BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 418/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. September 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 680hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Schneider undDipl.-Ing. Küestbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei-lung I - vom 29. September 2008 aufgehoben.2. Das Gebrauchsmuster 201 22 680 wird in vollem Umfang ge-löscht.3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfah-rens in beiden Rechtszügen.G r ü n d eI.Gegen das am 8. November 2001 angemeldete und am 22. Februar 2007 einge-tragene Gebrauchsmuster 201 22 680 war am 24. April 2007 Löschungsantrag gestellt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterabtei-lung I) hat am 29. September 2008 die Teillöschung des Gebrauchsmusters 201 22 680 beschlossen.- 3 -Gegen diesen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die am 23. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitgebrauchsmuster sei zumindest nicht erfinderisch.Die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streit-gebrauchsmuster voll inhaltlich zu löschen.Die Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Beschwerdeverfahren liegen Schutzansprüche 1 bis 11 vom 21. Juni 2007 zugrunde.Der geltende Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:1. Typenprogramm aus Bewehrungsmatten für Stahlbeton, wobei jede Bewehrungsmatten aus einander rechtwinkelig kreuzen-den und an den Kreuzungspunkten miteinander verschweiß-ten Längs- und Querdrähten besteht, mit je Bewehrungsmat-tenrand zwei Randlängsdrähten und mit über die Randlängs-drähte überstehenden Querdrahtendteilen, die in der Matten-ebene in Form einer Schlaufe zu den Randlängsdrähten zu-rückgebogen und mit diesen verschweißt sind, wobei die im Zentralbereich (Z) der Bewehrungsmatte (1) angeordneten Längsdrähte (2) gleiche gegenseitige Achsabstände (a) und gleiche Querschnittsflächen (F) aufweisen, dass jede Beweh-rungsmatte (1) an beiden Längsseiten Randbereiche (R) auf-weist, die aus einem Paar von parallelen Randlängsdräh-- 4 -ten (3, 4) mit einem gegenseitigen Achsabstand (c), der wie an sich bekannt, kleiner als der Achsabstand (a) der Längs-drähte (2) im Zentralbereich (Z) der Bewehrungsmatte (1) ist und mit einem Achsabstand (b) des inneren Randlängsdrah-tes (3) zum benachbarten Längsdraht (2) des Zentralberei-ches (Z), der, wie an sich bekannt, größer als der Achsab-stand (a) der Längsdrähte (2) im Zentralbereich (Z) der Be-wehrungsmatte (1) ist, und aus Randschlaufen (7) bestehen, wobei die Gesamtbreiten (B) aller Bewehrungsmatten (1) kon-stant und die beiden Randbereiche (R) aller Bewehrungsmat-ten (1) gleich ausgebildet sind und konstante Achsab-stände (b, c, d) aufweisen, wobei die Anzahl der Längs-drähte (2) im Zentralbereich (Z) der Bewehrungsmatten (1) in-nerhalb einer Reihe mit steigendem Stahlnennquerschnitt im Zentralbereich (Z) in ganzzahligen Schritten zunimmt und der gegenseitige Achsabstand (a) im gleichen Maße abnimmt, und wobei die erforderlichen Stahlnennquerschnitte des Ty-penprogrammes mit einer minimalen Anzahl an ganzzahligen Drahtdurchmessern für die Längs-, Randlängs- und Quer-drähte (2; 3,4; 5) erreicht wird.Im Löschungs- und Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zi-tiert:E1: AT 381 540 BE2: EP 0 080 454 A1E3: GB 999 417E4: Aufsatz „Neues Programm für Armierungsnetze“, U. Oelhafen, Heft 19/1983 „Schweizer Ingenieur und Architekt“E5: Auszug aus dem Prospekt „ÖMAT“ Schlaufenmatte“E6: US 3 430 406- 5 -Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist auch begründet.2. Für den Sachverhalt hier ist der zuständige Fachmann ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Herstellung von vorgefertigten Bewehrungskomponenten für den Massivbau.Ein Meister, den die Beschwerdegegnerin als zuständigen Fachmann ansieht, entwickelt wegen fehlenden theoretischen Kenntnissen in Statik und Mechanik des Massivbaus nicht derartige Typenprogramme für Bewehrungsmatten, sondern überwacht allenfalls deren Herstellung.3. Schutzfähigkeit des geltenden Anspruchs 1Ob eine Verschiebung des Schutzbereichs, wie von der Beschwerdeführerin vor-getragen, vorliegt oder nicht und damit die Zulässigkeit des geltenden Schutzan-spruchs 1 gegeben bzw. nicht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, weil der geltende Schutzanspruch 1 mangels erfinderischen Schritts seines Gegenstandes keinen Bestand hat.3.1 Das Typenprogramm aus Bewehrungsmatten gem. geltendem Schutzan-spruch 1 mag zwar neu sein, es weist aber nicht den erforderlichen erfinderischen Schritt auf.Die E5, deren Vorveröffentlichung nicht bestritten wurde, zeigt ein Typenpro-gramm aus Bewehrungsmatten für Stahlbeton (vgl. Seite 2.1).