ECLI:DE:BPatG:2022:290622B35Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 11/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter
Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 6. Juli 2020 aufgehoben.
2. Die von den Antragsgegnerinnen der Antragstellerin zu erstat-
tenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens wer-
den auf
6.242,10 €
(in Worten: sechstausendzweihundertzweiundvierzig 10/100 EUR)
festgesetzt.
- 3 -
Dieser Betrag ist ab dem 14. Februar 2020 mit fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zu-
rückgewiesen.
4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antrag-
stellerin 1/3 und die Antragsgegnerinnen 2/3 zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerinnen waren Inhaberinnen des am 14. Januar 1999 mit acht
Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters … mit der Be-
zeichnung „…“ (Streitgebrauchsmuster). Nachdem die Antrag-
stellerin und die Stadt Würzburg im Jahr 2007 von der Antragsgegnerin zu 1 vor
dem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters
verklagt worden waren, hatte die Antragstellerin am 20. Juni 2008 durch einen pa-
tentanwaltlichen Vertreter beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Teil-
löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Hauptanspruchs beantragt;
später hat sie ihren Antrag zusätzlich gegen den Schutzanspruch 4 gerichtet. Be-
reits bei Antragstellung hatte die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für sie
der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Verletzungsstreit tätige Rechtsanwalt
am Löschungsverfahren mitwirke. Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 hatte das Land-
gericht aufgrund des vorliegende Löschungsverfahren den Verletzungsstreit ausge-
setzt (Az. …).
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Vor der Gebrauchsmusterabteilung hatten am 29. Oktober 2015 und - nachdem
Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten ergebnislos verlaufen wa-
ren - nochmals am 11. Mai 2017 mündliche Verhandlungen stattgefunden. Schließ-
lich hatte die Gebrauchsmusterabteilung mit Beschluss vom 11. Mai 2017 festge-
stellt, dass das zwischenzeitlich (nach Erreichen der maximalen Schutzdauer) erlo-
schene Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 und 4, letzterer
soweit dieser auf Anspruch 1 rückbezogen war, von Anfang an unwirksam war. Mit
dem Beschluss waren den Antragsgegnerinnen zugleich die Kosten des patentamt-
lichen Löschungsverfahren auferlegt worden. Nach rechtskräftigem Abschluss ei-
nes sich anschließenden Beschwerdeverfahrens (Az. 35 W (pat) 426/17), ist die
Kostengrundentscheidung am 17. Dezember 2019 in Bestandskraft erwachsen.
Mit ihrem am 14. Februar 2020 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsan-
trag hatte die Antragstellerin beantragt, auf der Grundlage eines Gegenstandswer-
tes in Höhe von 125.000 € die von den Antragsgegnerinnen für das patentamtliche
Löschungsverfahren ihr zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 8.601,20 €
festzusetzen. Die Antragstellerin machte hierbei u. a. neben den Patentanwaltskos-
ten auch die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt geltend - nämlich jeweils
eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG. Außerdem hat
die Antragstellerin die Verzinsung des Erstattungsbetrages mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Antragstellung beantragt.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Kostenfestsetzungsantrag mit Eingaben vom
18. März 2020 und 5. Juni 2020 entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass
die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien. Die Er-
stattungsfähigkeit solcher Kosten sei nur dann gegeben, wenn ein Abstimmungsbe-
darf vorgelegen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der vor dem Landge-
richt Nürnberg-Fürth anhängige Verletzungsstreit sei bereits unmittelbar nach Stel-
lung des Löschungsantrags ausgesetzt worden. Im Übrigen erscheine eine 2,5-fa-
che Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG sowohl bezogen auf den
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Patentanwalt als auch auf den Rechtsanwalt unangemessen hoch. Das Löschungs-
verfahren sei weder durch besondere technische noch durch besondere rechtliche
Schwierigkeiten gekennzeichnet gewesen; auch habe an den mündlichen Verhand-
lungen, die am 29. Oktober 2015 und am 11. Mai 2017 vor der Gebrauchsmuster-
abteilung stattgefunden hätten, kein Rechtsanwalt mitgewirkt.
