BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 703/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 106 749 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Einspruchs nicht zuständig. G r ü n d e I. Gegen das am 13. Dezember 2001 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz, der am 27. Februar 2002 ausweislich des Eingangsstempels (Lochstempel) beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Am 31. März 2003 hat die Patentinhaberin gemäß PatG § 147 Abs 3 Satz 2 Antrag auf patentgerichtliche Entscheidung gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin die Akte dem Bundespatentgericht vorgelegt. Dieses hat im Verfah-ren 34 W (pat) 701/03 den Einspruch wieder an das Deutsche Patent- und Mar-kenamt abgegeben, weil nur dieses, nicht aber das Bundespatentgericht für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig sei. Dieses patentgerichtliche Verfahren ist sodann abgeschlossen worden. Auf eine entsprechende Mitteilung an die Parteien hin hat die Patentinhaberin mit einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 1. Juli 2003 geltend gemacht, die Einsprechende habe den Einspruchsschriftsatz - 3 - an das Bundespatentgericht gerichtet. Deshalb sei der Einspruch unzulässig. Sie beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Juli 2003 die Akten erneut "auf Antrag der Patentinhaberin" dem Bundespatentgericht zur Bearbeitung über-stellt. II. Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Ein-spruchs nicht zuständig. Zwar hat die Patentinhaberin einen förmlichen Antrag gemäß PatG § 147 Abs 3 Nr 2 vorgelegt. Diesem Antrag kann jedoch nicht statt-gegeben werden, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen: Der Einspruch ist erst am 27. Februar 2002 und damit nicht "vor dem 1. Januar 2002 erhoben wor-den". Auch PatG § 147 Abs 3 Nr 1 ist nicht gegeben: Die Einspruchsfrist begann mit der Veröffentlichung der Patenterteilung am 13. Dezember 2001 und damit nicht "nach dem 1. Januar 2002". Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einsprechende den Einspruchs-schriftsatz an das Bundespatentgericht gerichtet hat. Die Frage, ob daraus, wie die Patentinhaberin meint, die Unzulässigkeit des Einspruchs folgt, muß allein das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner alleinigen Zuständigkeit klären. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der an das Bundespatentgericht ge-richtete Einspruchsschriftsatz ausweislich des Eingangsstempels noch innerhalb der Einspruchsfrist an das (zuständige) Deutsche Patent- und Markenamt gelangt ist. - 4 - Die Akten werden an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
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