BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 57/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 17 084.2-22 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 25. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Lastfördersystem für ein automatisiertes La-gerhaus A n m e l d e t a g : 22. Mai 1992. Die Prioritäten von drei Anmeldungen in Japan, jeweils vom 22. Mai 1991, sind in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 3-148017, JP 3-148018 und JP 3-148021. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 13. November 2002, Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 13. November 2002. Folgende Korrekturen wurden vorgenommen: Seite 10, Zeile 2, 4. Wort "über" anstatt "Über", Seite 14, Zeile 15 "Sekundär-Konduktor" anstatt "Sekundär-Kon-duktors". 7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen am Anmelde-tag. - 3 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, dass gegenüber dem durch die deutsche Auslegeschrift 21 13 202 (5) und die deutsche Offenlegungsschrift 22 06 203 (6) Nahegelegtem lediglich noch eine einfache räumliche Abwandlung verbleibe, die von einem Konstrukteur im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit erwartet werden könne. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren eine überarbeitete Anspruchsfassung vor und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: 1. Lastfördersystem für ein automatisiertes Lagerhaus, bei dem - Förderwege für eine Anzahl elektrisch angetriebener Lasten-träger (1) in mehreren Geschossen zwischen zwei Reihen von einander gegenüberliegenden Lagerregalen (2, 3) vor-gesehen sind und - ein Paar von rechten und linken Führungsschienen (4, 5) an jedem Förderweg angeordnet ist, um die Lastenträger (1) zu führen, wobei - eine Anzahl von Stromzuleitungsdrähten (11) und Steuer-signalübertragungseinrichtungen vorgesehen sind und wobei - der Lastenträger (1) eine erste Kollektoreinheit (15a, 15b) für die Stromzuleitungsdrähte (11) und eine zweite Kollektoreinheit (16) für die Steuersignalübertragungsein-richtungen aufweist, - 4 - dadurch g e k e n n z e i c h n e t , - dass die Stromzuleitungsdrähte (11) jeweils parallel übereinander auf der einen Führungsschiene (4) an einer in-neren Seitenfläche (4a) angeordnet sind, - das als Steuersignalübertragungseinrichtungen Steuersignalübertragungsdrähte (13) in gleicher Weise auf der anderen Führungsschiene (5) an einer inneren Seitenflä-che (5a) angeordnet sind und - dass die erste Kollektoreinheit (15a, 15b) an einer Seitenflä-che des Lastenträgers (1) und die zweite Kollektoreinheit (16) an der anderen Seitenfläche des Lastenträgers vorge-sehen ist und die Kollektoreinheiten (15a, 15b, 16) an den Stromzuleitungsdrähten (11) bzw den Steuersignalübertra-gungsdrähten (13) gleiten können. Hieran schließt sich ein Unteranspruch an. Im Verfahren befinden sich außerdem noch folgende Entgegenhaltungen: (2) DE 38 22 535 C1 (3) DE 36 41 671 A1 und (4) DT 22 21 789 B1. Die Anmelderin ist der Meinung, das beanspruchte Lastfördersystem sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. - 5 - B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein An-lass. Anspruch 1 leitet sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ab; An-spruch 2 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 3 hervor. C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. 1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden mit dem Zurückweisungsbeschluss auch nicht angegriffen. 2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt das mehr als 20 Jahre vor dem Anmeldetag bekannt gewordene Warenlager nach der deutschen Auslegeschrift 21 13 202 (5). Das daraus bekannte und zugleich einzige im Verfahren befindliche gattungsgemäße Lastfördersystem (vgl insb Fig 11 und 14) hat bereits Schleiflei-tungen (55) für die Stromzufuhr. Diese sind jedoch horizontal unterhalb der Fahr-schienen (6) auf den Querstreben des Längsverbandes (11) befestigt. Ebenfalls auf diesen Querstreben sind punktuell und ebenfalls in horizontaler Lage Kennungsträger (56), dh Steuersignalübertragungseinrichtungen, vorgesehen, die mit einem an der Unterseite des Lastenträgers angeordneten Kennungsleser (34) zusammenwirken. Hinweise auf die kennzeichnenden Merkmale des Patentan-spruchs 1 (verkürzt ausgedrückt: Anordnung der Stromzuleitungsdrähte jeweils parallel übereinander auf der inneren Seitenfläche der einen Führungsschiene und von Steuersingnalübertragungsdrähten in gleicher Weise auf der anderen Füh-rungsschiene, wobei die jeweiligen Kollektoreinheiten an diesen Drähten gleiten können), sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Hinweise darauf, sowohl die Energie wie auch die Daten bei Lager-Fördermitteln über Schleifleitungen zu übermitteln, enthält bereits die 1972 angemeldete deut-sche Offenlegungsschrift 22 06 203 (6). Auf Grund der Darstellung (Fig 1) und Be-schreibung (S 2 Abs 2) in dieser Schrift würde der Fachmann die Schleifleitungen hiernach wohl in einer Einheit zusammenfassen; dh er würde bei dem aus (5) be-kannten Lastfördersystem die Strom-Schleifleitungen um eine oder mehrere Da-ten-Schleifleitungen ergänzen, käme damit aber nicht zu den hier beanspruchten kennzeichnenden Merkmalen. - 6 - Die im Verfahren noch zu berücksichtigenden Druckschriften des Standes der Technik liegen weiter entfernt. So zeigt und beschreibt die DE 38 22 535 C1 (2) lediglich die Konstruktion von Schleifleitungen und Abnehmern aus elektrisch leitfähigem Kunststoff, sie enthält keine weitergehenden Hinweise. Die DE 36 41 671 A1 (3) betrifft zwar auch ein Hochregalfördersystem, allerdings mit Lastenträgern, die in Monoschienen laufen (vgl insb Figuren 2 u. 3). Diese Monoschienen weisen auch die Energie- und Datenleitungen auf (vgl A 1 iVm Fig 2, Bezugsziffer 4). Angaben über die Anordnung der Leitungen sind der Schrift nicht zu entnehmen. Für den Fachmann könnte sich hieraus möglicherweise der Hinweis ergeben, bei dem gattungsgemäßen Lastfördersystem nach der deut-schen Auslegeschrift 21 13 202 (5) die Energie- und Datenleitungen in den Be-reich einer Führungsschiene zu verlegen, dies würde aber von der hier bean-spruchten Anordnung eher wegführen. Schließlich vermag auch die DT 22 21 789 B1 (4) keinen Hinweis in Richtung der kennzeichnenden Merkmale zu geben, denn dort werden die Energie- und Daten-Kabel über Windentrommeln mitgenommen (vgl A 1 iVm Fig 2). Der Auffassung der Prüfungsstelle, die kennzeichnenden Merkmale seien lediglich einfache räumliche Abwandlungen, die der fachmännischen Tätigkeit obliegen würden, kann sich der Senat nicht anschließen. Diese Beurteilung ist nicht frei von einer rückschauenden Betrachtungsweise. Sowohl das Ausmaß der erfolgten Ab-änderungen (Strom- und Datenleitungen parallel übereinander und getrennt von-einander an den inneren Seitenflächen der Führungsschienen anzubringen), wie auch der lange zeitliche Abstand von rund 20 Jahren zum nächstkommenden Stand der Technik, sprechen für erfinderische Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm kann sich der Anspruch 2 an-schließen, der auf eine nicht platt selbstverständliche Ausführungsform gerichtet ist. - 7 - Die in den Erteilungsunterlagen vorgenommenen, im Beschlusstenor aufgeführten Korrekturen sind rein redaktioneller Art. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Bb
Full & Egal Universal Law Academy