Die Kostenbeamtin der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat auf der Grund-
lage der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Gebührentabelle (§ 13 RVG) mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2020 die erstattungsfähigen Kosten in
Höhe von 3.932,50 € festgesetzt. Ferner hat sie auf der Grundlage von § 104 Abs. 1
Satz 2 ZPO antragsgemäß die Verzinsung des zugesprochenen Betrages mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Februar 2020 ausgesprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat die Kosten für den Patentanwalt nur in Höhe
einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG als erstat-
tungsfähig angesehen. Der Umstand, dass zwei mündliche Verhandlungen durch-
geführt worden seien, habe das Verfahren besonders umfangreich gemacht; der
Maximalwert einer 2,5-fache Geschäftsgebühr sei hierdurch aber nicht verdient wor-
den. Überhaupt nicht zu erstatten seien dagegen die Kosten des Rechtsanwalts.
Grund hierfür sei, dass das Verletzungsverfahren bereits kurz nach Einreichung des
Löschungsantrags ausgesetzt und auch während des laufenden Verfahrens nicht
wieder aufgenommen worden sei. Da die Stadt Würzburg nur am Verletzungsver-
fahren, nicht aber am vorliegenden Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren beteiligt
gewesen sei, könnten „Doppelvertretungskosten“ nicht auf einen insoweit vermehr-
ten Abstimmungsbedarf im Zusammenhang mit der Stadt Würzburg gestützt wer-
den. Die Erstattung von Kosten eines Patent- und einen Rechtsanwalt seien auch
nicht deshalb gerechtfertigt, weil Anstrengungen zu einer vergleichsweisen Streit-
beilegung unternommen worden seien. Diese gehörten zum „normalen Geschäfts-
aufwand“ eines Anwalts.
Der gewährte Erstattungsbetrag setzt sich im Einzelnen - wie folgt - zusammen:
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Gebührentatbestand
(Gegenstandswert gemäß
§§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 125.000 €)
RVG
VV Nr.
Satz Betrag
§ 13 RVG
I. Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr 2300 2,3 3.291,30 €
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
7002 20,00 €
3. a) Fahrtkosten 7003 105,60 €
b) Fahrtkosten 105,60 €
4. a) Tage- und Abwesenheitsgeld 7005 40,00 €
b) Tage- und Abwesenheitsgeld 70,00 €
II. Kosten des Rechtsanwalts
0,00 €
III. Vorverauslagte Kosten
Löschungsantragsgebühr 300,00 €
Summe von I., II. und III.: 3.932,50 €
=========
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 9. Juli 2020 zugestellt worden
war, hat diese am 20. Juli 2020 Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmä-
ßige Beschwerdegebühr entrichtet.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass ihr ein Erstattungsanspruch sehr wohl
auch für die Kosten ihres Rechtsanwalts zustehe. Die Erstattungsfähigkeit von
Rechtsanwaltskosten zu Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren sei in den Fällen,
in denen ein paralleler Verletzungsstreit geführt worden sei, gefestigte Rechtspre-
chung. Im vorliegenden Fall sei für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in analoger
Weise wie beim Patentanwalt eine Geschäftsgebühr in Höhe eines 2,3-fachen Sat-
zes nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG zu erstatten. Die Antragstellerin sei nicht
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nur vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Verletzung des Streitgebrauchs-
musters verklagt worden, sondern habe ihrerseits - was unstreitig ist - die Stadt
Würzburg auf Zahlung einer Werklohnforderung verklagt, da diese gegenüber der
Antragstellerin mit Verweis auf die angebliche Verletzung des Streitgebrauchsmus-
ters Zahlungen verweigert habe. Damit seien sogar zwei parallele Zivilprozesse, in
denen der rechtsanwaltliche Vertreter für die Antragstellerin jeweils tätig gewesen
sei, vom Ausgang des vorliegenden Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ab-
hängig gewesen. Die wiederholten Vergleichsverhandlungen hätten nur in enger
Abstimmung mit dem Rechtsanwalt erfolgen können. Dessen Mitwirkung habe sich
z. B. konkret darin geäußert, dass der Löschungsantrag nachträglich auch gegen
den Schutzanspruch 4 gerichtet worden sei.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr insgesamt folgende Kostenerstattung:
Gebührentatbestand
(Gegenstandswert gemäß
§§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 125.000 €)
RVG
VV Nr.
