ECLI:DE:BPatG:2023:010823B35Wpat404.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 404/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2023 . BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 345 - 2 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.Ing. Altvater beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 in dem Umfang von Anfang an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 - 6 gemäß Hilfsantrag V vom 1. August 2023 hinausgegangen ist. In diesem Umfang wird die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Hauptbeschwerde und Anschlussbeschwerde) tragen der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2011 110 345 (i. F.: Streitgebrauchsmuster). - 3 Das am 17. Juli 2013 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen Patentanmeldung EP 11 18 7979.7 mit Anmeldetag 4. November 2011 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht das Streitgebrauchsmuster die inländische Priorität 16. November 2010, DE 10 2010 060 606. Es ist am 18. September 2013 mit den Schutzansprüchen 1 - 7 und der Bezeichnung "Tisch- und Plattformwaage mit nahtlosem Waagenkörper" in das Gebrauchsmusterregister eingetragen und am 7. November 2013 veröffentlicht worden. Nach Ablauf der Schutzdauer Ende November 2021 ist es erloschen. Das Streitgebrauchsmuster ist ferner Gegenstand eines Verletzungsrechtsstreits, welcher zwischen einer Lizenznehmerin des Antragsgegners und der Antragstellerin derzeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtete sich der ursprüngliche Löschungsantrag der Antragstellerin vom 21. März 2016. Sie hat diesen Antrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen Schritt sowie mangelnde Ausführbarkeit. Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin im Löschungsantrag und in das weitere Verfahren eine Vielzahl von Entgegenhaltungen eingeführt, wobei zu unterscheiden ist zwischen druckschriftlichen Entgegenhaltungen aus der Patentliteratur, sonstigen schriftlichen Beschreibungen in Form von Firmenschriften und aus Sicht der Antragstellerin offenkundigen Vorbenutzungen. Neuheitsschädlich gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 seien aus Sicht der Antragstellerin z. B. die druckschriftlichen Entgegenhaltungen E1, E2 und E4, sowie die Vorbenutzungen O1 - O4. In Zusammenschau mehrerer Entgegenhaltungen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch nahegelegt; dieser Gegenstand sei zudem nicht in ausführbarer Weise offenbart. Auch die Unteransprüche 2 - 7 enthielten nichts Schutzfähiges. - 4 Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 26. April 2016 zugestellt worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, widersprochen und mit dem Widerspruch eine geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 - 7 eingereicht mit denen, wie es im Widerspruch heißt, das Streitgebrauchsmuster beschränkt aufrechterhalten werden solle. Er hat seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 begründet, wobei der Widerspruchsbegründung eine weitere geänderte Anspruchsfassung mit neuen Schutzansprüchen 1 - 7 beigefügt war. Aus Sicht des Antragsgegners sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ausführbar offenbart worden. Bezüglich des Schutzanspruchs 1 seien Neuheit und erfinderischer Schritt gegeben, wie der Antragsgegner in Erwiderung auf den Löschungsantrag näher ausgeführt hat. Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 30. Mai 2018 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung maßgebenden Fassung vom 14. Oktober 2016 als nicht neu zu beurteilen sei. Auf den Zwischenbescheid hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 weiter geänderte Schutzansprüche 1 - 7, sowie zwei Hilfsanträge mit ebenfalls geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, deren Gegenstand nach Auffassung des Antragsgegners neu und erfinderisch sei. Die Antragstellerin hat ihrerseits weiteren Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und hinsichtlich der geänderten Anspruchsfassungen weiterhin fehlende Schutzfähigkeit, aber auch unzulässige Erweiterung beanstandet. Wegen eines Güteverfahrens im parallelen Verletzungsrechtsstreit wurde das Löschungsverfahren zeitweise nicht weiterbetrieben. Das Güteverfahren blieb jedoch ergebnislos. - 5 In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 22. November 2021 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Löschungsantrags für die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 sowie hilfsweise für die Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II, ebenfalls vom 17. Dezember 2018, beantragt. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2021 verkündetem Beschluss hat die GebrauchsmusterabteilungdasStreitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag II vom 17. Dezember 2018 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten der Antragstellerin 70 % und dem Antragsgegner 30 % auferlegt. Sie hat diesen Beschluss i. W. wie folgt begründet: Die eingetragene Fassung sei wegen der auf den Hauptantrag vom 17. Dezember 2018 beschränkten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters nicht mehr maßgebend. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei wegen der Streichung des Teilmerkmals "ohne stoffschlüssige Verbindung" unzulässig erweitert; dieses Teilmerkmal stelle ein erfindungswesentliches Merkmal dar, das zudem den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters einschränke. Gleiches gelte für Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II sei aber zulässig und schutzfähig. Es bestünden hinsichtlich der Ausführbarkeit keine Bedenken. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu und erfinderisch gegenüber den Entgegenhaltungen E4, E56 und E48 während die weiteren Entgegenhaltungen einschließlich der von der Antragstellerin behaupteten Entgegenhaltungen und Vorbenutzungen, die zudem teilweise für Gebiete außerhalb Deutschlands geltend gemacht worden seien, weiter ablägen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. Dezember 2021 und dem Antragsgegner am 2. Dezember 2021 zugestellt worden. - 6 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter Beifügung eines SEPAMandats am 30. Dezember 2021 Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. März 2022 begründet. Sie hat wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters ihren Antrag von Löschung des Streitgebrauchsmusters auf Feststellung der Unwirksamkeit umgestellt und beruft sich hinsichtlich des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses auf den parallelen Verletzungsrechtsstreit. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2022 das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des erstinstanzlichen Hauptantrags und des Hilfsantrags I verteidigt und auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 31. August 2022 erklärt, dass diese Antragstellung als Anschlussbeschwerde aufzufassen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2023 hat er ferner einen neuen Hilfsantrag II mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 6 und einen neuen Hilfsantrag IV, ebenfalls mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 6 eingereicht, während der bisherige Hilfsantrag II zum neuen Hilfsantrag III wurde. Dem Schriftsatz vom 15. März 2023 waren für den Hauptantrag und den Hilfsanträgen I - IV vollständige Anspruchssätze beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2023 hat der Antragsgegner einen Hilfsantrag V mit weiter geänderten Schutzansprüchen 1 - 6 eingereicht. Die Antragstellerin hält den jeweiligen Gegenstand der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I - V für schutzunfähig, und zwar sowohl wegen fehlender Neuheit insbesondere gegenüber der E4, als auch, ausgehend von der E4 in Kombination mit weiterem, im Verfahren befindlichen Stand der Technik wie z. B. der E1 oder auch der in der Beschwerdebegründung ins Verfahren eingeführten E57 für nicht erfinderisch. Sie hat im weiteren Beschwerdeverfahren zusätzlichen, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik in Form von Benutzerhandbüchern und Werbebroschüren betreffend Produkte mit der Bezeichnung "Checkweigher" ins Verfahren eingeführt. Zudem beanstandet die Antragstellerin unzulässige Erweiterung und bezüglich des Hilfsantrags V auch fehlende Klarheit. - 7 Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 aufzuheben, festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 von Anfang an unwirksam war, sowie, die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Der Antragsgegner stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. November 2021 abzuändern und den Feststellungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 345 sowie die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 zurückzuweisen, hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag I, Hilfsantrag II, Hilfsantrag III, Hilfsantrag IV, jeweils vom 15. März 2023, Hilfsantrag V, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2023, den Feststellungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen. Ferner hat der Antragsgegner angeregt, die Sache ggf. an das DPMA zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, dass die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I - V zulässig seien, insbesondere auch insoweit, als das Teilmerkmal "ohne stoffschlüssige Verbindung" gestrichen wurde. Er ist ferner der Auffassung, dass der Gegenstand nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I - IV schutzfähig - 8 sei, da er von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen sei, insbesondere auch nicht von der E4, und durch diesen auch nicht nahegelegt sei. Bei den von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten Firmenschriften sei zudem deren Vorveröffentlichung nicht ersichtlich. Der Senat hat mit Hinweis vom 30. Juni 2023 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass die Beschwerde der Antragstellerin möglicherweise Aussicht auf Erfolg haben könnte, da die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II zweifelhaft sei und die Schutzfähigkeit des Gegenstands nach den Hilfsanträgen III und IV fraglich erscheine. Die Beteiligten haben sich hierzu mit Schriftsätzen jeweils vom 24. Juli 2023 geäußert und an ihren gegensätzlichen Auffassungen festgehalten. In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen als schriftliche Beschreibungen eingeführt worden: E1 WO 2009/012742 A2, E2 DE 198 41 025 A1, E3 EP 0 034 656 B1, E4 DE 692 32 155 T2, E5 EP 0 017 600 B1, E6 DE 103 06 195 B4, E7 DE 203 21 745 U1, E9 DE 42 28 528 A1, E10 DE 698 09 563 T2, E11 DE 20 2007 018 547 U1, E12 DE 31 14 979 C2, E13 DE 37 00 829 A1, E14 GB 1 087 534 A, - 9 E15 Internetveröffentlichung, Thread auf der Seite www.wer-weisswas.de zum Thema "Blechbiegekante perforieren" bzgl. Schwächung einer Biegekante mittels Laser, Seiten 1 - 3, Ausdruck vom 14. Dezember 2015, E16 Internetveröffentlichung www.wiktionary.org/wiki/perforieren, bzgl. Perforieren, Stand 4. Dezember 2015, 13:21, Quelle: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-05506-7, 1 Seite, Ausdruck vom 14. Dezember 2015, E45 US 4 832 142 A, E46 US 2006 / 0 207 805 A1, E47 US 2 668 045 A, E48 US 4 565 255 A, E49 CN 2011 300 55 Y, E50 EP 0 296 907 A1, E50a deutschen Übersetzung der Ansprüche der E50, E50b deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E50, E51 KR 10 2010 0095 493, E51a englische Übersetzung der Ansprüche der E51, E51b englische Übersetzung der Beschreibung der E51, E52 US 5 225 527 A, E52a deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E52, E52b deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E52, E53 EP 0 544 858 A1, E54 FR 2 675 255 A1, E54a deutsche Maschinenübersetzung der Ansprüche der E54, E54b deutsche Maschinenübersetzung der Beschreibung der E54, E55 FR 2 554 229 A1 (Prioritätsanmeldung zu E48), E55a T1-Dokument zu E55, E56 DE 195 24 571 A1, E57 DE 296 05 602 U1, - 10 E58 Meier, M., ETH Zürich, productinnov@tion: "Grundlagen der Produkt-Entwicklung", Deckblatt, Inhaltsverzeichnis Seiten 3 - 9, Kapitel 8 "Biegen, DIN 8586" Seiten 58 - 77, Sommer 2005, E59 Benutzerhandbuch der Waage QC-3265 Checkweigher, Avery Weigh-Tronix, 52 Seiten, Juli 2008 E59a Ausdruck aus dem Internetarchiv "Wayback Machine", wayback.archive.org vom 21. September 2007 zu E59, 1 Seite E59b Foto der Waage QC-3265 Checkweigher, E59c Foto der Waage QC-3265 Checkweigher, E59d Foto der Waage QC-3265 Checkweigher, E60 Werbebroschüre der Waage CW-90 X Over/Under Washdown Checkweigher, Rice Lake Weighing Systems, 4 Seiten, c 2009, E60a Ausdruck der Webseite www.phantomscales.com/ricelake/ Rice Lake - CW90X-963 Checkweigher "Phantom Scales" aus dem Internetarchiv "Wayback Machine", wayback.archive.org vom 23. Juni 2010, 2 Seiten, E60b Detailfoto zu E60, E60c Detailfoto zu E60. Ferner hat sich die Antragstellerin auf aus ihrer Sicht offenkundige Vorbenutzungen berufen, die die nachfolgend genannten Produkte betreffen: O1 Waage TONAVA TLA 5, O2 Rohwaage/Halter für Wiegestab, die in diverse Waagen der Antragstellerin eingebaut worden seien, O3 Kompaktwaage, Produktnummern 7744, 7745, 7746 der Antragstellerin, O4 Wägebrücke 2080 der Antragstellerin, O5 Referenzwaage 2878, 2879 der Antragstellerin. - 11 Zum Vortrag der jeweiligen Benutzungshandlungen hat die Antragstellerin die als E8 und E17 - E44 bezeichneten Dokumente eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA, während die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt. 1. Der Antragsgegner hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (: 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG). 2. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Löschungsantrag in zulässiger und sachdienlicher Weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Aufgrund der gegen sie aus dem Streitgebrauchsmuster erhobenen und in der Berufungsinstanz weiter anhängigen Verletzungsklage hat sie auch das dafür erforderliche Feststellungsinteresse. 