BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 421/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 021 168hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel und und Dr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.G r ü n d eIDas Gebrauchsmuster 20 2004 021 168 mit der Bezeichnung "Schaftwerkzeug und zugehörige Einspeisestelle für Kühl-/Schmiermittel", das die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 103 47755.1 in Anspruch nimmt, und aus der europäischen Patentanmeldung EP 04 79 0432.1 mit Anmeldetag 14. Oktober 2004 abgezweigt ist, ist am 4. Januar 2007 in das Gebrauchsmuster-register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Die Be-kanntmachung im Patentblatt erfolgte am 8. Februar 2007.- 3 -Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 21 haben folgenden Wortlaut:1. Schaftwerkzeug, mit einem Bearbeitungsabschnitt und einem kreiszylindrischen Schaft, in dem zumindest ein innenliegender Kühl-/Schmiermittelkanal (468; 568; 668) ausgebildet ist, der auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten Seite eine Mündungsöffnung (578; 678) hat, wobei der Schaft (414; 514; 614) einen zylindrischen Spannabschnitt und auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten Seite einen stirnseitigen Stützabschnitt zur Anlage an einem Anschlussstück (412; 512; 612) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der stirnseitige Stützabschnitt die Form einer konischen Passungsfläche (470; 570; 670) hat, die sich so weit radial nach innen erstreckt, dass sie die zumindest eine Mündungsöffnung (578; 678) erfasst und die auf Fügepassung mit dem Anschlussstück (412; 512; 612) derart bearbeitet ist, dass radial außerhalb der zumindest einen Mündungsöffnung (578; 678) eine Dichtfläche (480; 580) ausgebildet ist.2. Werkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Kühl-/Schmiermittelkanal (468; 568; 668) seine Mündungsöffnung (578; 678) außerhalb der Schaftachse (A) hat.3. Werkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine Mündungsöffnung (573) im Bereich eines zugeordneten stirnseitigen, im Wesentlichen radial gerichteten Schlitzes (474; 574) liegt.4. Werkzeug nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz (474; 574) einen gerundeten Schlitzgrund hat.- 4 -5. Werkzeug nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz eine Breite (BS) hat, die im Wesentlichen der lichten Weite (LW) des vom Anschlussstück (414; 514) kommen-den Kühl-/Schmiermittel-Versorgungskanals (424; 524) entspricht oder kleiner als diese ist.6. Werkzeug nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz im Wesentlichen Halbkreisquer-schnitt hat.7. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die konische Passungsfläche (470; 570; 670) von einer Kegelstumpf-Mantelfläche gebildet ist.8. Werkzeug nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe (HK) des Kegelstumpfes größer ist als die Tiefe (TS) ei-nes die zumindest eine Mündungsöffnung (578) erfassenden radi-alen Schlitzes im Bereich seines radialen Austritts aus dem Schaft (414; 514).9. Werkzeug nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Tiefe (TS) des Schlitzes in radialer Richtung zunimmt.10. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest eine innenliegende Kühl-/Schmiermittel-Kanal wendelförmig verläuft.11. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch ge-kennzeichnet, dass es aus einem Hartstoff, insbesondere einem Sinterwerkstoff einschließlich einem Cermet-Werkstoff besteht.