Satz Betrag
§ 13 RVG
I. Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr 2300 2,3 3.291,30 €
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
7002 20,00 €
3. a) Fahrtkosten 7003 105,60 €
b) Fahrtkosten 105,60 €
4. a) Tage- und Abwesenheitsgeld 7005 40,00 €
b) Tage- und Abwesenheitsgeld 70,00 €
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II. Kosten des Rechtsanwalts
1. Geschäftsgebühr 2300 2,3 3.291,30 €
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
7002 20,00 €
III. Vorverauslagte Kosten
Löschungsantragsgebühr 300,00 €
Summe von I., II. und III.: 7.243,80 €
========
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 6. Juli 2020 aufzuheben und bei den ihr
von den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten zusätzlich
eine 2,3-fache Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV
RVG nebst einer Post- und Telekommunikationspauschale für den
mitwirkenden Rechtsanwalt mitanzusetzen sowie die Verzinsung
des neu festgesetzten Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 14. Februar 2020 auszusprechen.
Der Antragsgegnerinnen haben sinngemäß beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerinnen sind nach wie vor der Ansicht, dass eine Erstattung von
Kosten für den hinzugezogenen Rechtanwalt nicht in Frage komme. Die von der
Antragstellerin genannte Rechtsprechung, nach der „Doppelvertretungskosten“ un-
ter gewissen Umständen als erstattungsfähig anzusehen seien, könne nicht auf den
vorliegenden Fall angewandt werden, bei dem das parallele Verletzungsverfahren
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ausgesetzt worden sei. Um dieses Ziel zu erreichen, habe es ersichtlich keiner Ab-
stimmung mit dem Rechtsanwalt bedurft. Die Antragstellerin habe es unterlassen,
hinreichend konkret darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang der
Rechtsanwalt am Verfahren tatsächlich mitgewirkt habe. Insbesondere sei nicht er-
sichtlich, dass der Rechtsanwalt an der Erweiterung des Löschungsantrags in Rich-
tung auf Schutzanspruch 4 oder an der Stellung der späteren Hilfsanträge mitge-
wirkt habe. Die neuen Hilfsanträge hätten im Übrigen für das Verletzungsverfahren
keine Relevanz gehabt, da dieses Verfahren ausgesetzt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
II.
1. Die am 20. Juli 2020 von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17
Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG beim DPMA erhoben.
Innerhalb dieser Frist hat sie auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 €
(Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Im Rahmen der Kos-
tenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Sätze 2 f. und § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die der Antragstellerin ent-
standenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur
zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig waren.
Hiernach erweist sich der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit als
fehlerhaft, als die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin die Erstattung von
„Doppelvertretungskosten“ insgesamt verweigert hat.
a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte
gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29,
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30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebüh-
rentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die
Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Ver-
fahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112,
113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor
einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG,
11. Aufl., § 26 Rn. 4).
Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei der Kostenfestsetzung in zutreffender Weise
auch jene Gebührentabelle zum RVG herangezogen, die bis zum 31. Juli 2013 in
Kraft war. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kos-
ten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Ver-
treter Gültigkeit besaß. Wie sich anhand des am 20. Juni 2008 beim DPMA einge-
gangenen Löschungsantrags ergibt, hatten sowohl der Rechtsanwalt als auch der
Patentanwalt noch deutlich vor dem 31. Juli 2013 ihr Mandat erhalten.
b) Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO sind die einer Verfahrens-
beteiligten erwachsenen Kosten insoweit berücksichtigungsfähig, als sie zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m.