3. Die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, nachdem der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur noch in der Fassung nach Hauptantrag vom 15. März 2023 verteidigt hat. Hierin ist zugleich eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs gegen den ursprünglichen - 12 Löschungsantrag zu sehen, so dass die Unwirksamkeit desStreitgebrauchsmusters analog : 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG in dem über die Schutzansprüche nach Hauptantrag hinausgehenden Fassung ohne weitere Sachprüfung festzustellen ist. 4. Im Umfang der Schutzansprüche nach Hauptantrag vom 15. März 2023 war das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht schutzfähig ist (: 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. : 1 Abs. 1 GebrMG). 4.1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters betrifft eine Tisch- oder Plattformwaage mit einer oberen und einer unteren Rahmenkonstruktion, die über eine Wägezelle miteinander verbunden sind, so dass das Gewicht eines Gegenstandes, welcher auf der oberen Rahmenkonstruktion abgelegt ist, bestimmt werden kann. Darüber hinaus betrifft er eine entsprechende Rahmenkonstruktion bzw. einen entsprechenden Waagenkörper für eine Tisch- oder Plattformwaage (Absatz 0001 der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.). Tisch- oder Plattformwaagen mit einer oberen oder unteren Rahmenkonstruktion (Waagenkörper), die über eine Wägezelle miteinander verbunden sind, seien aus dem Stand der Technik bereits bekannt, wobei meist die obere und untere Rahmenkonstruktion in Form einer rechteckigen Rohrkonstruktion ausgebildet sei, wobei beispielsweise Vierkantrohre zu einem rechteckigen Rahmen zusammengeschweißt seien. An die rechteckige Vierkantrohrkonstruktion würden dann weitere Bauteile angeordnet, um beispielsweise auch eine entsprechende Verbindung mit einer Wägezelle zu schaffen (Absätze 0002 und 0003 GS.). Der Nachteil derartiger Konstruktionen bestehe darin, dass sie in der Herstellung relativ aufwendig seien (Absatz 0004 GS.). Die Aufgabe des Streitgebrauchsmusters besteht nach der Gebrauchsmusterschrift darin, eine Tisch- oder Plattformwaage bzw. eine entsprechende Rahmenkonstruk - 13 tion für eine Tisch- oder Plattformwaage sowie ein Herstellungsverfahren für dieselbe bereitzustellen, bei welchen der Aufwand für die Herstellung reduziert werden könne, so dass eine effektive und somit kostengünstige Herstellung erreicht werden könne. Gleichzeitig solle jedoch die Festigkeit und Steifheit, insbesondere die Verwindungssteifheit der entsprechenden Rahmenkonstruktion beibehalten oder verbessert werden, sodass eine hoch präzise messende, zuverlässige sowie ästhetisch ansprechende Tisch- oder Plattformwaage hergestellt werden könne (Absatz 0005 GS.). 4.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einerbereits im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten Merkmalsgliederung): M0 Tisch- oder Plattformwaage M1 mit einer einzigen Wägezelle (8), M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (2) und einer unteren Rahmenkonstruktion (3), M3 die über die Wägezelle (8) miteinander so verbunden sind, dass die untere Rahmenkonstruktion (3) und die obere Rahmenkonstruktion (2) an der Wägezelle (8) angeordnet sind, M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (30) gelagert ist und M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen jeweils einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind, M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte aufweist M7 und Ausnehmungen (21, 24, 25) und/oder abgewinkelte Bereiche (15 bis 20, 22) umfasst, - 14 M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) an ihrem äußeren Umfangsrand teilweiseabgewinkelte Bereiche aufweist, die quer, zur Hauptfläche der Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind. Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 - 7 an, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird. 4.3. Als für den o. g. Gegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Wiegetechnik, insbesondere der Entwicklung von Tisch- oder Plattformwaagen anzusehen. 4.4. Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitgebrauchsmusters und den Sachgehalt der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag wie folgt: 4.4.1 Tisch- oder Plattformwaage (Merkmal M0) Bei einer Plattformwaage handelt es sich um eine flache tablettartige Waage, welche die Masse (umgangssprachlich "das Gewicht", da die Messung über Bestimmung der Gewichtskraft erfolgt) von Gegenständen misst, die sich auf einer flachen Plattform befinden. Die Funktion der Plattform besteht darin, das Gewicht des Objekts an die internen Messkomponenten zu übertragen und das Objekt während des Wiegens zu stützen sowie ferner die darunter liegenden funktionellen Komponenten abzudecken und damit zu schützen sowie den ästhetischen Gesamteindruck der Waage zu verbessern. Auf Grund der meist modularen Bauweise und der möglichen Trennung von Anzeigegerät und eigentlicher Wäge-Plattform, ermöglicht es die Plattformwaage nicht nur kleinere, sondern auch übergroße Gegenstände zu wiegen, ohne dass die Gewichtsanzeige durch das zu wiegende Gut verdeckt wird, wenn sie am Tisch, an der Wand oder an einem speziellen Stativ befestigt ist. Plattformwaagen werden daher - 15 in den unterschiedlichsten Variationen vielseitig in Bereichen der Industrie, Pharmazie oder Lebensmittelbranche eingesetzt, beispielsweise als Kontrollwaagen, Rezepturwaagen oder Zählwaagen. Tischwaagen sind spezielle Plattformwaagen, die aufgrund ihres kompakten Designs weniger Platz als Bodenwaagen benötigen, daher auf Tischplatten, Theken, Arbeitsplätzen und Schreibtischen aufgestellt werden können und dafür eine geringere Gewichtskapazität aufweisen. Für den Messvorgang wird das zu wiegende Objekt auf die Plattform, Abdeckung oder Schale der Tischwaage gelegt die meist zur einfachen Reinigung abgenommen werden kann. Tischwaagen erfüllen eine Vielzahl von kommerziellen und industriellen Funktionen, beispielsweise als Kontrollwaagen, Tischzählwaagen und Mischwaagen und werden oft programmiert und automatisiert, um Produktion, Servicequalität und Effizienz zu steigern. 4.4.2 Wägezelle (M1 und M3) Unter Wägezellen versteht der Fachmann eine Sonderform von Kraftaufnehmern bzw. Kraftsensoren zum Aufbau von Wägevorrichtungen, die in Gramm (g) Kilogramm (kg) oder Tonnen (t) und nicht in Newton (N) wie die Kraftaufnehmer kalibriert sind. Wägezellen enthalten wie Kraftaufnehmer meist einen sog. Federkörper, d. h. ein geeignet geformtes Stück Metall, dessen Geometrie sich unter Einwirkung der zu bestimmenden Masse leicht verändert. Diese elastische Verformung wird für Massen über einige Gramm bis hin zu vielen Tonnen in der Regel von Dehnungsmessstreifen erfasst und in ein elektrisches Signal umgeformt. Je nach Nennlastbereich, messtechnischen Anforderungen, insbesondere Genauigkeit, Stabilität und dynamischen Bedingungen werden Wägezellen, deren Dehnungssensoren und insbesondere deren Federkörper in verschiedenen Dimensionierungen und Geometrien ausgestaltet, beispielsweise als Einfach-, Doppel- oder - 16 Multibiegebalken, als Scherstab, S-Typ oder als säulenförmige, Ringtorsions- oder Membran-Federkörper. Dem zuständigen Fachmann sind derartige Wägezellen, ihre Funktionsweise sowie die verschiedenen Formen von Wägezellen wohl vertraut.Das Streitgebrauchsmuster zeigt in einem Ausführungsbeispiel - den Schutzbereich nicht einschränkend - eine