BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 415/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. November 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 009 563hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2012 durch den Vorsit-zenden Richter Baumgärtner, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Gersterbeschlossen:1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) A… Inc. in Tokio, ist Inha-berin des am 9. Juni 2004 angemeldeten und am 11. November 2004 unter der Bezeichnung„Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung“eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 009 563 U1, dessen Schutzdauer auf 10 Jahre verlängert ist.- 3 -Der Anmeldetag geht auf die EP-Anmeldung P 04 01 3655.8 (EP 1 568 361) zu-rück, die die Priorität der japanische Patentanmeldung JP 2003-380442 vom 10. November 2003 in Anspruch nimmt, und wurde auf dem Weg der Abzweigung in Anspruch genommen.Der Eintragung liegen die ursprünglich eingereichten Unterlagen mit 18 Schutzansprüchen zugrunde, die wie folgt lauten:1. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung, die Tamsulosin oder ein pharmazeutisch zulässiges Salz davon und einen Träger für die nachhaltig freigesetzte phar-mazeutische Zusammensetzung enthält, wobei bei Ausführung ei-nes Tests gemäß Japanischem Pharmacopeia-Auflösungstest-verfahren 2 (Paddel-Verfahren: 200 U/min) die Freisetzung von Tamsulosin nach 7 h seit dem Start der Auflösung ca. 20 bis ca. 85 % beträgt.2. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß Anspruch 1, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 7 h seit dem Start der Auflösung ca. 20 bis ca. 75 % beträgt.3. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 7 h seit dem Start der Auflösung ca. 25 bis ca. 65 % beträgt.4. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 3 h seit dem Start der Auflösung ca. 5 bis ca. 45 % beträgt.- 4 -5. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 3 h seit dem Start der Auflösung ca. 5 bis ca. 40 % beträgt.6. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 3 h seit dem Start der Auflösung ca. 5 bis ca. 35 % beträgt.7. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 12 h seit dem Start der Auflösung ca. 40 % oder mehr beträgt.8. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, worin die Tamsulosin-Freisetzung nach 12 h seit dem Start der Auflösung ca. 50 % oder mehr beträgt.9. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, worin die Zeit, während der 50 % Tamsulosin freigesetzt worden sind (T50), ca. 3 h bis ca. 15 h beträgt.10. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, worin T50 ca. 4 h bis ca. 12 h beträgt.11. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10, worin sich de-- 5 -ren Profil nachteiliger Vorfälle nicht signifikant im Vergleich mit ei-nem Placebo unterscheidet.12. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, worin es, bei deren Verabreichung vor Einnahme einer Nahrung oder nach Ein-nahme einer Nahrung, keine signifikante Differenz bei den phar-makokinetischen Parametern gibt, die aus den Plasma-Tamsulo-sinkonzentrationen erhalten werden.13. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine Hydrogel-bildende Zubereitung zur nachhaltigen Freisetzung ist.14. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine Zubereitung eines aus osmotischen Pumpen-Typs ist.15. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine Gel-Zubereitung ist, worin eine Vielzahl von Gummispezies kombiniert ist.16. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine mehrschichtig Tablette ist, die eine Arznei-Schicht und Frei-setz-Steuerungsschicht(en) umfasst, die geometrisch angeordnet sind.- 6 -17. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine Zubereitung ist, die im Magen zurückgehalten wird, wobei ein Quellungspolymer verwendet ist.18. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12, worin diese eine Matrix-Zubereitung ist, wobei ein wasserlösliches Polymer verwendet ist.Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 hat die Beschwerdegegnerin (Antragstelle-rin) die Löschung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 009 563 U1 beantragt und zur Stütze ihrer Argumente auf folgende Dokumente verwiesen:(1) Japanese Pharmacopeia, 14th Edition, S. 33 bis 36(2) DE 20 2004 003 404 U1(3) US 2003/0147948 A1(4) DE 202 20 604 U1(5) DE 693 32 081 T2(6) CA 2 419 089 A1.Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. November 2010 das Gebrauchsmuster gelöscht. Dem Be-schluss lagen die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag sowie die von der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) in der mündlichen Ver-handlung vom 8. November 2010 überreichten Schutzansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag zu Grunde.Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung I ausgeführt, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei gemäß § 15 (1) 2 GebrMG nicht schutzfähig, da zwischen den gemäß Streitgebrauchsmuster beanspruchten Hydrogel bildenden - 7 -Zusammensetzungen und den Hydrogel bildenden Zusammensetzungen, für die in der Druckschrift (2) Schutz beansprucht werde, Gleichheit bestehe. In diesem Zusammenhang weist die Gebrauchsmusterabteilung I insbesondere auf die Iden-tität der Beispiele 10 gemäß der Druckschrift (2) sowie A-2 gemäß Gebrauchs-musterschrift hin. Die Neuheit sei ferner gegenüber der Druckschrift (6) nicht ge-geben. Der beanspruchte Gegenstand gemäß Hilfsantrag beruhe im Hinblick auf die Druckschriften (5) und (6) zudem nicht auf einem erfinderischen Schritt. Das Dokument (5) gebe nämlich bereits Tamsulosin-enthaltende Matrix-Tabletten an und lehre den Fachmann, dass die im Streitgebrauchsmuster zu deren Formulie-rung verwendeten Polymeren Hydroxypropylmethylcellulose, Hydroxymethylcellu-lose oder Carboxyvinylpolymere gleichwertige Ersatzstoffe für Polyethylenoxid seien. Ergänzend dazu vermittle die Druckschrift (6) die Anregung, die Freisetzung so zu verzögern, dass nach 2 h 30 %, nach 4 h 50 % und nach 8 h 80 % des Wirkstoff freigesetzt werde.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin (Be-schwerdeführerin).Sie verfolgt ihr Schutzbegehren auf der Grundlage des Hauptantrages sowie 1. bis 3. Hilfsantrag, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011.Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:1. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung, die Tamsulosin oder ein pharmazeutisch zulässiges Salz davon und einen Träger für die nachhaltig freigesetzte phar-mazeutische Zusammensetzung enthält, wobei bei Ausführung ei-nes Tests gemäß Japanischem Pharmacopeia-Auflösungstest-verfahren 2 (Paddel-Verfahren: 200 U/min) die Freisetzung von Tamsulosin nach 7 h seit dem Start der Auflösung 20 bis 85 % beträgt.- 8 -Der Schutzanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag ist auf eine Freisetzung von Tamsulo-sin nach 7 h seit dem Start der Auflösung von 20 bis 65 % und 3 h seit dem Start der Auflösung von 5 bis 45 % gerichtet.Der Schutzanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag weist gegenüber dem Schutzan-spruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag darüber hinaus das Merkmal auf, dass die Zusam-mensetzung eine Matrix-Tablette ist, worin Tamsulosin einheitlich in einem was-serunlöslichen Polymersubstrat dispergiert ist, das aus den expressis verbis ge-nannten wasserlöslichen Polymeren ausgewählt ist.Der Schutzanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag ist auf die Verwendung der mit Schutzanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beanspruchten pharmazeutischen Zu-sammensetzung gerichtet und weist zusätzlich die Merkmale auf:"für ein Arzneimittel zur Verwendung in einem Verfahren zur Ver-besserung der urinären Dysfunktion im Zusammenhang mit gutar-tiger Prostata-Hyperplasie,wobei das Verfahren Unterschiede der pharmakokinetischen Pa-rameter vermeidet, die aus den Plasma-Tamsulosinkonzentratio-nen erhalten werden, wenn das Arzneimittel vor Einnahme einer Nahrung oder nach Einnahme einer Nahrung verabreicht wird."Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Identität des beanspruchten Schutzgegenstandes mit dem Gegenstand des Gebrauchsmusters (2). Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass jegliche unter die Ansprüche der Druckschrift (2) fallende Zusammensetzung die anspruchsgemäße Freisetzung aufweise. Auch sei die Neuheit gegenüber dem Dokument (6) gegeben, denn - wie anhand des vorgelegten Auflösungsversuches mit dem auf diese Druck-schrift zurückgehende Präparat Hanal D® nach dem Paddel-Verfahren zu ersehen sei - liege die dort angegebene Freisetzungsrate deutlich über den streitge-- 9 -brauchsmustergemäß genannten. Die beanspruchte pharmazeutische Zusam-mensetzung beruhe ferner - insbesondere auch unter Berücksichtigung der BGH - Entscheidungen "Betrieb einer Sicherheitseinrichtung", "Calcipotriol-Mono-hydrat", "Sonnenschutzmittel III" und "Fischbissanzeiger" - auf einer erfinderischen Tätigkeit. Vorliegend sei die Aufgabe darin zu sehen, eine Tamsulosin-Formulie-rung ohne Nahrungsmitteleffekt bereitzustellen. Zur Lösung das anspruchsge-mäße Freisetzungsprofil zu wählen, habe der Fachmann ausgehend von den Druckschriften (5) oder (6) keine Veranlassung gehabt. Da keines dieser Doku-mente das spezifische Problem des ausgeprägten Nahrungsmitteleffektes, das bei Tamsulosin-haltigen Zubereitungen auftreten könne, beträfe, erkenne der Fach-mann anhand dieser Dokumente nämlich weder dieses Problem, noch dessen Lösbarkeit. Vielmehr betreffe die Druckschrift (6) Tabletten, die schnell in der Mundhöhle zerfallen sollten, während die Druckschrift (5) Präparate bereitstelle, die das Arzneimittel auch im unteren Verdauungstrakt freisetzen würden. Der Fachmann wäre bei einer Zusammenschau dieser Dokumente auch nicht zum Gegenstand des 2. Hilfsantrages gelangt, da die Druckschrift (5) Hydrogelpräpa-rate, aber keine Matrixtabletten - zwei klar voneinander abgrenzbare Zubereitun-gen - offenbare. In Verbindung mit dem 3. Hilfsantrag führt sie des Weiteren aus, dass die als Verwendungsansprüche formulierten Schutzansprüche ausweislich der BGH-Entscheidung "Arzneimittelgebrauchsmuster" zulässig seien. Ferner ver-tritt sie - unter Berufung auf die Entscheidung der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes G 2/08 - die Auffassung, der Begriff "Neue Verwen-dung" schließe nicht nur die Verwendung zur Therapie einer neuen Krankheit ein, sondern auch die Verwendung des Arzneimittels zu einer anderen therapeuti-schen Behandlung derselben Krankheit.Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) hat ferner schriftsätzlich einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht, nachdem die Ge-brauchsmusterabteilung I in ihrer Begründung gutachtlich auf einen Artikel von A. Warnke und H. Blume (Pharm. Unsere Zeit, Vol. 33, Seiten 456 - 465) verwie-sen habe und ihr dieser für das Verfahren relevante Artikel erst zusammen mit - 10 -dem Beschluss zugesandt worden sei. Somit habe sie sich nicht zu der Lehre die-ses Artikels äußern können. Darin sei ein wesentlicher Verfahrensmangel zu se-hen, weshalb die Sache an die Gebrauchsmusterabteilung zurückzuverweisen sei.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,- den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent und Markenamtes vom 8. November 2010 auf-zuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster in der Fassung mit den Ansprüchen 1 bis 18 nach dem Hauptantrag vom 30. Mai 2011 richtet,- hilfsweise,soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster in den Fas-sungen mit den Ansprüchen 1 bis 16 nach dem 1. Hilfsantrag, mit den Ansprüchen 1 bis 10 nach dem 2. Hilfsantrag oder mit den Ansprüchen 1 bis 9 nach dem 3. Hilfsantrag, jeweils vom 30. Mai 2011, richtet.Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,- die Beschwerde zurückzuweisen.Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und verweist zusätzlich auf das Dokument(7) Dorland's Illustrated Medical Dictionary 2000 (29th edition), Hrsg.: W. B. Saunders Company, S. 560, 855, 856, 859 und 1472.- 11 -Im Wesentlichen vertritt sie die Auffassung, das Streitgebrauchsmuster und die Druckschrift (2) würden ein und denselben Erfindungsgegenstand unter Schutz stellten. Ferner sei die Neuheit des Schutzanspruches 1 gemäß Haupt- und 1. Hilfsantrag gegenüber den Dokumenten (5) und (6) nicht gegeben, da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Freisetzungsprofile der dort beschriebenen Tamsulosin-enthaltenden Präparate von den Freiset-zungsparametern der gemäß Streitgebrauchsmuster beanspruchten Zusammen-setzung unterschieden. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Auf-gabe sieht sie nicht nur darin, eine Tamsulosin-enthaltende Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung des Wirkstoffes zur Vermeidung von Nahrungsmittelef-fekten, sondern auch zur Vermeidung von mit der Gabe von Tamsulosin verbun-denen Nebenwirkungen anzugeben. Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderi-schen Tätigkeit stelle daher die Druckschrift (5) dar, denn dort werde als Aufgabe die Vermeidung von mit der Verabreichung von Wirkstoffen verbundenen Neben-wirkungen genannt. Gelöst werde diese Aufgabe durch die verzögerte Freisetzung der Arzneistoffe über einen langen Zeitraum. Dabei stehe der Wirkstoff Tamsulo-sin im Fokus dieses Dokumentes. Insbesondere werde dort auch eine diesen Wirkstoff enthaltende Matrixtablette im Sinne des Streitgebrauchsmusters offen-bart, d. h. eine Tablette die den Wirkstoff in nachhaltiger Weise durch wiederholten Kontakt mit Wasser, Bildung einer Gelschicht, in der der Wirkstoff enthalten ist, sowie durch Auflösung und Erosion der Gelschicht freisetze.Die Antragstellerin bestreitet ferner die Zulässigkeit des 3. Hilfsantrages, denn Verwendungsansprüche seien nur dann nicht vom Gebrauchsmusterschutz aus-geschlossen, wenn damit die Eignung eines bekannten Stoffes für einen be-stimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewoh-nende Eigenschaft Gegenstand eines solchen Anspruches sei. Mit dem Schutzan-spruch 1 des 3. Hilfsantrages werde jedoch die Verwendung einer Tamsulosin enthaltenen pharmazeutischen Zusammensetzung zur Herstellung eines Arznei-mittels beansprucht, wobei das Merkmal, das die Vermeidung von Nahrungsmit-teleffekten betreffe, nicht auf eine dem Wirkstoff Tamsulosin innewohnende Ei-- 12 -genschaft, sondern vielmehr auf die Verwirklichung eines bestimmten Freiset-zungsprofils zurückzuführen sei.Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere auch zum Wortlaut der jeweils nachgeordneten Schutzansprüche, wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Der Lö-schungsantrag ist sachlich gerechtfertigt. Der geltend gemachte Löschungsan-spruch wegen fehlender Schutzfähigkeit ist gegeben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).Soweit das Gebrauchsmuster mit den zuletzt vorgelegten neuen Schutzansprü-chen nicht mehr verteidigt wird, ist die Löschung bereits in entsprechender An-wendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 gerechtfertigt, ohne dass es einer Prüfung in der Sache bedarf.1. Das Gebrauchsmuster kann so wie erfolgt verteidigt werden. Die Gegen-stände der gemäß Hauptantrag und den drei Hilfsanträgen verteidigten Schutzan-sprüche gehen nicht über die eingetragenen Schutzansprüche hinaus und beru-hen im Übrigen auf dem in den Anmeldeunterlagen als wesentlich Offenbartem. Die nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag verteidigten Schutzansprüche 1 bis 18 bzw. 1 bis 16 gehen auf die eingereichten und eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 18 zurück. Die gemäß 2. und 3. Hilfsantrag jeweils verteidigten Schutzansprü-che 1 bis 10 bzw. 1 bis 9 leiten sich aus den ursprünglich eingereichten und ein-getragenen Schutzansprüchen 1 bis 18 i. V. m. Erstunterlagen S. 13 Abs. [0020], S. 16 Abs. [0025] sowie jeweils S. 22 Abs. [0037], S. 25 Abs. [0041] und [0042], S. 56 Abs. [0100] und S. 57 [0103] und Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 009 563 U1 S. 6/51 Abs. [0030], S. 7 Abs. [0035] sowie jeweils S. 9/51 Abs. [0048], S. 10/51 Abs. [0052] und [0053], S. 21/51 Abs. [0116], [0117] und [0120] ab. Die - 13 -gemäß Hauptantrag und 1. und 2. Hilfsantrag verteidigten Schutzansprüche sind daher jedenfalls zulässig.Es kann dahingestellt bleiben inwiefern das Kriterium der Zulässigkeit auch mit den Verwendungsansprüchen gemäß 3. Hilfsantrag erfüllt wird, nachdem Verwen-dungsansprüche nur dann dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, wenn sie die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer medizinischen Indikation betreffen. Vorliegend jedoch besteht zwischen dem die Vermeidung von Nah-rungsmitteleffekten betreffenden Merkmal und dem Wirkstoff Tamsulosin kein un-mittelbarer Zusammenhang, vielmehr wird mit diesem eine von der Formulierung, d. h. vom Herstellungsverfahren, abhängige Wirkung angegeben, mit dem im Üb-rigen wiederum eine Dosierungsanweisung (vgl. Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 009 563 U1 S. 5/51 Absatz [0019]), somit ein Therapieverfahren, um-schrieben wird. Gemäß den BGH-Entscheidungen "Arzneimittelgebrauchsmuster" (BGH GRUR 2006, 135 Ls., 136 Tz. [14]) sowie „Carvedilol II" (BGH 2007, 404) stellt dieses Merkmal daher keine schutzfähige medizinische Indikation dar.2. Es kann ebenso als nicht entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben, inwiefern mit dem Hauptantrag und 1. Hilfsantrag derselbe Gegenstand wie ge-mäß der Druckschrift (2) unter Schutz gestellt wird. Auch mag der mit den vorlie-genden Anträgen jeweils verteidigte Schutzgegenstand gegenüber dem im Verfah-ren genannten Stand der Technik neu sein.3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, denn die Bereitstel-lung der gemäß den jeweiligen Schutzansprüchen nach Hauptantrag sowie 1. und 2. Hilfsantrag beanspruchten pharmazeutischen Zusammensetzung bzw. die Be-reitstellung der gemäß den Schutzansprüchen nach 3. Hilfsantrag beanspruchten Verwendung beruhen jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.- 14 -3.1. Hauptantrag3.1.1. Das Gebrauchsmuster betrifft eine pharmazeutische Zusammensetzung zur nachhaltigen Freisetzung, die Tamsulosin oder ein pharmazeutisch zulässiges Salz davon sowie einen Träger für die nachhaltige Freisetzung des Wirkstoffes enthält und ein spezifisches Arznei-Freisetzungsprofil aufweist (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 2/51 Abs. [0001]).Der Arzneistoff Tamsulosin gehört - den einleitenden Ausführungen in der Streit-gebrauchsmusterschrift zufolge - zur Wirkstoffklasse der Į-Rezeptorenblocker. Anwendung findet insbesondere das Tamsulosin-Hydrochlorid, das zur Behand-lung von Symptomen der benignen Prostatahyperplasie eingesetzt wird. Die Ein-nahme des Wirkstoffes sei jedoch mit einer Reihe unerwünschter Nebenwirkun-gen, wie insbesondere u. a. Schwindelgefühle, Unwohlsein des Magens, Schwä-chegefühle und Bewusstlosigkeit, Störungen im psychoneuralen Bereich und post-uralen Unterdruck sowie Arrhythmie im Kreislaufbereich, verbunden. Im Zusam-menhang mit der Pharmakokinetik von Tamsulosin sei ferner berichtet worden, dass im Zuge einer oralen Verabreichung von 0,1 - 0,6 mg nach 7 bis 8 Stunden Maximalwerte der Plasmakonzentration erreicht worden seien und die Halbwerts-zeit 9,0 - 11,6 Stunden betragen habe, dass die Cmax (= maximale erreichbare Arzneikonzentration im Plasma) und die AUC (= Fläche unter der Plasmaspiegel-Kurve) nahezu im Mengenverhältnis zur verabreichten Dosis angestiegen seien und die Plasma-Konzentrationsprofile am 4. Tag ihren konstanten Wert erreicht hätten. Zur Verminderung der unerwünschten Nebenwirkungen, wie der Unter-drückung des posturalen Unterdruckes, sei bereits - und hier wird im Streitge-brauchsmuster auf die japanische Patentveröffentlichung JP-B-7-72129, entspre-chend der US 4,772,475 verwiesen - eine Zubereitung zur einmal täglichen Verab-reichung mit nachhaltiger Freisetzung entwickelt worden, die in Europa und Amerika in Dosierungen von 0,4 - 0,8 mg pro Tag zur Anwendung gelangten. Diese Darreichungsform sei jedoch weiterhin mit Nebenreaktionen wie Erektion-und Ejakulationsstörungen, Unterdruck und Unstetigkeitsgefühlen verbunden ge-wesen. Auch seien Veränderungen der Pharmakokinetik