BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 62/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 39 90 291.9-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Rich-ter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 7. Mai 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 6.70 - 2 - Bezeichnung: Kiste für den Transport von Blöcken oder dün-nen Platten aus Gummi; Anmeldetag: 22. März 1989; die Priorität der britischen An-meldung Nr 8807 439.8 vom 28. März 1988 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß dem Vorschlag des Senats, Anlage a) zum Bescheid vom 18. Oktober 2000; Beschreibung, Seiten 1 bis 7 gemäß dem Vorschlag des Se-nats, Anlage b) zum Bescheid vom 18. Oktober 2000; Zeichnung, 4 Blatt, mit Figuren 1 bis 8, eingegangen am 28. November 1989. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 6. Juni 1997 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle dem Anmeldungsvorschlag vier Druckschriften entgegen-gehalten (deutsches Gebrauchsmuster 74 34 232, britische Patentanmeldung 2 177 377, französische Patentschrift 1 131 651 und deutsches Gebrauchsmuster 87 08 004) und die Auffassung vertreten, daß die Kiste nach dem seinerzeit gel-tenden Hauptanspruch durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 232 neu-heitsschädlich vorweggenommen sei und die Gegenstände der übrigen Patentan-sprüche gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik keinen erfinderischen Überschuß enthielten. - 3 - Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren zunächst elf neu gefaßte Patentan-sprüche eingereicht. Der Senat hat der Anmelderin mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß es fraglich sei, ob mit diesen Ansprüchen ein Pa-tent erteilt werden könne. Zugleich hat er der Anmelderin vier voraussichtlich ge-währbare Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgeschla-gen. Die vorgeschlagenen Patentansprüche haben folgenden Wortlaut: 1. Kiste (1) für den Transport von Blöcken oder dünnen Platten aus Gummi oder ähnlichem Material, mit einem Boden (7), mit sich nach oben und außen konisch erweiternden Seitenwän-den (9), die in einem Rand (4) enden, und mit flachen, plattenför-migen Stützteilen (12, 14), die von einer ersten Lage in eine zwei-te Lage bewegbar sind, wobei in der ersten Lage vollständig ge-füllte Kisten übereinander stapelbar sind und in der zweiten Lage leere Kisten ineinander steckbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Stützteil (12, 14) in einem Endbereich mit einem Schar-nierstift (17) an dem Rand (4) derart schwenkbar angeordnet ist, daß der andere Endbereich in der ersten Lage zur gegenüberlie-genden Seitenwand und in der zweiten Lage nach außen und un-ten weist. 2. Kiste nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Stütz-teile (12, 14) jeweils an oder benachbart zu einer Ecke der im Schnitt rechtwinkligen Kiste angeordnet sind. - 4 - 3. Kiste nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Stützteil (12, 14) im wesentlichen den gleichen Querschnitt wie der Rand (4) aufweist und zwischen zwei Stützen (18) ange-ordnet ist. 4. Kiste nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeich-net, daß der Boden (7) senkrecht unter den in die erste Lage be-wegten Stützteilen (12, 14) Füße (8) aufweist. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 ihr Einverständnis mit den vorgeschlagenen Unterlagen erklärt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen. Wegen Einzelheiten des Vortrags der Anmelderin und wegen der Gründe des an-gefochtenen Beschlusses wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A) Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind in den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen offenbart; diese Ansprüche sind daher zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprü-chen 1 bis 3 und dem Ausführungsbeispiel. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 sind in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5 sowie der Figurenbeschreibung offenbart. B) Die Kiste nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig. - 5 - 1) Sie ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von der in der britischen Offenlegungsschrift 2 180 820 beschriebenen Kiste, von der im Ober-begriff ausgegangen wird, unterscheidet sie sich durch ihre kennzeichnenden Merkmale. Von den Behältern nach den von der Prüfungsstelle entgegengehalte-nen Druckschriften unterscheidet sie sich zumindest durch die flache, plattenfömi-ge Gestalt ihrer Stützteile. 