BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 401/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Oktober 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 817hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2010 wird aufgehoben.2. Es wird festgestellt, dass - unabhängig von den nicht im Streit befindlichen eingetragenen Schutzansprüchen 9 bis 13 und 17 bis 24 - das Gebrauchsmuster 201 22 817 insoweit keine Wirkungen entfaltet hat, als es über die Schutzansprü-che 1 bis 13 nach dem in der mündlichen Verhandlung über-reichten Hilfsantrag hinausgeht.3. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinan-der aufgehoben.- 3 -G r ü n d eIDie Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des nach Erreichen seiner Höchstschutzdauer mit Ablauf des Monats November 2011 erloschenen Gebrauchsmusters 201 22 817 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle und Adapter hierzu“. Das Streitgebrauchsmuster ist am 23. November 2007 unter Abzweigung aus der Anmeldung EP 01 128 292 vom 29. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 14. Februar 2008 eingetragen worden. Es nimmt hierdurch auch die Priorität der Anmeldung DE 100 61 559 vom 7. Dezember 2000 in Anspruch.Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 23. März 2008.Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 25 haben folgenden Wortlaut: - 4 -- 5 -- 6 -- 7 -Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 die Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Ansprüche 1 bis 8, 14 bis 16 und 25 beantragt.Sie ist der Auffassung, dass insoweit kein schutzfähiger Gegenstand gegeben sei.Zur Stützung ihres Antrags hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens fol-gende Druckschriften genanntD1: EP 1 034 870 A2D2: US 1 947 662 AD3: DE 1 878 647 UD4: EP 0 369 390 A2D5: US 5 303 688 AD6: US 3 584 667 AD6a: DE 1 625 467 A1D7: Weck M.; Brecher C.: Elemente der Werkzeugmaschinen, in Dubbel, 22. Aufl., Taschenbuch für den MaschinenbauD8: DE 42 06 222 C2D8a: US 5 207 132 A- 8 -D9: Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, Zweiburgen Verlag, 1981, S. 5083 - 5087D10: Schäfer G., Reformation der Zahnwellen-Verbindung; IMV - lnstitutsmitteilung Nr. 19 (1994)D11: TU Clausthal, Institut für Maschinenwesen, Übersicht lnsti-tutsmitteilungen 1994D12: Schäfer G., Auslegung und Gestaltung von Welle-Nabe-Verbindungen, IMW -lnstitutsmitteilung Nr. 28 (2003).Dem Löschungsantrag hat die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2009 widersprochen. Nach Zwischenbescheid der Ge-brauchsmusterabteilung I hat die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster, soweit angegriffen, im Rahmen eines Haupt- und eines Hilfsantrags verteidigt.Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster im beantragten Umfang der Ansprüche 1 - 8, 14 - 16 und 25 teilweise gelöscht.Die Gebrauchsmusterstelle war der Auffassung, dass sich alle Gegenstände des Streitgebrauchsmusters 201 22 817 gemäß den angegriffenen, unabhängigen Schutzansprüchen sowohl in der Fassung nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D8 und D4 bzw. in Verbindung mit dem Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns ergeben hätten und es daher hierfür keines erfinderischen Schrittes bedurfte.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, wozu sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Haupt- und einen neuen Hilfsantrag vorge-legt und die Auffassung vertreten hat, dass das zwischenzeitlich erloschene Ge-brauchsmusters auch in der geltenden Fassung nach den in der mündlichen Ver-handlung eingereichten Schutzansprüchen gegenüber dem Stand der Technik - 9 -schutzfähig gewesen wäre, da diese durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen seien.Mit Schriftsatz vom 5. September 2013 hat der Senat den Parteien einen Zwi-schenbescheid zugeleitet.Die geltenden Schutzansprüche nach Hauptantrag lauten:„1. Werkzeugmaschine (10) mit einer Antriebswelle (16) zum Antrieb eines Werkzeugs (50, 50c, 50d) mit einem Oszillationsan-trieb, der mit einer Antriebswelle (16, 16b) gekoppelt ist, um diese um deren Mittelachse (18) mit hoher Frequenz hin und her oszillie-rend anzutreiben und mit einer Aufnahme (20) zur Befestigung des Werkzeugs (50, 50b, 50c) an der Antriebswelle (16, 16b), miteiner Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c), die am Werkzeug (50, 50b, 50c, 50d) oder an der Antriebswelle (16, 16b) ausgebildet ist, durch die die Mittelachse (18) der Antriebswelle (16, 16b) verläuft und die mit einem entsprechend geformten Befestigungs-abschnitt (24) an dem anderen der beiden Elemente zusammen-wirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertragung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle (16) und dem Werk-zeug (50, 50c, 50d) zu bilden, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) mindestens drei nach außen weisende Ausbuchtungen (26) aufweist, dass benachbarte Aus-buchtungen (26) über zur Mittelachse (18) hin vorlaufende Krüm-mungsabschnitte, die Hohlkehlen bilden, miteinander verbunden sind, und dass je zwei benachbarte Ausbuchtungen (26) durch ei-nen zur Mittelachse (18) hin vorlaufenden Krümmungsab-schnitt (28) stetig miteinander verbunden sind.