BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 9/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 28 333.0-34 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Schwarz und Dipl.-Ing. Pontzen BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 wird auf-gehoben und das Patent 100 28 33 mit folgenden Unterlagen er-teilt: - Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 3 wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Zeichnung gemäß Anmeldung. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betref-fend eine "Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme" zurückgewiesen. Im Beschluss ist ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit gel-tenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 195 06 385 C2 und der DE 198 55 056 C2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie sind der Meinung, dass der Stand der Technik die Erfindung nicht nahelege. - 3 - Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für ein Abluftsystem, eine Dunstabzugshaube oder dergleichen, mit einem Steuerglied (A) zum Anbringen an einem Fenster, einer Tür oder einer Zuluftklap-pe, wobei das Steuerglied (A) mit einem Ein- oder einem Mehrka-nalsender (S) elektrisch verbunden ist, der beim Schließen des Steuerglieds (A) ein Signal, beispielsweise ein "0"-Signal, und beim Öffnen des Steuerglieds (A) ein anderes Signal sendet, bei-spielsweise ein "1"-Signal, und einem andernorts angebrachten Empfänger (E), welcher das vom Sender (S) über eine kabellose Verbindung kommende Signal, nämlich das eine Signal ("0"-Sig-nal) und / oder das andere Signal ("1"-Signal), auswertet und über ein Relais oder einen Triac (K) einen Strompfad zu einer das Ab-luftsystem, die Dunstabzugshaube oder dergleichen versorgenden Steckdose (D) bei dem einen Signal ("0"-Signal) unterbricht und bei dem anderen Signal ("1"-Signal) schließt, und wobei die Span-nungsversorgung des Senders (S) mit Hilfe einer Batterie ausge-führt ist und der Sender (S) bei schwacher Batterieleistung das ei-ne Signal ("0"-Signal) noch sendet und das andere Signal ("1"-Sig-nal) unterdrückt. Patentansprüche 2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezo-gen. - 4 - Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen: D1 DE 195 06 385 C1 (die im Beschluss genannte C2-Schrift ist nicht vorveröffentlicht), D2 DE 198 55 056 A1 (die im Beschluss genannte C2-Schrift ist nicht vorveröffentlicht), D3 DE 195 09 612 C1, D4 DE 298 10 093 U1. Die Entgegenhaltung D4 wurde von einem Dritten im Laufe des Prüfungsverfah-rens genannt. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. 1. Die Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der ur-sprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der Beschreibung, vgl. Sp. 1 Z 43 ff. der auf die vorliegende Anmeldung zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift 100 28 333. Zu Anspruch 2 wird auf Sp. 1 Z 52 f. der DE 100 28 333 A1, zu An-spruch 3 auf den ursprünglichen Anspruch 2 verwiesen. Ansprüche 4 und 5 sind durch den ursprünglichen Anspruch 3 gedeckt. Das Kennzeichen des Anspruchs 6 geht auf ein Merkmal im ursprünglichen Anspruch 1 zurück. 2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu: Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Sicherheits-Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme mit allen Merkmalen des An-spruchs 1. So ist in keiner der Entgegenhaltungen eine Sicherheits-Funk-Schal-- 5 - tungsanordnung mit Sender und Empfänger offenbart, bei der die Spannungsver-sorgung des Senders mit Hilfe einer Batterie ausgeführt ist und der Sender bei schwacher Batterieleistung ein Signal (das "0"-Signal) noch sendet und das ande-re Signal ("1"-Signal) unterdrückt. 