ECLI:DE:BPatG:2022:290622B35Wpat17.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 17/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 102 673
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Rich-
ters Eisenrauch und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung nach Ziff. 2 des
Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27. Juli 2021, mit wel-
chem die Kosten des das Streitgebrauchsmuster 20 2013 102 673 betreffenden Lö-
schungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden; mit der – hier nicht be-
schwerdegegenständlichen Hauptsacheentscheidung – hatte die Gebrauchsmus-
terabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht.
Das am 20. Juni 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster wurde am 1. Juli 2013
mit den Schutzansprüchen 1-10 und der Bezeichnung „Folienbeutel“ eingetragen.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
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Folienbeutel (1), insbesondere Müllbeutel, wobei der Folienbeutel (1) ein Ver-
schlussband (6) aufweist, das aus einem anderen Material besteht als ein Beu-
telkörper (2) des Folienbeutels (1) und an einer Außenseite des Folienbeutels
(1) angeordnet ist, wobei das Verschlussband (6) eine Länge aufweist, die ge-
eignet ist, den Folienbeutel (1) nach einer Befüllung zu verschließen, dadurch
gekennzeichnet, dass das Verschlussband (6) über mindestens ein Klebeeti-
kett (7) lösbar an dem Folienbeutel (1) fixiert ist.
Zum Wortlaut der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 2-10 wird auf die Ge-
brauchsmusterschrift (i.F.: GS.) verwiesen.
Auf den von der Antragsgegnerin mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters ge-
stellten Rechercheantrag hat das DPMA gemäß Recherchebericht v. 13. Februar
2014 diverse Druckschriften als Entgegenhaltungen ermittelt, darunter bezüglich
der Schutzansprüche 1-4, 7-9 in der Kategorie „X“ (mögl. neuheitsschädlich) die DE
27 42 382 A1, die DE 80 17 613 U1, die DE 88 10 313 U1 und die DE 20 2009 002
030 U1 sowie bezügl. der Schutzansprüche 5, 6, 10 die EP 0 587 940 A2 in der
Kategorie „Y“ (mögl. erfinderischem Schritt entgegenstehend).
Der Antragsteller hat einen mit dem Datum „16. Dezember 2020“ versehenen
Schriftsatz beim DPMA eingereicht, wonach er einen „Teil-Löschungsantrag“ gegen
das Streitgebrauchsmuster stelle; der Antragsschriftsatz ist am 16. Oktober 2020
beim DPMA eingegangen. Im Antragsschriftsatz wird der Antrag gestellt, das Streit-
gebrauchsmuster „im Umfang der aktuell eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 10
zu löschen“.
In einer „Klarstellung zum Löschungsantrag“ führt der Antragsteller ferner aus, dass
sich der Löschungsantrag gegen die eingetragenen Schutzansprüche „in ihrer ak-
tuellen (zu breiten) Fassung“ richte. Ferner behalte sich der Antragsteller vor, falls
die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster in einer eingeschränkten Fassung
verteidigen werde, eine Löschung auch im Umfang dieser eingeschränkten Schutz-
ansprüche zu beantragen, sollte auch insoweit ein Löschungsgrund bestehen. Ein
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Löschungsanspruch bestehe, weil der Gegenstand der eingetragenen Schutzan-
sprüche 1 bis 10 am Anmeldetag nicht neu bzw. nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruhe. Hierzu verweist der Antragsteller auf den o.g. Recherchebericht des
DPMA sowie auf den Recherchebericht des EPA zur parallelen europäischen An-
meldung EP 2 815 986.
Der Antragsteller gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag
entweder nicht widersprechen oder das Streitgebrauchsmuster mit neuen, be-
schränkten Schutzansprüchen verteidigen werde, weswegen er davon absehe, de-
tailliert zur mangelnden Neuheit bzw. zum fehlenden erfinderischen Schritt vorzu-
tragen. Anlass zum Löschungsantrag bestehe, weil die Antragsgegnerin einer Auf-
forderung zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster nicht nachgekommen sei.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2020 zugestellt wor-
den. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 16. November 2020, einge-
gangen am 17. November 2020, widersprochen.
Mit Widerspruchseinlegung hat sie in erster Linie das Rechtsschutzziel verfolgt,
dass der Löschungsantrag als unzulässig verworfen werden solle.
Der Löschungsantrag sei nur zum Zweck des Generierens von Gebühren gestellt.
Er enthalte ferner keine ausreichende Angabe von Tatsachen, auf die der Lö-
schungsantrag gestützt werde und keine Begründung, auf die die Antragsgegnerin
reagieren könne. Zudem sei der Löschungsantrag unbestimmt, weil einerseits „Teil-
Löschungsantrag“ gestellt sei, andererseits dieser gegen alle eingetragenen
Schutzansprüche gerichtet sei.
Der Löschungsantrag sei auch unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, warum Neuheit
und erfinderischer Schritt fehlen sollten.