Wägezelle in einer für dessen Anforderungen üblichen Form (Figur 3, Bezugszeichen 8 i. V. m. Absatz 0050). Figur 3 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat Dem Fachmann ist jedoch bewusst, dass auch andere Formen von Wägezellen bzw. Federkörper,die der allgemeinen Definition vonWägezellen entsprechen,vom Wortlaut des Schutzanspruchs 1 umfasst sind. 4.4.3 obere und untere Rahmenkonstruktion über Wägezelle verbunden (M1 bis M3) Nach den Merkmalen M1 bis M3 sind die obere und die untere Rahmenkonstruktion über die einzige Wägezelle miteinander verbunden, indem sie an dieser angeordnet sind (Absatz 0007: "Die Rahmenkonstruktionen werden hierbei insbesondere durch die Bauteile gebildet, die unmittelbar mit der Wägezelle in Verbindung stehen", Absatz 0043: "In der Draufsicht der Fig. 1 ist das obere Rahmenteil 2 zu sehen, welches über eine Wägezelle mit dem unteren Rahmenteil 3 verbunden ist." Absatz 0050: "In der Schnittansicht der Fig. 3 ist die Anordnung vom oberen Rahmenteil 2 und unterem Rahmenteil 3 an der Wägezelle 8 detaillierter dargestellt"). - 17 Auch wenn dies im Anspruch 1 nicht explizit angegeben ist und die Beschreibung und die Figuren des Ausführungsbeispiels den Anspruch nicht einschränken, versteht der Fachmann die Merkmale M1 bis M3 derart, dass die obere und die untere Rahmenkonstruktion jeweils unmittelbar bzw. direkt nur über die Wägezelle miteinander verbunden sind, ohne weitere dazwischen angeordnete Bauteile. 4.4.4 . einstückige, ebene, monolithische, homogene Platte (M5, M6) Die beiden Rahmenkonstruktionen werden in den Merkmalen M5 bis M10 näher bestimmt und die Ausgangswerkstücke aus denen sie gefertigt sind, werden in den Merkmalen M5 und M6 beschrieben, nämlich als jeweils einstückige, ebene, monolithische und homogene Platte. Zwar ist es für Vorrichtungsmerkmale nicht entscheidend, auf welche Art und Weise die Rahmenkonstruktionen aus den Platten hergestellt sind ("gefertigt"), jedoch welche räumlichen und gegenständlichen Eigenschaften des fertigen Produkts sich daraus für den Fachmann ergeben (Product-by-Process-Merkmale). Die Eigenschaften des Ausgangswerkstücks (üblicherweise auch sog. "Halbzeug") sind dabei dem Merkmal M5 und teilweise M6 zu entnehmen. Für den Fachmann ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Angabe einer "ebenen, monolithischen Platte", dass es sich beim Ausgangswerkstück um ein flaches in einer Ebene ausgedehntes Bauteil handelt, dessen Dicke, d. h. die Ausdehnung in der Richtung senkrecht dazu im Verhältnis zu den anderen Abmessungen gering ist und einheitlich aus Festkörpermaterial besteht. Außerdem entnimmt der Fachmann den Angaben "einstückig", "monolithisch" und "homogen", dass die Platte zumindest makroskopisch aus nur einem Material besteht, dessen Beschaffenheit ortsunabhängig ist und nicht aus mehreren verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist. - 18 Die räumliche Ausgestaltung der aus den Ausgangswerkstücks fertiggestellten Rahmenkonstruktionen wird in den übrigen sich anschließenden Merkmalen des Anspruchs 1 (Teil von M6, M7 und M8) näher bestimmt. 4.4.5 teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte, Ausnehmungen und/oder abgewinkelte Bereiche, Kantenwinkel (M6, M7, M8) In den Merkmalen M6 bis M8 werden die räumlich-geometrischen Formen der Platten näher beschrieben, welche - laut Beschreibung - durch Trennverfahren wie Laserstrahlschneiden und das Fertigungsverfahren des Umformens mittels Biegen und/oder Abkanten von Flächenteilen der Platte entstehen und sie zu den beiden Rahmenkonstruktionsteilen der Waage formen (Absätze 0007 bis 0013, 0051 und 0056 bis 0058). Diesen Merkmalen entnimmt der Fachmann, dass jede der beiden am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion abgewinkelte Bereiche und ggf. zusätzlich Ausnehmungen umfasst, an deren Rändern ebenfalls abgewinkelte Bereiche ausgebildet sein können. Die abgewinkelten Bereiche sind quer, insbesondere senkrecht zur Hauptfläche der jeweiligen Platte angeordnet, so dass dadurch sogenannte Kantenwinkel ausgebildet sind, d. h., dass die Rahmenkonstruktion im Bereich des Randes im Querschnitt die Form eines Winkelprofils aufweist (Absatz 0009). Durch die abgewinkelten Bereiche wird eine Versteifung des entsprechenden Rahmenteils 2, 3 bewirkt und trägt zur Lösung der Aufgabe bei, indem eine ausreichende Stabilität und Steifheit, insbesondere Verwindungsfestigkeit der entsprechenden Rahmenkonstruktion erreicht wird, wodurch zuverlässige und präzise Messungen der Tisch- oder Plattformwaage ermöglicht werden (Absätze 0005, 0011 und 0058). Die Angabe von "teilweise" in den Formulierungen "teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte" (Merkmal M6) und "teilweise abgewinkelte Bereiche" (Merkmal - 19 M8) versteht der Fachmann derart, dass die jeweilige Abwinklung den äußeren Umfangsrand bzw. die Aussparungen nicht vollständig umlaufen muss, so dass der gesamte Umfangsrand abgewinkelt ist, sondern, dass auch Bereiche existieren, bei denen keine Abwinklung aus der Hauptebene der Platte vorhanden ist (Absatz 0009: "Die abgewinkelten Bereiche können zumindest teilweise am äußeren Umfangsrand der aus der Platte gebildeten Rahmenkonstruktion und/oder am Rand von Ausnehmungen vorgesehen sein." und Absatz 0054: "In . Fig. 7 sind auch zwei Aussparungen 24, 25 in der Hauptfläche 28 des unteren Rahmenteils 3 dargestellt, an deren Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche 22 vorgesehen sind."). Dagegen ist die Ansicht der Antragstellerin, dass ein "teilweise abgewinkelte Bereich" ein solcher wäre, der nicht vollständig um 90' abgewinkelt ist, sondern einen von 0' und 90' verschiedenen Winkel zu Hauptfläche aufweist und dadurch ein Bereich größer 0 % Abwinklung bis kleiner 100 % [sic!] Abwinklung beansprucht wäre, wederaus technischen Gründen nachvollziehbar noch durch die Beschreibung oder die Figuren des Streitgebrauchsmusters gestützt. Die gemäß Merkmal M6 teilweise abgewinkelte Platte sowie die im Merkmal M8 genannten teilweise abgewinkelte Bereiche am äußeren Umfangsrand und den Aussparungen der zu den Rahmenkonstruktion fertiggestellten Platten können beispielshaft den Darstellungen der Ausführungsform in den Figuren 14 bis 21 bzw. Figur 7 entnommen werden. - 20 Figuren 14 bis 18 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen durch den Senat 4.4.7 Abdeckung (M4) Gemäß Merkmal M4 ist an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert. Diese Abdeckung wird in den Figuren 9 bis 13 gezeigt und in der Beschreibung als "Tisch bzw. Abdeckung" (Absätze 0042 und 0044) oder "Tischabdeckung" (Absatz 0007) bezeichnet. Demnach wir der Fachmann die Abdeckung als den Teil der Waage verstehen, der zum einen direkt das zu wiegende Gut aufnimmt, zum anderen zum Schutz der inneren Komponenten der Waage und dem ästhetischen Erscheinungsbild dient. 