- 10 -2. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c) sechs Ausbuchtungen (26) aufweist.3. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach einem der vor-hergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Aus-buchtungen (26) als abgerundete Spitzen (26) ausgebildet sind.4. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach einem der An-sprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Krümmungs-abschnitte (28) bogenförmig, vorzugsweise kreisbogenförmig aus-gebildet sind.5. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach einem der vor-hergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass benach-barte Ausbuchtungen (26) jeweils über Hohlkehlungen (28) ver-bunden sind, deren Seitenflanken in einem gemeinsamen Schei-telpunkt zusammenlaufen.6. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach Anspruch 3, 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die abgerundeten Spitzen (26) auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmesser (d) unddie Scheitelpunkte auf einem zweiten Kreis mit einem zweiten Durchmesser (r2) liegen, und dass das Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Durchmesser ein Durchmesserverhältnis (d/r2) definiert, das zwischen etwa 4 bis 6, vorzugsweise etwa 4,5 bis 5,5, insbesondere etwa 5,1 beträgt.7. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach einem der An-sprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die abgerundeten Spitzen (28) auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmes-- 11 -ser (d) liegen, dass die abgerundeten Spitzen (28) in ihrem äuße-ren Bereich kreisbogenförmig mit einem Radius (r2) gekrümmt sind, und dass das Verhältnis zwischen dem ersten Durchmes-ser (d) und dem Radius (r2) etwa 30 bis 46, vorzugsweise etwa 34 bis 42, insbesondere etwa 37 beträgt.8. Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme nach einem der vor-hergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Be-festigungsöffnung (60, 60c, 60d) am Werkzeug (50, 50c, 50d) und der Befestigungsabschnitt (24) an der Antriebswelle (16) ausgebil-det sind.9. Werkzeugmaschine nach Anspruch 8, gekennzeichnet durch eine Befestigungsschraube (36, 36a, 36c, 36d), die in ein Gewin-desackloch (64) der Antriebswelle (16) einschraubbar ist.10. Werkzeugmaschine nach Anspruch 9, dadurch gekennzeich-net, dass die Befestigungsschraube (36a) einen Kopf (38a, 38b, 38d) aufweist, der zur Auflage auf dem Werkzeug (50, 50b, 50d) dimensioniert ist.11. Werkzeugmaschine nach Anspruch 10, gekennzeichnet durch einen Spannflansch (30, 30c), der eine zentrale Öffnung (32, 32c) zur Durchführung Befestigungsschraube (36, 360) auf-weist, und der auf seiner der Antriebswelle (16) zugewandten Seite einen Ringsteg (62, 62c) aufweist, der zur Auflage auf dem Werkzeug (50, 50c) dimensioniert ist.- 12 -12. Werkzeug mit einer Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) oder einem Befestigungsabschnitt (24) nach einem der Ansprüche 1 bis 8.13. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (16) werkzeug-seitig einen Halteflansch (22) aufweist, an dessen dem Werk-zeug (50, 50c, 50d) zugewandter Seite der Befestigungsab-schnitt (24) ausgebildet ist.“Die geltenden Schutzansprüche nach Hilfsantrag lauten:„1. Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs (50, 50b, 50c) an einer Antriebswelle (16, 16b), mit einer Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c), die am Werkzeug (50, 50b, 50c, 50d) oder an der Antriebswelle (16, 16b) ausgebildet ist, durch die eine Mittelachse (18) der Antriebswelle (16, 16b) verläuft und die mit einem ent-sprechend geformten Befestigungsabschnitt (24) an dem anderen der beiden Elemente zusammenwirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertragung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle (16) und dem Werkzeug (50, 50c, 50d) zu bilden, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) mindestens drei nach außen weisende Ausbuchtungen (26) aufweist, dass benachbarte Ausbuchtungen (26) über zur Mittel-achse (18) hin vorlaufende Krümmungsabschnitte miteinander verbunden sind, und dass je zwei benachbarte Ausbuchtun-gen (26) durch einen zur Mittelachse (18) hin vorlaufenden Krüm-mungsabschnitt (28) stetig miteinander verbunden sind, wobei die Ausbuchtungen (26) als abgerundete Spitzen (26) ausgebildet sind, die abgerundeten Spitzen (28) auf einem ersten Kreis mit ei-nem ersten Durchmesser (d) liegen, die abgerundeten Spit-- 13 -zen (28) in ihrem äußeren Bereich kreisbogenförmig mit einem Radius (r2) gekrümmt sind, und das Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Radius (r2) 30 bis 46, vorzugs-weise 34 bis 42, insbesondere 37 beträgt, und die Seitenflanken der Krümmungsabschnitte (28) in Teilbereichen annähernd radial verlaufen.2. Aufnahme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c) sechs Ausbuchtungen (26) aufweist.3. Aufnahme nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Krümmungsabschnitte (28) bogenförmig, vorzugsweise kreisbogenförmig ausgebildet sind.4. Aufnahme nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass benachbarte Ausbuchtungen (26) jeweils über Hohlkehlungen (28) verbunden sind, deren Seiten-flanken in einem gemeinsamen Scheitelpunkt zusammenlaufen.5. Aufnahme nach Anspruch 1, 3 oder 4, dadurch gekennzeich-net, dass die abgerundeten Spitzen (26) auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmesser (d) und die Scheitelpunkte auf ei-nem zweiten Kreis mit einem zweiten Durchmesser (r2) liegen, und dass das Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Durchmesser ein Durchmesserverhältnis (d/r2) definiert, das zwi-schen etwa 4 bis 6, vorzugsweise etwa 4,5 bis 5,5, insbesondere etwa 5,1 beträgt.- 14 -6. Aufnahme nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) am Werkzeug (50, 50c, 50d) und der Befestigungsabschnitt (24) an der Antriebswelle (16) ausgebildet sind.7. Werkzeug mit einer Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) oder einem Befestigungsabschnitt (24) nach einem der Ansprüche 1 bis 6.8. Werkzeugmaschine (10) mit einer Antriebswelle (16) zumAntrieb eines Werkzeugs (50, 50c, 50d) und mit einer Aufnahme (20) nach einem der Ansprüche 1 bis 6.9. Werkzeugmaschine nach Anspruch 8, dadurch gekennzeich-net, dass die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) am Werk-zeug (50, 50c, 50d) und der Befestigungsabschnitt (24) an der Antriebswelle (16) ausgebildet sind, aufweisend eine Befesti-gungsschraube (36, 36a, 36c, 36d), die in ein Gewindesack-loch (64) der Antriebswelle (16) einschraubbar ist.10. Werkzeugmaschine nach Anspruch 9, dadurch gekennzeich-net, dass die Befestigungsschraube (36a) einen Kopf (38a, 38b, 38d) aufweist, der zur Auflage auf dem Werkzeug (50, 50b, 50d) dimensioniert ist.11. Werkzeugmaschine nach Anspruch 10, gekennzeichnet durch einen Spannflansch (30, 30c), der eine zentrale Öffnung (32, 32c) zur Durchführung der Befestigungsschraube (36, 36c) aufweist, und der auf seiner der Antriebswelle (16) zugewandten Seite einen Ringsteg (62, 62c) aufweist, der zur Auflage auf dem Werkzeug (50, 50c) dimensioniert ist.- 15 -12. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (16) werkzeug-seitig einen Halteflansch (22) aufweist, an dessen dem Werk-zeug (50, 50c, 50d) zugewandter Seite der Befestigungsabschnitt (24) ausgebildet ist.13. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 8 bis 12, ge-kennzeichnet durch einen Oszillationsantrieb, der mit der An-triebswelle (16, 16b) gekoppelt ist, um diese um deren Mittel-achse (18) hin und her oszillierend anzutreiben.“Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des patentamtlichen Be-schlusses vom 12. Oktober 2010 die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters gemäß Hauptantrag und hilfsweise gemäß Hilfsantrag, jeweils eingereicht in der mündli-chen Verhandlung, festzustellen.Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat den Ausführungen des Be-schwerdeführers und Antragsgegners widersprochen und vorgetragen, alle Streit-gegenstände nach den angegriffenen unabhängigen Ansprüchen gemäß Haupt-und Hilfsantrag seien für den Fachmann durch eine Kombination der Druckschrif-ten D3 und D4 oder der D4 und D8 nahegelegt gewesen. Zudem sei die Formu-lierung der geltenden Schutzansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, weil sie unklare Ausdrücke enthielten.IIDie zulässige Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt, denn der Feststellungsantrag ist nur insoweit begründet, als er über die verteidigten Schutzansprüche gemäß - 16 -Hilfsantrag hinausgeht. Nur insoweit war der Löschungsgrund nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegeben.Das nach Ablauf der Höchstschutzdauer des Streitgebrauchsmusters für die Fort-setzung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht, wozu zur Begründung auf die Ausführungen im Zwischenbescheid vom 5. September 2013 verwiesen wird.1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters betrifft nach den zuletzt verteidigten Schutzansprüchen 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag eine Werkzeugmaschine mit einer Antriebswelle zum Antrieb eines Werkzeugs, bzw. eine Aufnahme zur Be-festigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle.Gemäß Beschreibungseinleitung Absatz [0003] des Streitgebrauchsmusters ist aus der EP 0 369 390 A2 (D4) Aufnahme für eine Werkzeugmaschine mit einer Antriebswelle zum Antrieb eines Werkzeugs bekannt. Hierbei weist ein U-förmig gewinkeltes Schneidmesser eine sternförmige Befestigungsöffnung in Form eines regelmäßigen Vielecks auf, die auf einen entsprechend geformten Befestigungs-abschnitt der Antriebswelle aufsetzbar ist. Zur Fixierung des Schneidmessers nach dem Aufstecken mit seiner Befestigungsöffnung auf dem Befestigungsab-schnitt der Antriebswelle ist eine Schraubverbindung, beispielsweise in Form einer Mutter, vorgesehen, die auf einen Gewindestutzen der Antriebswelle aufschraub-bar ist.Derartig bekannte Aufnahmen, die gemäß Absatz [0005] der Streitgebrauchs-musterschrift üblicherweise nicht nur als Schneidmesser sondern auch für andere Aufgaben, beispielsweise zum Sägen, eingesetzt werden, weisen insbesondere bei oszillierend angetriebenen Werkzeugen gemäß Absatz [0006] der Streitge-brauchsmusterschrift jedoch den Nachteil auf, dass die Befestigungsöffnung nach längerem Betrieb mit hoher Belastung zum Ausschlagen neigt.