BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 408/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. November 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 011 008hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-abteilung II - vom 21. November 2008 aufgehoben.2. Das Gebrauchsmuster 20 2004 011 008 wird teilgelöscht, so-weit es über folgende Fassung (Hilfsantrag 3) hinausgeht:Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen, des-sen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isolier-verglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunststoff gefertigten Schen-kelprofils (4) abdeckende Vorsatz-schale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen pa-rallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist, wobei das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) auf der Rahmenaußenseite (5) einen Aufnahmefalz (6) für eine Iso-- 3 -lierverglasung (7) bildet, wobei die metallische Vorsatz-schale (11) das Kunststoffprofil (4) im Bereich einer äußeren Umfangsfläche (13) mit einem abgewinkelten Randab-schnitt (14) übergreift und mit einem innerhalb der Vorsatz-schale (11) angeordneten, begrenzt federnden Längs-steg (17) in eine Längsnut (16) im Bereich einer inneren Umfangsfläche (15) des Kunststoffprofils (4) eingreift.3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.4. Die Antragstellerin trägt 1/3, der Antragsgegner 2/3 der Kos-ten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.G r ü n d eI .Gegen das am 14. Juli 2004 angemeldete und am 23. September 2004 eingetra-gene Gebrauchsmuster 20 2004 011 008 war am 10. Dezember 2007 Löschung beantragt worden. Mit Beschluss vom 21. November 2008 hat die Gebrauchs-musterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen, und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 179/07).Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Januar 2009 eingelegte Be-schwerde der Antragstellerin.- 4 -Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster in vollem Umfang zu löschen.Der Beschwerdegegner beantragt,die Beschwerde, hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang derheute übergebenen Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 zurückzuweisen.Der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende und als Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:1. Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen, des-sen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isolierver-glasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkel-profil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in ei-nem Randabschnitt übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatz-schale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussar-tig aufsteckbar ist.Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:1. Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen, des-sen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isolierver-glasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkel-profil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, - 5 -das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in ei-nem Randabschnitt übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatz-schale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussar-tig aufsteckbar ist, wobei das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) auf der Rahmenaußenseite (5) einen Aufnahmefalz (6) für eine Isolierverglasung (7) bildet.Der Schutzanspruch nach Hilfsantrag 2 lautet:Anordnung aus einem Stockrahmen (1) und einem Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen (2), dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isolierverglasung bilden-den Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randab-schnitt übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunststoff ge-fertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatzschale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist, wobei das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) auf der Rahmen-außenseite (5) einen Aufnahmefalz (6) für eine Isoliervergla-sung (7) bildet und der Stockrahmen (1) mit einem angepassten Metallprofil (20) abgedeckt ist, das in der Schließstellung des Fensters oder der Tür den Randabschnitt (14) der Vorsatz-schale (11) des Schenkels (3) übergreift, so dass das Halterungs-profil (10) in der Schließstellung des Flügels auch nicht mit Gewalt aus dem Schnappverschluss gelöst werden kann.