2) Die offensichtlich gewerblich anwendbare Kiste nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Der Anmeldungsvorschlag geht aus von einer Kiste für den Transport von Blö-cken oder dünnen Platten aus Gummi, wie sie beispielsweise in der britischen Of-fenlegungsschrift 2 180 820 beschrieben ist. Bei dieser bekannten Kiste ist an den vier Ecken des Bodens jeweils ein Schlitz mit einem darin angeordneten flachen, plattenförmigen Stützteil vorhanden. Wenn diese Kisten übereinander gestapelt werden sollen, dann müssen die Stützteile aus den Schlitzen herausgezogen wer-den, um sich damit auf dem Rand der jeweils darunterliegenden Kiste abstützen zu können. Sollen hingegen leere Kisten ineinandergeschachtelt werden, dann müssen die Stützteile wieder in die Schlitze geschoben werden, um beim Ineinan-derschachteln nicht zu stören. Derartige Kisten sind einerseits im Hinblick auf die notwendigen Schlitze aufwendig herzustellen, andererseits sind sie umständlich zu handhaben, weil diese Arbeiten im Bodenbereich der Kiste auszuführen sind und die Bedienperson sich jeweils für das Herausziehen und das Hineinschieben der Stützteile bücken muß. Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe zugrundegelegt worden, diese bekannte Kiste derart zu verbessern, daß sie einfacher herstellbar und handhab-bar ist. Durch die im Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung entfallen die Schlitze im Bo-denbereich der Kiste. Da die Stützteile in ihrer ersten Lage, in der gefüllte Kisten - 6 - übereinander stapelbar sind, unmittelbar auf der Oberfläche des in die Kiste einge-füllten Gummis liegen ,können sie ihre flache, plattenförmige Form beibehalten und müssen nicht mit besonderen Maßnahmen für die Fixierung in der ersten La-ge versehen werden. Die Stützteile können bei der beanspruchten Lösung wegen ihrer Anordnung am Rand und damit an der Oberkante der Kiste von der Bedien-person auch leicht und ohne Bücken von Hand ergriffen werden. Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung enthält die britische Offen-legungsschrift 2 180 820 ersichtlich nicht. b) Das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 232 zeigt und beschreibt einen Trans-portkasten (1) mit einem Boden (2), mit sich nach oben und außen konisch erwei-ternden Seitenwänden (3, 4), die in einem Rand (6, 7) enden. Um diesen bekann-ten Behälter wahlweise übereinander oder ineinander stapeln zu können, sind na-he seiner Querwände (4) jeweils Klappbügel (8) derart schwenkbar angeordnet, daß sie ihrer ersten Lage, in der die Behälter übereinander stapelbar sind, zur ge-genüberliegenden Querwand weisen (vgl Fig 1 und 3) und in ihrer zweiten Lage, in der die Behälter ineinander stapelbar sind, nach außen und unten weisen vgl Fig 1 und 2. Diese Schrift hätte dem Fachmann bei seiner Suche nach Lösungen zwar möglicherweise den Hinweis geben können, für eine einfachere Handhabbarkeit die Stützteile schwenkbar am Rand anzuordnen, dieser Hinweis wäre aber zwin-gend mit einer Änderung der flachen, plattenartigen Form der Stützelemente in eine Bügelform verbunden gewesen. Eine möglicherweise naheliegende Übertra-gung des aus dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 232 bekannten Lösungs-ansatzes auf die Kiste nach der britischen Offenlegungsschrift 2 180 820 hätte deshalb zu einer Kiste mit zwei schwenkbaren Bügeln geführt, was ersichtlich nicht der Lösung mit flachen, plattenartigen Stützelementen nach dem nun gelten-den Hauptanspruch entspricht. c) Gleiches gilt für den Lager- und Transportbehälter nach dem deutschen Ge-brauchsmuster 87 08 004. Auch bei diesem bekannten rechteckigen Behälter (1) - 7 - mit sich konisch nach oben erweiterndem Querschnitt wird die Über- und Ineinan-derstapelbarkeit durch zwei schwenkbare, profilierte Bügel (Leisten 17) erreicht, die im Bereich des Randes (3a, 4a) in der Nähe der Querseitenwände (5, 6) mit Scharnierstiften (Lagerzapfen 15) schwenkbar befestigt sind. d) Bei den Behältern nach der französischen Patentschrift 1 131 651 und der briti-schen Offenlegungsschrift 2 177 377 sind die Stützteile für ein Übereinandersta-peln der konischen Behälter zwar ebenfalls schwenkbar am Rand angeordnet, sie bedürfen aber zu ihrer Funktionsfähigkeit stets einer besonderen Formgebung und weisen damit gleichfalls in eine andere Richtung als der Anmeldungsvorschlag, bei dem flache, plattenförmige Stützelemente verwendet werden. Im Ergebnis war damit keine der von der Prüfungsstelle genannten Schriften ge-eignet, den nun beanspruchten Gegenstand nahezulegen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Kiste nach dem Anmeldungsvorschlag als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der kosten-günstigeren Herstellung und der leichteren Handhabbarkeit eine wesentliche Be-reicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist. Der Anspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar. C) Die Patentansprüche 2 bis 4 enthalten Ausgestaltungen der Kiste nach An-spruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie sind daher ebenfalls gewähr-bar. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen Bb
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