BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 419/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. April 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 012 135(hier: Löschungsantrag)hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 durch den Vorsit-zenden Richter Baumgärtner sowie den Richter Dr. agr. Huber und die Richterin Dr.-Ing. Praschbeschlossen:1. Der Beschluss der Gebrauchsmuster-Abteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2011 wird aufgehoben.2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfah-rens in beiden Instanzen.4. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000.-- EUR festgesetzt.- 3 -G r ü n d eI .Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 2. August 2004 angemeldeten und am 7. Oktober 2004 mit einem Schutzanspruch in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2004 012 135 mit der Bezeichnung „Beschlag“. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:„Beschlag, insbesondere für einen Fahrzeugsitz, mit einem Be-schlagteil (1) zum Festlegen und Freigeben eines Sitzteils in Zusammenwirken mit einem Arretierungsniet (9), der in einer Ausnehmung (8) zwischen einem Haken (3) und einem Schwenkteil (2) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Haken (3) ein Hakenende (11) aufweist, welches in Halte-lage über ein Bogenmaß (13) von 45° hinaus zum Scheitel (10) des Nietes (9) hin diesen übergreift und ihm anliegt“.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. November 2009 die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit (mangelnde Neuheit und man-gelnder erfinderischer Schritt) sowie wegen fehlender Nacharbeitbarkeit bean-tragt. Sie hat zum Stand der Technik auf die folgenden Entgegenhaltungen ver-wiesen:D1 EP 0 269 348 B1D2 Franz Birzer - Feinschneiden und Umformen: Wirtschaftliche Fertigung von Präzisionsteilen aus Blech; Verlag moderne Industrie, Landsberg/Lech - 1996, B. 134, S. 69D3 DE 100 23 525 A1- 4 -D4 DE 199 25 556 C1D5 US 5 419 616 AD6 US 4 178 037 A.Außerdem hat die Antragstellerin ihr Vorbringen noch auf die im Recherche-verfahren nach § 7 GebrMG amtsseitig ermittelten Druckschriften, nämlichD7 DE 36 16 164 A1D8 DE 31 39 393 C2D9 DE 31 27 795 C2D10 EP 0 068 236 A1D11 DE 101 52 669 A1gestützt.Die Antragsgegnerin (Gebrauchsmusterinhaberin) hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz (vom 18.2.10 bzw. mit bewilligter Fristverlängerung) vom 3. Mai 2010 rechtzeitig widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 5. November 2010 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den durch die D1 vorveröffentlichten Stand der Technik beim Gegenstand des Streit-gebrauchsmusters kein erfinderischer Schritt erkennbar sei und daher mit einem Beschluss auf vollständige Löschung gerechnet werden müsse. Außerdem hat die Gebrauchsmusterabteilung darauf hingewiesen, dass die Beteiligten einver-nehmlich - allerdings ohne Bedingungen - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen könnten.Nachdem sich die Beteiligten mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens je-weils mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 einverstanden erklärt hatten und die Antragsgegnerin nach entsprechender Anfrage auch von der Vorlage einer weite-- 5 -ren schriftlichen Stellungnahme zur Sache abgesehen hatte (vgl. E-Mail vom 20. Dezember 2010), hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent-und Markenamts das Streitgebrauchsmuster im schriftlichen Verfahren mit Be-schluss vom 12. Januar 2011 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Streitgebrauchs-muster wegen mangelnder Schutzfähigkeit der durch das Gebrauchsmuster be-anspruchten Lehre gelöscht und zur Vermeidung von Wiederholungen zur Be-gründung auf den unwidersprochenen Bescheid der Abteilung vom 5. Novem-ber 2010 verwiesen.Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin macht sich auch im Beschwerde-verfahren ihren erstinstanzlichen Vortrag zu eigen und weist ergänzend noch darauf hin, dass im Falle der D1 der konvexe Bereich (33a) des dortigen Haken-elements (28) den Bolzen (32) unterhalb der 45° Linie umgreife und somit keine Anlagefläche des Hakens vorliege, die über das Bogenmaß von 45° hinausrage. Daher bedürfe es im Falle der Lösung nach D1 einer zusätzlichen Verriegelung durch ein eigenes Sperrsegment, was bei der technischen Lösung nach dem an-gegriffenen Gebrauchsmuster nicht erforderlich sei. Hierdurch werde auch ein (sonst notwendiges zusätzliches) Bauteil eingespart, was den schutzrechtsge-mäßen Beschlag gegenüber Konkurrenzprodukten angesichts des auf diesem technischen Gebiet bestehenden Kostendrucks wettbewerbsfähig mache.Zur Kinematik derartiger Beschlaganordnungen weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass dort der Haken vom Bolzen gelöst werde und nicht der Bol-zen (Niet) vom Haken. Ferner sei der Bolzen kein drehendes Teil im Gebrauch der Vorrichtung.- 6 -Die Beschwerdeführerin beantragt,den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2011 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.Die Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie stimmt der Begründung der Gebrauchsmusterabteilung zur Löschung des an-gefochtenen Gebrauchsmusters gemäß Bescheid vom 5. November 2010 grund-sätzlich zu und ist der Auffassung, dass der Beschlag nach Schutzanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach D1 zumindest nicht auf einem erfinderi-schen Schritt beruhe. Ergänzend trägt sie noch vor, dass aus den in Anspruch 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters genannten Winkelangaben ein erfinderi-scher Schritt nicht abzuleiten sei, weil das Merkmal „über ein Bogenmaß von 45° hinaus“ deshalb keinen Beitrag zur technischen Lehre leisten könne, weil das in den Figuren 1 und 2 des Streitgebrauchsmusters dargestellte Koordinatensystem zumindest nicht in seiner Drehstellung zu Schwenkteil und Nasenende eindeutig festgelegt sei. Weder in der Beschreibung noch in den Figuren sei hierzu ein dieVerdrehstellung des Koordinatensystems definierender Referenzpunkt festgelegt. Damit lasse sich aber durch bloßes Verdrehen des Koordinatensystems ohne Auswirkungen auf Ausbildung oder Funktion des Schwenkteils jeder beliebige größere oder kleinere Winkel als 45° antragen. Genau so könne im entgegenge-haltenen Stand der Technik (z. B. nach D1) das entsprechende Koordinatensys-tem in beliebiger Weise ausgerichtet werden, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung an Hand von Zeichnungen aus dem Streit-gebrauchsmuster bzw. der D1 mit einem darin eingesetzten drehbaren Koordi-natensystem demonstriert.- 7 -Die Beschwerdegegnerin kommt daher zu dem Schluss, dass auch für die Aus-führbarkeit der im angegriffenen Schutzrecht beanspruchten Lehre weitere Anga-ben nötig gewesen wären, um den Scheitelpunkt der Willkür des Zeichners zu entziehen, denn bei der vorliegenden Offenbarung des Streitgebrauchsmusters hänge dies lediglich von der jeweiligen Einbaulage der Anordnung ab.II.Die zulässige Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt, denn der Löschungsantrag ist unbegründet.Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben.1. Der verteidigte eingetragene (einzige) Schutzanspruch (1) ist auf einen Be-schlag gerichtet.Dieser Beschlag weist ein Beschlagteil zum Festlegen und Freigeben eines Sitz-teils in Zusammenwirken mit einem Arretierungsniet auf.Nach den Ausführungen gemäß Abs. 0002 der Gebrauchsmusterschrift dienen derartige Beschläge dazu, bei Fahrzeugsitzen eine Rückenlehne, welche gegen-über einem Sitzteil schwenkbar ist, in Sitzlage festzulegen. Bei bekannten Be-schlägen dieser Art kann es z. B. im Falle eines Unfalls (Crash) häufig zu einem unbeabsichtigten Lösen des Hakens von dem Arretierungsniet und damit zu ei-nem unerwünschten Vorfallen der Rückenlehne kommen.Die durch das angegriffene Gebrauchsmuster zu lösende Aufgabe wird gemäß Abs. 0003 darin gesehen, einen Beschlag zu schaffen, bei dem dieses Be-- 8 -schlagteil sicher in Verriegelungslage gehalten wird. Dabei soll jedoch ein Öffnen der Verriegelungslage außerhalb eines Crashs nicht beeinträchtigt sein.Der einzige eingetragene und verteidigte Schutzanspruch (1) ist demgemäß auf einen Beschlag mit den folgenden Merkmalen gerichtet:1. Der Beschlag weist ein Beschlagteil zum Festlegen und Freigeben eines Sitzteils in Zusammenwirken mit einem Arretierungsniet auf.1.1 Der Arretierungsniet ist in einer Ausnehmung zwischen einem Haken und einem Schwenkteil festgelegt.1.1.1 Der Haken weist ein Hakenende auf.1.1.1.1 Das Hakenende übergreift den Niet in Haltelage über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Nietes hin.1.1.1.2 Das Hakenende liegt dem Niet in Haltelage an.In Merkmal 1. des in Rede stehenden Schutzanspruchs 1 wird der grundlegende Aufbau des Beschlags dahingehend erläutert, dass ein Beschlagteil zum Festle-gen und Freigeben eines Sitzteils mit einem Arretierungsniet zusammen wirkt, während Merkmal 1.1 die funktionale Position des Arretierungsniets dadurch be-schreibt, dass dieser in einer Ausnehmung zwischen einem Haken und einem Schwenkteil festgelegt ist. Die nun folgenden Merkmale sind auf Geometrie, Aus-gestaltung und Erstreckung des Hakenendes gerichtet, wonach der Haken ein Ende aufweisen soll (Merkmal 1.1.1), welches nach Merkmal 1.1.1.1 den (Arretie-rungs-)Niet in Haltelage über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Nietes hin übergreift. Damit legt Merkmal 1.1.1.1 einerseits eine bauliche Gege-benheit des Hakenendes fest, welches in Haltelage den (Arretierungs-)Niet über ein bestimmtes Bogenmaß (45°) hinaus übergreifen soll. Ferner ist die Richtung, - 9 -in der sich das übergreifende Hakenende erstrecken soll, geometrisch beschrie-ben, nämlich zum Scheitel des Nietes hin.Zwar ist der Scheitel des Nietes im Text des Schutzanspruchs hinsichtlich seiner Anordnung nicht weiter definiert, jedoch wird dieser in der Figurenbeschreibung der Gebrauchsmusterschrift, Abs. 0012, ausschließlich derart beschrieben, dass dieser Scheitel (10) in etwa in der Senkrechten der gesamten Anordnung liegt. Unter Zuhilfenahme der Zeichnung nach Fig. 2 - dort ist ein am Niet (9) mit seiner Anlagefläche (12) anliegendes Hakendende (11) ersichtlich - ergibt sich daher eine Lage des Scheitels 10 des Nietes in etwa an dem obersten Punkt - dies bringt auch der Ausdruck „Scheitel“ sprachlich zur Geltung - derjenigen Kreislinie, welche die räumliche Ausdehnung der Querschnittsfläche des Nietes begrenzt. Nachdem sich nach Merkmal 1.1.1.1 das Hakenende zu diesem Scheitel hin erstrecken soll, wird hierdurch auch zumindest mittelbar ein Hinweis auf die Ein-baulage der gesamten Anordnung gegeben.Wie aus der - zur Auslegung der Anspruchsformulierungen heranzuziehenden -Zeichnung (Fig. 2) weiter ersichtlich ist, wird das im Anspruchstext angegebene Bogenmaß in einem Koordinatensystem definiert, welches seinen Ursprung im geometrischen Mittelpunkt (der Querschnittsfläche) des (Arretierungs-)Nietes hat und dessen einer Winkelschenkel durch die Gerade definiert wird, welche durch den Ursprung des