BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 14/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Gebrauchsmuster …hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Schutzjahrhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Guth und Eisenrauch- 2 -beschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist In-haber des am 26. Juli 2005 angemeldeten Gebrauchsmusters …,das unter der Bezeichnung „Räumliche Elemente zur Verwendung als Spiel-, Bau-, Architektur-, Technik- und/oder Kunstelemente“ in das Register beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist.Dem Beschwerdeführer ist von der Gebrauchsmusterstelle bereits Verfahrens-kostenhilfe für das Anmeldeverfahren gewährt worden. Mit am 30. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2007 beantragte er nunmehr auch Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsge-bühr für das vierte bis sechste Schutzjahr und legte eine Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zwei Bescheide über die Bewil-ligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor.Mit mehreren Bescheiden forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerde-führer dazu auf, Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung einzureichen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei. Der Antragsteller nannte daraufhin die Adressen mehrerer Firmen, die er wegen der Verwertung - 3 -seines Schutzrechts angesprochen habe und legte Kopien der Unterlagen bei, die er den Firmen zugesandt habe.Nachdem der Antragsteller auf mehrmalige Anfrage hin weder Kopien des Schrift-verkehrs mit den betreffenden Unternehmen noch Nachweise über eventuelle Verhandlungsgespräche vorlegte, hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20. Januar 2009 zurückgewiesen.Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwer-deführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er reicht die Ko-pie eines Zeitungsartikels vom 8. Februar 2007, einen Auszug aus der Zeitschrift "ERFINDERCLUB" aus dem Jahr 2008 sowie das Programm einer Tagung des Lehrstuhls Geometrie und Visualisierung der Technischen Universität München im Februar 2009 ein, um ernsthafte Verwertungsversuche zu belegen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchs-musterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für Aufrecht-erhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilli-gung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entspre-chend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrens-kostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkun-- 4 -gen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensfüh-rung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine voll-ständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Anglei-chung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausge-schlossen werden.2. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts-lage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rn. 54, 55; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).3. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskosten-hilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situ-ation. Die Gebrauchsmusterstelle hat zu Recht darauf abgestellt, ob der Be-schwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster - 5 -wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, da-nach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Ver-wertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerbli-chen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintra-gung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wi-der.Deshalb wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbe-sondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Hierzu enthalten die Eingaben des Be-schwerdeführers aber weder einen hinreichend detaillierten Tatsachenvor-trag noch entsprechende Belege.4. Wie bereits die Gebrauchsmusterstelle ausgeführt hat, kann die Frage, ob der Antragsteller sich um eine Verwertung des Schutzrechts ernsthaft be-müht hat, nur beurteilt werden, wenn der Antragsteller seine Verwertungs-versuche detailliert vorträgt und belegt.Die Nennung von Adressen von Firmen, die angeblich wegen einer Verwer-tung des Schutzrechts angesprochen worden sein sollen, und die Vorlage ei-ner Broschüre allein erlauben daher keine Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verwertungsversuche. Es wäre vielmehr erforderlich ge-wesen, diese Verwertungshandlungen im Einzelnen zu substantiieren und zu belegen.- 6 -Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren reicht für eine Gewährung der begehrten Verfahrenskostenhilfe nicht aus.Die Erwähnung des Antragstellers und seiner Erfindung in einem Zeitungsar-tikel und dessen Vortrag an der TU München zeigen zwar, dass der Be-schwerdeführer mit der durch seine Erfindung verkörperten Lehre an die Öf-fentlichkeit tritt, erlauben aber keinen Schluss auf konkrete Versuche einer wirtschaftlichen Verwertung des Gebrauchsmusters. Ebenso ist der Bericht über die Erfindung in der Zeitschrift "ERFINDERCLUB" zu bewerten, zumal die Veröffentlichung in einer wohl vereinsinternen, jedenfalls aber ersichtlich nicht an konkrete mögliche Verwerter gerichteten Druckschrift erfolgt ist.Angesichts dieser Sachlage kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich verhalten hat, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Die Beschwerde ist darum zurückzuweisen.Müllner Eisenrauch GuthCl
Full & Egal Universal Law Academy