Ferner hat die Antragsgegnerin geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzan-
sprüchen 1-5 eingereicht. Hilfsweise solle das Streitgebrauchsmuster im Umfang
dieser geänderten Schutzansprüche „aufrechterhalten werden.“
Schutzanspruch 1 in dieser geänderten Fassung lautet wie folgt:
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Folienbeutel (1), insbesondere Müllbeutel, wobei der Folienbeutel (1) ein Ver-
schlussband (6) aufweist, das aus einem anderen Material besteht als ein Beu-
telkörper (2) des Folienbeutels (1) und an einer Außenseite des Folienbeutels
(1) angeordnet ist, wobei das Verschlussband (6) eine Länge aufweist, die ge-
eignet ist, den Folienbeutel (1) nach einer Befüllung zu verschließen, wobei
das Verschlussband (6) an einer Außenseite des Folienbeutels (1) an der zu
einem Boden des Folienbeutels (1) abgewandten Seite lösbar fixiert ist und
das Verschlussband (6) in einer Ausgangsposition in einer Seitenfalte des Fo-
lienbeutels (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschluss-
band (6) über mindestens ein Klebeetikett (7) lösbar an dem Folienbeutel (1)
fixiert ist und das Verschlussband (6) zusätzlich endseitig an einer Bodennaht
(5) des Folienbeutels (1) fixiert ist, wobei das Verschlussband (6) aus der Bo-
dennaht (5) herausziehbar ist.
Wegen der geänderten, abhängigen Schutzansprüche 2-5 wird auf die Akten ver-
wiesen.
Der Antragsteller hat im weiteren erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung ver-
treten, der Löschungsantrag enthalte ausreichende Tatsachenangaben über den
geltend gemachten Löschungsgrund. Da das gebrauchsmusterrechtliche Lö-
schungsverfahren als Popularverfahren ausgestaltet sei, komme es auf die Motiva-
tion des Antragstellers nicht an, zumal die Anmeldung von Scheinschutzrechten
missbräuchlich sei; dem wolle der Antragsgegner entgegenwirken. Da die eingetra-
genen Schutzansprüche zu breit seien, jedoch eingeschränkte, schutzfähige Fas-
sungen möglich seien, gegen die sich der Löschungsantrag nicht richte, sei auch
die Bezeichnung als „Teil-Löschungsantrag“ klar.
Bei der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag v. 16. November 2020 sei hingegen das
Fehlen eines erfinderischen Schritts „nicht mehr so offensichtlich“.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 29. Januar 2021 erklärt hatte, dass
sie das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des Hilfsantrags v. 16. Novem-
ber 2020 verteidige und diese Fassung zu ihrem Hauptantrag werde, habe aus Sicht
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des Antragstellers die Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen den Löschungs-
antrag im über diese Fassung hinausgehenden Umfang zurückgenommen. Er – der
Antragsteller – habe auch keinen über diese Fassung hinausgehenden Löschungs-
antrag gestellt, so dass auch keine weitergehende Sachentscheidung mehr erfor-
derlich sei. Da der Löschungsantrag nur gegen die eingetragene Fassung, nicht
aber gegen die eingeschränkte Fassung v. 16. November 2020 gerichtet gewesen
sei, habe der Antragsteller auch in vollem Umfang obsiegt, so dass die Kosten des
Löschungsverfahrens auch in vollem Umfang der Antragsgegnerin aufzuerlegen
seien.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der streitgegenständliche Löschungsantrag
sei in vollem Umfang gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtet gewesen, zumal
einzelne Schutzansprüche nicht ausgenommen gewesen seien. Nachdem der An-
tragsteller den Löschungsantrag gegen die Fassung v. 16. November 2020 nicht
weiterverfolge, sei darin eine Rücknahme des Löschungsantrags zu sehen, der die
Antragsgegnerin zustimme. Bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, in-
wieweit das Streitgebrauchsmuster beschränkt worden sei. Im vorliegenden Fall sei
es angemessen, wenn jeder Beteiligter seine eigenen Kosten trage.
Mit Zwischenbescheid v. 18. Mai 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Be-
teiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag insoweit Er-
folg haben werde, als er über die Anspruchsfassung v. 16. November 2020 hinaus-
gehe. Der Löschungsantrag sei voraussichtlich als zulässig und auf vollständige Lö-
schung des Streitgebrauchsmusters gerichtet zu erachten. Da die Gebrauchsmus-
termusterabteilung davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin das Streitgebrauchs-
muster nur noch im Umfang der Fassung v. 16. November 2020 verteidige, und im
Umfang dieser Anspruchsfassung von einer Teilrücknahme des Löschungsantrags
auszugehen sei, käme Kostenaufhebung in Betracht. Die Gebrauchsmusterabtei-
lung hat die Beteiligten ferner gefragt, ob Einverständnis mit Entscheidung im
schriftlichen Verfahren bestehe.
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Der Antragsteller hat sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstan-
den erklärt. Da es unzulässig sei, dem Antragsgegner eine bestimmte Anspruchs-
fassung von Seiten des Antragstellers vorzugeben, Gegenstand und Umfang des
Löschungsantrags zu unterscheiden seien und sein Löschungsantrag unter Verweis
auf die Rechtsprechung nicht als Antrag auf vollständige Löschung des Streitge-
brauchsmusters anzusehen sei, sei eine Auferlegung der Kosten auf die Antrags-
gegnerin angezeigt.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt und bestätigt, dass sie das Streitgebrauchsmuster nur noch im
Umfang der Fassung v. 16. November 2020 verteidige.
Mit Beschluss v. 27. Juli 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das
Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag v.
16. November 2020 hinausgeht, und die Kosten des Löschungsverfahrens gegen-
einander aufgehoben.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet:
Der Löschungsantrag sei zulässig; insbesondere habe er hinreichende Tatsachen-
angeben zum Löschungsgrund enthalten.