§ 62 Abs. 2 PatG).
b1) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten nur noch
in Streit geblieben, ob auf Seiten der Antragstellerin Kosten für die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts in Höhe von 3.291,30 € im Rahmen der Kostenfestsetzung zu be-
rücksichtigen sind. Die weiteren Posten des Kostenfestsetzungsantrags einschließ-
lich der zugrunde zu legende Gegenstandswert sind nicht streitgegenständlich.
b2) Die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts gehört hier dem Grunde
nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die insoweit entstande-
nen Aufwendungen als notwendige Kosten erstattungsfähig sind.
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b2a) Der erkennende Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der höchst-
richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dieser bei der Er-
stattungsfähigkeit von „Doppelvertretungskosten“ im patentrechtlichen Nichtigkeits-
verfahren anwendet (BGH GRUR 2013, 427 ff.), auch bei einem Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren für geboten (vgl. BPatG BlPMZ 2017, 373 ff. = BPatGE 56,
28 ff - „Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren“). Dies
rechtfertigt sich daraus, dass der BGH dem Abstimmungsaspekt in seiner neueren,
oben zitierten Rechtsprechung erkennbar eine wesentliche Bedeutung beimisst und
dieser Aspekt wegen der vergleichbaren Sach- und Interessenlage im Gebrauchs-
muster-Löschungsverfahren auch dort eine große Bedeutung hat.
b2b) Nach der genannten Rechtsprechung bildet eine typisierende Betrachtungs-
weise die Grundlage, weshalb die Antragstellerin - entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerinnen - keine Obliegenheit dadurch verletzt hat, dass sie nicht im Ein-
zelnen dargelegt hat, in welcher Weise ein konkreter Abstimmungsbedarf zwischen
den Verfahren entstanden und hierdurch die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Ge-
brauchsmuster-Löschungsverfahren stattgefunden hat. Eine derartige Darlegungs-
last will die genannte Rechtsprechung für das Kostenfestsetzungsverfahren - auch
vor dem Hintergrund des § 104 Abs. 2 ZPO - gerade vermeiden. Nicht zuletzt des-
halb, weil die Antragstellerin bereits mit Stellung des Löschungsantrags ausdrück-
lich angezeigt hatte, dass der Rechtsanwalt des Verletzungsverfahrens am Ge-
brauchsmuster-Löschungsverfahren mitwirken werde, steht dessen Hinzuziehung
vorliegend außer Zweifel. Der prozessuale Erstattungsanspruch gründet sich so-
dann alleine darauf, dass die vorliegenden Beteiligten neben dem hier in Rede ste-
henden patentamtlichen Löschungsverfahren auch einen Verletzungsstreit vor dem
Landgericht Nürnberg-Fürth geführt haben, in welchem eine der beiden Antrags-
gegnerinnen wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters gegen die Antragstel-
lerin vorgegangen war. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass, selbst wenn
nur eine einfachere Verteidigungsstrategie verfolgt wird, eine konsistente, die wech-
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selseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungsrechtsstreit be-
rücksichtigende Verfahrensführung erforderlich ist und somit eine Mitwirkungsnot-
wendigkeit des Rechtsanwalts gegeben ist. Darüber hinaus ist nicht von der Hand
zu weisen, dass auch das von der Antragstellerin vor dem Landgericht Würzburg
gegen die Stadt Würzburg geführte, parallele Klageverfahren, bei dem sich die An-
tragstellerin durch denselben Rechtsanwalt vertreten ließ, dessen Mitwirkung am
vorliegenden Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren sinnvoll machte.
b2c) Der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, die Kosten des mitwirken-
den Rechtsanwalts seien deshalb nicht zu erstatten, weil das vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth anhängig gewesene Verletzungsverfahren kurz nach Einreichung
des Löschungsantrags ausgesetzt und auch während des laufenden Löschungs-
verfahrens nicht wieder aufgenommen worden sei, ist nicht zu folgen. Gleiches trifft
auf den ergänzenden Einwand der Antragstellerinnen zu, wonach die Aussetzung
des Verletzungsverfahrens zum Wegfall eines Abstimmungsbedarfs geführt hätte,
da hierdurch die Erweiterung des Löschungsantrags auf Unteranspruch 4 oder die
Formulierung von Hilfsanträgen irrelevant geworden wären.