4.5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu, da er von der Druckschrift E4 (DE 692 32 155 T2) hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (: 1 Abs. 1 GebrMG). Die Druckschrift E4 betrifft laut Bezeichnung eine Wägezelle mit einer Platte mit einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor. Eine solche Lastzelle oder Wägezelle werde in elektronischen Waagen eingesetzt (Seite 1, Zeilen 21 bis 28). Aus der Druckschrift E4 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Folgendes bekannt: Eine - 21 M0 Tisch- oder Plattformwaage (Bezeichnung: "Wägezelle mit einer Platte .", Seite 1, Zeilen 21 bis 28: "Eine elektronische Waage und ein Lasterfassungsinstrument wie beispielsweise ein Lastsensor zum Messen einer von außen aufgebrachten Kraft nutzt im Allgemeinen eine Lastzelle. Eine derartige bei der elektronischen Waage angewendete Lastzelle ." und Figur 5 i. V. m. dem die Seiten 17 und 18 übergreifenden Absatz: "Waagentisch 52") M1 mit einer einzigen Wägezelle (30, 40), Der Wägezelle im Sinne des Streitgebrauchsmusters entspricht in E4 funktionell die bauliche Einheit bestehend aus dem rechteckigen plattenartigen Körper 30 mit den Endabschnitten 70 und 71 und dem eine rechtwinklige Öffnung 31 überbrückenden, auf einem Metallsubstrat/Metallträger 41 angebrachten Dehnungssensor 40 (insbesondere Figur 2, mittlerer Teil i. V. m. Seite 10, Zeilen 4 bis 10). Dafür, dass für eine Waage mehr als eine Wägezelle eingesetzt werden soll, ist der Druckschrift E4 kein Hinweis zu entnehmen, weshalb der Fachmann die Verwendung nur einer einzigen Wägezelle mitliest. Mittlerer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat - 22 M2 einer oberen Rahmenkonstruktion (12) und einer unteren Rahmenkonstruktion (22), Ein als obere Rahmenkonstruktion fungierendes Plattenbauteil 12 und ein als untere Rahmenkonstruktion fungierendes Plattenbauteil 22 ist in E4 in den Figuren 1 und 5 bis 7 sowie insbesondere in Figur 2 dargestellt und auf Seite 11, Zeile 6 bis Seite 13 Zeile 26 detailliert beschrieben. Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 M3 die über die Wägezelle miteinander so verbunden sind, dass die untere Rahmenkonstruktion (22) und die obere Rahmenkonstruktion (12) an der Wägezelle angeordnet sind, Dass die obere (12) und die untere (22) Rahmenkonstruktion jeweils direkt mit der Wägezelle und damit über die Wägezelle im Sinne des Streitgebrauchsmusters miteinander verbunden sind, ist in der Druckschrift E4 in den Figuren 2, 5 und insbesondere der nachfolgend abgebildeten Figur 1 dargestellt und auf Seite 9, Zeile 19 bis Seite 14, Zeile 27 beschrieben. - 23 Figur 1 der Druckschrift E4 M4 wobei an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung (8, 52) gelagert ist und Der Abdeckung im Sinne des Streitgebrauchsmusters (vgl. Auslegung in Abschnitt 4.4.7) entspricht in E4 der Waagentisch bzw. Lastaufnahmetisch, der in Figur 5 dargestellt ist (Seite 18, Zeilen 1 bis 8: ". ein zu wägender Gegenstand auf dem Waagentisch 52 angeordnet wird" und Anspruch 8: "Lastaufnahmetisch (8), der mit den den beweglichen unelastischen Körper ausbildenden Bereichen (71, 11, 21) verbunden ist, um die aufgebrachte Last aufzunehmen."). Figur 5 der Druckschrift E4 mit Ergänzungen durch den Senat - 24 M5 wobei beide Rahmenkonstruktionen (12 und 22) jeweils einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind, In den Figuren 1 und 5 bis 7, insbesondere in Figur 2 ist zu erkennen, dass die beiden Rahmenkonstruktionenjeweilseinstückig sind und der zugehörigen Beschreibung ist zu entnehmen, dass sie aus ebenen monolithischen Platten gefertigt werden (die Seiten 23 und 24 übergreifender Absatz: ". das obere Plattenbauteil 12 als auch das untere Plattenbauteil 22, . unter Nutzung eines einzigen und des gleichen Prägestempels und Stanzstempels hergestellt werden"). Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 M6 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) eine homogene (z. B. Figur 2), teilweise ausgeschnittene (Figur 2, Bezugszeichen 5 i. V. m. Seite 11, Zeilen 24 bis 30: "Dieses obere Plattenbauteil 12 hat zwei Paare von Kerben, die im allgemeinen mit 5 bezeichnet werden") oder abgewinkelte (insb. Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b, 11b, 20b, 21b (Seitenwände) und 10c, 11c, 20c, 21c (Flansche)) Platte aufweist M7 und Ausnehmungen (Figur 2 i. V. m. Seite 12, Zeile 11: "Schraubenloch 10d und 11d", Seite 13, Zeile 23 und 24: "Schraubenloch 20d und 21d" und Seite 11, Zeilen 24 bis 30: "zwei Paare von Kerben . 5) und/oder abgewinkelte Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b, 10c, 11b, 11c, 20b, 20c, 21b, 21c) umfasst, - 25 M8 wobei jede Rahmenkonstruktion (12, 22) an ihrem äußeren Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer zur Hauptfläche der Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind. Die abgewinkelten Bereiche (Figur 2, Bezugszeichen 4b, 10b, 11b, 20b, 21b) befinden sich quer, nämlich orthogonal am Umfangsrand der oberen Wand (4a, 10a, 11a) bzw. der unteren Wand (4a, 20a, 21a), welche die Hauptfläche der jeweiligen Platte 12 bzw. 22 darstellen und zusammen mit dieser jeweils Kantenwinkel ausbilden (Seite 11, Zeile 6 bis Seite 13, Zeile 5). Zu keiner anderen Beurteilung konnte der Einwand des Antragsgegners führen, wonach es sich bei der Baueinheit bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensors 40 (vgl. die Ausführungen zum Merkmal M1, insbesondere die dortige Abbildung) nicht um eine Wägezelle handeln würde, sondern die Wägezelle der Druckschrift E4 als Kombination dieser Baueinheit zusammen mit den Plattenbauteilen 12 und 22 (vgl. Figur 1 der Druckschrift E4) zu sehen sei. Der Antragsgegner begründet diese Ansicht sinngemäß damit, dass aus der Gesamtoffenbarung und insbesondere der Bezeichnung der Druckschrift E4 insgesamt nur eine Wägezelle beschrieben wäre, die sich aus der Gesamtanordnung dersandwichartig zusammengesetzte Zwischenplatte 30 zwischen dem oberen und dem unteren Plattenbauteil 12 und 22 ergeben würde. So würde der Fachmann insbesondere anhand der Figur 5, welche ein Ausführungsbeispiel der Waage nach E4 zeigt, im Vergleich mit der Figur 9, welche schematisch den Aufbau einer Waage aus dem Stand der Technik darstellt, erkennen, dass mit der Baueinheit aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensors 40 alleine keine Gewichtsmessung möglich wäre. Somit wären die oberen und die unteren Plattenbauteile 12 und 22 notwendigerweise Bestandteile der Wägezelle, dieWaage der Druckschrift E4 würde folglich keine Rahmenkonstruktionen im Sinne des Streitgebrauchsmusters aufweisen und könne deshalb auch die Merkmale M2 bis M8 nicht offenbaren. - 26 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird die von ihm als "Wägezelle" interpretierte Einheit in der Druckschrift E4, wie sie beispielsweise in der Figur 1 gezeigt ist, nicht mit diesem fachüblichen Begriff bezeichnet, sondern lediglich als Dehnungsinduktionseinheit 1 (vgl. Seite 10, Zeilen 27 bis 35: "Somit hat die Dehnungsinduktionseinheit 1 einen Dreilagenaufbau, bei dem der plattenartige Körper 30 zwischen dem oberen und dem unteren Aufbau 12 und 20 angeordnet ist, während der 30 Dehnungssensor 40 im Wesentlichen in der Mitte der Höhe der Dehnungsinduktionseinheit 1 . und in Ausrichtung mit der Mittellinie OX positioniert ist"). Nach Erkenntnis des Senats kannder Fachmann anhand der Bezeichnung der E4 ("Wägezelle mit einer