Die Antragsgegnerin habe ihren ursprünglich uneingeschränkt erklärten Wider-
spruch gegen den Löschungsantrag teilweise zurückgenommen, soweit dieser über
die Fassung nach Hilfsantrag hinausgehe; insoweit sei das Streitgebrauchsmuster
ohne weitere Prüfung zu löschen.
Da der Löschungsantrag nicht gegen die Anspruchsfassung v. 16. November 2020
gerichtet gewesen sei, sei auch insoweit keine inhaltliche Prüfung mehr angezeigt.
Für die von der Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochene Kostenaufhebung sei
das Unterliegensprinzip maßgebend. Der ursprüngliche Löschungsantrag sei gegen
das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gerichtet gewesen. Hätte die Antrags-
gegnerin dem Löschungsantrag nicht widersprochen, wäre das Streitgebrauchs-
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muster gemäß dem Antragsprinzip in vollem Umfang zu löschen gewesen. Ein feh-
lender Widerspruch führe nicht zu einer Erweiterung des Löschungsantrags. Die
Anpassung des auf vollständige Löschung gerichteten Löschungsantrags an die ge-
änderte Anspruchsfassung v. 16. November 2020 stelle eine Teilrücknahme des
Löschungsantrags dar. Aus Billigkeitsgründen sei keine andere Kostenentschei-
dung geboten. Aus dem Löschungsantrag sei nicht konkret ersichtlich gewesen,
welcher Teil des Streitgebrauchsmusters vom Löschungsantrag nicht umfasst ge-
wesen sein sollte, insbesondere nicht aufgrund der Bezugnahme auf den Recher-
chebericht des DPMA. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung sei auch nicht
von einem beschränkten (Teil-)Löschungsantrag ausgegangen, sondern im konkre-
ten Fall sei eine Abweichung vom Unterliegensprinzip aus Billigkeitsgründen erfolgt,
zumal im Bezugsfall konkret absehbar gewesen sei, was den Antragsteller in der
angegriffenen Fassung des dortigen Gebrauchsmusters „gestört“ habe. Im vorlie-
genden Fall seien hierzu jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich; insbesondere sei
nicht erkennbar gewesen, in welchem Umfang den Antragsteller hier das Streitge-
brauchsmuster „gestört habe“. Es könne unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht be-
rücksichtigt werden, dass Antragsteller „irgendeine“ beschränkte Fassung nicht an-
greifen wollte.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 30. Juli 2021 zugestellt worden.
Gegen die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung richtet sich die Be-
schwerde des Antragstellers, die er mit Schriftsatz v. 3. August 2021, eingegangen
am 10. August 2021 erhoben hat.
Aus Sicht des Antragstellers sind die Kosten des Löschungsverfahrens der Antrags-
gegnerin (in vollem Umfang) aufzuerlegen. Eine vollständige Löschung des Streit-
gebrauchsmusters habe er nicht beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung habe
entgegen der Senatsentscheidung v. 17. Dezember 2009, 35 W (pat) 24/08 nicht
zwischen Gegenstand und Umfang des Löschungsantrags unterschieden. Der An-
tragsteller habe einen Teillöschungsantrag gestellt, mit welchem nur die eingetra-
gene Fassung angegriffen worden sei. Dieser könne nicht als ein auf vollständige
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Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichteter Antrag angesehen werden. Ge-
genstand des Löschungsantrags seien zwar alle Schutzansprüche gewesen, jedoch
nur in der eingetragenen, weil aus Sicht des Antragstellers zu breiten Fassung. Eine
weitergehende Forderung habe der Antragsteller initial nicht gestellt. Hingegen sei
nicht jeder ggf. später eingeschränkte Schutzanspruch, mit dem die „zu große
Breite“ beseitigt werde, Gegenstand des Löschungsantrags gewesen. Vielmehr
habe der Antragsteller die Geltendmachung weitergehender Löschungsforderungen
von der konkreten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters durch die Antragsgeg-
nerin abhängig gemacht. Verzichte der Antragsgegner auf einen Widerspruch, sei
das Streitgebrauchsmuster gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sach-
prüfung zu löschen, nicht hingegen, weil der Antragsteller eine vollständige Lö-
schung beantragt habe.
Mithin werde mit einer vollständigen Löschung ebenso wie mit der tatsächlich er-
folgten Teillöschung dem gestellten Antrag entsprochen. Denn mit dem auf die ein-
getragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag habe der Antragsteller
der Antragsgegnerin einen Spielraum überlassen, innerhalb dessen sie sich ent-
scheiden könne, in welchem Umfang sie dem Löschungsanspruch entsprechen
wolle (bis hin zum Teilwiderspruch). Eine vollständige Löschung des Streitge-
brauchsmusters sei seitens des Antragstellers jedoch nicht gefordert gewesen. Die
von der Gebrauchsmusterabteilung vorgenommene Auslegung der Antragstellung
entgegen ihrem Wortlaut verkehre die tatsächliche Antragstellung in ihr Gegenteil
und habe an dessen Stelle alternative Fakten gesetzt: Aus dem Spielraum zur Ein-
schränkung werde ein Spielraum von Null. Nach alledem sei die Antragsgegnerin
durch die Löschung der eingetragenen Ansprüche voll unterlegen und habe die Kos-
ten des Löschungsverfahrens in vollem Umfang zu tragen. Unzutreffend sei dem-
gegenüber, dem Antragsteller Kosten aufzuerlegen, da ihm vorliegend (in der Sa-
che) alles zugesprochen worden sei, was er gefordert habe. Eine andere Sichtweise
widerspreche der bisherigen Senatsrechtsprechung und der Kommentarliteratur.
