BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 2/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Gebrauchsmuster …hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 11. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Guth- 2 -beschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist In-haber des am 21. September 2004 angemeldeten Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster), das mit der Bezeichnung „…“ in das Re-gister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist. Dem Be-schwerdeführer war mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 3. November 2004 Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer für das Streitgebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der ersten Auf-rechterhaltungsgebühr, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse nicht verändert hätten, was er durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007 belegte.Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 hatte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwer-deführer bereits dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats Nachweise für ernst-hafte Verwertungsversuche vorzulegen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei. Daraufhin reichte der Antragsteller eine Erklärung ein, aus der hervorgeht, dass er das Streit-gebrauchsmuster auf der Messe MEDICA – 2004 ausgestellt hat.Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deut-schen Patent- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskos-tenhilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr mit der Begründung zurückgewie-- 3 -sen, die Produktausstellung auf der Messe MEDICA – 2004 stelle keinen ausrei-chenden Beleg für eine Erfolg versprechende Verwertung dar. Eine Vermarktung oder gewerbliche Nutzung des Gebrauchsmusters seit seiner Eintragung sei damit weder nachgewiesen noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehba-rer Zeit möglich. Damit widerspreche eine weitere Aufrechterhaltung des Streit-gebrauchsmusters den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns und sei daher mutwillig im Sinne der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe.Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwer-deführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Auffas-sung, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da er aktiv versuche, seine Schutzrechte zu verwerten. Er legt eine erneute Erklärung über die Verwertung der Erfindung und eine Aufstellung von Zahlungen für im Jahr 2006 und von Januar bis Juni 2007 verkaufte Testvorrichtungen vor.Wegen weiterer Einzelheiten wurde auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchs-musterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Auf-rechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfah-renskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Er-folg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschrän-kungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrens-führung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. - 4 -Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine voll-ständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Anglei-chung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausge-schlossen werden.2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts-lage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rn. 54; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegen-den Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in werten-der Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskosten-hilfe aus. Ob die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung der einer vermögenden Person in derselben Situation entspricht, kann aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, - 5 -ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, da-nach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Ver-wertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerbli-chen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintra-gung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wi-der. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber ins-besondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entneh-men.Bei den im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufstellungen von angebli-chen Verkäufen handelt es sich nicht um übliche Kontoauszüge, sondern um eine Liste, deren Verfasser und deren Richtigkeit nicht erkennbar ist. Die Aufstellungen lassen nicht erkennen, an wen die Eiweißtests verkauft wur-den. Die Rechnungen, deren Nummern in den Aufstellungen aufgeführt sind, liegen nicht vor. Auch reichten die behaupteten Umsätze von knapp …€ nicht aus, um von einer den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns ent-sprechenden Verwertung ausgehen zu können. Hierzu fehlt es insbesondere an Angaben über die Produktionskosten, die den Einnahmen gegenüber ge-stellt werden müssten. Angesichts der Angaben in der Erklärung des Be-schwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007, in der die Rubrik „Andere Einnahmen (auch einmalige oder unregelmäßige)“ frei gelassen worden ist, muss zu seinen Gunsten un-terstellt werden, dass die Herstellungskosten über den Verkaufserlösen lie-gen.- 6 -Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streit-gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwer-tung des verfahrensgegenständlichen Gebrauchsmusters erscheint daher nicht wahrscheinlich. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchs-musters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.Müllner Baumgärtner GuthPr
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