- 5 -12. Schnittstelle zwischen einem Werkzeug nach einem der An-sprüche 1 bis 11 und einer Einspeisestelle von Kühl-/Schmiermittel, insbesondere der Art, wie sie bei der Minimalmen-genschmierung (MMS) verwendet wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein Anschlussstück (512; 612) einen zentrischen Kühl-/Schmiermittel-Versorgungskanal (524; 624) aufweist, der im Scheitelbereich eines Innenkonus (572; 672) austritt, welcher formschlüssig die ihm zugewandte konische Passungsfläche (570; 670) des Schafts (514; 614) aufnimmt.13. Schnittstelle nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug in einem Spannfutter, insbesondere einem Hydro-Dehnspannfutter oder einem Schrumpffutter aufgenommen ist.14. Schnittstelle nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass das im Innenkonus (472; 572; 672) des An-schlussstücks aufgenommene Ende des Schneidteils (412; 512; 612) die Form eine Kegelstumpfes hat.15. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 12 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussstück von einem axial ver-stellbar im Spannfutter aufgenommenen Adapter (512) gebildet ist.16. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 12 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass eine die zumindest eine Mündungsöffnung (578; 678) im Werkzeugschaft (514; 614) erfassende schlitzartige Ausnehmung (574; 674) einen gerundeten Schlitzgrund (582) hat, wobei die schlitzartige Ausnehmung (574; 674) im Werkzeug-schaft (514) und/oder im Anschlussstück (612) ausgebildet ist.- 6 -17. Schnittstelle nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige schlitzartige Ausnehmung (574) eine Breite (BS) hat, die im Wesentlichen der lichten Weite (LW) des vom An-schlussstück (512) kommenden Kühl-/Schmiermittel-Versorgungs-kanals () entspricht oder kleiner als diese ist.18. Schnittstelle nach Anspruch 16 oder 17, dadurch gekennzeichnet, dass die schlitzartige Ausnehmung (574) im We-sentlichen Halbkreisquerschnitt hat.19. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 16 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Tiefe (TS) der schlitzartigen Ausneh-mung in radialer Richtung zunimmt.20. Schnittstelle nach einem der Ansprüche 12 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass der Adapter von einer Schraube gebildet ist, die im Wesentlichen die Form eines gestuften Zylinders hat, wobei der Abschnitt größeren Durchmessers den Innenkonus (572; 672) ausbildet.21. Schnittstelle nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass der Adapter (512) auf der dem Werkzeug zugewandten Seite eine zentrische Mehrkantausnehmung (584) mit geringer axialer Erstreckung hat.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007, eingegangen am 9. Juni 2007 bei der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Mar-kenamts, Löschungsantrag mit dem Ziel der Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche 1 bis 21 gestellt. Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente genannt:- 7 -D1: EP 1 316 387 A1D2: US 3 460 410 AD3: US 1 454 452 AD4: US 5 230 593 AD5: US 5 915 895 AD6: EP 0 283 698 B1D7: Entwurf der Norm DIN 6535D8: DE 101 57 450 A1Mit Schriftsatz vom 4. November 2008 hat die Antragsgegnerin zuletzt erklärt, dass sie das Gebrauchsmuster nur noch im beschränktem Umfang mit den am selben Tag neu eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 14, überarbeiteten Be-schreibungsunterlagen sowie den Figuren 1 bis 5 verteidigt.Nach Prüfung des Löschungsantrages hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster 20 2004021 168 mit Beschluss vom 27. November 2008 teilgelöscht, soweit es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 14 gemäß Antrag des Antragsgegners vom 4. November 2008 hinausgeht. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Löschungsantrag zurückgewiesen.Die von der Gebrauchsmusterabteilung I als bestandsfähig erachteten Schutzan-sprüche 1 bis 14, eingegangen am 4. November 2008 lauten:1. Schaftwerkzeug, mit einem Bearbeitungsabschnitt und einem kreiszylindrischen Schaft, in dem zumindest ein zur Schaftachse versetzter innenliegender Kühl-/Schmiermittelkanal (568) ausge-bildet ist, der auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten Seite eine Mündungsöffnung (578) hat, wobei der Schaft (514) ei-nen in einem Spannfutter einzuspannenden zylindrischen Spann-abschnitt und auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten - 8 -Seite einen stirnseitigen Stützabschnitt zur Anlage an einem im Spannfutter angeordneten Anschlussstück (512) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dassder stirnseitige Stützabschnitt die Form einer konischen Pas-sungsfläche (570) hat, die sich so weit radial nach innen erstreckt, dass sie von der Stirnseite des Schafts (514) aus in Axialrichtung betrachtet die zumindest eine Mündungsöffnung (578) erfasst und die auf Fügepassung mit dem Anschlussstück (512) derart bear-beitet ist, dass radial außerhalb der zumindest einen Mündungs-öffnung (578) eine Dichtfläche (580) ausgebildet ist, und die zu-mindest eine Mündungsöffnung (578) im Bereich eines zugeord-neten, im Wesentlichen radial gerichteten Schlitzes (574) am stirnseitigen Stützabschnitt des Schafts (514) liegt, der radial aus der konischen Passungsfläche austritt.2. Werkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz (574) einen gerundeten Schlitzgrund hat.3. Werkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz eine Breite (BS) hat, die im Wesentlichen der lichten Weite (LW) des vom Anschlussstück (514) kommenden Kühl-/Schmiermittel-Versorgungskanals (524) entspricht oder klei-ner als diese ist.4. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitz im Wesentlichen Halbkreisquer-schnitt hat.5. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die konische Passungsfläche (570) von ei-ner Kegelstumpf-Mantelfläche gebildet ist.- 9 -6. Werkzeug nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe (HK) des Kegelstumpfes größer ist als die Tiefe (TS) ei-nes die zumindest eine Mündungsöffnung (578) erfassenden radi-alen Schlitzes im Bereich seines radialen Austritts aus dem Schaft (514).7. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Tiefe (TS) des Schlitzes in radialer Richtung zunimmt.8. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest eine innenliegende Kühl-/Schmiermittel-Kanal wendelförmig verläuft.9. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass es aus einem Hartstoff, insbesondere einem Sinterwerkstoff einschließlich einem Cermet-Werkstoff besteht.10. Schnittstelle zwischen einem Werkzeug nach einem der An-sprüche 1 bis 9 und einer in einem Spannfutter gebildeten Ein-speisestelle von Kühl-/Schmiermittel, insbesondere der Art, wie sie bei der Minimalmengenschmierung (MMS) verwendet wird, da-durch gekennzeichnet, dass ein im Spannfutter angeordnetes An-schlussstück (512) einen zentrischen Kühl-/Schmiermittel-Versor-gungskanal (524) aufweist, der im Scheitelbereich eines Innenko-nus (572) austritt, welcher formschlüssig die ihm zugewandte ko-nische Passungsfläche (570) des Schafts (514) aufnimmt. 11. Schnittstelle nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug in einem Hydro-Dehnspannfutter oder einem Schrumpffutter aufgenommen ist.