- 17 -Dem Streitgebrauchsmuster liegt nach dem Absatz [0007] der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Aufnahme zur Verbindung zwischen An-triebswelle und Werkzeug zu schaffen, bei der die Gefahr des Ausschlagens der Befestigungsöffnung verringert wird und eine Übertragung hoher Drehmomente auch im Langzeitbetrieb gewährleistet ist.Die Lösung erfolgt gemäß den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 ge-mäß Haupt- bzw. Hilfsantrag.In einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lau-tet der geltende Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag:a) Werkzeugmaschine (10) mit einer Antriebswelle (16) zum Antrieb eines Werkzeugs (50, 50c, 50d);b) mit einem Oszillationsantrieb, der mit der Antriebswelle (16, 16b) gekoppelt ist, um diese um deren Mittelachse (18) mit hoher Frequenz hin und her oszillierend anzutreiben;c) mit einer Aufnahme (20) zur Befestigung des Werkzeugs (50, 50b, 50c) an der Antriebswelle (16, 16b);d) mit einer Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c), die am Werk-zeug (50, 50b, 50c, 50d) oder an der Antriebswelle (16, 16b) ausgebildet ist, durch die eine Mittelachse (18) der Antriebs-welle (16, 16b) verläuft unde) die mit einem entsprechend geformten Befestigungsab-schnitt (24) an dem anderen der beiden Elemente zusam-menwirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertra-- 18 -gung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle (16) und dem Werkzeug (50, 50c, 50d) zu bilden;f) die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) weist mindestens drei nach außen weisende Ausbuchtungen (26) auf, wobeig) benachbarte Ausbuchtungen (26) über zur Mittelachse (18) hin vorlaufende Krümmungsabschnitte, die Hohlkehlen bil-den, miteinander verbunden sind,undh) dass je zwei benachbarte Ausbuchtungen (26) durch einen zur Mittelachse (18) hin vorlaufenden Krümmungsab-schnitt (28) stetig miteinander verbunden sind.Als zuständiger Fachmann in dieser Sache ist ein Diplomingenieur (FH) der Fach-richtung Maschinenbau anzusehen, der über einschlägige Kenntnisse der im Be-reich der Konstruktion und Herstellung von Werkzeugmaschinen verfügt.Die Merkmale a und b des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag schränken den Schutzgegenstand auf eine bestimmte Werkzeugmaschine mit ei-ner Antriebswelle zum Antrieb eines Werkzeugs ein, nämlich auf eine mit einem Oszillationsantrieb, der mit der Antriebswelle gekoppelt ist, um diese um deren Mittelachse mit hoher Frequenz hin und her oszillierend anzutreiben.Die Merkmale c bis g beschreiben eine spezielle Aufnahme zur Befestigung des Werkzeugs, nämlich eine Aufnahme mit drei nach außen weisenden Ausbuchtun-gen, wobei benachbarte Ausbuchtungen über zur Mittelachse hin vorlaufende Krümmungsabschnitte, die Hohlkehlen bilden, miteinander verbunden sind.- 19 -Nach Merkmal h sind diese zur Mittelachse hin vorlaufenden Krümmungsab-schnitte stetig miteinander verbunden. Nach den Ausführungen in Absatz [0077] der Streitgebrauchsmusterschrift ist „stetig“ vorliegend in seiner mathematischen Bedeutung zu verstehen, also (lediglich) ohne Stufen oder sprunghafte Über-gänge.Demgegenüber ist der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag auf eine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle gerichtet und lautet in gegliederter Fassung:a) Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs (50, 50b, 50c) an einer Antriebswelle (16, 16b);b) mit einer Befestigungsöffnung (60, 60b, 60c), die am Werk-zeug (50, 50b, 50c, 50d) oder an der Antriebswelle (16, 16b) ausgebildet ist, durch die eine Mittelachse (18) der Antriebs-welle (16, 16b) verläuft undc) die mit einem entsprechend geformten Befestigungsab-schnitt (24) an dem anderen der beiden Elemente zusam-menwirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertra-gung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle (16) und dem Werkzeug (50, 50c, 50d) zu bilden;d) die Befestigungsöffnung (60, 60c, 60d) weist mindestens drei nach außen weisende Ausbuchtungen (26) auf, wobeie) benachbarte Ausbuchtungen (26) über zur Mittelachse (18) hin vorlaufende Krümmungsabschnitte miteinander verbun-den sind, und- 20 -f) dass je zwei benachbarte Ausbuchtungen (26) durch einen zur Mittelachse (18) hin vorlaufenden Krümmungsab-schnitt (28) stetig miteinander verbunden sind;g) die Ausbuchtungen (26) sind als abgerundete Spitzen (26) ausgebildet;h) die abgerundeten Spitzen (28) liegen auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmesser (d);i) die abgerundeten Spitzen (28) sind in ihrem äußeren Bereich kreisbogenförmig mit einem Radius (r2) gekrümmt;j) das Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Radius (r2) beträgt 30 bis 46, vorzugsweise 34 bis 42, insbesondere 37;k) die Seitenflanken der Krümmungsabschnitte (28) verlaufen in Teilbereichen annähernd radial.Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist auf eine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle gerichtet. Dessen Merkmale a bis f ent-sprechen sinngemäß den Merkmalen c bis g des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Die Merkmale g bis i legen die Form der Ausbuchtungen fest. Dem-nach sind die Ausbuchtungen als abgerundete Spitzen, in ihrem äußeren Bereich kreisbogenförmig mit einem Radius (r2) gekrümmt ausgebildet, wobei die abge-rundeten Spitzen auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmesser (d) liegen.Hierbei ist r2 gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 sowie den Ausführungen in Absatz [0078] der Krümmungsradius, also ein Radius und kein Durchmesser der abgerundeten Spitze.- 21 -Die Merkmale j und k legen die Geometrie des Antriebssystems insofern fest, als dass das Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Radius (r2) 30 bis 46 betragen soll und die Seitenflanken der Krümmungsabschnitte in Teilbe-reichen annähernd radial verlaufen.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag war nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhte (§ 1 GebrMG). Angesichts dieser Feststellung kann dahingestellt bleiben, ob letztendlich alle Schutzansprüche 1 bis 13, mit denen das Streitpatentge-brauchsmuster gemäß Hauptantrag verteidigt wird, zulässig sind, weil der Schutz-anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG beruhte und damit alle weiteren Schutzansprüche dieses Antrags fallen. Ebenso kommt es auf die Frage der Neuheit des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht an.Für die Frage der Bewertung des erfinderischen Schrittes ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BPatG GRUR 2004, 317 - Programmart-mitteilung) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, kann vorliegend - entsprechend den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters -die Druckschrift D4 bilden. Sie zeigt eine Werkzeugmaschine mit einer Antriebs-welle zum Antrieb eines Werkzeugs (Schneidmesser 10) und mit einem Oszilla-tionsantrieb (26), der mit der Antriebswelle (25) gekoppelt ist, um diese um deren Mittelachse (28) mit hoher Frequenz (Spalte 4, Zeilen 23 und 24) hin und her os-zillierend anzutreiben. Die bekannte Werkzeugmaschine hat eine Aufnahme (22) zur Befestigung des Werkzeugs (Schneidmesser 10) an der Antriebswelle (25), - 22 -mit einer Befestigungsöffnung (24), die am Werkzeug (Schneidmesser 10) ausge-bildet ist und durch die Mittelachse (28) der Antriebswelle (25) verläuft und die mit einem entsprechend geformten Befestigungsabschnitt (24) an der Antriebs-welle (25) zusammenwirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertragung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle (25) und dem Werkzeug (Schneidmesser 10) zu bilden.Der Fachmann strebt stets nach einer Weiterentwicklung seines Produkts, hier einer Werkzeugmaschine mit einer Antriebswelle zum Antrieb eines Werkzeugs.Hierbei hat er immer auch den wirtschaftlichen Erfolg der Werkzeugmaschine im Blick, der wesentlich von der Lebensdauer und der Qualität des Antriebssystems mitbestimmt wird. Er sucht daher auch nach Maßnahmen, um die Lebensdauer dieser bekannten Werkzeugmaschine nach der D4 zu verlängern und ein Aus-schlagen der Befestigungsöffnung vermindern zu können, sobald er feststellt, dass die gezahnte Befestigungsöffnung seines Antriebssystems nach längerem Betrieb mit hoher Belastung zum Ausschlagen neigt.Hierbei befasst er sich auch mit der D8, aus der ein Antriebssystem bekannt ist, welches die Übertragung von erhöhten Drehmomenten selbst nach gewisser Ab-nutzung der Teile (Spalte 3, Zeilen 5 bis 12) auch bei wechselnden Drehrichtun-gen gewährleisten will. Hierzu weist die Befestigungsöffnung (Aussparung 28) des bekannten Antriebssystems der D8, wie in den Figuren 2 und 3 dargestellt, min-destens drei nach außen weisende Ausbuchtungen (Auskehlungen 36) auf, wobei benachbarte Ausbuchtungen (36) über zur Mittelachse hin vorlaufende Krüm-mungsabschnitte, die ersichtlich Hohlkehlen bilden, miteinander verbunden sind und wobei je zwei benachbarte Ausbuchtungen (36) durch einen zur Mittelachse hin vorlaufenden Krümmungsabschnitt stetig miteinander verbunden sind.Veranlassung, diesen Stand der Technik in Betracht zu ziehen, erhält der Fach-mann einerseits - wie auch die Gebrauchsmusterabteilung durchaus zutreffend festgestellt hat - bereits durch den in der D8 mehrfach gegebenen Hinweis (Spalte 1, Zeilen 12 bis 19, Spalte 4, Zeilen 5 bis 10, sowie Spalte 5, Zeilen 25 bis 29), dass das bekannte Antriebssystem der D8 nicht auf Befestigungssysteme, - 23 -wie Schrauben, Bolzen und Muttern beschränkt ist, sondern überall dort eingesetzt werden kann, wo ein hohes Drehmoment auf ein angetriebenes Teil übertragen werden