BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 68/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 10 260.3 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Pa-tentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2000 aufgehoben. Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung 100 10 260.3 mit der Bezeichnung "Entwicklung eines Verfahrens zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von Häusern" ist am 2. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die mit der Anmeldung eingegangenen Ansprüche lauten: 1. Das Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von Häusern, dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren aus der Zufuhr der Außenluft in den Kel-ler/Untergeschoß des Hauses, wo sie einen Wärmeaustausch durch die Kellerwände mit der Wärme des Erdinneren vollzieht und dann nach Bedarf mit einem ebenfalls im Keller installierten Heizlüfter/Kühler weiter erwärmt/abgekühlt und durch die in den Wandziegel eingebauten Luftkanäle in die Räume der oberen Ge-schosse zur Beheizung/Abkühlung geführt wird, besteht. 2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren die Wärme des Erdinneren kostengünstig und unkompliziert nutzt, um Stromverbrauch bei der Beheizung von Häusern zu reduzieren. - 3 - Der Anmelder hat am Anmeldetag Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und in der Folge seine Bedürftigkeit glaubhaft nachgewiesen. Im Bescheid der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2000 wurden dem Anmelder die Entgegenhaltungen DE 197 36 998 C1 und DE 31 30 772 A1 genannt. Im Bescheid ist ua ausgeführt, daß die kennzeichnenden Merkmale des An-spruchs 1 aus der DE 197 36 998 C1 bekannt seien und daß der Anspruch 2 le-diglich eine Wirkung beschreibe. Auch unter Berücksichtigung der weiteren offen-barten Merkmale sei den Anmeldeunterlagen ein erfinderischer Überschuß nicht zu entnehmen. Es bestehe daher keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Der Anmelder hat zu der im Bescheid geäußerten Auffassung mit Eingabe vom 8. August 2000 Stellung bezogen und auf Unterschiede des von ihm beanspruch-ten Verfahrens zum Stand der Technik hingewiesen. Mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 hat daraufhin die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe aus den im Bescheid vom 24. Juli 2000 genannten Gründen zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 4. November 2000, ein-gegangen am 14. November 2000. - 4 - II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Es besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. 1. Das beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu: Der DE 197 36 998 C1 ist ein Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Behei-zung von Häusern entnehmbar. Das bekannte Verfahren kann in teilweiser Über-einstimmung mit dem beanspruchten Verfahren auch so gestaltet sein, daß nur Außenluft in den Keller bzw das Untergeschoß des Hauses geführt wird, s Sp 5 Z 24 ff. Der Gedanke, die Luft so zu führen, daß sich ein Wärmeaustausch zwischen der Luft im Keller/Untergeschoß und dem Erdreich außerhalb des Hauses (bzw der Wärme des Erdinneren) durch die Kellerwände (hindurch) vollzieht, ist in der Ent-gegenhaltung nicht offenbart. Ferner ist das Merkmal, daß die Luft durch in Wand-ziegeln eingebaute Luftkanäle in die Räume der oberen Geschosse zur Behei-zung/Abkühlung geführt wird, der Druckschrift nicht entnehmbar. Bei dem Verfahren zur Nutzung der Geothermik zur Beheizung von Häusern nach der DE 31 30 772 A1 sind zumindest die beiden oa Unterschiedsmerkmale nicht verwirklicht. 2. Der technische Inhalt der Anmeldungsunterlagen weist somit gegenüber dem genannten Stand der Technik einen Überschuss auf, für den die Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Der Senat bleibt dabei, daß im Verfahrens-kostenhilfe-Verfahren nicht zu prüfen ist, ob ein festgestellter Überschuss erfinde-rische Tätigkeit begründet oder ob der Gegenstand der Patentansprüche auf er- - 5 - finderischer Tätigkeit beruht (BlPMZ 01, 60 – Nagelschneidzange; a.A. 17. Senat in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 16.08.2001 – 17 W (pat) 63/00). Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird nunmehr das Prüfungsverfahren durchzuführen sein. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Dr.W. Maier Bb
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