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Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27. Juli 2021
im Kostenpunkt (Ziff. 2 des Beschlusstenors) aufzuheben und die Kosten des
Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der vom Antragsteller eingereichte Löschungsantrag sei gegen die eingetragenen
Schutzansprüche 1 – 10, d.h. gegen alle Schutzansprüche des Streitgebrauchs-
musters gerichtet gewesen. Wenn der Löschungsantrag vollumfänglich Erfolg ge-
habt hätte, dann wäre auch eine vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters
erfolgt. Die Bezeichnung des Löschungsantrags als „Teil-Löschungsantrag“ sei da-
her unbeachtlich. Bei einem gegen einzelne Schutzansprüche gerichteten Teilan-
griff wäre hingegen der Antrag auf Teillöschung klar gewesen. Da sich der Antrag-
steller im vorliegenden Fall mit der „Aufrechterhaltung“ des Streitgebrauchsmusters
in der beschränkten Fassung gemäß Hilfsantrag v. 16. November 2020 einverstan-
den erklärt habe, sei dies als Teilrücknahme des Löschungsantrags anzusehen.
Nachdem die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des
Hilfsantrags v. 16. November 2020 verteidigt habe, habe sie ihrerseits durch diese
Beschränkung auf einen Teil des Streitgebrauchsmusters verzichtet. Daher seien
vorliegend die beiden Beteiligten jeweils nur teilweise erfolgreich gewesen, ein voll-
ständiges Unterliegen der Antragsgegnerin sei nicht gegeben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweis v. 27. April 2022 auf Zweifel hinsichtlich
der Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers aufmerksam gemacht
und angekündigt, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen.
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Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz v. 2. Mai 2022 erklärt, mit einer Entschei-
dung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein.
Der Senat hat mit weiterem gerichtlichem Schreiben v. 24. Mai 2022 den Beteiligten
mitgeteilt, dass er eine Entscheidung nicht vor dem 13. Juni 2022 treffen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge-
brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin-
halt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet, da die Ge-
brauchsmusterabteilung zutreffend die Kosten des Löschungsverfahrens gegenei-
nander aufgehoben hat.
1. Auch wenn der am 16. Oktober 2020 eingegangene Löschungsantrag als
„Teil-Löschungsantrag“ bezeichnet wurde, ist er gleichwohl so aufzufassen, dass er
gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2013 102 673 in vollem Umfang gerichtet war.
a. Allein die Tatsache, dass der Antrag ausdrücklich auf Löschung des Streit-
gebrauchsmusters „im Umfang der aktuell eingetragenen Schutzansprüche 1-10“
gerichtet war, bedeutet nicht zwingend, dass es sich um einen Antrag handelt, mit
welchem das Streitgebrauchsmuster in einem bestimmten, nur eingeschränkten
Umfang angegriffen werden soll. Denn bei der „eingetragenen Fassung“ handelt es
sich um nichts anderes, als die korrekte Bezeichnung dessen, was Gegenstand des
Löschungsantrags ist. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist ein vom Deut-
schen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirk-
ter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt substantiell verändert
werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Löschungsanträge sind
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daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten. Im vorliegenden Fall um-
fasste das Streitgebrauchsmuster die Schutzansprüche 1 - 10, so dass der Antrag
auch gegen alle Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters gerichtet war.
b. Auch in sonstiger Hinsicht ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Lö-
schungsantrag beschränkt gewesen sein soll.
aa. Der Löschungsantrag war, wie ausgeführt, gegen alle eingetragenen Schutz-
ansprüche gerichtet.
bb. Zur Begründung des Löschungsantrags hat der Antragsteller lediglich auf
den zum Streitgebrauchsmuster übermittelten Recherchebericht des DPMA v.
13. Februar 2014 verwiesen, der hinsichtlich aller Schutzansprüche entweder die
fehlende Neuheit oder das Fehlen eines erfinderischen Schritts aus den ermittelten
Entgegenhaltungen als zumindest möglich dargelegt hat.
cc. Im Übrigen war im Löschungsantrag lediglich davon die Rede, dass die ein-
getragenen Schutzansprüche „zu weit“ seien. Eine Konkretisierung dessen, was
etwa im Zusammenhang mit welchen konkreten Merkmalen im Einzelnen „zu weit“
sei, hat der Antragsteller nicht vorgenommen, im Gegenteil: Er hat sich ausdrücklich
vorbehalten, den Löschungsantrag auch gegen eingeschränkte Schutzansprüche
weiterzuverfolgen, wenn ein „Löschungsgrund auch insoweit bestehen sollte“.
dd. Es mögen damit zwar die Minimalvoraussetzungen für einen zulässigen Lö-
schungsantrag nach § 16 Satz 2 GebrMG erfüllt sein. Eine irgendwie bestimmbare,
substantielle Beschränkung des Löschungsantrags lässt sich hieraus nicht ableiten.
Etwas Anderes ist auch nicht dem Senatsbeschluss v. 17. Dezember 2009, 35 W
(pat) 24/08 zu entnehmen, der wiederum auf die Entscheidung des 2. Senats d.
BPatG v. 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 – Drahtelektrode - Bezug nimmt; denn in der
letztgenannten Entscheidung hat die dortige Nichtigkeitsklägerin konkret dargelegt,
in welcher Weise die dort streitige Anspruchsfassung modifiziert werden könnte.
