BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 58/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 16 608.0 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 wird zu-rückgewiesen. Es wird angeordnet, dass dieser Beschluss an den Anmelder öffentlich zugestellt wird. G r ü n d e I Der Anmelder hat für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und sich u.a. auf seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 1999 gestützt. Die Patentabteilung hat mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurück-gewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil keine hinreichende Aus-sicht auf Erteilung eines Patentes bestehe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt und eine Anhörung beantragt. In der letzten Eingabe des Anmelders im Beschwerdeverfahren vom 20. Juni 2000 nennt er als seine Anschrift „c/o D… in F…“. Die Zu- stellung eines Bescheides des Berichterstatters an diese Adresse ist gescheitert. Die dort wohnhafte Tochter des Anmelders erklärte auf Anfrage in einem Telefon-gespräch am 17. Oktober 2001, sie wisse nicht, wo ihr Vater sich aufhalte, mög- - 3 - licherweise in der D… R…, dort habe er sich schon öfters für längere Zeit aufgehalten. Der Senat hat noch Anfragen an die Einwohnermelde-ämter von K…, R…und I…gerichtet, alle diese Anfragen blieben ohne Erfolg, ebenso eine erneute Anfrage bei der Tochter des Anmelders im Dezember 2001. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Patentabteilung hat im Ergebnis zu Recht die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Anmelder im gegenwärtigen Zeitpunkt die Kosten der Führung seines Erteilungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (PatG § 129 iVm ZPO § 114). Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt bereits über drei Jahre zurück. Auf dieses Zeugnis kann der Senat keine Feststellungen mehr stützen. Die wei-tere notwendige Aufklärung ist nicht möglich, da der Anmelder für den Senat nicht erreichbar ist. Gemäß PatG § 136 iVm ZPO § 127 Abs 1 Satz 1 ergeht diese Ent-scheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Senat ist deshalb dem Antrag auf Anhörung nicht nachgekommen. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet, weil der Aufent-haltsort des Anmelders unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (PatG § 127 Abs 2 i.V.m. ZPO § 185). Auch diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 127 Abs 2 i.V.m. ZPO § 186 Abs 1 Satz 2). Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Wf
Full & Egal Universal Law Academy