Platte mit einer Öffnung und überbrückendem Dehnungssensor"), vor allem aber durch die Vorrichtungsansprüche 1 bis 5, die jeweils eine Wägezelle beanspruchen, ohne die Plattenbauteile 12 und 22 zu erwähnen, diese auch nicht als erfindungswesentliche Bestandteile der Wägezelle verstehen und damit nicht die Dehnungsinduktionseinheit 1 als Wägezelle identifizieren, sondern nur die Einheit des plattenartigen Körpers 30 mit Dehnungssensor 40. Entscheidend für den Offenbarungsgehalt ist jedoch nicht die Bezeichnung der jeweiligen Komponenten einer Vorrichtung, sondern deren Funktionsweise, die sich für den zuständigen Fachmann aufgrund seines Fachwissens ergibt. Dieser erkennt ohne Weiteres zum einen, dass die Baueinheit in der Druckschrift E4, bestehend aus dem plattenartigen Körper 30 mit Dehnungssensor 40, so wie sie insbesondere im Mittelteil der Figur 2 dargestellt wird, einer Wägezelle nach fachüblicher Definition entspricht (vgl. Abschnitt 4.4.2). Zum anderen, dass diese funktionell isomorph ist, sowohl zu dem in der E4 als Stand der Technik in Figur 9 gezeigten und auf Seite 1, Zeile 21 bis Seite 3, Zeile 3 beschriebenen Wägezelle A als auch zu der Wägezelle 9 des Streitgebrauchsmusters: In jedem Fall wird beim Aufbringen einer zu wiegenden Masse auf einer Seite eines mit einer Ausnehmung versehenen Federkörpers dieser verformt, was zu einer Dehnung des darauf angebrachten Dehnungssensors führt und dieser ein von der Masse abhängiges elektrisches Signal zur Verfügung stellt. - 27 Die erforderliche Einspannung bzw. Befestigung zum Aufbau einer funktionsfähigen Waage nach Figur 5 der E4 führt zu keinem anderen Verständnis des Begriffs "Wägezelle", da hierbei zwischen der Funktionalität der Wägezelle zum Bereitstellen eines geeigneten Messsignals und der Waage insgesamt zu unterscheiden ist. Eine bestimmte Anordnung bzw. Befestigung der Waage in Bezug auf die enthaltene Wägezelle, um eine definierte, bspw. parallele Auslenkung der Wägezelle zu erreichen, ist auch in Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters nicht gefordert und folgt auch nicht aus dem-den Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters nicht einschränkenden - Ausführungsbeispiel nach Figur 3. Auch hinsichtlich Merkmal M4 ist festzustellen, dass durch den Waagen- bzw. Lastaufnahmetisch der E4 funktional auch eine Abdeckung der darunterliegenden Komponenten der Waage bewirkt wird und somit auch gemäß der E4 an der oberen Rahmenkonstruktion eine Abdeckung gelagert ist. Ungeachtet dessen verwendet auch Absatz 0044 des Streitgebrauchsmusters alternativ zur "Abdeckung" die Bezeichnung "Tisch". 4.6. Da der Antragsgegner die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 - 7 (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II). 4.7. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Anspruchsfassung nach Hauptantrag mit Blick auf den insoweit maßgebenden Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, unzulässig erweitert ist. 5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht schutzfähig. - 28 5.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass am Ende dieses Schutzanspruchs das folgende Merkmal M9HI angefügt ist: M9HI wobei an gegenüberliegenden Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung von der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile auszubilden. Der eingetragene Schutzanspruch 2 wurde gestrichen, die bisherigen Schutzansprüche 3 - 7 wurden im Übrigen inhaltlich unverändert umnummeriert in Schutzansprüche 2 - 6. 5.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht neu, da aucher von der Druckschrift E4 hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (: 1 Abs. 1 GebrMG). Die Druckschrift E4 offenbart die Merkmale M1 bis M8, wie dies bereits zur Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist. Wie insbesondere die Figur 2 der Druckschrift E4 zeigt, ist bei den dort beschriebenen Rahmenkonstruktionen, dem der oberen Rahmenkonstruktion entsprechenden oberen Plattenbauteil 12 und dem der unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden unteren Plattenbauteil 22, auch das Merkmal M9HI offenbart. Sowohl bei der oberen Rahmenkonstruktion 12 als auch bei der unteren Rahmenkonstruktion 22 schließen sich an den gegenüberliegenden Kanten der Hauptflächen (obere Wände 4a, 10a, 11a bzw. unteren Wände 4a, 20a, 21a) jeweils teilweise abgewinkelte Bereiche an (Seitenwände 4b, 10b, 11b bzw. 4b, 20b, 21b), die sich in derselben Richtung bezüglich dieser Hauptfläche der Platte erstrecken und somit im Querschnitt ein U-förmiges Profil ausbilden: - 29 Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch die Antragstellerin Selbst wenn man die von den in Längsrichtung äußeren Bereichen 10, 11, 20, 21 der Rahmenkonstruktionen senkrecht von der Hauptfläche der Platte in derselben Richtung abgewinkelte Bereiche 10b, 11b, 20b, 21b wegen der sich daran anschließenden,wieder parallelzurHauptfläche der Platteangeordneten Bereiche 10c, 11c, 20c, 21c nicht als U-förmig, sondern möglicherweise als Ω-förmig ansehen würde, bilden jedenfalls die in den mittigen Teilen 4 jeder Rahmenkonstruktion an gegenüberliegenden Kanten abgewinkelte Bereiche 4b zusammen mit dem Hauptflächenbereichen 4a jeweils ein U-förmiges Profil: Oberer und unterer Teil der Figur 2 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat 5.3. Auch die Anspruchsfassung nachHilfsantrag I ist als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt, so dass mit dem Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 - 6 fallen. - 30 6. Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ist ebenfalls nicht schutzfähig. 6.1. Hilfsantrag II vom 15. März 2023 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag I dadurch, dass an das Ende dieses Schutzanspruchs 1 das folgende Merkmal M10HII angefügt ist: M10HII und wobei die obere und untere Rahmenkonstruktion (2, 3) so angeordnet sind, dass die abgewinkelten Bereiche so orientiert sind, dass sie aufeinander zuweisen. Zusätzlich wurde die erste Alternative des Unteranspruchs 4 (Schutzanspruch 5 der eingetragenen Fassung) gestrichen. 6.2. Durch die Forderung im Merkmal M10HiII nach Hilfsantrag II wird die räumliche Orientierung von oberer und unterer Rahmenkonstruktion - eingebaut in der Tisch- oder Plattformwaage - derart bestimmt, dass an deren gegenüberliegenden Kanten zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche, welche nach Merkmal M9HI als U-förmige Profile ausgebildet sind, aufeinander zuweisen, was insbesondere in den Figuren 6 und 7 des Streitgebrauchsmusters zu erkennen ist. Figur 6 und Ausschnitt aus Figur 7 des Streitgebrauchsmusters mit Ergänzungen und Hervorhebungen durch den Senat - 31 6.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist nicht neu, da aucher von der DruckschriftE4hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (: 1 Abs. 1 GebrMG). Wie insbesondere die Figuren 1 und 5 der Druckschrift E4 zeigen, sind bei der dort beschriebenen Rahmenkonstruktion, die obere Rahmenkonstruktion (12) und die untere Rahmenkonstruktion (22) so angeordnet, dass die abgewinkelten Bereiche 10b, 11b, 20b und 21b und insbesondere 4b (in folgender Abbildung magentafarben hervorgehoben) so orientiert sind, dass sie aufeinander zuweisen, wodurch auch das Merkmal M10HII vollständig offenbart ist. Figur 1 und Figur 5 der Druckschrift E4 mit Kolorierung durch den Senat 6.4. Da die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II ebenfalls als einheitlicher Anspruchssatz zur Überprüfung gestellt wurde, fallen mit dem Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 - 6. 7. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist ebenfalls nicht schutzfähig. 7.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III (identisch mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag II) weist die Merkmale M1 - M5 und M7 - M9HI nach Hilfsantrag I auf - 32 und unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags I dadurch, dass das Merkmal M6 modifiziert gefasst ist (Änderung hervorgehoben): M6HIII wobei jede Rahmenkonstruktion (2, 3) eine homogene, teilweise ausgeschnittene oder abgewinkelte Platte ohne stoffschlüssige Verbindungen aufweist, Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag I identisch. 7.2. Zur Auslegung der gegenüber dem Merkmal M6 zusätzlichen Angabe "ohne stoffschlüssige Verbindungen" im MerkmalM6HIII, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens entfernt und in den geltenden Hilfsantrag III wieder aufgenommen wurde, ist Folgendes anzumerken: Allgemein werden in der sog. Verbindungstechnik als Teilbereich der Fertigungstechnik, welche sich u. a. mit dem Zusammenfügen von Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen beschäftigt, als "stoffschlüssige Verbindungen" alle nicht lösbaren Verbindungen bezeichnet, bei denen die Verbindungspartner durch atomare oder molekulare Kräfte zusammengehalten werden und sich nicht zerstörungsfrei trennen lassen (z. B.: Kleben, Vulkanisieren, Löten, Schweißen). Diese fachübliche Definition ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, in der an mehreren Stellen insbesondere die konkrete stoffschlüssige Verbindung des Schweißens als nachteilig bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung ausgeschlossen werden soll (Absatz 0007: "Die Erfindung geht aus von der Erkenntnis, dass eine effektivere Herstellung dadurch erreicht werden kann, dass die entsprechenden Rahmenkonstruktionen bzw. -teile für die Tisch- oder Plattformwaagen nicht mehr geschweißt werden, sondern durch einfache Trennvorgänge und Biegevorgänge hergestellt werden. . Insbesondere kann die Rahmenkonstruktion durch eine homogene Platte gebildet werden, die keine stoffschlüssigen Verbindungen, wie beispielsweise Schweißnähte - 33 aufweist. Auch die Rahmenkonstruktion an sich benötigt entsprechend keine stoffschlüssigen Verbindungen, insbesondere Schweißnähte." und Absatz 0057: "Entsprechend kann eine oberes Rahmenteil, genauso wie nachfolgend ein unteres Rahmenteil ausschließlich durch Trennverfahren, insbesondere mechanische Trennverfahren oder Laserstrahlschneiden oder dergleichen, und Biegeprozesse hergestellt werden, ohne dass es aufwendiger Schweißungen und deren Nachbearbeitung bedarf."). In Bezug auf den Wortlaut der Ansprüche 1 in den verschiedenen Fassungen ist dabei festzuhalten, dass zwar durch die Angaben "einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt" im Merkmal M5 und "homogen" im Merkmal M6 für den Fachmann bereits bestimmte Herstellungsarten für die Rahmenkonstruktionen aus den Ausgangswerkstücken der Platten ausgeschlossen sind, insbesondere Verbindungen aus mehreren verschiedenen Komponenten (nicht "homogen") und sog. formschlüssige und kraftschlüssige Verbindungen (nicht "einstückig" und "monolithisch"). Jedoch ist die zusätzliche Angabe "ohne stoffschlüssige Verbindung" im Merkmal M6HiI nicht redundant im Sinne einer Überbestimmung, da vor allem die im Streitgebrauchsmuster ausführlich beschriebene stoffschlüssige Verbindung des Schweißens weder durch "einstückig", "monolithisch" und "homogen" noch durch andere Angaben im Anspruch 1 bereits (vollständig) ausgeschlossen wird. Denn wie dem Fachmann bekannt ist, würde insbesondere eine Schweißverbindung von zwei aus dem gleichen Material bestehenden Fügepartnern - entweder ohne Schweißzusatzwerkstoff oder mit Schweißzusatzwerkstoff aus ebenfalls dem gleichen Material - zu einer Platte bzw. Rahmenkonstruktion führen, welche die Forderungen nach "einstückig", "monolithisch" und "homogen" beim fertiggestellten Produkt ebenfalls erfüllen würde, obwohl es sich dabei um eine stoffschlüssige Verbindung handelt. - 34 Wie der Fachmann weiter erkennt, ist es durch das Merkmal M6HIII nicht ausgeschlossen, wenn die Platten der Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit weiteren Komponenten stoffschlüssig verbunden sind, sofern jede der Platten selbst nicht durch stoffschlüssige Verbindung hergestellt ist. 7.3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht neu, da aucher von der DruckschriftE4hinsichtlich aller beschriebenen Merkmale neuheitsschädlich vorweggenommen wird (: 1 Abs. 1 GebrMG). Wie insbesondere die Figur 2 zeigt und zur Schutzfähigkeit des Hauptantrags in Abschnitt 4.5 im Einzelnen dargelegt, sind die Plattenbauteile 12 und 22 der aus E4 bekannten Vorrichtung als obere und untere Rahmenkonstruktion im Sinne des Schutzanspruchs 1 zu identifizieren. Da jede Rahmenkonstruktion aus einem einzigen Materialstück aus Metall besteht (Seite 18, Zeilen 26 bis 30: "das obere und untere Plattenbauteil 12 und 22 . vorzugsweise aus rostfreiem Stahl gefertigt, aber kann aus einem beliebigen anderen geeigneten 30 Metall wie zum Beispiel Aluminium gefertigt sein."), also homogen und einstückig aus einer monolithischen Platte gefertigt ist, weisen beide Rahmenkonstruktionen bereits keine Verbindung auf, da für eine Verbindung mindestens zwei Fügepartner vorhanden sein müssten. Folglich weist auch keine der Rahmenkonstruktionen eine stoffschlüssige Verbindung auf, weshalb auch das geänderte Merkmal M6HiIII des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III in der Druckschrift E4 offenbart ist. Der Einwand des Antragsgegners, wonach die der oberen und unteren Rahmenkonstruktion entsprechenden Plattenbauteile 12 und 22 eine stoffschlüssige Verbindung aufweisen würden, weil sie an den Flanschen (10c und 11c sowie 20c und 21c) punktverschweißt sind, ist nicht fachgerecht, da er weder den Wortlaut des Merkmals M6HiIII noch seinen Sinn korrekt berücksichtigt: - 35 a) Der Wortlaut des Merkmals M6HiIII fordert nicht, dass die Rahmenkonstruktionen nicht mittels stoffschlüssiger Verbindung miteinander oder mit anderen Bauteilen verbunden werden dürfen. Vielmehr werden auch bei der Waage des Streitgebrauchsmusters weitere Bauteile an den Rahmenkonstruktionen angebracht und zwar lediglich vorzugsweise ohne stoffschlüssige Verbindungen aber nicht notwendigerweise (Absatz 0007: "Die Rahmenkonstruktionen werden . gegebenenfalls über weitere Bauteile mit einer Standfläche bzw. dem zu wiegenden Gut in Verbindung stehen. Vorzugsweise können auch sämtliche anderen Bauteile der Tisch- oder Plattformwaage, wie beispielsweise Standfüße, Tischabdeckung und dgl. ohne stoffschlüssige Verbindungen, insbesondere ohne