- 10 -12. Schnittstelle nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussstück von einem axial ver-stellbar im Spannfutter aufgenommenen Adapter (512) gebildet ist.13. Schnittstelle nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Adapter von einer Schraube gebildet ist, die im Wesentli-chen die Form eines gestuften Zylinders hat, wobei der Abschnitt größeren Durchmessers den Innenkonus (572) ausbildet.14. Schnittstelle nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Adapter (512) auf der dem Werkzeug zugewandten Seite eine zentrische Mehrkantausnehmung (584) mit geringer axialer Erstreckung hat.Gegen diesen Teillöschungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Lö-schungsantragstellerin und Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass auch der Gegenstand des Gebrauchsmusters gemäß dem geltenden Schutzanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der D6 nicht schutzfähig sei, weil der Fachmann alleine mit der aus der D6 ersichtlichen Lehre in der Lage sei, das streitgemäße Schaftwerkzeug herzustellen, da das aus der D6 bekannte Funkti-onsprinzip identisch sei mit dem des Streitgebrauchsmusters. Eine einfache Funk-tionsumkehr hinsichtlich der Aussparung und des Schlitzes führe daher den Fachmann zum Streitgegenstand.Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Be-schluss und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zu-rückzuweisen.- 11 -Die Beschwerdegegnerin hat den Ausführungen der Antragstellerin und Be-schwerdeführerin widersprochen und vorgetragen, dass der Fachmann der D6 keinerlei technischen Lösungsvorschlag hätte entnehmen können, der ihn ohne eigenes erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 geführt haben könnte.II.Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn der geltende Schutzgegenstand ist in der verteidigten Fassung nach §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.1. Die Erfindung betrifft die Ausgestaltung eines Schaftwerkzeugs wie z. B. eines Bohr-, Fräs-, Reib- oder Gewindeform- oder -schneidwerkzeugs, welches mit ei-nem innen liegenden Kühlkanal ausgestattet ist.Nach Absatz [0002] der Streitgebrauchsmusterschrift werden Schaftwerkzeuge dieser Art in der Regel über ein, einen zentralen Kühl-/Schmiermittel-Versor-gungskanal aufweisendes Anschlussstück mit dem Kühl-/Schmiermittel versorgt. Häufig erfolge dabei innerhalb eines Spannfutters ein Anschluss an ein Minimal-mengenschmierung-Versorgungsteil.Nach Absatz [0003] der Streitgebrauchsmusterschrift gehe es bei der Minimal-mengenschmierung darum, einen Schmierstoffnebel mit einem minimalen Anteil an Schmierstoff und einem erheblichen Luftüberschuss in möglichst gleichmäßiger Konsistenz und Qualität an die im Eingriff befindlichen Schneiden zu bringen. Schwankungen in der Qualität könnten zu unvorhersehbarem Werkzeugbruch und in der Folge aufgrund Produktionsunterbrechung zu erheblichen Schäden führen.- 12 -Bei herkömmlichen Schaftwerkzeugen (DE 101 57 450 A1) erfolge eine Stabilisie-rung des Gemischs dadurch, dass mehrfache großwinkelige Umlenkungen der Ströme bzw. Teilströme vermieden werden, wodurch einer unkontrollierten Entmi-schung des Schmiernebels wirksam entgegen getreten werde. Jedoch erfordere dies eine verhältnismäßig komplexe Geometrie der im Eingriff befindlichen An-schlussflächen zwischen Werkzeugschaft und Einspeisungsteil, wodurch die Werkzeugkosten ansteigen.Der Erfindung liegt nach der Beschreibung in Absatz [0012] die Aufgabe zugrunde, ein Schaftwerkzeug der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, das einfacher herzustellen ist und dennoch Bestandteil einer effektiven Schnittstelle für die Kühl-/Schmiermitteleinspeisung in ein Werkzeug sein kann. Eine weitere Auf-gabe ist die Bereitstellung einer Kühl-/Schmiermittelübergabe-Schnittstelle für ein solches Werkzeug, wobei mit einer wirtschaftlich herstellbaren Konfiguration si-chergestellt sein soll, dass das Kühl-/Schmiermittel möglichst frei von Druckver-lusten durch ein Einsatzstück und in den zumindest einen betreffenden innen lie-genden Kanal im Werkzeug eingespeist und somit in homogener Qualität an die Schneide geleitet wird.Die Lösung erfolgt gemäß den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 so-wie hinsichtlich