BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 55/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 42 242 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das am 12. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung 196 38 198.3 vom 19. September 1996 angemeldete und am 24. September 1998 veröffentlichte Patent 196 38 198 betrifft ein „Gitter eines Korbes eines Palettenbehälters“. Gegen das Patent wurde von der Fa. A… S.A. am 22. Dezember 1998 Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 12. Februar 2003 hat die Patentabtei-lung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrecht-erhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 13. August 2003 Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt sie aus, dem Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 des angefochtenen Patents mangele es im Hinblick auf den Stand der - 3 - Technik an der ein Patent rechtfertigenden Erfindungshöhe. Nach dem Fortfall des Hauptanspruchs seien auch die Unteransprüche 2 bis 8 nicht rechtsbeständig. Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen u. a. auf die Druckschriften D4: US 5 295 445, D5: DE 38 19 911 C2 und D6: JP 55030343 (engl. Zusammenfassung aus Pat. Abstr. of Japan vom 4. März 1980). Die Einsprechende hat beantragt, den Beschluss der Patentabteilung vom 12. Februar 2003 aufzu-heben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung - wie von ihr angekündigt - nicht erschienene Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2007 beantragt, nach der Aktenlage zu entscheiden. Der geltende Anspruch 1 lautet: Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben (1; 2), als Wandung (21) eines Korbes (16) zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters (20) in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (15) zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern, dadurch gekennzeichnet, dass die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) aus einem offenen Profil bestehen, das zwei in gleicher Ebene lie-gende, nach außen abgekantete Ränder (6) aufweist, und die in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (1) gleichfalls aus - 4 - solchem Profil bestehen oder aus einem geschlossenen Profil, das mindestens eine ebene Profilwand aufweist, und die einen Gitter-stäbe (2) mit den anderen (1) unter Anlage der abgekanteten Ränder (6) aneinander bzw. unter Anlage der abgekanteten Rän-der der einen Gitterstäbe an der genannten ebenen Profilwand der anderen Gitterstäbe zusammengesetzt sind und an den Anlage-flächen (6) verbunden sind. Die Patentansprüche 2 bis 8 kennzeichnen Ausgestaltungen des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Der Einspruch war zulässig. Das geltende Patentbegehren ist ebenfalls zulässig. Der von der Patentabteilung aufrechterhaltene Anspruch 1 ist aus dem ursprünglich zur Erteilung eingereichten Anspruch 1 ohne Weiteres herleitbar. Zwischen den Worten „Gitter aus sich kreu-zenden Gitterstäben (1; 2)“ und „als Wandung (21) eines Korbes (16)“ wurde im Oberbegriff lediglich das Wort „insbesondere“ gestrichen. Der geltende An-spruch 1 umfasst somit nicht mehr allgemein Gitter aus sich kreuzenden Gitterstä-ben, sondern lediglich Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben, die als Wandung eines Korbes zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters ausgestaltet sind. Eine Einschränkung des Schutzbe-reichs des Patents gegenüber der erteilten Fassung ist die Folge. Die Unteran-sprüche 2 bis 8 beruhen auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 4 bis 10. Hier wurden lediglich die Rückbezüge angepasst. - 5 - A. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: 1. Gitter bestehend aus sich kreuzenden Gitterstäben (1; 2); als Wandung (21) eines Korbes (16) zur Aufnahme eines Kunst-stoffbehälters (20) in der Gesamtanordnung eines Paletten-behälters (15) zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern; OBERBEGRIFF 2. die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) des Gitters bestehen aus einem offenen Profil, 2.1 Das offene Profil weist zwei in gleicher Ebene liegende Rän-der (6) auf, 2.1.1 die Ränder (6) sind nach außen abgekantet; 3. die in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (1) des Gitters bestehen 3.1 entweder ebenfalls aus einem offenen Profil mit zwei in glei-cher Ebene liegenden Rändern (6), und 3.1.1 die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) sind mit den in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstä-ben (1) unter Anlage der abgekanteten Ränder (6) aneinan-der zusammengesetzt und an den Anlageflächen miteinan-der verbunden; 3.2 oder aus einem geschlossenen Profil, - 6 - 3.2.1 wobei das geschlossene Profil mindestens eine ebene Profil-wand aufweist und 3.2.2 die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) sind mit den in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstä-ben (1) unter Anlage der abgekanteten Ränder (6) der Git-terstäbe (2) an der ebenen Profilwand der Gitterstäbe (1) an-einander zusammengesetzt und an den Anlageflächen mit-einander verbunden sind. KENNZEICHEN B. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag neu und gewerblich an-wendbar sein, ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde. Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der Konstruktion von Palettenbehältern befasst. Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht aus von einem Gittermantel an Palettenbehältern mit rohrförmigen Gitterstäben, die an den Kreuzungspunkten eingedellt und durch Widerstandsschweißen verbunden sind, wie man ihn aus der DE 38 19 911 C2, Druckschrift D5, kennt (siehe Spalte 1, Z. 8 bis 13 in der Pa-tentschrift). Nachteilig ist, dass die Rohrstäbe an den aneinander liegenden Kreuzungsstellen in einem gesonderten Arbeitsgang mit Eindellungen versehen werden müssen (siehe Sp. 1, Z. 17 bis 20 in der Patentschrift). Die Patentinhaberin hat sich daher die Aufgabe gestellt, ein gattungsgemäßes Gitter zu schaffen, das bei vorgegebener statischer Anforderung durch die Füll-- 7 - güter möglichst leicht ist und keiner Vorbereitung der Kreuzungsstellen an den Gitterstäben bedarf (siehe Spalte 1, Z. 22 bis 25 in der Patentschrift). Die Lösung sieht sie in einem Gitter mit den im geltenden Anspruch 1 des ange-fochtenen Patents angegebenen Merkmalen. Nach Überzeugung des Senats gelangt ein Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. Als nächstkommender Stand der Technik ist die bereits in der Patentschrift des angefochtenen Patents erwähnte DE 38 19 911 C2, Druckschrift D5, anzusehen. Sie zeigt und beschreibt einen Palettenbehälter (1), zu dessen Aufbau ein Au-ßenmantel (3) gehört, der aus einem Gitter gemäß dem Oberbegriff des An-spruchs 1 gebildet ist (siehe Fig. 1 und Sp. 2, Z. 28 bis 40 in der D5), wobei die Gitterstäbe (4, 5) sowohl in der einen – senkrechten – als auch der anderen - waagrechten - Richtung als Rohrstäbe ausgebildet und an den Kreuzungsstellen durch Schweißen miteinander verbunden sind (siehe Spalte 2, Z. 51 bis 52 bzw. Spalte 3, Z. 8 und 9 in der D5). Über das den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bildende Merkmal 1 der ge-gliederten Fassung hinausgehend offenbart die Druckschrift D5 bereits Ausges-taltungen eines Gitters, die einen Fachmann in die Richtung der Lösung des an-gefochtenen Patents weisen, denn sie lehrt nicht nur, dass bei vorgegebener stati-scher Anforderung ein