwände ziehharmonikaartig zusammenlegbar sind. Zur Verbesserung der Stabilität des aufgeklappten Behälters wird in der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 vorgeschlagen (vgl dort S 4, Abs 1 der Beschreibung und Patentan-sprüche 2 bis 5), zwischen den Halbwänden und/oder den Führungswänden und/oder dem Boden zusätzlich angeordnete Formschluß- und/oder Rastelemente anzuordnen. Eine möglicherweise naheliegende Übertragung dieses Lö-sungsgedankens aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 auf den Be-hälter nach der US-Patentschrift 4 044 910 würde zu einem Behälter führen, bei dem im Bereich der Filmscharniere 24 Formschluß- und/oder Rastelemente an- - 7 - geordnet wären, was ersichtlich nicht dem zweiten Teil der Lösung des Anmel-dungsvorschlags entspricht. Im übrigen gibt auch diese Schrift - entgegen der An-sicht der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß - dem Fachmann keinen Hinweis, am unteren Ende jeder Seitenwand ein klappbar mit dem Boden verbun-denes Zwischenglied anzuordnen. d) Die übrigen, im Rechercheverfahren ermittelten Druckschriften (vgl Recherchenbericht vom 1. September 1992 (Bl 44 bis 46 VA)) liegen vom nun beanspruchten Behälter weiter ab und sind daher zu Recht von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffen worden. Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar. C. Die Patentansprüche 2 bis 10 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit Patent-anspruch 1 sind sie ebenfalls gewährbar. D. Die beiden Berichtigungen in der Beschreibung dienen der Beseitigung offen-sichtlicher Schreibfehler. Barton Hövelmann Frowein Ihsen Mü/Bb
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