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c. Der Senat vermag der Auffassung des Antragstellers, er habe mit seinem
Löschungsantrag der Antragsgegnerin einen „Spielraum“ überlassen, in welchem
Umfang sie sich gegen den Löschungsantrag wehren wolle, und dies bestimme
letztlich auch den Umfang des Löschungsantrags und damit den Maßstab für ein
(Teil-)Unterliegen im Rahmen der nach § 17 Abs. 4 GebrMG von Amts wegen zu
treffenden Kostenentscheidung, nicht zu folgen.
aa. Im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gilt das Antragsprinzip,
d.h. auch dann, wenn die Antragsgegnerin überhaupt nicht (oder verspätet) wider-
spricht, ist das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem
es angegriffen wird. Wird kein Widerspruch eingelegt oder erfolgt dieser verspätet,
so ändert sich dadurch nicht der Umfang des Löschungsantrags, sondern nur der
Prüfungsmaßstab dahingehend, dass keine inhaltliche Prüfung des Löschungsan-
trags stattfindet und das Streitgebrauchsmuster ohne diese Sachprüfung gelöscht
wird. Die Löschung erfolgt aber eben nur in dem Umfang, in welchem dieser aus
dem Löschungsantrag selbst ersichtlich ist. Von einem Teillöschungsantrag kann
daher nur ausgegangen werden, wenn bereits aus dem Löschungsantrag selbst
eindeutig ersichtlich ist, in welchem Umfang das Streitgebrauchsmuster angegriffen
wird.
bb. Sinn und Ziel des gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens ist die Be-
seitigung eines (löschungsreifen) Schutzgegenstands aus dem Register, auf wel-
chen sich die mit Eintragung des Streitgebrauchsmusters entstandenen Wirkungen
nach § 11 GebrMG (Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers am Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters, Verbotswirkungen gegenüber Dritten) beziehen. Lö-
schung bzw. Teillöschung bedeutet daher nicht nur, dass eine Anspruchsfassung
ganz oder teilweise aus dem Register gestrichen wird, sondern bedeutet vor allem
inhaltlich, dass der Gegenstand der eingetragenen Schutzansprüche ganz oder teil-
weise keine Wirkungen mehr hat und keine Unterlassungs- und Schadenersatzan-
sprüche mehr zu begründen vermag. Umfang und Erfolg eines Löschungsantrags
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sind daher daran zu messen, ob der Schutzgegenstand ganz oder – in bestimmba-
rer Weise – zum Teil angegriffen wird und ob und inwieweit dieser Schutzgegen-
stand vernichtet oder eingeschränkt wird.
cc. Das Leitbild der Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Lö-
schungsverfahren ist durch den Verweis auf die Kostenvorschriften des patentrecht-
lichen Nichtigkeitsverfahrens vom Unterliegensprinzip gekennzeichnet (§§ 17 Abs.
4 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 91 ff. ZPO). Hierbei kommt es darauf an, wieviel (s.o.)
vom Schutzgegenstand, soweit angegriffen, nach der Entscheidung im Löschungs-
verfahren übriggeblieben ist. Der Gesetzgeber geht dabei von einem zwischen den
Beteiligten entsprechend verteilten Kostenrisiko aus, wobei die Möglichkeit zu Kor-
rekturen über die Billigkeitsklausel des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG besteht.
ee. Die Auffassung des Antragstellers, er habe mit seinem Löschungsantrag der
Antragsgegnerin einen „Spielraum“ überlassen, in welchem Umfang sie sich gegen
den Löschungsantrag wehren wolle, und dies bestimme letztlich auch den Umfang
des Löschungsantrags und damit den Maßstab für ein (Teil-) Unterliegen im Rah-
men der nach § 17 Abs. 4 GebrMG von Amts wegen zu treffenden Kostenentschei-
dung, hat einen völlig unbestimmten und daher unzulässigen Antrag zum Gegen-
stand. Ein Antrag, welcher - wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Juni 2022
skizziert - allgemein auf eine Beseitigung „der zu großen Breite der Schutzansprü-
che“ gerichtet ist, würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das Kostenrisiko stets
den Antragsgegner träfe, egal wie er sich gegen einen vom Umfang her unbestimm-
ten Teillöschungsantrag verteidigt, wenn der Antragsteller nach Einreichung geän-
derter Schutzansprüche dann den Löschungsantrag einfach nicht weiterverfolgt. Er
würde z.B. auch dann voll die Kosten tragen, wenn die eingeschränkte Verteidigung
des Streitgebrauchsmusters bei streitiger Entscheidung nur zu einem verhältnismä-
ßig geringeren Verlust des gemeinen Werts seines Schutzrechts führen würde. Dies
würde dem genannten, aus dem Gesetz folgenden Leitbild der Verteilung des Kos-
tenrisikos im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren diametral zuwider-
laufen.