leichtes Gitter (3) geschaffen werden kann, wenn an Stelle von schweren Rundeisen rohrförmige Gitterstäbe (4, 5) zum Einsatz kommen, sondern schlägt zusätzlich bereits die Kombination rohrförmiger Gitterstäbe mit anderen Gitterstabprofilen vor. So sind in einer bevorzugten Ausgestaltung die senkrechten Gitterstäbe als Rohrstäbe (4) und die waagrechten Gitterstäbe als Blechbänder (24) ausgebildet und an den Kreuzungsstellen miteinander ver-schweißt (siehe Sp. 3, Z. 5 bis 9. Fig. 2c lässt ohne Weiteres erkennen, dass das Blechband (24) einen offenen Profilquerschnitt mit zwei in gleicher Ebene liegen-- 8 - den Rändern aufweist. Somit sind die Merkmale 2, 2.1, sowie 3 und 3.2 bereits offenbart. Unter dem Begriff „rohrförmige Gitterstäbe“ versteht ein Fachmann zudem nicht nur die in der Druckschrift D5 in den Ausführungsbeispielen und den Figuren 2a, 2b und 2c herausgestellten Stäbe mit kreisförmigem Querschnitt, und genauso wenig schränkt er den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift auf offene Profil-querschnitte ein, die wie die Blechbänder in der Fig. 2c ausgestaltet sind. Vielmehr sieht er für ein Gitter, das als Wandung eines Korbes dienen soll, hinsichtlich der auf die Verbesserung der statischen Festigkeit gerichteten Teilaufgabe generell Profilquerschnitte für die Gitterstäbe als geeignet an, die eine hohe Gestaltsfestig-keit bei geringem Eigengewicht erwarten lassen. Ebenso selbstverständlich ist es für einen Fachmann, zur Verringerung des Fertigungsaufwandes Gitterstäbe aus-zuwählen, die von Vorneherein eine Gestalt aufweisen, welche ein Zusammenfü-gen ohne weitere Vorbereitung erlaubt. Implizit sind vom Inhalt der Druckschrift D5 somit bereits beliebige weitere aus dem Stand der Technik bekannte Profilele-mente mit umfasst, die diesen Vorgaben offensichtlich entsprechen. Ein Fachmann konnte der Aufgabenstellung gerecht werdende Bauteile für ein Gitter beispielsweise der US 5 295 445, Druckschrift D4, und der englischen Zu-sammenfassung der JP 55030343, Druckschrift D6, entnehmen. Die Druckschrift D4 betrifft einen leichtgewichtigen Abstandshalter („lightweight spacer device…"), der geeignet ist, schwere Behälter zu stützen ohne sich dabei zu deformieren („…capable of supporting heavy containers without deformation of the shape of the spacer device.“) (siehe Sp. 2, Z. 47 bis 50. Der Abstandshalter ist als Palette („pallet“) ausgebildet (siehe Zusammenfassung sowie die Fig. 2 und 3). Dem Gegenstand der Druckschrift D4 liegt u. a. das eine Problem zu Grunde, dem sich auch die Patentinhaberin gestellt hat, eine Konstruktion zu schaffen, die bei vorgegebener statischer Anforderung möglichst leicht ist. Sie bietet zudem auch für die andere Teilaufgabe, wonach ein Gitter geschaffen werden soll, das keiner - 9 - Vorbereitung der Kreuzungsstellen an den Gitterstäben bedarf, einen Lösungsan-satz, denn auch die bekannte Konstruktion ist ersichtlich nach Art eines Gitters ausgeführt und muss einfach und kostengünstig herzustellen sein („a…construction that is easy and inexpensive to manufacture…“) (siehe D4 Sp. 2, Z. 43 bis 45). Der Senat sieht die Druckschrift D4 daher als einen Stand der Tech-nik an, der einem Gebiet angehört, das zumindest benachbart zu dem liegt, wel-chem der Gegenstand des angefochtenen Patents zuzuordnen ist. Ein Fachmann ist gehalten, sich dort zu informieren, und wird daher den sich aus der Druck-schrift D4 entnehmbaren Stand der Technik berücksichtigen. Die in der Druckschrift D4 offenbarte Palette ist aus sich kreuzenden Profilele-menten konstruiert, welche aus einen Kanal bildenden U-förmigen - und damit im Sinne des Gegenstandes des angefochtenen Patents offenen - Profilelemen-ten 20, 40 („U-shaped channel