der Kühl-/Schmiermittelübergabe-Schnittstelle mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 10.In einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lau-tet der geltende Schutzanspruch 1:1. Schaftwerkzeug;2. das Schaftwerkzeug weist einen Bearbeitungsabschnitt auf;3. das Schaftwerkzeug weist einen kreiszylindrischen Schaft auf; 4. in dem Schaftwerkzeug ist zumindest ein zur Schaftachse - 13 -versetzter innenliegender Kühl-/Schmiermittelkanal (568) ausgebildet; 4.1. der Kühl-/Schmiermittelkanal (568) hat auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten Seite eine Mündungsöffnung (578); 4.2. der Schaft (514) hat einen zylindrischen Spannabschnitt,4.2.1. der in einem Spannfutter einzuspannen ist; 4.3. der Schaft (514) hat auf der dem Bearbeitungsabschnitt abgewandten Seite einen stirnseitigen Stützabschnitt zur Anlage an einem im Spannfutter angeordneten Anschlussstück (512);4.3.1. der stirnseitige Stützabschnitt hat die Form einer konischen Passungsfläche (570); 4.3.1.1. die konische Passungsfläche (570) erstreckt sich so weit radial nach innen, dass sie von der Stirnseite des Schafts (514) aus in Axialrichtung betrachtet die zumindest eine Mündungsöffnung (578) erfasst;4.3.1.2. die konische Passungsfläche (570) ist auf Fügepassung mit dem Anschlussstück (512) derart bearbeitet, dass radial außerhalb der zumindest einen Mündungsöffnung (578) eine Dichtfläche (580) ausgebildet ist;4.3.2. die zumindest eine Mündungsöffnung (578) liegt im Bereich eines zugeordneten, im Wesentlichen radial gerichteten Schlitzes (574) am stirnseitigen Stützabschnitt des Schafts (514);4.3.2.1. der Schlitz tritt radial aus der konischen Passungsfläche aus.- 14 -Der Streitgegenstand nach Schutzanspruch 1 betrifft nach den Merkmalen 1 bis 4 ein Schaftwerkzeug mit einem Schaft und einem Bearbeitungsabschnitt, wobei in dem Schaftwerkzeug ein zur Schaftachse versetzter innenliegender Kühl-/Schmiermittelkanal ausgebildet ist, der auf der dem Bearbeitungsabschnitt abge-wandten Seite eine Mündungsöffnung hat. Nach Merkmal 3 weist das Schaftwerk-zeug einen kreiszylindrischen Schaft auf, worunter nach fachgerechter Auslegung nur ein Schaft mit einem kreiszylindrischen Querschnitt zu verstehen sein kann. Der Schaft weist weiterhin einen zylindrischen Spannabschnitt auf, der in einem Spannfutter einzuspannen ist und auf der, dem Bearbeitungsabschnitt abge-wandten Seite, einen stirnseitigen Stützabschnitt zur Anlage an einem im Spann-futter angeordneten Anschlussstück hat.Wesentlich ist beim vorliegenden Streitgegenstand offenbar, dass der Stützab-schnitt die Form einer konischen Passungsfläche hat, die mit einer korrespondie-renden konischen Passungsfläche am Anschlussstück eine Dichtfläche ausbildet. Nach Absatz [0039] der geltenden Beschreibung handelt es sich dabei um eine formschlüssige Konusflächenpaarung. Aus dem Merkmal 4.3.1.1 erschließt sich dabei dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und mit Erfahrungen in der Konstruktion von spanen-den Schneidwerkzeugen, insbesondere mit innen liegenden Kühl-/Schmiermittelkanälen, unmissverständlich, dass die zumindest eine Mündungs-öffnung im Bereich der Passungsfläche liegt und zwar gemäß Merkmal 4.3.1.2 derart, dass die Dichtfläche radial außen liegt.Hierdurch ergibt sich nach den Ausführungen in den Absätzen [0014] und [0015] der geltenden Beschreibung die Möglichkeit, die Kontakt- und Dichtfläche zu einer angrenzenden Komponente wirksam zu vergrößern, ohne den Herstellungspro-zess des Werkzeugs spürbar zu verteuern. Weiterhin habe die konische Pas-sungsfläche darüber hinaus den großen zusätzlichen Vorteil, dass sich ein we-sentlich breiteres Spektrum für die Gestaltung der Kühl-/Schmiermittel-Übergabe zum Werkzeug ergäbe. Denn