BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 15/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Gebrauchsmuster …(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Reker und Eisenrauchbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die aufgrund des Beschlusses der Gebrauchsmusterabtei-lung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2009 vom Antragsgegner der Antragstellerin zu er-stattenden Kosten des ersten Rechtszuges werden auf2.080,20 €- in Worten: zweitausendachtzig 20/100 Euro -festgesetzt.Der zu erstattende Betrag ist vom 14. Oktober 2009 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen.- 3 -2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.G r ü n d eI.Der Löschungsantrags- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegeg-ner) war einer der Inhaber des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchs-muster) mit der Bezeichnung „…“, das am9. August 2001 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwer-deführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 15. Febru-ar 2008 in vollem Umfang angegriffen. Der Beschwerdegegner hat seinen zunächst eingelegten Widerspruch am 30. August 2008 zurückgenommen.Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts dem Beschwerdegegner die der Beschwerdefüh-rerin entstandenen Kosten und die eigenen Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem dieser Beschluss bestandskräftig geworden war, hat die Beschwerdeführerin mit am 14. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz Kostenfestsetzung beantragt und ist hierbei von einem Gegenstands-wert von 125.000,– € und einem Gebührensatz von 1,3 ausgegangen. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 16. April 2010 die Kosten, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu erstatten hat, auf 1.674,– € festgesetzt, wobei ein Gegenstandswert von 100.000,– € und ein Gebührensatz von 1,0 zugrunde gelegt wurden.- 4 -Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin gel-tend, dass das Bundespatentgericht in seiner das parallele Löschungsverfahren… zwischen denselben Beteiligten betreffenden Entscheidung35 W (pat) 27/09 festgestellt habe, dass für die patentanwaltliche Tätigkeit im erstinstanziellen Löschungsverfahren regelmäßig von einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 auszugehen sei und kein Anlass bestehe, im vorliegenden Fall zueinem anderen Ergebnis zu gelangen.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der zur Erstattung festgesetzten Kosten betreffend die Verfahrensge-bühr aufzuheben und diese in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr festzusetzen.Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die in zulässiger Weise auf die Festsetzung der Gebührenhöhe beschränkte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.1. Wie bereits in den Verfahren 35 W (pat) 27/09 und 35 W (pat) 1/09 ausge-führt, entspricht ein 1,3-facher Ansatz einer für die Durchführung eines patentamt-lichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren üblichen Vergütung. Die für die - 5 -Vertretung im Verwaltungsverfahren anzusetzende Geschäftsgebühr richtet sich nach Nr. 2300 VV RVG. Danach fällt gem. Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsge-bühr in Höhe des 0,5-fachen bis 2,5-fachen Satzes an. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Normalfall ist als Regelsatz ein Faktor von 1,3 anzusetzen, der bei unter-durchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Fällen unterschritten werden kann. Von letzterem kann hier nicht die Rede sein, das vorliegende erstinstan-zielle Löschungsverfahren entspricht vom Umfang und Schwierigkeitsgrad durch-schnittlichen Löschungsverfahren.Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom üblichen Ansatz rechtfertigen könnten. Insbesondere kann der Auffassung des Beschwerdegeg-ners im Schreiben vom 2. Dezember 2009 nicht gefolgt werden, wonach das vor-liegende und das parallele Löschungsverfahren … die gleiche Problematik betroffen hätten und entsprechende Schriftsätze fast wörtlich übernommen worden seien. Zum einen waren die Gegenstände der jeweiligen Gebrauchsmuster mit einer „…“, einerseits und einer „……“ unterschiedlich, weshalb dieBeschwerdeführerin zum anderen mit einer einzigen Ausnahme unterschiedliche Entgegenhaltungen in die Verfahren eingeführt hat. Auch unterschied sich die gebrauchsmusterrechtliche Argumentation in beiden Löschungsanträgen erheb-lich. In beiden Löschungsverfahren wurde bis zur Rücknahme des Widerspruchs seitens der Beschwerdeführerin neben dem Löschungsantrag kein weiterer Schriftsatz eingereicht.- 6 -2. Erstattungsfähig sind somit folgende Kosten:1.) 1,3 Verfahrensgebühr entsprechend §§ 2, 13 RVGi. V. m. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 100.000,00 €) 1.760,20 €2.) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommu-nikationsdienstleistungen entsprechend§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 W RVG 20,00 €3.) Löschungsgebühr 300,00 €Summe: 2.080,20 €III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Ent-scheidung.Baumgärtner Reker EisenrauchCl
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