soll, wozu zweifellos das Antreiben von Werkzeugen mittels Antriebswel-len gehört.Andererseits ist das bekannte Antriebssystem der D8 ähnlich dem Antriebssystem der D4 ausgebildet, so dass es sich ohne großen Aufwand hervorragend für eine einfache Übertragung eignet. Denn ebenso wie das Antriebssystem der D4 hat das Antriebssystem der D8 eine Befestigungsöffnung (Aussparung 28), die am angetriebenen Teil (20) ausgebildet ist und durch eine Mittelachse der Antriebs-welle des Antriebwerkzeugs (30) verläuft und die mit einem entsprechend ge-formten Befestigungsabschnitt (32) an der Antriebswelle des Antriebwerkzeugs (30) zusammenwirkt, um eine formschlüssige Verbindung zur Übertragung eines Drehmomentes zwischen der Antriebswelle des Antriebwerkzeugs (30) und dem angetriebenes Teil (20) zu bilden.Um bei der Werkzeugmaschine nach der D4 ein Ausschlagen der Befestigungs-öffnung vermindern zu können und somit die Lebensdauer des Antriebsystems zu verbessern, wendet der Fachmann diese aus der D8 bekannte Lehre auch bei dem Antriebsystem der D4 an. Auf diese Weise erhält der Fachmann durch An-wendung der aus der D8 bekannten Lehre bei dem Gegenstand nach der D4 eine Werkzeugmaschine mit einer Antriebswelle zum Antrieb eines Werkzeugs mit sämtlichen, im Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmalen a bis h. Hierbei sind auch keine besonderen Schwierigkeiten oder sonstige Hinder-nisse zu erkennen. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin bedarf es hierzu in der D8 nicht notwendigerweise eines Hinweises, dass sich dieses An-triebssystem auch für oszillierend angetriebene Werkzeugmaschinen eignet.Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag war nach alledem daher nicht schutzfähig.3. Demgegenüber ist die Beschwerde sachlich gerechtfertigt, soweit sie auf Grundlage der geltenden Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag gestützt ist. Denn - 24 -das Streitgebrauchsmuster wäre in der hilfsweise verteidigten Fassung der Schutzansprüche 1 bis 13 nach §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig gewesen.3.1 Die Schutzansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag, mit denen das Streit-patentgebrauchsmuster hilfsweise verteidigt wird, sind zulässig.Die Merkmale a) bis f) des geltenden Schutzanspruchs 1 sind in dem eingetrage-nen Schutzanspruch 1 ursprungsoffenbart. Das Merkmal g) entspricht dem Merk-mal des eingetragenen Schutzanspruchs 3. Die Merkmale h) bis j) sind im einge-tragenen Anspruch 7 offenbart. Die Ergänzung nach Merkmal k), wonach die Sei-tenflanken der Krümmungsabschnitte in Teilbereichen annähernd radial verlaufen, ist in dem letzten Satz des Absatzes [0081] offenbart und beschränkt den Gegen-stand des eingetragenen Schutzanspruchs in zulässiger Weise.Die übrigen (abhängigen) Schutzansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag ent-sprechen den eingetragenen und angegriffenen Schutzansprüchen 2, 4 bis 6, 8.Der geltende Schutzanspruch 7 gemäß Hilfsantrag entspricht dem eingetragenen und angegriffenen Anspruch 14.Der auf eine Werkzeugmaschine gerichtete, geltende Schutzanspruch 8 gemäß Hilfsantrag entspricht dem eingetragenen und angegriffenen Schutzanspruch 15.Die Merkmale der übrigen (abhängigen) Schutzansprüche 9 bis 11 gemäß Hilfs-antrag sind in den eingetragenen Schutzansprüchen 8 bis 11 offenbart.Der geltende Schutzanspruch 12 gemäß Hilfsantrag entspricht dem eingetragenen und angegriffenen Anspruch 16.Der geltende Schutzanspruch 13 gemäß Hilfsantrag entspricht dem eingetragenen und angegriffenen Anspruch 25.Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der geltende Schutzanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag bereits wegen mangelnder Klarheit zu beanstanden sei, trifft nicht mehr zu, weil die Beschwerdeführerin mögliche unklare Textstellen gestrichen hat. Im Übrigen offenbart das Streitgebrauchsmuster in der geltenden Fassung gemäß - 25 -Hilfsantrag die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie aus-führen kann.3.2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag war gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu i. S. v § 3 GebrMG.Die bekannte Werkzeugmaschine nach der D4 hat gemäß Figur 3 eine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs (Schneidmesser 10) an einer Antriebswelle (8), mit einer Befestigungsöffnung (24), die jedoch eine gezahnte Innenkontur hat und deshalb auch keine nach außen weisende, als abgerundete Spitzen ausgebildete Ausbuchtungen nach Merkmal g aufweist und daher in Folge auch nicht die Merk-male h, i und j des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag verwirklichen kann.Die D8 zeigt - wie die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend festgestellt hat - zwar einen Formkörper eines Antriebssystems und eine Aufnahme für den Formkörper, das selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen gemäß Spalte 5, Zeilen 25 bis 29, allenfalls die Anwendung für eine Vorrichtung zur Drehmomentübertragung von einer Antriebseinheit auf ein komplementär ausgeformtes