members“) gebildet sind und ebene Seiten-wände 24, 44 („sidewalls“) mit Flanschen 26, 28, 46, 48 („flanges“) aufweisen (siehe Fig. 2 und 3 sowie Sp. 5, Z. 4 bis 8 und Z. 27 bis 55). Die Verbindung an den Kreuzungsstellen erfolgt unter Anlage der Flansche 26, 28 der einen Profil-elemente 20 an den Flanschen 46, 48 der anderen Profilelemente 40 (siehe Sp. 5, Z. 56 bis 64). Die demnach offensichtlich hohen statischen Anforderungen genügende und ohne weitere Vorbereitung an den Kreuzungsstellen der Profilteile zusammensetzbare bekannte Gitterstruktur bietet sich somit zur Lösung der dem angefochtenen Pa-tent zu Grunde liegenden Aufgabe an, und es bedarf nun lediglich noch hand-werklichen Zutuns, nämlich der Anpassung der Dimensionen der Profilelemente und der Maschenweite der Gitterstruktur, um nach einer Zusammenschau insbe-sondere von aus den Figuren 2a und 2b in der Druckschrift D5 und den aus den genannten Stellen der Druckschrift D4 entnehmbaren Merkmalen zu einem Gitter zu gelangen, bei dem die Rundstäbe sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung durch offene Profile ausgetauscht, unter Anlage der abgekanteten Rän-der zusammengesetzt und an den Anlageflächen miteinander verbunden sind, - 10 - was ein gattungsgemäßes Gitter mit den kennzeichnenden Merkmalen 2, 2.1, 2.1.1, 3, 3.1 und 3.1.1 der gegliederten Anspruchsfassung ergibt. Berücksichtigt der Fachmann zusätzlich die Druckschrift D6, welche die Produk-tion eines Gitters („production of a fence…“) betrifft und deren Relevanz nach Auffassung des Senats daher außer Frage steht, gelangt der Fachmann auch zu der anderen vom geltenden Anspruch 1 umfassten Ausgestaltungsvariante mit den Merkmalen 2, 2.1, 2.1.1, 3, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der gegliederten Fassung. Druckschrift D6 offenbart ein Kastenprofil („box bodies“), mit dem nicht nur Gitter hoher Festigkeit („high strength“) ausgebildet werden können, sondern das sich auf Grund seiner ebenen Profilwände zugleich dadurch auszeichnet, dass das daraus gebildete Gitter offensichtlich keiner Vorbereitung der Kreuzungsstellen bedarf (siehe Dokument D6 insgesamt). Mit Hinblick auf die Teilaufgabe, die auf die Verbesserung der Verbindungstechnik gerichtet ist, bietet sich das aus der Druckschrift D6 bekannte geschlossene Profil 1 oder 2 („longitudinal rail“ bzw. „cross rail“) daher ebenfalls an, die bis dahin verwendeten Gitterstäbe aus runden Rohrprofilen zu substituieren. Dabei sieht es der Senat als im Bereich des Wis-sens und Könnens eines Fachmannes liegend an, ein Gitter – je nach den stati-schen Anforderungen – entweder nach dem Beispiel der Druckschrift D6 aus-schließlich aus Rohrstäben mit geschlossenen Profilen und jeweils mindestens einer ebenen Profilwand zusammenzusetzen oder – angeregt durch das sich aus der Fig. 2c in der Druckschrift D5 ergebende Vorbild - aus einer Kombination aus geschlossenen und offenen Profilen mit jeweils mindestens einer ebenen Profil-wand. Ein Austausch der in der D5 erkennbaren einfachen Blechbänder gegen andere offene Profile mit nach außen abgekanteten ebenen Anlageflächen, wie sie die Druckschrift D4 offenbart, liegt in Kenntnis von deren ersichtlich höherer Festigkeit nahe und ist zudem schon mit handwerklichem Können zu bewerkstelli-gen. Der geltende Anspruch 1 hat daher keinen Bestand. - 11 - Zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittel-bar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht bestandsfähig. Eigenständig ein Pa-tent begründende Merkmale haben sie nicht zum Inhalt und wurden daraus auch nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Pa-tent zu widerrufen. gez. Unterschriften
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