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Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass stets der Antragsteller das Risiko einer „zu
weiten“ Antragstellung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren zu tra-
gen hätte und eine Vermeidung dieses Risikos nicht möglich wäre. Der Antragsteller
übersieht insoweit, dass dieses Risiko in effektiver Weise durch den ohne Weiteres
möglichen Teilangriff auf einzelne Schutzansprüche, insbesondere auf den Haupt-
anspruch und ggf. weitere, ausgewählte Unteransprüche minimiert werden kann,
wobei Unteransprüche, deren Gegenstand möglicherweise als schutzfähig in Be-
tracht kommt, von einem solchen Teilangriff ausgenommen werden können.
d. Zwar ist zutreffend, dass der Antragsteller das Streitgebrauchsmuster nur in
der Form beschränkt angreifen kann, dass er nicht alle, sondern – wie auch oben
dargelegt - nur einzelne Schutzansprüche angreift, nicht hingegen, indem er der
Antragsgegnerin eine bestimmte Anspruchsfassung vorgibt, die er für schutzfähig
erachtet oder die ihn zumindest nicht „stört“. Die Gestaltung der Anspruchsfassung
ist vielmehr Sache der Antragsgegnerin (vgl. BGH GRUR 1997, 272, Rn. 19 –
Schwenkhebelverschluss; BGH GRUR 2008, 309, Rn. 41 – Schussfädentransport).
Hieraus aber abzuleiten, dass dem Antragsteller eine Art „fließendes“, an die For-
mulierung von Anspruchsfassungen angepasstes, aber ansonsten unbestimmtes
und vor allem jegliche Kostenrisiken ausschließendes Antragsrecht zusteht, greift
weitaus zu kurz. Auch wenn der Antragsteller formal keine bestimmte Anspruchs-
fassung in das Verfahren einführen kann, hindert dies ihn nicht daran, bei Stellung
des Löschungsantrags oder im weiteren Verfahren darzulegen, welche Anspruchs-
fassung ihn nicht „stört“ oder zumindest, bei welchen konkreten, von ihm aus wel-
chen konkreten Gründen beanstandeten Anspruchsmerkmalen unter welchen Vo-
raussetzungen er eine eingeschränkte Fassung akzeptieren und in diesem Umfang
den Löschungsantrag nicht weiterverfolgen würde (vgl. z.B. BPatG v. 13. Oktober
1994, 2 Ni 45/93 – Drahtelektrode -, auf die der Senatsbeschluss v. 17. Dezember
2009, 35 W (pat) 24/08 Bezug nimmt). Soweit dann von einer teilweisen Rücknahme
des Löschungsantrags auszugehen ist, kann der auch bei der Kostenfolge nach
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§§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 GebrMG i.V.m. §§ 82 Abs. 2 PatG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
anwendbare Billigkeitsvorbehalt in sachgerechter Weise Abhilfe schaffen.
e. Nach alledem ist der streitgegenständliche Löschungsantrag ungeachtet sei-
ner Bezeichnung gerade nicht als Teil-Löschungsantrag anzusehen, da er – wie
ausgeführt – in keiner Weise erkennen lässt, in welchem Umfang er beschränkt
gewesen sein sollte, obwohl dies mit Blick auf das dem Löschungsverfahren zu-
grundeliegenden Antragsprinzip geboten gewesen wäre. Die seitens der Ge-
brauchsmusterabteilung erfolgte Auslegung des Löschungsantrags dahingehend,
dass er gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gerichtet war, ist in
keiner Weise zu beanstanden.
2. Der Antragsteller hat den Löschungsantrag teilweise zurückgenommen, in-
dem er bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens vor der Gebrauchsmusterabtei-
lung, mit welchem sich die Beteiligten gemäß ihren Schriftsätzen vom 28. bzw.
30. Mai 2021 übereinstimmend einverstanden erklärt haben, die Löschung des
Streitgebrauchsmusters nur noch in dem Umfang begehrt hat, als dieses über die
geänderten Schutzansprüche 1 - 5 gemäß Hilfsantrag v. 16. November 2020 hin-
ausgeht, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 29. Januar 2021 zum Gegen-
stand ihres Hauptantrags gemacht hat.
a. Reicht die Antragsgegnerin geänderte, eingeschränkte Anspruchsfassungen
ein und macht sie diese im weiteren Verfahren zum Gegenstand ihres Hauptan-
trags, bedarf es im Fall eines gegen die eingetragenen Schutzansprüche des Streit-
gebrauchsmusters gerichteten Löschungsantrags keines seitens des Antragstellers
geänderten, oder gar „erweiterten“ Löschungsantrags.
Nachgereichte Schutzansprüche führen auch dann, wenn sie Gegenstand des
Hauptantrags der Antragsgegnerin werden, nicht automatisch zu einer entspre-
chenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl
aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten
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Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gesehen werden (vgl. BGH GRUR
1995, 210 – Lüfterkappe; GRUR 1998, 910 - Scherbeneis). Nachgereichte Schutz-
ansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche.
Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche
eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungs-
verfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren. Die Teillöschung in dem über
die verteidigte Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang erfolgt entsprechend
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG dann eben nur ohne Sachprüfung, ob insoweit ein Lö-
schungsgrund vorliegt.
Dies bedeutet, dass sich auch im Fall von nachgereichten Schutzansprüchen der
Löschungsantrag weiter gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet. Hält der
Antragsteller in diesem Fall an seinem Löschungsantrag fest, bedarf es keines
neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Lö-
schung gerichtet anzusehen sein. Stellt der Antragsteller in diesem Fall den Antrag,
das Streitgebrauchsmuster (auch) im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche
zu löschen, ist hierin kein neuer, erst recht kein erweiterter Löschungsantrag zu
sehen, sondern nur eine Klarstellung dahingehend, dass der Antragsteller nach wie
vor auf der vollständigen Löschung des Streitgebrauchsmusters bzw. der angegrif-
fenen Schutzansprüche (im Fall eines gegen diese ausgewählten Schutzansprüche
gerichteten Teillöschungsantrags) besteht. Gelingt es dem Antragsgegner in diesen
Fällen nicht, eine beschränkte, keinen der geltend gemachten Löschungsgründe
erfüllende Anspruchsfassung vorzulegen, erfolgt die Löschung des Streitge-
brauchsmusters in vollem Umfang oder - bei einem gegen einzelne Schutzansprü-
che gerichteten Teillöschungsantrag – im Umfang der angegriffenen Schutzansprü-
che.
b. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller dagegen auf die mit Schriftsatz v.