- 6 -Die einzelne Matte besteht aus einander rechtwinkelig kreuzenden und an den Kreuzungspunkten miteinander verschweißten Längs- und Querdrähten mit je Bewehrungsmattenrand zwei Randlängsdrähten und mit über die Randlängs-drähte überstehenden Querdrahtendteilen, die in der Mattenebene in Form einer Schlaufe zu den Randlängsdrähten zurückgebogen und mit diesen verschweißt sind (vgl. Seite 2.2).Die im Zentralbereich der Bewehrungsmatte angeordneten Längsdrähte weisen gleiche gegenseitige Achsabstände und gleiche Querschnittsflächen auf (vgl. Seiten 2.1 u. 2.2).Die Bewehrungsmatte weist an beiden Längsseiten Randbereiche auf, die aus Randschlaufen sowie u. a. aus einem Paar von parallelen Randlängsdrähten be-stehen mit einem gegenseitigen Achsabstand von 50 mm (ԑc), der kleiner als 100 mm, dem Achsabstand der Längsdrähte im Zentralbereich der Bewehrungs-matte (ԑa) ist, und mit einem Achsabstand von 350 mm (2 mal 150 plus 50 - wei-tere Längsdrähte im Randbereich schließt auch der geltende Schutzanspruch 1 nicht aus -) des inneren Randlängsdrahtes zum benachbarten Längsdraht des Zentralbereiches (ԑb), der größer als der Achsabstand von 100 mm der Längs-drähte im Zentralbereich der Bewehrungsmatte (ԑa) ist (vgl. Seiten 2.1 u. 2.2).Die Gesamtbreiten (B) aller Bewehrungsmatten sind konstant und die beiden Randbereiche aller Bewehrungsmatten sind gleich ausgebildet und weisen kon-stante Achsabstände entsprechend den im Schutzanspruch 1 mit b, c und d be-zeichneten Abständen auf (vgl. Seite 2.2).Von diesem bekannten Typenprogramm, das für Matten mit größerem Stahlnenn-querschnitt im Zentralbereich größere Durchmesser für die Längsdrähte im Zent-ralbereich der Bewehrungsmatten vorsieht und den gegenseitigen Achsabstand der Längsdrähte beibehält (vgl. Seite 2.1, Tabelle 1), unterscheidet sich das Ty-- 7 -penprogramm gem. geltendem Schutzanspruch 1 dadurch, dass die Anzahl der Längsdrähte im Zentralbereich der Bewehrungsmatten innerhalb einer Reihe mit steigendem Stahlnennquerschnitt im Zentralbereich in ganzzahligen Schritten zu-nimmt und der gegenseitige Achsabstand im gleichen Maße abnimmt, und wobei die erforderlichen Stahlnennquerschnitte des Typenprogramms mit einer minima-len Anzahl an ganzzahligen Drahtdurchmessern für die Längs-, Randlängs- und Querdrähte erreicht wird.Für den Fachmann gibt es vorrangig nur zwei Möglichkeiten, den Stahlnennquer-schnitt im Zentralbereich zu erhöhen bzw. zu verringern und zwar1. er lässt den Achsabstand a der Längsdrähte gleich und wählt Drähte mit größerem bzw. kleinerem Durchmesser, so wie es auch die E5 lehrt, oder2. er behält den gleichen Durchmesser für die Längsdrähte bei und verringert bzw. vergrößert den Achsabstand a der Längsdrähte bis der gewünschte und erforderliche Stahlnennquerschnitt im Zentralbereich der jeweiligen Matten ausdem festgelegten Typenprogramm erreicht ist und zwar so, wie es in Figur 1 der E3 gezeigt und auf Seite 3 ab Zeile 60 beschrieben ist.Das Typenprogramm gem. geltendem Schutzanspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann aus der E5 und auf Grund der zuvor aufgezeigten, zur Auswahl ste-henden und naheliegenden aber auch durch den Stand der Technik gem. der E3 bekannten sowie unter Punkt 2 aufgezeigten Alternative.Somit ergibt sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die Auswahl aus zwei möglichen Alternativen, die beide aus dem nachgewiesenen Stand der Tech-nik bekannt sind.Der geltende Schutzanspruch 1 vom 21. Juni 2007 hat somit keinen Bestand.6. Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sind auch nicht bestandsfähig, da sie Merkmale beinhalten, die sich unmittelbar aus dem - 8 -Stand der Technik ergeben bzw. im Rahmen des fachmännischen Könnens lie-gen.7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO.Müllner Schneider KüestPr
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