abhängig von der Nah-- 15 -rungsaufnahme beobachtet worden (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 2/51 Abs. [0002] bis [0006] sowie S. 4/51 Abs. [0015] und S. 5/51 Abs. [0016]).Im einleitenden Beschreibungsteil der Streitgebrauchsmusterschrift wird ferner unter Verweis auf die europäische Patentanmeldung EP 0 700 285 ausgeführt, dass Zubereitungen mit nachhaltiger Freisetzung, die einen Į-Rezeptorenblocker, wie Prazosin oder Alfuzosin - Arzneimittel die gleichfalls zur Behandlung des Un-terdruckes eingesetzt werden - enthalten, nur wenig im Darmbereich absorbiert werden, weshalb auch diese nur unzureichend bei der Vermeidung von Nebenwir-kungen wie des posturalen Unterdruckes oder zur Erzielung eines guten thera-peutischen Effektes wirksam seien. Diese Systeme beruhten auf einem zeit-ge-steuerten Arznei-Freisetzungssystem, das die niedrige Arzneiabsorption im Darm durch Steigerung der Arzneifreisetzungsgeschwindigkeit im unteren Magen-Darm-Trakt lediglich ausgleiche. Zudem erhöhe sich, wenn der Į-Rezeptoren-blocker im unteren Bereich des Magen-Darm-Trakt wie im Darm leicht und gut absorbiert werde, die Arzneikonzentration im Plasma, und demzufolge sei das Auftreten von Nebenwirkungen zu befürchten (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 3/51 Abs. [0007] bis [0009]).3.1.2.Vor diesem Hintergrund nennt die Streitgebrauchsmusterschrift als die zu lösende Aufgabe, eine nachhaltig freigesetzte pharmazeutische Zubereitung zu entwickeln, in welcher, verglichen mit den bekannten oralen nachhaltig freisetzen-den Zubereitungen, die Tamsulosin-Hydrochlorid enthalten, die Wirksamkeit gleichwertig oder sogar noch besser ist, Nebenwirkungen verringert sind, die Do-sis gesteigert werden kann und keine Einschränkung der Nahrungseinnahme bei der Dosierung der Zubereitung besteht (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 3/51 Ab-satz [0011]).Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Aufgabe liege aus-schließlich darin, eine Tamsulosin-Formulierung ohne Nahrungsmitteleffekt bereit-zustellen, kann der Senat nicht beitreten. Ständiger Rechtsprechung folgend rich-- 16 -tet sich die Formulierung der Aufgabe allein nach dem tatsächlich Erfundenen, d. h. sie muss auf das Ergebnis der Erfindung abgestellt sein. Daher ist das ge-genüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleistete Ausgangspunkt für das Auffinden des technischen Problems, wobei der Stand der Technik sowie Vorteile der Erfindung und Nachteile vorbekannter Lösungen Grundlage für die Formulie-rung sind (BGH GRUR 2012, 803, 805 Tz. [31] – Calcipotriol-Monohydrat, m. w. N. sowie Schulte PatG 8. Aufl. § 4 Rdn. 36). Bei dem vorliegend Erfundenen handelt es sich um eine den Wirkstoff Tamsulosin enthaltende Zusammensetzung mit nachhaltiger Wirkstofffreisetzung. Die Leistung gegenüber zum Prioritätstag be-reits bekannten Zubereitungen mit kontrollierter Freisetzung, die den Wirkstoff Tamsulosin enthalten, besteht darin, dass mit dem Streitgebrauchsmuster eine Zubereitung bereitgestellt wird, die den Wirkstoff so freisetzt, dass die Plasmakon-zentrationen konstant gehalten werden, d. h. ein wirkungsvoller Wirkstoff-Plasma-spiegel zur Therapie oder Vorbeugung von Krankheiten während ca. 6 bis 8 h und sogar noch mehr wie nicht kürzer als 12 h aufrechterhalten wird (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 3/51 Abs. [0007], S. 5/51 Abs. [0017] sowie S. 44/51 [0258], [0259]). Dies führt nicht nur zu einer verbesserten Wirkung, sondern auch zu einer Reduzierung der Gefahr für das Auftreten von Nebenwirkungen, wie ei-nem posturalen Unterdruck (vgl. a. a. O. S. 5/51 [0026]). Als erzielbare Vorteile werden in der Streitgebrauchsmusterschrift darüber hinaus zum einen die Mög-lichkeit, die Wirkstoff-Dosis zu steigern, zum anderen das Wegfallen von der Nah-rungsaufnahme abhängigen Verabreichungseinschränkungen beschrieben (a. a. O. S. 3/51 Abs. [0012], S. 5/51 Abs. [0026] sowie S. 45/51 Abs. [0262]). Vor diesem Hintergrund entspricht das in der Streitgebrauchsmusterschrift angege-bene zu lösende Problem der objektiven Aufgabe.3.1.3.Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Schutzanspruch 1 nach Haupt-antrag durch die Bereitstellung einer1. Pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung,- 17 -2. die Tamsulosin oder ein pharmazeutisch zulässiges Salz da-von und3. einen Träger für die nachhaltige Wirkstoff-Freisetzung ent-hält,4. wobei bei Ausführung eines Tests gemäß Japanischem Pharmacopeia-Auflösungstestverfahren 2 (Paddel-Verfahren: 200 U/min) die Freisetzung von Tamsulosin nach 7 h seit dem Start der Auflösung 20 bis 85 % beträgt.Der Begriff "nachhaltige Freisetzung" ist gemäß Streitgebrauchsmuster als eine Freisetzung definiert, die Tamsulosin in solchen Konzentrationen freisetzt, dass sich ein wirkungsvoller Plasmaspiegel während ca. 6 bis 8 Stunden und sogar noch mehr wie nicht kürzer als 12 Stunden ergibt (vgl. S. 5/51 Abs. [0017]).3.1.4.Geltender Rechtsprechung folgend, liegt es für den Fachmann, der sich mit dem technischen Problem befasst eine Zusammensetzung bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen hat, in der Regel nahe, sich zunächst mit für diese Wirkungen bekannte Zusammensetzun-gen zu befassen und diese auf Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen (BGH GRUR 2010,607 LS., 611 TZ [70] - Fettsäurezusammensetzung). Ausgangspunkt zum Auffinden einer Lösung der dem Streitpatent zugrunde lie-genden Aufgabe ist daher die Druckschrift (5). Diese betrifft pharmazeutische Zu-sammensetzungen mit nachhaltiger Freisetzung, die Tamsulosin als Wirkstoff ent-halten. Dabei handelt es sich um Präparate, deren Träger für die kontrollierte Wirkstofffreisetzung hydrophile Substanzen, die das Eindringen von Wasser in den Kern der Formulierung gewährleisten, und hydrogelbildende Polymere auf-weisen. Mit diesen Trägern wird es ermöglicht, den Absorptionszeitraum des Arz-neimittels dermaßen zu verlängern, dass dieses auch noch im unteren Verdau-ungstrakt, d. h. im Kolon, freigesetzt wird (vgl. Patentansprüche 1, 6, 8, 10 und 14 i. V. m. Beschreibung S. 2 Z. 20 bis S. 3. Z. 5, S. 3 Z. 30 bis S. 4 Z. 8 und S. 47/48 - 18 -Beispiel 18). Um dies zu gewährleisten, erfüllen diese Formulierungen die dazu erforderliche Bedingung, dass ein Teil des Präparates noch mindestens 6 bis 8 Stunden, vorzugsweise mindestens 12 Stunden, nach der Verabreichung im Kolon ist (vgl. S. 10 Z. 11 bis 30). Auf diese Weise wird eine konstante Plasmakonzentration des Wirkstoffes über einen Zeitraum von etwa 6 bis 18 Stunden im Kolon, entsprechend etwa 12 bis 24 Stunden im gesamten Ver-dauungstrakt, sichergestellt. Selbst bei Arzneimitteln mit einer kurzen biologischen Halbwertszeit, deren kontrollierte Freisetzung als schwierig angesehen wird, kann mit Formulierungen, wie sie im Dokument (5) beschrieben werden, eine ausrei-chende Plasmakonzentration des Wirkstoffes über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden aufrecht erhalten werden. Dies hat u. a. zur Folge, dass durch das Vermeiden eines schnellen Anstiegs der Wirkstoff-Konzentration im Blut Neben-wirkungen des Arzneimittels reduziert werden (vgl. (5) S. 50 Z. 14 bis S. 51 Z. 20).War der Fachmann - hier ein Pharmazeut, der auf dem Fachgebiet der pharma-zeutischen Technologie promoviert hat und über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Formulierungen von Arzneimitteln mit kontrollierter Wirk-stofffreisetzung verfügt - vor die Aufgabe gestellt, solche Formulierungen unter dem Aspekt der weiteren Reduzierung von Nebenwirkungen und der Vermeidung von Einschränkungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelaufnahme weiter zu verbessern, musste er - ohne Perspektivwechsel (BGH GRUR 2009, 746 ff. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung) - lediglich der mit der Druckschrift (5) ver-mittelten Lehre folgen. Denn danach konnte er zur Formulierung eines Arzneimit-tels mit den von ihm gewünschten Eigenschaften, nicht nur unmittelbar auf die dort als Träger für eine Zubereitung mit nachhaltiger Wirkstofffreisetzung genannten Zusammensetzungen, sondern zur weiteren Optimierung der Eigenschaften des Trägers insbesondere auf die dort bereits als bevorzugt genannten, die hydrophile Basis bildenden Substanzen und hydrogelbildenden Polymeren zurückgreifen. Um die streitgebrauchsmustergemäße pharmazeutische Zusammensetzung mit ge-genüber den aus dem Dokument (5) bekannten Zubereitungen verbesserten Ei-genschaften schließlich in die Hand zu bekommen, musste er sodann nur noch - 19 -ausgehend von den dort in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits beschriebe-nen Maßgaben die für seine Zielsetzung - das Erreichen einer gegebenenfalls noch konstanteren Wirkstoffkonzentration im Blut - geeigneten Mengenanteile der Komponenten ermitteln (vgl. Patentansprüche 6 bis 12 sowie Beschreibung S. 7 Z. 19 und S. 8 Z. 23 bis S. 10 Z. 3, S. 10 Z. 16 bis 30 und S. 23 Z. 3 bis S. 24 Z. 14). Dabei aber handelt es sich um die Optimierung einer dem Fachmann be-reits bekannten Zubereitung, somit um eine im üblichen Arbeitsbereich des Fach-manns liegende Tätigkeit, die seiner Routinetätigkeit zuzuordnen ist (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 4 Rdn. 112, 113). Mit dieser Vorgehensweise konnte der Fach-mann schließlich auch von vornherein eine positive Erfolgserwartung verbinden (vgl. BGH GRUR 2012, 803 ff. - Calcipotriol-Monohydrat) und zwar sowohl hin-sichtlich einer weiteren Verminderung der Nebenwirkungen, als auch hinsichtlich des Nahrungsmitteleffektes. Denn der Druckschrift (5) ist nicht nur - wie vorste-hend dargelegt - der Hinweis zu entnehmen, dass mit den dort genannten Trä-germaterialien eine Verlängerung des Freisetzungszeitraumes und somit eine gleichmäßige Wirkstoffkonzentration im Blut erzielbar ist, was wiederum mit einer Verringerung der Nebenwirkungen einhergeht. In diesem Zusammenhang wird in diesem Dokument darüber hinaus ausgeführt, dass solche Formulierungen auf-grund der dabei verwendeten Trägermaterialien ihre Gestalt bis in den unteren Verdauungstrakt, den Kolon, beibehalten und im Zuge der Verdauung von Nah-rung gegenüber den Kontraktionskräften