Koordinatensystems und den Scheitel-(punkt) (10) des Nie-tes (9) verläuft, wobei diese Gerade dann auch eine Grundlinie kennzeichnet, die den Verlauf des Koordinatensystems und daran ankonstruierbare Bogenmaße an der äußeren Mantellinie der die Querschnittsfläche des Nietes begrenzenden Kreislinie eindeutig festlegt.In diesem Koordinatensystem soll sich das Hakenende nach Merkmal 1.1.1.1 in Haltelage in Richtung auf den Scheitel-(punkt) des Nietes hin erstrecken, wobei es den Niet über ein in diesem Koordinatensystem darstellbares Bodenmaß von 45° hinaus, also über eine weitere Strecke als durch dieses Bogenmaß definiert, übergreifen soll.- 10 -Gleichzeitig soll das Hakenende nach Merkmal 1.1.1.2 noch dem Niet (in Halte-lage) anliegen.2. Der im angegriffenen Gebrauchsmuster beanspruchte Schutzgegenstand ist so deutlich und vollständig beschrieben, dass ein Fachmann ihn nacharbeiten kann.Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Schutzge-genstand des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht in einer Weise offenbart sei, dass ein Fachmann ihn nacharbeiten könne, indem sie vorträgt, dass das Merk-mal „über ein Bogenmaß von 45° hinaus“ grundsätzlich keinen Beitrag zur techni-schen Lehre leisten könne, weil das in den Figuren 1 und 2 dargestellte Koordi-natensystem in seiner Drehstellung relativ zum Schwenkteil 2 und damit auch zum Hakenende 11 völlig unbestimmt sei, denn es finde sich weder in der Be-schreibung des Streitgebrauchsmusters noch in den Figuren ein weiterer Refe-renzpunkt, der dieses Koordinatensystem im Hinblick auf seine Drehstellung defi-niert. Somit lasse sich durch bloßes Verdrehen des Koordinatensystems zur ge-strichelten Linie (Bogenwinkel (13)) jeder beliebige größere oder kleinere Winkel als 45° antragen, ohne dass diese Auswirkungen auf Ausbildung oder Funktion des Schwenkteils 2 hätte. Dies demonstriert die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung an Zeichnungen aus dem Streitgebrauchsmuster sowie der Entgegenhaltung D1, auf die ein auf transparentem Material aufgetragenes Koordinatensystem aufgesetzt ist, welches jeweils um den Mittelpunkt des als Kreislinie dargestellten Arretierungsnietes frei drehbar ist und mit dem sich - je nach Verdrehstellung - unterschiedliche Winkelbeträge darstellen lassen.Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die Position des ausschließlich in Fig. 2 ersichtlichen Koordinatensystems im Arretierungsniet (9) zum einen - insoweit von der Beschwerdegegnerin unbestrit-ten - durch seinen Ursprung im Zentrum des (Arretierungs-)Nietes (9) festgelegt ist und zum anderen aber in seiner „Verdrehstellung“ durch den Scheitel-- 11 -punkt (10) des Nietes (9) festgelegt wird, welcher wiederum dadurch einer reinen Willkür entzogen ist, dass er gemäß Abs. 0012, letzter Satz in etwa in der Senk-rechten der gesamten Anordnung liegt. Daher enthalten Beschreibung und Zeich-nung (Fig. 2, senkrechte Gerade des Koordinatensystems durch den Ursprung und den Scheitelpunkt des Nietes verlaufend eingezeichnet), anders als die Be-schwerdegegnerin vorträgt, in übereinstimmender Weise eine für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fach-hochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Verstell-und Halteeinrichtungen von Kraftfahrzeugsitzen, klar nachvollziehbare Festlegung des maßgeblichen Koordinatensystems auch hinsichtlich seiner Ausrichtung bzw. Verdrehung (vgl. hierzu auch Ausführungen gem. Punkt II. 1.). Der Begriff „Schei-tel“ ist dabei jenseits seiner allgemeinen geometrischen Bedeutung in dem Sinne auszulegen, wie ihn das Schutzrecht als sein eigenes Lexikon festlegt, also als den obersten Punkt derjenigen Kreislinie, die den Arretierungsniet darstellt (Fig. 2) und der von der Senkrechten des maßgeblichen Koordinatensystems, welche gleichzeitig durch den Mittelpunkt des die Ausdehnung des Nietes dar-stellenden Kreises verläuft, geschnitten wird. Angesichts dieser in Beschreibung und Zeichnung übereinstimmend dargestellten technischen Offenbarung ist für die von der Beschwerdegegnerin demonstrierten beliebigen Verdrehung des Ko-ordinatensystems kein Raum.3. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).Durch den nächstkommenden Stand der Technik nach der D1 (EP 0 269 348 B1) wird ein Beschlag mit den Merkmalen 1., 1.1, 1.1.1 und 1.1.1.2 des Schutzan-spruchs 1 des Streitgebrauchsmusters (vgl. Merkmalsgliederung gemäß Punkt II. 1) vorbeschrieben, bei dem jedoch das Hakenende (33a) den Niet (32) in Haltelage (Fig. 1) nicht über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Nietes hin übergreift, sondern diesen lediglich um einen deutlichen Winkelbetrag - 12 -darunter übergreift. Der Schutzgegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher in seinem Merkmal 1.1.1.1.Ähnliche Winkelverhältnisse wie bei dem Beschlag nach D1 liegen bezogen auf das Hakenende auch bei dem Stand der Technik nach der D3 (DE 100 23 525 A1) bzw. der D4 (DE 199 25 556 C1) vor, so dass sich der Schutzge-genstand von diesem Stand der Technik ebenfalls zumindest in Merkmal 1.1.1.1 unterscheidet. Wie aus Figur 1 der D3 ferner ersichtlich ist, liegt das Hakenende der Verriegelungsklinke 3a in Haltelage nicht dem Niet (Verriegelungsbolzen 3b) an, so dass sich der Schutzgegenstand vom Stand der Technik nach D3 auch noch in Merkmal 1.1.1.2 des Anspruchs 1 unterscheidet.Der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik nach D2 sowie D5 bis D11) liegt weiter ab und lässt - insoweit nicht auf thematisch fern liegende Verbindungsbeschläge für Möbelteile (vgl. z. B. D9 und D10) gerichtet - zumin-dest die Merkmale 1.1.1.1 und 1.1.1.2 nicht erkennen, weil in keiner dieser Druckschriften ein Hakenende ersichtlich ist, welches den Niet in Haltelage um ein Bogenmaß von über 45° hinaus zum Scheitel des Nietes hin übergreift und dem Niet gleichzeitig anliegt. Daher vermag keine dieser Druckschriften neuheits-schädliche Wirkung gegenüber dem Schutzgegenstand nach Anspruch 1 zu ent-falten.4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinde-rischen Schritt (§ 1 GebrMG).Die D1 offenbart einen Beschlag, der ebenfalls bei Fahrzeugsitzen zur Anwen-dung gelangen soll (vgl. Anspruch 5 der D1), wobei dieser Beschlagteil entspre-chend Merkmal 1. (vgl. Merkmalsauflistung gemäß Punkt II. 1.) des einzigen Schutzanspruchs des angegriffenen Gebrauchsmusters ein Beschlagteil (22) (latch member) zum Festlegen und Freigeben eines Sitzteils (12) (seat back) (vgl. auch Spalte 1, Zeilen 6 bis 16) in Zusammenwirken mit einem Arretierungs-- 13 -niet (32) (bolt) aufweist (Fig. 1, 2). Auch ist der Arretierungsniet (32) in einer Aus-nehmung (30) (recess) zwischen einem Haken (28) (hook portion) und einem Schwenkteil (22) festgelegt (Merkmal 1.1), wobei der Haken (28) auch ein Haken-ende (33a, 34), wie auch in Merkmal 1.1.1 gefordert, aufweist (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 2 bis 11). In Haltelage liegt das Hakenende (33a, 34) - wie in Fig. 1 ersicht-lich - dem Arretierungsniet (32) an (Merkmal 1.1.1.2). Damit befindet sich der Be-schlag nach D1 in exakt der gleichen Einbaulage (vgl. dort die Haltelage gemäß Fig. 1), wie dies auch beim Streitgebrauchsmuster (vgl. dort die entsprechende Haltelage nach Fig. 2) der Fall ist.Hinweise auf ein Übergreifen des Niets durch das Hakenende in Haltelage über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Niets hin (Merkmal 