29. Januar 2021 von der Antragsgegnerin „ausdrücklich und verbindlich“ abgege-
bene Erklärung, das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des Hilfsantrags
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(v. 16. November 2020) zu verteidigen, so dass der Hilfsantrag zu ihrem Hauptan-
trag werde, mit Stellungnahme v. 10. Februar 2021 verbindlich erklärt, er beantrage
die Löschung der eingetragenen Schutzansprüche 1 – 10 des Streitgebrauchsmus-
ters nur noch, soweit diese über die Anspruchsfassung gemäß neuem Hauptantrag
und vorherigem Hilfsantrag der Antragsgegnerin hinausgeht. Er hat diese Antrag-
stellung in seinen weiteren Schriftsätzen vom 22. März 2021, 30. Mai 2021 und
16. Juni 2021 bestätigt. Da, wie ausgeführt, von einem ursprünglich auf vollumfäng-
liche Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichteten Löschungsantrag auszuge-
hen ist und der Antragsteller diesen bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens ge-
mäß seinen Schriftsätzen v. 10. Februar 2021, 22. März 2021, 30. Mai 2021 und
16. Juni 2021 in nur noch eingeschränktem Umfang weiterverfolgt hat, ist von einer
entsprechenden Teilrücknahme des streitgegenständlichen Löschungsantrags aus-
zugehen.
3. Aus § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. §§ 82 Abs. 2 PatG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
folgt, dass in diesem Fall der Antragsteller zumindest anteilig die Kosten des Lö-
schungsverfahrens zu tragen hat, es sei denn, dass aus Billigkeitsgründen eine an-
dere Kostenentscheidung angezeigt ist. Derartige Billigkeitsgründe sind vorliegend
jedoch nicht gegeben.
a. Ob Billigkeitsgründe eine von der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
abweichende Kostenverteilung erforderlich erscheinen lassen, ist eine von den kon-
kreten Fallumständen abweichende Einzelfallentscheidung. Eine abweichende
Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen kann z.B. dann in Erwägung gezogen
werden, wenn der Antragsteller einen Löschungsantrag zurücknimmt, nachdem der
Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur noch in einer eingeschränkten Fas-
sung verteidigt, und die Einschränkung gerade auf einer Anregung des Antragstel-
lers beruht, etwa nachdem dieser dargelegt hat, mit welchen Merkmalen oder wel-
cher Anspruchsfassung er sich einverstanden erklären könnte (siehe z.B. BPatG v.
13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 – Drahtelektrode).
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b. Eine solche Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gege-
ben. Der Antragsteller hat im Löschungsantrag – im Wesentlichen unter Verweis auf
einen nicht von ihm, sondern von der Antragsgegnerin auf ihre Kosten veranlassten
und vom DPMA erstellten Recherchebericht - selbst lediglich das Minimum dessen
vorgetragen, was für einen zulässigen Löschungsantrag noch als ausreichend an-
gesehen werden kann. Irgendwelche Anregungen oder Konkretisierungen, auf wel-
che gerade die von der Antragsgegnerin zunächst als Hilfsantrag und später als
Hauptantrag verfolgte Anspruchsfassung zurückzuführen sein könnten, sind nicht
ersichtlich. Zu der Anspruchsfassung nach neuem Hauptantrag hat der Antragstel-
ler zudem in seinem Schriftsatz v. 13. Dezember 2020 lediglich erklärt, dass inso-
weit das Fehlen eines erfinderischen Schritts „zumindest nicht mehr offensichtlich“
sei. Die Offensichtlichkeit ist jedoch kein Kriterium für die Beurteilung der Schutzfä-
higkeit eines Gebrauchsmusters. Vielmehr ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass
der Antragsteller das Vorliegen eines Löschungsgrundes weiterhin zumindest für
möglich hält, sich damit aber nicht weiter im Einzelnen auseinandersetzen möchte,
und so in Kauf nimmt, dass ein möglicherweise weiterhin nicht rechtsbeständiges
Schutzrecht im Register erhalten bleibt, für dessen Beseitigung es eines weiteren
Löschungsantrags mit erneutem Löschungsverfahrens bedarf.
Bei dieser Sachlage sprechen keinerlei Billigkeitsgründe dafür, der Antragsgegnerin
die Kosten des Löschungsverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen und den An-
tragsteller von einer anteiligen Kostentragung zu entlasten.
c. Auch die Entscheidung „Ionenaustauschverfahren“ des 3. Senats v. 29. April
2008 (GRUR 2009, 46) in einer Nichtigkeitssache führt nicht zu einer anderen Be-
trachtung. Der 3. Senat hatte entschieden, dass der Nichtigkeitsbeklagte aus Billig-
keitsgründen dann die Kosten voll trägt, wenn dieser das Streitpatent erstmals im
Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mit neugefassten Patentansprüchen beschränkt
verteidigt und der Nichtigkeitskläger sich damit sofort einverstanden erklärt. Der 3.