Es trifft zwar zu, dass in Fällen, in denen ein Verletzung- oder Verfügungsverfahren
und ein Nichtigkeitsverfahren sich nur kurz zeitlich überschneiden, die Hinzuzie-
hung des Rechtsanwalts als im Sinne von in § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig erachtet werden kann
(vgl. BPatGE 53, 173, 176 - „Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfah-
ren VIII“); diese Sichtweise kann aber nicht auf den vorliegenden Fall einer Ausset-
zung des Verletzungsverfahrens übertragen werden. Das Gebot, für eine konsis-
tente, die wechselseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungs-
rechtsstreit berücksichtigende Verfahrensführung zu sorgen, fällt erst dann weg,
wenn ein entsprechender Verfügungsantrag oder eine Verletzungsklage abschlie-
ßend erledigt sind. Eine Aussetzung stellt in diesem Sinne keinen Fall einer Erledi-
gung dar. Bei einer Aussetzung muss stets Sorge dafür getragen werden, dass das
parallele Verletzungsverfahren wieder aufgenommen wird; dies führt dazu, dass bei
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der weiteren Führung des Löschungsverfahrens in vorausschauender Weise Hand-
lungen vorbereitet werden müssen. Auch diese bedürfen der Abstimmung und er-
fordern damit das Zusammenwirken von Patentanwalt und Rechtsanwalt. Dies gilt
vorliegend umso mehr, als im Aussetzungszeitraum zwischen den Beteiligten Ver-
gleichsverhandlungen stattgefunden hatten, die auch den Verletzungsrechtsstreit
betrafen (s. u. unter Abschnitt b3b)).
b3) Die Antragstellerin kann in der Sache mit ihrer Beschwerde auch insoweit
durchdringen, als die Tätigkeit des mitwirkenden Rechtanwalts als umfangreich
und/oder schwierig bewertet werden muss. Allerdings hat es hierbei mit einer 1,6-
fachen Gebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG sein Bewenden, da nur in die-
sem Umfang eine Vergütung im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG als angemessen aner-
kannt werden kann.
b3a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist beim Patentanwalt in vertretbarer Weise
davon ausgegangen, dass dieser eine 2,3-fache Geschäftsgebühr nach Tatbestand
Nr. 2300 VV RVG verdient hat, da das patentamtlichen Löschungsverfahren jeden-
falls wegen der zwei durchgeführten mündliche Verhandlungen besonders umfang-
reich war. In Bezug auf den Rechtsanwalt trifft dies aber nicht zu. Dieser hat - worauf
die Antragsgegnerinnen bereits erstinstanzlich hingewiesen hatten - an keiner der
beiden mündlichen Verhandlungen vor der Gebrauchsmusterabteilung teilgenom-
men, also weder an der vom 29. Oktober 2015 noch an der vom 11. Mai 2017. Die-
ser Einwand ist insoweit beachtlich, als nach ständiger Rechtsprechung des erken-
nenden Senats bei Gebrauchsmustersachen, die ohne mündliche Verhandlung er-
ledigt werden (und die weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht schwierig
waren), gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG regelmäßig nur eine Geschäftsgebühr in
Höhe eines 1,3-fachen Satzes verdient wird (vgl. auch: BGH GRUR 2014, 206,
208 - „Einkaufskühltasche“) und mit diesem 1,3-fachen Satz einer Verfahrens- bzw.
Geschäftsgebühr grundsätzlich auch der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen
Vertreters für eine (später nicht stattgefundene) mündliche Verhandlung abgegolten
ist (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 173).