- 6 -Der Schutzanspruch nach Hilfsantrag 3 lautet:Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isoliervergla-sung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das me-tallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunst-stoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatz-schale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappver-schlussartig aufsteckbar ist, wobei das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) auf der Rahmenaußenseite (5) einen Aufnahme-falz (6) für eine Isolierverglasung (7) bildet, wobei die metallische Vorsatzschale (11) das Kunststoffprofil (4) im Bereich einer äußeren Umfangsfläche (13) mit einem abgewinkelten Randab-schnitt (14) übergreift und mit einem innerhalb der Vor-satzschale (11) angeordneten, begrenzt federnden Längssteg (17) in eine Längsnut (16) im Bereich einer inneren Umfangsfläche (15) des Kunststoffprofils (4) eingreift.Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zitiert:D1: DE 2 311 970 AD2: EP 1 0669 272 A1D3: DE 3 142 690 A1.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 7 -II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist auch teilweise begrün-det. Denn der Löschungsantrag ist begründet, soweit der angegriffene Gegen-stand über den Schutzanspruch in der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung hinausgeht, im Übrigen ist er unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsan-spruch der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nur in die-sem beschränkten Umfang gegeben.a) Zum Hauptantraga1) Zulässigkeit des Schutzanspruchs 1 gemäß HauptantragDie im Schutzanspruch 1 enthaltenen Merkmale sind ursprünglich offenbart, die-ser Schutzanspruch ist damit zulässig. Gegenteilige Aspekte sind von der Antrag-stellerin auch nicht geltend gemacht worden.a2) Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 gemäß HauptantragDer Gegenstand dieses Schutzanspruchs ist nicht neu.Die D1 zeigt einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen (vgl. Fig. 2). Die Rahmenschenkel bestehen aus einem Profil 1, das selbstverständlich auch ohne explizite Erwähnung mit einem Aufnahmefalz für eine Isolierverglasung ausgebildet sein muss. Der Flügel hat einen am Schenkelprofil auf der Rahmen-außenseite befestigbares Halterungsprofil 2, das die in den Aufnahmefalz einge-setzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt übergreift.Das metallische Halterungsprofil 2 (vgl. Anspruch 2) bildet eine die Außenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils 1 (vgl. Anspruch 1) bedeckende Vorsatzschale (vgl. Fig. 2), die auf das Kunststoffprofil 1 des Rahmenschenkels im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufgesteckt ist. Dieser bekannte Flügel weist somit alle Merkmale des beanspruchten Flügels auf.Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.- 8 -b) Zum Hilfsantrag 1b1) Zulässigkeit des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1Die in diesen Schutzanspruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind der Be-schreibung Abs. [0008] zu entnehmen. Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist damit zulässig.b2) Zur Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1Der Gegenstand dieses Schutzanspruchs mag zwar neu sein, er weist jedoch nicht den erforderlichen erfinderischen Schritt auf.Das zusätzlich in den Schutzanspruch 1 aufgenommene Merkmal besteht darin, dass das Kunststoffprofil 4 der Schenkel 3 auf der Rahmenaußenseite 5 einen Aufnahmefalz 6 für eine Isolierverglasung 7 bildet.Die D1 hat, wie zuvor ausgeführt, einen Aufnahmefalz, über dessen Ausbildung der D1 jedoch keine weitergehenden Ausführungen zu entnehmen sind.Die D3 aber zeigt in Figur 2 ein Kunststoffprofil 1 mit einem von der Rahmen-außenseite sich nach innen erstreckenden Aufnahmefalz für eine Isoliervergla-sung.Der Fachmann, ein Kunststofftechniker mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Fenstern und Türen, dem im Übrigen Profile mit Ausnehmungen für Aufnahmefalze hinlänglich bekannt sind, greift im Bedarfsfall auf das bekannte Profil nach der D3 zurück und kommt somit ausgehend vom Flügel nach der D1 zusammen mit der Lehre nach der D3 in naheliegender Weise zum Flügel nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1.Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist damit nicht gewährbar.c) Zum Hilfsantrag 2c1) Zulässigkeit des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag 2Die in diesen Schutzanspruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind der Gebrauchsmusterschrift Abs. [0010] zu entnehmen.Der Schutzanspruch des Hilfsantrages 2 ist damit zulässig.