Senat hat diese Entscheidung wesentlich damit begründet, dass die Möglichkeit der
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beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Streitpa-
tents den Nichtigkeitsbeklagten insoweit entlaste, als er nicht den Weg des selb-
ständigen Beschränkungsverfahrens gehen müsse, und dadurch eine unbillige kos-
tenmäßige Verschiebung des Beschränkungsverfahrens in das Nichtigkeitsverfah-
ren stattfinde. Ein selbständiges Beschränkungsverfahren sieht das Gebrauchs-
musterrecht aber nicht vor, so dass insoweit auch keine kostenmäßige Verschie-
bung ins Löschungsverfahren stattfindet. Im Übrigen hatten die dortigen Nichtig-
keitskläger detailliert zur Patentfähigkeit vorgetragen, so dass für den Nichtigkeits-
beklagten die Möglichkeit bestand, darauf auch einzugehen und sein Schutzbegeh-
ren entsprechend anzupassen. Auch hierdurch unterscheiden sich die der Entschei-
dung „Ionenaustauschverfahren“ zugrundeliegenden Fallumstände vom vorliegen-
den Sachverhalt in erheblicher Weise.
d. Die Senatsentscheidung 35 W (pat) 24/08 v. 17. Dezember 2009 führt zu
keiner anderen Beurteilung. Denn diese Entscheidung nimmt, wie bereits ausge-
führt, Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats d. BPatG v. 13. Oktober 1994,
2 Ni 45/93 – Drahtelektrode. In der letztgenannten Entscheidung hatte die dortige
Nichtigkeitsklägerin konkret dargelegt, in welcher Weise die dort streitige An-
spruchsfassung modifiziert werden könnte. Dass einem Löschungsantragsteller
stets dann seine Kosten in vollem Umfang zuzusprechen seien, wenn er im Falle
der Verteidigung eines im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche angegriffe-
nen Streitgebrauchsmusters mit eingeschränkten Schutzansprüchen bei erstbester
Gelegenheit erklärt, er verfolge seinen Löschungsantrag nicht weiter und verlange
nunmehr seine Kosten in vollem Umfang, da er vollinhaltlich obsiegt habe, ohne
selber sich über den Löschungsantrag und dort enthaltenen Bezugnahme auf einen
Recherchebericht hinaus inhaltlich mit der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmus-
ters auseinandergesetzt oder ansonsten in irgendeiner Weise inhaltlich zum Ver-
fahren beigetragen zu haben – mit der Folge, dass ein Scheinrecht möglicherweise
nur durch ein weiteres Scheinrecht ersetzt wird, so dass der Zweck des Löschungs-
verfahrens gar nicht erreicht wird -, ergibt sich weder aus der vorgenannten Ent-
scheidung, noch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentarliteratur. Ein solches
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Ergebnis wäre auch mit Blick auf die bei der Kostenentscheidung in gebrauchsmus-
terrechtlichen Löschungsverfahren zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe nicht
vertretbar. Vielmehr baut der Senat, orientiert am Sinn und Zweck des gebrauchs-
musterrechtlichen Löschungsverfahrens, im vorliegenden Fall konsequent auf der
Rechtsprechung des BGH gemäß den grundlegenden Entscheidungen GRUR
1995, 210 – Lüfterkappe; GRUR 1998, 910 – Scherbeneis auf, vermeidet erhebliche
Rechtsunsicherheiten und berücksichtigt die gesetzgeberischen Grundentschei-
dungen bei den anzuwendenden Kostenbestimmungen sowie insbesondere die da-
bei einzubeziehenden Billigkeitserwägungen.
4. Die von der Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochene Kostenaufhebung
ist auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden.
Nachdem die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster gemäß den o.g. Ausfüh-
rungen nur noch im Umfang der Anspruchsfassung v. 16. November 2020 verteidigt
hat, ist von einer Teilrücknahme ihres ursprünglich uneingeschränkt erklärten Wi-
derspruchs gegen den streitgegenständlichen Löschungsantrag in dem Umfang zu
sehen, in welchem die eingetragenen (und in vollem Umfang angegriffenen) Schutz-
ansprüche des Streitgebrauchsmusters über diese Anspruchsfassung hinausge-
hen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat daher zu Recht das Streitgebrauchsmuster
in diesem, über die Anspruchsfassung v. 16. November 2020 hinausgehenden Um-
fang ohne weitere inhaltliche Prüfung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG
gelöscht.
Die Anspruchsfassung v. 16. November 2021 stellt mit Blick auf die dort enthalte-
nen, das Verschlussband des beanspruchten Folienbeutels betreffenden Merkmale
eine mehr als nur unerhebliche Einschränkung des Schutzbereichs des Streitge-
brauchsmusters dar. Eine Kostenaufhebung ist auch unter Berücksichtigung des §
92 Abs. 1 ZPO vor diesem Hintergrund angemessen, aber auch ausreichend, so
dass auch unter diesem Aspekt eine weitergehende Auferlegung von Kosten auf
die Antragsgegnerin nicht angezeigt ist.
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5. Da eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99
Abs. 1 PatG i.V.m. § 128 Abs. 3 ZPO, der als gesetzgeberische Grundsatzentschei-
dung zum Erfordernis mündlicher Verhandlungen bei reinen Kostenentscheidungen
auch dem § 17 Abs. 2 Satz 5 GebrMG n.F. vorgeht, nicht erforderlich ist, konnte der
Senat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18
Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die
Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 23 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu-
reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Eisenrauch Dr. Nielsen
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