angetriebenes Teil, jedoch nicht die Drehmomentübertragung auf ein an einer Antriebswelle befestig-tes Werkzeug offenbaren kann, so dass der Gegenstand des geltenden Schutzan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag deshalb bereits neu war gegenüber dem Stand der Technik nach der D8.Die aus der D3 bekannte Elektrohandkreissäge hat eine Aufnahme (Aufnah-meflansch 3 mit eingesetzten Mitnehmerbolzen) zur Befestigung des Werk-zeugs (5) an der Antriebswelle (1). Hierzu ist eine Befestigungsöffnung (6 bis 6’’’) am Werkzeug (Kreissägeblatt 5) ausgebildet, die durch die Mittelachse der An-triebswelle verläuft und die mit einem entsprechend geformten Befestigungsab-schnitt an dem anderen der beiden Elemente, nämlich der Aufnahme (Aufnah-- 26 -meflansch 3 mit eingesetzten Mitnehmerbolzen) zusammenwirkt, um eine form-schlüssige Verbindung zur Übertragung eines Drehmomentes zwischen der An-triebswelle (1) und dem Werkzeug (5) zu bilden. Die Befestigungsöffnung (6 bis 6’’’) hat vier (also auch mindestens drei) nach außen weisende Ausbuchtungen (schlitzförmige Ausnehmungen mit Endradien 7 bis 7’’’). Ebenso sind benachbarte Ausbuchtungen (6 bis 6’’’) über zur Mittelachse hin vorlaufende Krümmungsab-schnitte stetig miteinander verbunden, wobei die Ausbuchtungen (6 bis 6’’’) End-radien (7 bis 7’’’) aufweisen und deshalb ersichtlich als abgerundete Spitzen aus-gebildet sind. Dabei liegen alle abgerundeten Spitzen auf einem gemeinsamen Radius und deshalb auf einem ersten Kreis mit einem bestimmten Durchmesser. Die abgerundeten Spitzen der Ausbuchtungen haben Endradien und sind deshalb in ihrem äußeren Bereich kreisbogenförmig mit einem bestimmten Radius verse-hen.Die D3 gibt in den gesamten Beschreibungsunterlagen kein Verhältnis zwischen dem Durchmesser, auf dem die abgerundeten Spitzen liegen, und den Endradien der Ausbuchtungen an. Durch einfaches Ausmessen der in der Figur 2 der D3 offenbarten Größenverhältnisse kann der Fachmann jedoch einen Durchmes-ser (d) von etwa 49 mm und einen Endradius der Ausbuchtungen von etwa 2,5 mm ermitteln, so dass bei der bekannten Aufnahme nach der D3 das Verhält-nis zwischen dem ersten Durchmesser und dem Radius der Ausbuchtungen etwa 19,6 beträgt. Dieses Verhältnis liegt weit außerhalb des nach Merkmal j des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geforderten Bereichs von 30 bis 46, so dass der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag neu ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D3.Auch der vom geltenden Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag weiter ab liegende Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D2, D5 bis D7 sowie D8a, D9 bis D12, die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufge-griffen worden sind, gehen nicht über den in der mündlichen Verhandlung refe-rierten Stand der Technik hinaus, wie der Senat überprüft hat. Insbesondere hat keine dieser Druckschriften eine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle zum Inhalt, dessen mit abgerundeten Spitzen versehene Aus-- 27 -nehmungen ein streitgemäßes Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser und dem Radius der Ausbuchtungen von 30 bis 46 aufweist.3.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG beruhte.Wie bereits vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, ist zwar aus einer Kombina-tion der Druckschriften D4 und D8 eine Werkzeugmaschine mit einer Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs nahegelegt, das die Merkmale a bis h des gel-tenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und damit auch die übereinstim-menden Merkmale a bis f des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag aufweist.Selbst wenn man die Ausbuchtungen der bekannten Aufnahme nach der D8 mit den elliptisch geformten Endbereichen - entsprechend dem Vortrag der Antrag-stellerin - als abgerundete Spitzen auffasst, die auf einem ersten Kreis mit einem ersten Durchmesser (d) liegen und mit einem Radius (r2) kreisbogenförmig ge-krümmt sind (Merkmale g, h und i), so wäre selbst dann das Merkmal j des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmuster nicht verwirklicht.Denn abweichend von dem im Streitgebrauchsmuster geforderten Verhältnis von 30 bis 46 kann der Fachmann bei der bekannten Aufnahme der D8 durch einfa-ches Ausmessen der beispielsweise in Figur 3 offenbarten Größenverhältnisse allenfalls ein Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Ra-dius (r2) von ca. 6,0 ermitteln.Im Gegensatz zur Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung ist dieser gewählte Bereich weder breit noch stellt er eine (beliebige) Auswahl dar, ohne eine bisher unbekannte oder überlegene Wirkung zu besitzen. Denn wie bereits zum Haupt-antrag ausgeführt, kann die geometrische Ausgestaltung der Befestigungsöffnung und der entsprechend geformte Befestigungsabschnitt des Antriebssystems eine entscheidende Rolle hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des gesamten An-triebssystems spielen.