BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 704/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent DE 197 54 096 … - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das am 12. Mai 1999 veröffentlichte Patent DE 197 54 096 hat die R… … GmbH am 12. August 1999 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat die Entscheidung über den Einspruch nach PatG § 147 Abs 3 Nr 2 beantragt. Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen: D1 Viessmann Heizungshandbuch, 1987, S 151 D2 Installationsanleitung Ju 1259 der Fa Junkers, "Druckspeicher lie-gend, indirekt beheizt – Storacell", Druckvermerk 4.94, S 1 bis 8 D3 Prospekt der Fa Junkers, "Die neue Generation der Junkers Heiz-kessel stellt sich vor", Druckvermerk 10.93, drei Seiten Die Entgegenhaltung D1 wurde im Prüfungsverfahren berücksichtigt. - 3 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: Heizkessel-Speicherkombination, bestehend aus einem mit tragfähig ausgebildetem Umschließungsgehäuse (1) versehenen, wärmeisolier-ten Brauchwasserspeicher (2) und aus einem auf dem Umschließungs-gehäuse (1) aufgesattelten Heizkessel (3), der ebenfalls wärmeisoliert mit einem Umschließungsgehäuse (4) versehen ist, wobei zwischen den beiden Umschließungsgehäusen (1, 4) Zuordnungsmittel (ZM) für die beiden Gehäuse (1, 4) zu deren stellungsgerechten Ausrichtung zu-einander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß in den ebenflächig, verbindungsmittelfrei aufeinanderliegenden Deck- und Bo-denflächen (5, 6) der beiden Umschließungsgehäuse (1, 4) mindestens ein Paar positionsorientierender Patrizen- und Matrizenelemente (7, 8) als Zuordnungsmittel (ZM) angeordnet ist. Auf diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen. Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegen-über der D2 nicht neu, er beruhe zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien bekannt oder handwerklicher Art. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die zur mündliche Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich, das Patent in vollem Umfange aufrechtzuerhalten. Sie sieht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 als gegeben an. - 4 - Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Der Einspruch ist zulässig. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Keiner der Entgegenhaltungen ist eine Heizkessel-Speicherkombination entnehm-bar, bei der Deck- und Bodenflächen von Heizkessel und Speicher ebenflächig aufeinanderliegen. 2. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizkessel-Speicherkombination be-ruht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Streitpatent ist ausgegangen von einer Heizkessel-Speicherkombination nach dem Viessmann Heizungshandbuch, 1987 (D1). Auf S 151 ist in Bild 3.25 ein auf dem Umschließungsgehäuse eines Speichers aufgesattelter Kessel mit Um-schließungsgehäuse gezeigt. Der Kessel hat zwei längliche Füße, die quer zu seiner Tiefenerstreckung angeordnet sind und offenbar als U-förmige Schienen oder Winkelschienen ausgebildet sind. In der Beschreibungseinleitung des Streit-patents sind der bekannten Heizkessel-Speicherkombination zwischen den beiden Umschließungsgehäusen angeordnete Zuordnungsmittel für die beiden Gehäuse zu deren stellungsgerechter Ausrichtung zueinander zugeschrieben, die dem Bild 3.25 oder dem Text der S 151 jedoch nicht entnehmbar sind. Hiervon ausgehend ist dem Streitpatent die in Sp 1 Abs 4 genannte Aufgabe zugrundegelegt, derartige Heizkessel-Speicherkombinationen dahingehend zu verbessern, daß der ganze bisher betriebene Aufwand zur Aufsattelung an Heiz-kesseln, getragen bislang vom Gedanken einer