BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 4/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Gebrauchsmuster …hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für dieAufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Schutzjahrhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Guth und Eisenrauch- 2 -beschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist In-haber des am 6. Oktober 2005 angemeldeten Gebrauchsmusters…, das unter der Bezeichnung „Wassersparanlage“ in das Registerbeim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist.Dem Beschwerdeführer ist von der Gebrauchsmusterstelle bereits Verfahrens-kostenhilfe für das Anmeldeverfahren gewährt worden. Mit am 2. September 2008 beim Deutschen Patentamt eingegangenem undatiertem Schriftsatz beantragte er nunmehr auch Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Schutzjahr und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch (SGB II) vor.Mit Bescheid vom 29. September 2008 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer dazu auf, Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche in-nerhalb des letzten Jahres einzureichen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei. Der Antragsteller führte daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2008 aus, er habe sich wegen starker Sehprobleme, die eine Operation mit Nachbehandlung erforderlich ge-- 3 -macht hätten, nicht um die Verwertung des Gebrauchsmusters kümmern können, was der beigefügte Bericht des Charité Campus Virchow-Klinikums vom 20. Sep-tember 2007 belege.Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deut-schen Patent- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskos-tenhilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keine Nachweise für die Erfolg versprechende Verwertung des Gebrauchs-musters geliefert und eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit sei nicht wahrscheinlich. Die Bescheinigung der Klinik für Augenheilkunde über zwei Be-handlungstage stelle keinen Nachweis von Verwertungsversuchen dar.Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwer-deführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er weist darauf hin, er habe lange auf die Operation warten müssen und aufgrund seiner Erkran-kung an Grauem Star anderthalb Jahre lang unscharf wie durch Milchglas gese-hen. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, unter diesen Umständen das Gebrauchsmuster zu vermarkten.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchs-musterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zu-rückgewiesen.1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für Aufrecht-erhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilli-- 4 -gung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entspre-chend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrens-kostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkun-gen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensfüh-rung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine voll-ständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Anglei-chung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausge-schlossen werden.2. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts-lage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rn. 54, 55; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).- 5 -3. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskosten-hilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situation. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchs-muster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsge-bühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Ver-wertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerbli-chen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintra-gung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wi-der.Deshalb wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbe-sondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen, sofern nicht besondere Umstände dies vorübergehend unmöglich, unzumutbar oder zeitweilig aussichtslos erscheinen lassen. Hierzu enthalten die Eingaben des Beschwerdeführers aber keinen hinreichenden Tatsachenvortrag.4. Zwar hat der Antragsteller eine Augenerkrankung und die dadurch erforderli-che Operation im September 2007 dargelegt. Er hat aber weder detailliert vorgetragen noch belegt, weshalb diese Erkrankung ernsthafte Verwertungs-versuche unmöglich oder unzumutbar gemacht haben sollte. Zunächst ist nicht ersichtlich, wie stark die Sehkraft durch die krankheitsbedingte Trübung beeinträchtigt war und inwieweit diese Behinderung Verwertungshandlungen - 6 -unzumutbar erschwert haben soll. Die Aussage, der Antragsteller habe an-derthalb Jahre lang unscharf wie durch Milchglas gesehen, erlaubt insoweit keine zwingenden Folgerungen. Im Übrigen sind heute selbst Blinde durch technische Hilfsmittel oder durch die Unterstützung anderer Personen in der Lage, am Berufsleben und am öffentlichen Leben teilzunehmen. So wäre es dem Antragsteller selbst im Falle einer ganz massiven Sehbehinderung mög-lich gewesen, Verwertungsversuche auf telefonischem Wege zu unterneh-men oder sich durch Familienangehörige oder Freunde unterstützen zu las-sen bzw. diese mit den Verwertungsversuchen zu beauftragen. Ob und in-wieweit der Antragsteller dies getan hat, hat dieser weder vorgetragen noch ist dies dem Senat ersichtlich.Vor allem aber hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er Verwertungs-handlungen in der Zeit nach der Operation im September 2007 bis zur An-tragstellung im November 2008 später vorgenommen habe. Es erscheint nach der Lebenserfahrung und der Kenntnis des Senats wenig wahrschein-lich, dass die Sehbehinderung nach der Operation noch ein Jahr angedauert hat.Angesichts dieser Sachlage kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich verhalten hat, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Die Beschwerde ist darum zurückzuweisen.Müllner Eisenrauch GuthCl
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