BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 18/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Gebrauchsmuster …(hier: Kostenfestsetzung)hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauchbeschlossen:1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmus-terabteilung I - vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 22. März 2007 angemeldeten und am 19. Juli 2007 eingetragenen Gebrauchsmusters … mit der Bezeich-nung ….Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin hat das Deutsche Patent- und Mar-kenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - das Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 2. Juli 2008 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt.Durch weiteren Beschluss vom 3. April 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 3.637,95 € festgesetzt und dieser Entscheidung einen Gegenstandswert von 50.000,00 € zugrundegelegt.- 3 -Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die schwer verständliche Beschwerdebe-gründung der Antragsgegnerin lässt jedoch nicht erkennen, worauf sie ihr Be-schwerdebegehr stützt. Lediglich dem angesetzten Gegenstandswert von 50.000,00 € „widerspricht sie in allen Einzelheiten“.Ihre Ausführungen sind daher sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie be-antragt,den angefochtenen Beschluss zu überprüfen und den Gegen-standswert neu festzusetzen.Die Antragstellerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisenSie verweist auf den rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens sowie darauf, dass begründete Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vorgetragen werden. Der angenommene Gegenstandswert erscheine ange-messen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist.Ausgangspunkt der gem. §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermes-sen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwer-deverfahren bzw Erinnerungsverfahren ist der gemeine Wert des Streit-gebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restli-- 4 -che Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutz-rechts einen Anhalt geben (vgl. Bühring, GbmG, 6. Auflage, § 17 Rdn. 96).Der von der Gebrauchsmusterabteilung der Kostenfestsetzung zugrundegelegte Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint auf Grund der Verfahrens-akten angemessen und billig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74 m. w. Nw.).Im Übrigen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, ob und - gegebe-nenfalls - inwieweit sich die Beschwerdeführerin gegen die einzelnen, als erstat-tungsfähig anerkannten Posten des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlus-ses wendet. Den Verfahrensakten ist ebenfalls kein Hinweis zu entnehmen, der zu einer Beanstandung der als erstattungsfähig anerkannten Kosten dem Grund oder der Höhe nach Anlass gibt.Müllner Baumgärtner EisenrauchPr
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