- 9 -c2) Zur Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs nach Hilfsantrag 2.Der Gegenstand dieses Schutzanspruchs mag zwar neu sein, er weist jedoch nicht den erforderlichen erfinderischen Schritt auf.Der Gegenstand des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag 2 betrifft eine Anord-nung aus einem Stockrahmen 1 und einem Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen. Das zusätzlich in den Schutzanspruch aufgenommene Merk-mal besteht darin, dass der Stockrahmen 1 mit einem angepassten Metallprofil 20 abgedeckt ist, das in der Schließstellung des Fensters oder der Tür den Randab-schnitt 14 der Vorsatzschale 11 des Schenkels 3 übergreift, so dass das Halte-rungsprofil 10 in der Schließstellung des Flügels auch nicht mit Gewalt aus dem Schnappverschluss gelöst werden kann.Die D3 zeigt in Figur 3 auch eine Anordnung aus einem Stockrahmen und einem Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen. Der Stockrahmen ist mit einem angepassten Metallprofil 14 abgedeckt, das in der Schließstellung des Fensters oder der Tür den Randabschnitt 5 der Vorsatzschale des Schenkels übergreift (vgl. Fig. 3 bei Bezugszeichen 9), so dass das Halterungsprofil 5 in der Schließstellung des Flügels auch nicht mit Gewalt gelöst werden kann.Der Fachmann erkennt beim Stand der Technik nach der D1 ohne weiteres, dass das dort gezeigte Halterungsprofil 2 von außen leicht aus dem Schnappverschluss herausgedrückt werden kann, weil der Randabschnitt des Halterungsprofils 2 frei von außen zugänglich ist. Wie dies auf einfache Weise verhindert werden kann, lehrt u. a. die D3, wie oben ausgeführt, weil dort gezeigt wird, wie auf einfache Weise das Aushebeln des Halterungsprofils erheblich erschwert wird. Somit ergibt sich die Anordnung nach dem Schutzanspruch gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls in naheliegender Weise aus der D1 und der D3.Der Schutzanspruch gemäß Hilfsantrag 2 ist damit nicht gewährbar.d) Zum Hilfsantrag 3d1) Zulässigkeit des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag 3- 10 -Die im Vergleich zum Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in diesen Schutzan-spruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind dem ursprünglichen Schutzan-spruch 2 zu entnehmen.Der Schutzanspruch des Hilfsantrages 3 ist damit zulässig.d2) Zur Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs nach Hilfsantrag 3.Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu und beruht auch auf einem erfinderi-schen Schritt.Der Gegenstand des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 noch das Merkmal auf, wonach die metallische Vorsatzschale 11 das Kunststoffprofil 4 im Bereich einer äußeren Umfangsfläche 13 mit einem abgewinkelten Randabschnitt 14 übergreift und mit einem innerhalb der Vorsatzschale 11 angeordneten, begrenzt federnden Längs-steg 17 in eine Längsnut 16 im Bereich einer inneren Umfangsfläche 15 des Kunststoffprofils 4 eingreift.Dieses Merkmal ist so zu verstehen, dass der Randabschnitt 14 eine Abwinklung am Rand der Vorsatzschale ist, die das Kunststoffprofil an der dem Falz gegen-überliegenden Kante übergreift, die zusammen mit dem begrenzt federnden Längssteg 17 in der Längsnut 16 die schnappverschlussartige Verbindung am Kunststoffprofil bewirkt und die ein Verschieben der Vorsatzschale parallel zu Iso-lierverglasung verhindert.Diese Festlegung der Vorsatzschale am Kunststoffprofil ist ohne Vorbild im Stand der Technik.Zwar zeigt die D1 auch eine schnappverschlussartige Verbindung der Vorsatz-schale am Kunststoffprofil, aber dort erfolgt die Festlegung über zwei federnde Längsstege mit Endverdickung, die schnappverschlussartig nach dem Aufstecken eine hinterschnittene Längsnut hintergreifen.Wegen des völlig anderen Aufbaus dieser schnappverschlussartigen Verbindung zwischen der Längsnut am Kunststoffprofil und der Vorsatzschale kann die D1 - 11 -weder Anregungen noch Hinweise auf die oben erläuterte Ausbildung des Flügels gemäß dem Schutzanspruch des Hilfsantrags 3 geben.Die Flügel nach der D2 und der D3 liegen erkennbar (u. a. mangels schnappver-schlussartiger Befestigung der Vorsatzschale) weiter ab und können damit eben-falls keinen zur Lehre des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 führenden Weg aufzeigen.Der Schutzanspruch des Hilfsantrags 3 ist daher gewährbar.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO.Müllner Hildebrandt KüestCl
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