notwendigen, festen Verbindung der beiden Komponenten, durch Verzicht auf tragende Zwischenelemente - 5 - reduziert und dabei trotz Wegfall solcher Zwischenelemente mit einfachen Mitteln für eine positionierungsgenaue Aufsattelung des Heizkessels gesorgt ist. In Anspruch 1 ist eine Lösung dieser Aufgabe angegeben. Die Druckschrift D1 konnte zu den beanspruchten kennzeichnenden Maßnahmen keinen Hinweis geben. Die Heizkessel-Speicherkombination nach Anspruch 1 ergab sich für den Fach-mann auch bei Berücksichtigung des weiteren im Verfahren befindlichen Stands der Technik nicht in naheliegender Weise. Der Installationsanleitung Ju 1259 (D2) zeigt eine Heizkessel-Speicherkombi-nation mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Sie besteht nach S 6 Bild 9 aus einem mit tragfähig ausgebildetem Umschließungsgehäuse ver-sehenen, wärmeisolierten Brauchwasserspeicher und aus einem auf dem Um-schließungsgehäuse aufgesattelten Heizkessel (Wärmeerzeuger), der ebenfalls mit einem Umschließungsgehäuse versehen ist. Daß das Umschließungsgehäuse des Heizkessels wärmeisoliert ist, muß unterstellt werden. Zwischen den beiden Umschließungsgehäusen sind Zuordnungsmittel für die beiden Gehäuse zu deren stellungsgerechter Ausrichtung zueinander angeordnet. Dies entnimmt der Fach-mann den Darstellungen des Umschließungsgehäuses des Speichers auf S 1 so-wie in Bild 5 iVm dem Textabschnitt "Montagehilfe" auf S 4. Bei den Zuordnungs-mitteln handelt es sich um die insgesamt acht mit Stopfen abgedeckten Öffnungen in der Deckfläche (Abdeckblech) des Umschließungsgehäuses des Speichers und die jeweils zwei Öffnungen in den zwei auf der Deckfläche befindlichen Schienen sowie um die im Text erwähnten Heizgeräte-Füße. Die auf S 4 in Abs 1 der rechten Sp angesprochenen "Öffnungen zur Aufnahme der jeweiligen Heizgeräte-Füße" und die Heizgeräte-Füße selbst sind als Matrizen- und Patrizenelemente im Sinne des Streitpatents zu verstehen. - 6 - Dem ist zwar die Patentinhaberin entgegengetreten, s S 3 der Einspruchs-erwiderung, Bl 32 VA Abs 4. Sie spricht dort von einer "Patrizen- und Matrizen-passung" der Zuordnungsmittel nach Anspruch 1, die in der Druckschrift D2 nicht verwirklicht sei. Ein solch enges Verständnis der Patrizen- und Matrizenelemente als Zuordnungsmittel wird von der Streitpatentschrift jedoch nicht gedeckt. Viel-mehr können ein Patrizenelement als Fuß und ein Matrizenelement als einfache (Aufnahme-) Öffnung für den Fuß ausgebildet sein. So ist in einem Ausführungs-beispiel ein Patrizenelement in Form einer Noppe (Patrizennoppe 7') und ein Matrizenelement als einfache Öffnung (runde Aufnahmeöffnung 8') gewählt, s Fig 4 mit zugehöriger Beschreibung. Damit ist in der Schrift D2 auch das kenn-zeichnende Merkmal des Anspruchs 1 verwirklicht, daß in den Deck- und Boden-flächen von Speicher und Kessel mindestens ein Paar positionsorientierender Patrizen- und Matrizenelemente als Zuordnungsmittel angeordnet ist. Das Merkmal, daß die Deck- und Bodenflächen der Umschließungsgehäuse von Speicher und Heizkessel ebenflächig aufeinanderliegen, ist in der Entgegen-haltung nicht offenbart, da auf die ebene Deckfläche des Umschließungsgehäuses des Speichers die schon erwähnten Schienen montiert sind, die einen Abstand zwischen Deckfläche des Umschließungsgehäuses des Speichers und Boden-fläche des aufgesattelten Heizkessels schaffen, was dem ebenflächigen Auf-einanderliegen entgegensteht. Auch das weitere kennzeichnende Merkmal, daß die Deck- und Bodenflächen der beiden Umschließungsgehäuse verbindungsmittelfrei aufeinanderliegen, ist nicht entnehmbar. Für den Begriff "verbindungsmittelfrei" gibt die Streitpatentschrift