1.1.1.1) er-geben sich aus der textlichen Offenbarung der D1 indes nicht. In Spalte 3, Zei-len 6 bis 11 wird lediglich ausgeführt, dass der Haken vorzugsweise einen konka-ven Sitz (34) aufweisen kann, welcher mit der Rückseite des Niets (32) zusam-menwirkt, so dass nach vorne wirkende Kräfte das Verriegelungselement (22) nicht außer Eingriff bringen können. Insoweit hat zwar der Gegenstand nach D1 eine ähnliche Zielsetzung wie der Schutzgegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters, jedoch bedient er sich zur Lösung dieses Problems nicht der Mittel des Streitgebrauchsmusters, wie auch ein Blick in die Zeichnung, Figur 1 (Haltelage) erkennen lässt. Der in Figur 1 der D1 dargestellte Bolzen (32) (Arre-tierungsniet) hat - ähnlich wie auch in Figur 2 des Streitgebrauchsmusters - eine Art Koordinatensystem eingezeichnet, dessen Ursprung im geometrischen Mittel-punkt des Bolzens liegt und das hinsichtlich seiner Ausrichtung (Verdrehposition) ähnlich gelagert ist wie beim Streitgebrauchsmuster. Die Lage dieser sich kreu-zenden Geraden ist weitgehend übereinstimmend mit der Lage des Koordinaten-systems des Streitgebrauchsmusters, so dass in Figur 1 der D1 die Position des in Merkmal 1.1.1.1 beschriebenen Bogenmaßes gut zu erkennen ist. Dabei ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Hakenende (34, 33a) den Niet (32) in Haltelage (Fig. 1) nicht über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Nietes (32) - das ist der obere Schnittpunkt der senkrechten Geraden mit der die räumliche - 14 -Ausdehnung des Nietes (32) begrenzenden Kreislinie - hin übergreift. Vielmehr liegt das zeichnerisch ersichtliche Bogenmaß hier deutlich unter 45°.Nach alledem vermag der Offenbarungsgehalt der D1 in seiner Gesamtheit das Merkmal 1.1.1.1 des Schutzanspruchs (1) des Streitgebrauchsmusters weder vor-weg zu nehmen noch nahe zu legen. Auf die Frage der Notwendigkeit eines zu-sätzlichen Sperrelements für den Beschlag bzw. das Beschlagteil kommt es indes hier nicht an.Auch der eine andere Einbaulage des Beschlages darstellende Stand der Technik nach D3 und D4 vermittelt dem Fachmann keinen Hinweis auf ein Hakenende, welches in Haltelage über ein Bogenmaß von 45° hinaus zum maßgeblichen Scheitel des Nietes - dieser Scheitel liegt in beiden Fällen angesichts der dort vorgenommenen Einbaulage des Beschlages jeweils am äußersten linksseitigen Punkt des Nietes (vgl. Fig. 1 in D3 sowie Fig. 2 in D4) - diesen übergreift (Merk-mal 1.1.1.1), denn auch dort wird ein relativ kurz ausgestaltetes Hakenende (vgl. Fig. 2 in D4 bzw. Fig. 1 in D3) dargestellt, wobei im Falle der D3 zudem noch das Hakenende - anders als in Merkmal 1.1.1.2 gefordert - nicht dem Niet anliegt, sondern von diesem abstehend angeordnet ist.Auch die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen können keine Anregungen zum Auffinden des Merkmals 1.1.1.1 vermitteln, denn sie lie-gen - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich (Punkt II.3) ersichtlich - weiter ab und behandeln andere technische Lösungen.Es bedurfte daher eines erfinderischen Schrittes, um das Hakenende eines Be-schlages zum Festlegen und Freigeben eines Sitzteils so zu verlängern und aus-zugestalten, dass es den Arretierungsniet in Haltelage über ein bestimmtes Bo-genmaß von 45° hinaus zum Scheitel des Nietes hin übergreift, wobei es dem Niet dabei gleichzeitig anliegt, denn dem Fachmann waren hierzu weder Anre-gungen aus dem Stand der Technik vermittelt worden, noch konnte er durch sein allgemeines Fachwissen dazu hingeführt werden.- 15 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.Baumgärtner Dr. Huber Dr. PraschCl
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