3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Sicherheits-Funk-Schaltungsanord-nung nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Elektrotechnik, Fachrichtung Steu-erungs- und Regelungstechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruk-tion elektrischer Sicherungssysteme. In Räume, in denen ein direkter Zugang zu einem Rauchabzug (z. B. für einen of-fenen Kamin, Kachelofen, Ölofen, eine Gastherme o. dgl.) besteht, können bei Nutzung eines elektrisch betriebenen Abluftsystems zum Abzug von belasteter Raumluft giftige Gase, wie CO2 und CO, aus dem Rauchabzug bzw. den daran angeschlossenen Geräten in die Räume zurückgezogen werden. Dies zu vermeiden, ist die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, s. Beschreibung S. 1 Z. 24 ff. Nächstkommend ist die DE 298 10 093 U1 (D4). Sie hat gleichfalls das vorstehend skizzierte Problem zum Thema, s. dort S. 1 Abs. 3. Die Druckschrift zeigt und be-schreibt eine Sicherheits-Schaltungsanordnung für Dunstabzugshauben oder der-gleichen, s. Titel, mit einem Steuerglied Q zum Anbringen an einem Fenster, einer Tür oder einer Zuluftklappe, s. S. 2 Abs. 4, wobei das Steuerglied Q beim Schlie-ßen ein Signal und beim Öffnen ein anderes Signal abgibt, und einem andernorts angebrachten Empfänger (entspricht Schaltglied Q1), welcher das vom Steuer-glied Q kommende Signal auswertet und über ein Relais K, K1 einen Strompfad zu einer die Dunstabzugshaube oder dergleichen versorgenden Steckdose S bei dem einen Signal unterbricht und bei dem anderen Signal schließt. Das Steuer-- 6 - glied Q kann von den übrigen Schaltelementen, die alle auf einer Platine angeord-net sind, getrennt sein, s. Schutzanspruch 3 der Entgegenhaltung. Bei dieser Sicherheits-Schaltungsanordnung für Dunstabzugshauben oder derglei-chen sind Steuerglied und Empfänger bzw. Schaltglied Q1 über eine elektrische Leitung miteinander verbunden, s. einzige Figur der Gebrauchsmusterschrift D4. Als Unterschied des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber der Anordnung nach der Entgegenhaltung D4 verbleibt, dass - die Verbindung von Steuerglied und Empfänger kabellos über ei-nen Sender erfolgt, - die Spannungsversorgung des Senders mit Hilfe einer Batterie ausgeführt ist und - der Sender bei schwacher Batterieleistung das eine Signal noch sendet und das andere Signal unterdrückt. Es kann für den hier zuständigen Fachmann als nahe liegend angesehen werden, statt einer Verbindung von Steuerglied und Empfänger über eine elektrische Lei-tung eine kabellose Verbindung vorzusehen und hierfür einen batteriebetriebenen Sender einzusetzen. Solche kabellosen Verbindungen eines Steuerglieds und ei-nes Empfänger durch einen Sender waren schon vor dem Anmeldetag der vorlie-genden Anmeldung vielfach gebräuchlich. Als Beispiel wird auf die bekannten Funk-Fernbedienungen von Fernsehgeräten hingewiesen. Bei solchen Fernbedie-nungen (Sender) war für die Spannungsversorgung üblicherweise eine Batterie vorgesehen. - 7 - Durch das noch verbleibende Merkmal, dass der Sender bei schwacher Batterie-leistung das eine Signal noch sendet und das andere Signal unterdrückt, wird z. B. erreicht, dass bei Absinken der Batteriespannung unter einen kritischen Wert der Strompfad zu dem Abluftsystem beim Schließen des Steuergliedes noch unterbro-chen wird und unterbrochen bleibt, wenn Fenster, Tür oder dgl. wieder geöffnet werden. In einer solchen Situation wird also ein Anlauf des Abluftsystems und da-mit die Bildung von Unterdruck in dem Raum und ein Zurückziehen giftiger Gase aus dem Kamin verhindert. Für das vorstehend diskutierte Merkmal gab die Druckschrift D4 aus sich heraus keine Anregung. Auch der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik lie-ferte dem Fachmann keinen Hinweis, s. obige Ausführungen zu Neuheit in Ab-schnitt 2. Der Senat sieht die gefundene Lösung auch nicht als handwerkliche Maßnahme. Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Sicher-heits-Funk-Schaltungsanordnung für Abluftsysteme nach Anspruch 1 und sind da-her ebenfalls gewährbar. Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Schwarz Pontzen Pü
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