in Sp 1 Z 54-59 der Beschreibung eine Definition: Danach sollen "zwischen den beiden Umschließungsgehäusen weder Direktverschraubungen vorliegen noch irgendwelche tragenden, mit dem einen und/oder anderen Umschließungs-gehäuse in geeigneter Weise fixierte Zwischenelemente vorhanden" sein. - 7 - Diese - dem Streitpatent eigene - Definition muß bei dem Vergleich des Patent-gegenstands mit dem Stand der Technik berücksichtigt werden, s BGH GRUR 99, 909, "Spannschraube". Die versetzbaren Schienen der Montagehilfe nach der Entgegenhaltung D2 stellen genau solche tragenden, mit dem einen und/oder anderen Umschließungs-gehäuse fixierte Zwischenelemente dar, die nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents gerade nicht unter den Begriff "verbindungsmittelfrei" fallen und ent-sprechend der Aufgabe des Streitpatents vermieden werden sollen. Daß diese Schienen weggelassen werden könnten, ist der Entgegenhaltung D2 nicht entnehmbar. Die in der Druckschrift D2 erwähnten Storacell Druckspeicher werden nach der Offenbarung dieser Schrift stets mit montierten Schienen ge-liefert. Diese stellen eine "Montagehilfe" dar, die nach dem Aufsatteln des Heiz-kessels zwischen Heizkessel und Speicher verbleibt. Nach S 4 re Sp Z 5 ff sind die Schienen mit Blechschrauben im Abdeckblech befestigt. Im Auslieferungs-zustand ist die Montagehilfe passend für Heizkessel des Typs Supra-Unit KU..-1.. montiert. Dies entspricht der Lage "A" in Bild 5. Werden andere Heizkessel als Supra-Unit KU..-1.. eingesetzt, sind die Schienen abzuschrauben und in Lage "B" mit Blechschrauben zu befestigen, s Bild 5 mit Legende. Die Einsprechende hat vorgetragen, der Heizungsinstallateur hätte die Schienen ohne weiteres weggelassen, um eine vollflächige Auflage des Heizkessels auf der Oberseite des Speichers zu erreichen. Diese Auffassung erscheint nicht frei von rückschauender Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents. Die auf der Deckfläche des Storacell Speichers befestigten Schienen nach der Druckschrift D2 sind erkennbar nicht nur Träger von Matrizen-elementen, sondern stellen gleichzeitig auch Lastaufnahmeelemente dar, die nicht ohne weiteres weggelassen werden können. Überdies kann der durch die Schie-nen bedingte Spalt zwischen den Deck- und Bodenflächen der Umschließungs- - 8 - gehäuse durchaus auch als günstig angesehen werden, zB für das Unterfassen des Heizkessels bei einer evtl Demontage. Schließlich steht der Hinweis "Die ein-wandfreie Funktion ist nur gewährleistet, wenn diese Installationsanleitung und ... eingehalten werden" (s S 1 unten links) einem Weglassen der Schienen entgegen. Durch die Erfindung läßt sich aufgrund des ebenflächigen und im Sinne des Streitpatents verbindungsmittelfreien Aufeinanderliegens der Deck- und Boden-flächen der beiden Umschließungsgehäuse nach dem Aufsetzen des Kessels auf das Umschließungsgehäuse des Brauchwasserspeichers der Kessel allein durch Verschieben in die richtige Position mit gegenseitigem Eingriff von Patrizen- und Matrizenelementen bringen. Dies ist bei der Heizkessel-Speicherkombination nach der D2 nicht zwingend gegeben. Hier muß der Kessel zumindest dann angehoben werden, wenn die den Öffnungen in den Schienen zugeordneten Füße des Heiz-kessels beim Absetzvorgang neben die Schienen zu liegen gekommen sind. Die zu Anspruch 4 genannte Druckschrift D3 liegt weiter ab. Patentanspruch 1 hat daher Bestand. 3. Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Heiz-kessel-Speicherkombination nach Patentanspruch 1 und haben daher ebenfalls Bestand. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Wf
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