Schweißnähte, an der Waage angeordnet sein"). Das Merkmal M6HiIII fordert lediglich, dass jede Rahmenkonstruktion selbst - neben dem Bestehen aus einer homogenen, teilweise ausgeschnittenen oder abgewinkelten Platte - nicht aus zwei oder mehreren Teilen stoffschlüssig zusammengesetzt sein darf. Die Verbindung der beiden Rahmenkonstruktionen miteinander oder mit weiteren Bauteilen (z. B. Wägezelle, Füße, Abdeckung etc.) ist damit nicht ausgeschlossen, selbst wenn diese mittels Stoffschluss erreicht wird. Alle in der Druckschrift E4 beschriebenen stoffschlüssigen Verbindungen dienen nicht dazu, die jeweilige Rahmenkonstruktion 12 bzw. 22 zu bilden. Insbesondere dienen die Punktschweißungen lediglich zur Befestigung der auf diese Weise hergestellten Rahmenkonstruktionen an der Wägezelle und nicht zur Herstellung der Rahmenkonstruktionen selbst. Die Wägezelle ist nicht Bestandteil einer der beiden Rahmenkonstruktionen. Die Verbindung der als obere und untere Rahmenkonstruktion identifizierten Plattenbauteile 12 und 22 durch Punktschweißen untereinander und an der Wägezelle ändert nichts daran, dass die Plattenbauteile 12 und 22 ausschließlich auf die im Streitgebrauchsmusters als vorteilhaft beschriebenen Weise hergestellt wurden, nämlich ausschließlich durch Schneiden und Biegen aber ohne stoffschlüssige Verbindung. - 36 b) Der technische Sinn, der damit verfolgt werden soll, beide Rahmenkonstruktionen "ohne stoffschlüssige Verbindung" zu fertigen, liegt darin begründet, zur Lösung der gestellten Aufgabe beizutragen und eine effektivere und somit kostengünstigere Herstellung dadurch zu erreichen, dass diese nicht mehr aus mehreren Komponenten zusammengeschweißt werden müssen, sondern durch einfache Trennund Biegevorgänge hergestellt werden können (Streitgebrauchsmuster, Absätze 0005 und 0007). Genau dies ist auch bei den Plattenbauteilen 12 und 22 der E4 der Fall. Dagegen würde das Vermeiden einer stoffschlüssigen Verbindung der Rahmenkonstruktion mit der Wägezelle oder anderen Komponenten zu diesem dem Merkmal M6HiIII zugrundeliegenden Zweck nichts beitragen. 7.4. Da es sich bei der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III wiederum um einen einheitlich beantragten Anspruchssatz handelt, fallen mit dem Schutzanspruch 1 wiederum die abhängigen Schutzansprüche 2 - 6. 8. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist eine Kombination der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag II und III, weist also die Merkmale M1 - M5, M6HIII, M7, M8, M9HIund M10HIIauf. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denen des Hilfsantrags II identisch. Aus den vorgenannten Gründen ist diese Anspruchsfassung mangels Neuheit gegenüber der E4 nicht schutzfähig. 9. Soweit es um die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V geht, ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen. 9.1. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V baut auf der Fassung nach Hilfsantrag III dadurchauf, dass das Merkmal M9HI eine modifizierte Fassung als Merkmal M9HV wie folgt erhalten hat (Änderungen hervorgehoben): - 37 M9HV wobei an jeweils gegenüberliegenden Kanten an den Schmal- und Längsseiten der Rahmenkonstruktion zumindest teilweise abgewinkelte Bereiche angeordnet sind, die sich in derselben Richtung von der Hauptfläche der Platte erstrecken, um U-förmige Profile auszubilden. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit denjenigen nach Hilfsantrag III identisch. 9.2. Die gegenüber der Stammanmeldung und den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen im Hilfsantrag V erweitern den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht und sind damit zulässig. Die einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V sind wie folgt in den ursprünglichen Unterlagen (zitiert nach Offenlegung der Stammanmeldung EP 2 453 217 A1 und der Eintragungsunterlagen vom 16. Juli 2013) offenbart: Merkmale Stammanmeldung Gbm-Anmeldung M0 Anspruch 1 Anspruch 1 M1 Gesamtoffenbarung Gesamtoffenbarung M2 Anspruch 1 Anspruch 1 M3 Anspruch 1, Absätze 0001, 0018, 0025, Figur 3 Anspruch 1 M4 Absätze 0019, 0030, Figuren 9 - 13 Anspruch 1 M5 Anspruch 2, Absatze 0031 Anspruch 1, Seite 7, Zeile 26 M6HIII Anspruch 3 Anspruch 1 M7 Anspruch 4 Anspruch 1 M8 Anspruch 5 Anspruch 1 - 38 M9HV Anspruch 6 und insb. Figuren 14 - 16 und 19 - 21 i. V. m. Absätzen 0023, 0031 bis 0033 Anspruch 2 und insb. Figuren 14 - 16 und 19 - 21 i. V. m. Seite 6, 3. Absatz, Seite 7, 5. Absatz bis Seite 8, 2. Absatz Die Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag V gehen in zulässiger Weise auf die Unteransprüche 8 bis 12 der Stammanmeldung sowie die Unteransprüche 3 bis 7 der Gebrauchsmusteranmeldung zurück. Die Beschreibung und die Figuren 1 bis 25 gehen ebenfalls in zulässiger Weise auf die der Stammanmeldung sowie der Gebrauchsmusteranmeldung zurück. 9.3. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang des Schutzanspruchs V als unwirksam festzustellen ist, da die Fassung des Schutzanspruchs 1 unklar sei, ist darauf hinzuweisen, dass fehlende Klarheit im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren keinen Löschungsgrund darstellt, da fehlende Klarheit unter keinen der gesetzlich vorgesehenen Löschungsgründe subsumiert werden kann (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., : 15 Rn. 33 und : 4 Rn. 169). Vorrang hat vielmehr die Auslegung des Schutzanspruchs, die insbesondere auch in einem Verletzungsrechtsstreit ggf. bis zum "engstmöglichen sinnvollen Verständnis" vorzunehmen ist (BGH GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine). 9.4. Anders als es hinsichtlich der Hilfsanträge I - IV der Fall ist, wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag V nicht von der Entgegenhaltung E4 neuheitsschädlich getroffen, da diese das Merkmal M9HV so, wie es hier konkret beansprucht wird, nicht vorbeschrieben hat. 9.5. Über die Schutzfähigkeit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag V hat das DPMA im Übrigennoch nicht entschieden. Die Überprüfung der Schutzfähigkeit und hier in erster Linie das Vorliegen eines erfinderischen Schritts setzt eine komplexe, - 39 umfassende Prüfung des von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten, umfangreichen Standes der Technik voraus, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin ggf. nach einer Nachrecherche noch weiteren Stand der Technik in das Verfahren einführt. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits angebracht, dass der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverweist. Belange des öffentlichen Interesses an einer Entscheidung über den Bestand des Streitgebrauchsmusters sind zudem nicht betroffen, da das Streitgebrauchsmuster bereits durch Zeitablauf erloschen ist. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf :: 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. :: 92, 97 Abs. 2 ZPO. Billigkeitsgründe, die zu einer anderweitigen Kostenentscheidung Anlass geben könnten, sind nicht gegeben. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 40 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Haupt Altvater
Full & Egal Universal Law Academy