- 28 -Zudem liegt das vom Streitgebrauchsmuster beanspruchte Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Radius (r2) der Ausbuchtungen weit außer-halb von dem bekannten Verhältnis nach der D8, so dass es bereits an jeglicher Veranlassung fehlt, den Weg der Erfindung zu beschreiten, und deshalb an einem Naheliegen der beanspruchten Lehre. Denn hierzu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746, Tz. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), insbesondere reicht es nicht aus, dass nur keine Hinde-rungsgründe zutage treten (BGH GRUR 2010, 407, Tz. 17 - einteilige Öse).Auch die Druckschriften D4 und D3 können hierzu nichts beitragen.Denn während die bekannte Aufnahme der Druckschrift D4 noch nicht einmal ei-nen Radius an der Ausbuchtung aufweist und daher kein Verhältnis zwischen dem Durchmesser und einem Radius an der Ausbuchtung offenbaren kann, liegt - wie vorstehend zur Neuheit begründet - bei der bekannten Aufnahme nach der D3 das Verhältnis zwischen dem ersten Durchmesser (d) und dem Radius (r2) der Aus-buchtung mit etwa 19,6 ebenfalls weit außerhalb des nach Merkmal j des Schutz-anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geforderten Bereichs von 30 bis 46.Deshalb konnte der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag dem Fachmann durch die Druckschriften D3, D8 und der D4 weder einzeln für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, nahegelegt werden, weil sich das Merkmal j des Schutzgegenstandes noch nicht einmal bei gemeinsamer Auswertung aller dieser Druckschriften auch nur im An-satz dem Fachmann erschließen kann. Aus diesem Grund kann daher unent-schieden bleiben, ob letztendlich auch die Merkmale g bis i und k vollständig durch die Druckschrift D8 nahegelegt waren.Auch der vom geltenden Schutzanspruch 1 weiter ab liegende Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D2 sowie D5 bis D7 und D8a, D9 bis D12, die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, gehen nicht über den in der mündlichen Verhandlung referierten Stand der Technik hinaus, wie der Senat überprüft hat. Daher sind diese Druckschriften - 29 -ebenfalls nicht geeignet, dem Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nahezulegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts schließen lassen.Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag war daher rechtsbeständig.3.4. Der Gegenstand des nebengeordneten Schutzanspruchs 7 gemäß Hilfsan-trag, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift seine Merkmale in ihrer Ge-samtheit zeigt. Er beruht zudem auf einem erfinderischen Schritt.Wie bereits zur Beurteilung des erfinderischen Schrittes der Aufnahme zur Be-festigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle nach dem geltenden Schutzan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag ausgeführt worden ist, ist aus dem Stand der Technik keine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs bekannt oder nahegelegt, die die im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgeführten Merkmale aufweisen.Da der Schutzanspruch 7 auf Grund seines Rückbezuges auf den Schutzan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag auch diejenigen Merkmale umfasst, die dem Gegen-stand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zugrunde liegen, ist das Vorlie-gen des erfinderischen Schritts übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entspre-chenden Ausführungen wird Bezug genommen.Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag war daher schutzfähig.3.5. Der Gegenstand des nebengeordneten Schutzanspruchs 8 gemäß Hilfsan-trag, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift seine Merkmale in ihrer Ge-samtheit zeigt. Er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.- 30 -Wie bereits zur Beurteilung des erfinderischen Schrittes der Aufnahme zur Be-festigung eines Werkzeugs an einer Antriebswelle, nach dem geltenden Schutz-anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ausgeführt worden ist, ist aus dem Stand der Tech-nik keine Aufnahme zur Befestigung eines Werkzeugs bekannt oder nahegelegt, die die im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgeführten Merkmale aufwei-sen.Da der Schutzanspruch 8 auf Grund seines Rückbezuges auf den Schutzan-spruch 1 somit auch diejenigen Merkmale umfasst, die dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zugrunde liegen, ist das Vorliegen des erfin-derischen Schritts übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Aus-führungen wird Bezug genommen.Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag war daher schutzfähig.3.6. Die (abhängigen) Schutzansprüche 2 bis 6 und 10 bis 13 gemäß Hilfsantrag betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Ge-genstände nach den Schutzansprüchen 1 und 8, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie waren daher ebenfalls schutzfähig.IIIDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG jeweils i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidungen.Eisenrauch Rippel Dr. DorfschmidtCl
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