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b3b) Zugunsten der Antragstellerin muss allerdings berücksichtigt werden, dass
es im Zeitraum zwischen dem 29. Oktober 2015 und dem 30. Juni 2016 wiederholt
zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gekommen war und diese - ge-
mäß dem Vortrag der Antragstellerin - stets in enger Abstimmung mit dem Rechts-
anwalt geführt worden waren. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass derar-
tige Verhandlungen regelmäßig auf die gleichzeitige Erledigung von Löschungs-
und parallelem Verletzungsverfahren gerichtet sind und daher stets unter Mitwir-
kung des anwaltlichen Vertreters aus dem Verletzungsverfahren erfolgen. Die An-
tragsgegnerinnen haben dem Vortrag nicht widersprochen, sondern lediglich eine
konkrete Darlegung der einzelnen Mitwirkungshandlungen für erforderlich gehalten,
weshalb die Mitwirkung des Rechtsanwalts an den Vergleichsverhandlungen ge-
mäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt an
der Erweiterung des Löschungsantrags mitgewirkt hat, kommt es nicht entschei-
dungserheblich an.
Unzutreffend ist die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung auch insoweit, als
sie außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zum „normalen Geschäftsaufwand“
eines Anwalts zählt und sich derartige Verhandlungen gebührenrechtlich nicht aus-
wirkten könnten. Wie sich aus der Vorbemerkung zu Teil 3, Absatz 3, des VV RVG
ergibt, sieht das RVG dann die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen
von Parteien als gebührenrechtlich relevant an, wenn diese auf eine vergleichs-
weise Erledigung eines Verfahrens gerichtet sind. Diese Rechtslage hat auch Aus-
wirkungen auf die Höhe einer Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG:
Haben im Rahmen eines Verwaltungsverfahren mehrfach außergerichtliche, auf
Streitbeilegung abzielende Besprechungen stattgefunden, die der Angelegenheit ei-
nen umfangreichen und/oder schwierigen Charakter verleihen, so soll diesem Um-
stand durch eine Erhöhung der nach Nr. 2300 VV RVG bei 1,3 liegenden Regelge-
bühr Rechnung getragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl.,
Rn. 20 und 37 zu VV 2300; Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, RVG, 7. Aufl., Stichwort:
- 15 -
„Geschäftsgebühr“, S. 537). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, wobei der er-
kennende Senat auch keine Bedenken hat, den gesteigerten Umfang der Sache für
den hier in Rede stehenden Rechtsanwalt sowohl auf den Umstand zu stützen, dass
dieser die Antragstellerin im Verletzungsprozess vor dem Landgericht Nürnberg-
Fürth vertrat als auch im Aktivprozess gegen die Stadt Würzburg.
d) Hiernach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin auf
der Grundlage der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Gebührentabelle des
RVG (vgl. oben) wie folgt:
Gebührentatbestand
(Gegenstandswert gemäß
§§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 125.000 €)
RVG
VV Nr.
Satz Betrag
§ 13 RVG
I. Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr 2300 2,3 3.291,30 €
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
7002 20,00 €
3. a) Fahrtkosten 7003 105,60 €
b) Fahrtkosten 105,60 €
4. a) Tage- und Abwesenheitsgeld 7005 40,00 €
b) Tage- und Abwesenheitsgeld 70,00 €
II. Kosten des Rechtsanwalts
1. Geschäftsgebühr 2300 1,6 2.289,60 €
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
7002 20,00 €
III. Vorverauslagte Kosten
Löschungsantragsgebühr 300,00 €
Summe von I., II. und III.: 6.242,10 €
========
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3. Die Verzinsung des festgesetzten Betrages war gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO - wie zuvor im angefochtenen Beschluss ausgesprochen - wieder beginnend
mit dem 14. Februar 2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auszusprechen.
4. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchfüh-
rung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt er-
schien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustel-
len oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten
hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu
äußern.
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO, die
auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Büh-
ring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Da die Antragstellerin mit ihrer
Beschwerde in deutlich überwiegendem Umfang durchgedrungen ist, waren die
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten (wie im
Tenor ausgesprochen) zugunsten der Antragstellerin im Verhältnis von 1/3 zu 2/3
zu verteilen. Gründe, die billigerweise eine andere Kostenentscheidung geboten er-
scheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich Dr. Nielsen Eisenrauch
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