des Verdauungstrakt standhalten (vgl. S. 8 Z. 16 bis 22). Dadurch aber wird eine Freisetzung des Wirkstoffes bevorzugt im unteren Verdauungstrakt und zwar mindestens 6 bis 8 Stunden, vorzugsweise 12 Stunden nach der Verabreichung erreicht (vgl. S. 10 Z. 11 bis 15). Somit wird dem Fachmann mit dem Dokument (5) auch unmittelbar der Hinweis gegeben, dass eine Wirkstofffreisetzung mit den in dieser Druckschrift beschriebenen Zu-sammensetzungen unabhängig von der mit der Einnahme des Präparates ver-bundenen Nahrungsaufnahme ist. Denn zum einen steht sie mit dieser aufgrund des großen zeitlichen Abstandes in keinem direkten Zusammenhang mehr und zum anderen kann er davon ausgehen, dass Formulierungen auf der Basis der in diesem Dokument beschriebenen Zusammensetzungen bereits aufgrund ihrer - 20 -physikalischen Eigenschaften unabhängig vom Verdauungsvorgang aufgenom-mener Nahrung sind.Der Einwand der Streitgebrauchsmusterinhaberin, dass der Fachmann aufgrund des Hinweises im Dokument (5), eine Freisetzung des Wirkstoffes erfolge mit den dort beschriebenen Formulierungen auch im unteren Verdauungstrakt, weder er-kenne, dass bei Tamsulosin enthaltenden Zubereitungen ein Problem mit dem Nahrungsmitteleffekt bestehe, noch welche Maßnahmen er zur Lösung dieses Problems zu ergreifen habe, weil Probleme mit der Nahrungsaufnahme nur mit dem Wirkstoff selbst festgestellt werden könnten, kann zu keiner anderen Beur-teilung des erfinderischen Schritts führen. Zum einen werden dem Fachmann - wie vorstehend dargelegt - mit dem Dokument (5) bereits Hinweise dahingehend ver-mittelt, dass Zubereitungen mit einer nachhaltigen Freisetzung, die auch Tamsulo-sin enthalten können, den Wirkstoff mit großer zeitlicher Verzögerung von der Nahrungsaufnahme und damit unabhängig davon abgeben. Zum anderen hat der Fachmann, der mit der Formulierung von Arzneimitteln betraut ist, Wechselwir-kung von Wirkstoffen mit Lebensmitteln stets - alleine schon im Zusammenhang mit der Erstellung der Zulassungsunterlagen eines Arzneimittels - von vornherein zu beachten, weshalb die Auseinandersetzung mit dieser Problematik in seinen üblichen Aufgabenbereich fällt. Das Auffinden von eventuellen Wechselwirkungen eines Wirkstoffes mit einzelnen Nahrungsmitteln ist daher ebenfalls der Routinetä-tigkeit des Fachmannes zuzurechnen. Unabhängig davon könnte dieses Merkmal auch für den Fall, das Dokument (5) vermittle - wie die Beschwerdeführerin vorge-tragen hat - keine hinreichende Anregung dahingehend, für diese weitere Prob-lemstellung eine Verbesserung zu erzielen, keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten, weil dem Fachmann jedenfalls eine der bean-spruchten Lehre entsprechende Ausgestaltung - wie vorstehend dargelegt - in Kenntnis von (5) nahe gelegt war (vgl. BGH GRUR 2003,693 Ls., S. 695 li. Sp. Abs. 3 - Hochdruckreiniger; GRUR 2011, 607 ff. - Sonnenschutzmittel III).- 21 -Die Beschwerdeführerin hat ferner argumentiert, das Dokument (5) sei nicht dazu geeignet, dem Fachmann eine Motivation zum Erreichen der im Streitgebrauchs-muster angegebenen Freisetzungsprofile zu vermitteln. Auch diesem Vortrag kann sich der Senat nicht anschließen. In der Druckschrift (5) wird nämlich explizit aus-geführt, dass eine beständige Arzneimittelkonzentration im Blut sichergestellt wer-den könne, wenn die Freisetzung des Wirkstoffes auch im Kolon erfolge. Dies führe zu einer Reduzierung der Nebenwirkungen (vgl. S. 3/4 übergreifender Ab-satz sowie S. 50/51 "Industrielle Anwendbarkeit"). Gleichzeitig werden in diesem Dokument dazu eine große Anzahl von Formulierungs-Beispielen - vgl. S. 11 bis S. 50 - angegeben. Da dieses Dokument sich somit in seiner Gesamtheit mit einer gezielten verzögerten Freisetzung von Wirkstoffen beschäftigt, erhält der Fach-mann mit diesem Dokument auch eine Motivation - wenn er deren weitere Ver-besserung anstrebt - sich mit der dort erzielten Freisetzung, d. h. auch mit den mit den dort beschriebenen Formulierungen erreichbaren Freisetzungsprofilen, zu beschäftigen.Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Schutzanspruch keinen Bestand hat.Die rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 18 werden von dem Löschungsaus-spruch erfasst, da ein eigener schutzbegründender Gehalt weder geltend gemacht wurde noch erkennbar ist.4. Das Gebrauchsmuster ist auch in der Fassung gemäß gemäß den Hilfsanträ-gen 1 bis 3 nicht schutzfähig.4.1. Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterschei-det sich vom Gegenstand gemäß Hauptantrag darin, dass die Freisetzung von Tamsulosin nach 7 Stunden seit dem Start der Auflösung 20 bis 65 % und 3 Stunden seit dem Start der Auflösung 5 bis 45 % beträgt. Diese Beschränkung - 22 -kann jedoch keinen Beitrag zur Begründung des erfinderischen Schritt des leisten. Wie vorstehend in Verbindung mit dem Hauptantrag dargelegt, wird mit den im Dokument (5) beschriebenen Maßnahmen eine nachhaltige Freisetzung des Wirk-stoffes in einem Zeitraum von etwa 12 bis 24 Stunden erzielt, wobei angestrebt ist, dass ein Teil des Präparates noch nach mindestens 6 bis 8 Stunden, vorzugs-weise mindestens 12 Stunden nach der Verabreichung im Kolon ist (vgl. S. 10 Z. 11 - 15 und S. 50 Z. 15 bis S. 51 Z. 4). Dies aber setzt voraus, dass auch im unteren Verdauungstrakt eine ausreichende Freisetzung des Wirkstoffes erfolgt, um die angestrebte und erforderliche konstante Wirkstoffkonzentration im Blut auf-recht zu erhalten. Damit aber wird dem Fachmann bereits mit diesen Vorgaben eine hinreichende Anregung dahingehend vermittelt, das Freisetzungsprofil so einzustellen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Überlegungen erfin-derischer Art sind zur Durchführung der dazu erforderlichen Versuche nicht erfor-derlich, denn weder deren Anlegung noch deren Durchführung erfordern Maß-nahmen, die über die Routinetätigkeit des Fachmannes hinausgehen könnten. Die in Verbindung mit dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegten Gründe gelten daher in diesem Fall gleichermaßen.4.2. Der Schutzanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag darüber hinaus in der Nennung der zur Herstellung einer Matrix-Tablette in Betracht zu ziehenden Trägermaterialien. Auch diese weitere Beschränkung kann die Schutzfähigkeit nicht begründen. Ent-gegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäß dem Streitge-brauchsmuster auch bei den Zubereitungen, deren Träger hydrogelbildende Po-lymere aufweisen, um Matrixtabletten (vgl. Streitgebrauchsmuster S. 10/51 Abs. [0052] und [0053]). Zu deren Herstellung sodann die in der Druckschrift (5) als bevorzugt genannten wasserlöslichen Polymersubstrate in Betracht zu ziehen, ist als nahe liegend anzusehen (vgl. S. 6/7 übergreifender Absatz sowie S. 8/9 übergreifender Absatz). Somit aber werden auch mit den im Schutzanspruch 1gemäß 1. Hilfsantrag zusätzlich genannten Maßgaben keine Maßnahmen ge-- 23 -nannt, die so nicht auch schon im Dokument (5) angegeben sind. Daher treffen die unter II.3.1.4. genannten Gründe hier ebenso zu.4.3. Der Schutzanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag ist auf die Verwendung der im Schutzanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag genannten pharmazeutischen Zusam-mensetzung mit nachhaltiger Freisetzung, die Tamsulosin oder ein pharmazeu-tisch zulässiges Salz davon enthält, in einem Verfahren zur Verbesserung der uri-nären Dysfunktion im Zusammenhang mit gutartiger Prostata-Hyperplasie gerich-tet, wobei dieses Verfahren Unterschiede der pharmakokinetischen Parameter, die auf Nahrungsmitteleffekte zurückzuführen sind, vermeidet. Jedoch weder die da-mit genannte Indikation, noch das die Vermeidung von Nahrungsmitteleffekten betreffende Merkmal können eine erfinderische Tätigkeit begründen. Bei Tamsu-losin handelt es sich um einen Wirkstoff, dessen Verwendung - wie einleitend auch im Streitgebrauchsmuster ausgeführt wird - zur Behandlung von gutartiger Prostata-Hyperplasie (= BPH) bereits vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchs-muster bekannt war (vgl. DE 20 2004 009 563 U1 S. 6/51 Abs. [0030] sowie (6) S. 9 Z. 6). Die Angabe dieser bereits für Tamsulosin bekannten Indikation beruht daher nicht auf Überlegungen erfinderischer Art. Dies trifft auch für das weitere, die Vermeidung von Nahrungsmitteleffekten betreffende Merkmal zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern mit diesem nicht lediglich ein Teil der Aufgabe um-schrieben wird (vgl. BGH GRUR 1985, 31 Ls.- Acrylsäure). Denn wie vorstehend in Verbindung mit dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag bereits dargelegt, wird dem Fachmann mit dem Dokument (5) hinreichend Veranlassung dazu gege-ben, zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zu Grunde liegenden Aufgabe - auch im Hinblick auf den Aspekt der Vermeidung von Nahrungsmitteleffekten -pharmazeutische Zusammensetzung mit nachhaltiger Freisetzung für Tamsulosin in Betracht zu ziehen und den in diesem Dokument genannten Maßgaben folgend zu formulieren, weshalb auch hier die vorstehend in Verbindung mit dem Schutz-anspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Argumente Gültigkeit haben.- 24 -4.4. Mit den Schutzansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 fallen auch jeweils die rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 16, 2 bis 10 bzw. 2 bis 9. Eine eigenstän-dige schutzfähige Bedeutung dieser Ansprüche ist in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.5. Angesichts dieser Sachlage war dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache an die Gebrauchsmusterabteilung I zurückzuverweisen, weil sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden sei, nachdem die Ge-brauchsmusterabteilung I in ihrer Begründung gutachtlich auf den sich bis dahin nicht im Verfahren befindlichen Artikel von A. Warnke und H. Blume (Pharm. Un-sere Zeit, Vol. 33, Seiten 456 - 465) verwiesen habe, nicht zu folgen. Ein Rückgriff auf diesen Artikel war für die vorliegende Entscheidung zu keiner Zeit erforderlich.6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.Baumgärtner Dr. Proksch-Ledig Dr. GersterCl
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