die Konusfläche könne auch zur axialen und radia-- 15 -len Führung des Schmiermittels an die Mündungsstelle des Kühlkanals herange-zogen werden, was bei Minimalmengenschmierung-Systemen bei denen das Öl-/Luftgemisch homogen und ohne unerwünschte Entmischungen zur Werkzeug-spitze geleitet werden soll, besonders vorteilhaft sei.2. Die Schutzansprüche 1 bis 14, mit denen das Streitgebrauchsmuster verteidigt wird, sind zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).Der geltende Schutzanspruch 1 entspricht weitgehend dem ursprünglichen An-spruch 1. Die Ergänzungen „zur Schaftachse versetzter“ in Merkmal 4 sowie „von der Stirnseite des Schafts (514) aus in Axialrichtung betrachtet“ in Merkmal 4.3.1.1 sind klarstellende sowie beschränkende Ergänzungen, die beispielsweise aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 3 offenbart sind.Das Merkmal 4.2.1 sowie die Ergänzung „im Spannfutter angeordneten“ im Merk-mal 4.3 ergeben sich aus der Figur 5 in Verbindung mit entsprechenden Beschrei-bungsteilen.Die Merkmale 4.3.2 und 4.3.2.1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 3 sowie aus der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 5.Der geltende Schutzanspruch 10 enthält sinngemäß die Merkmale des ursprüngli-chen Schutzanspruchs 12, wobei sich die vorgenommenen Ergänzungen, wonach die Einspeisestelle von Kühl-/Schmiermittel in einem Spannfutter gebildet und das Anschlussstück dort angeordnet ist, sich aus der zeichnerischen Darstellung der Figur 5 in Verbindung mit entsprechenden Beschreibungsteilen ergeben.Die geltenden Schutzansprüche 2 bis 9 und 11 bis 14 entsprechen den ursprüngli-chen Schutzansprüchen 4 bis 11, 13, 15, 20 und 21.- 16 -3. Der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist gegenüber den geltenden Schutzansprüchen nicht ge-geben. 3.1.Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu i. S. v. § 3 GebrMG, was auch von der Löschungsantragstellerin nicht bestritten wird, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.3.2.Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG be-ruht.Aus der von der Beschwerdeführerin in erster Linie herangezogenen Druckschrift nach der EP 0 283 698 B1 (D6) ist ein innen gekühltes Bohrwerkzeug, bestehend aus einer Werkzeugspirale (4) und einem Spannschaft (6), bekannt geworden. Der Spannschaft – insgesamt mit Bezugszeichen (6) bezeichnet - weist eine Spann-zange (12) als Spannfutter auf, die an die Außenkontur der Hartmetallspirale an-gepasst ist und somit als Schaft eines Schaftwerkzeugs im Sinne des Streit-gebrauchsmusters aufgefasst werden kann. Da die Außenkontur der gewendelten Hartmetalspirale zylindrisch ist, weist das bekannte Bohrwerkzeug somit einen Schaft mit einem zylindrischen Spannabschnitt im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.2.1 des Schutzanspruchs 1 des Streitgegenstandes auf. Die Spannzange (12) hat außen eine konische Außenfläche für das Zusammenwirken mit einem Innen-konus eines Futterkörpers (14), in den über ein Gewinde (16) eine Spannmutter (18) mit Druckring (20) schraubbar ist. Die Werkzeugspirale (4), die ersichtlich ei-nen Bearbeitungsabschnitt aufweist, (Merkmal 2) ist somit in einer sogenannten Doppelkonus-Spannzange aufgenommen, wobei der in der Spannzange liegende Teil der Werkzeugspirale das Griffteil des Werkzeugs bildet.- 17 -Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist jedoch der Schaft des be-kannten Bohrwerkzeugs nach der D6 eindeutig nicht kreiszylindrisch ausgebildet, wie es insbesondere das Merkmal 3 des geltenden Schutzanspruchs 1 des gel-tenden Streitgebrauchsmusters vorgibt. Vielmehr zeigt die Figur 4 mit dem Be-zugszeichen 66 bzw. die Figur 7 mit dem Bezugszeichen 96 zwei Ausnehmungen, die dem Querschnitt der Hartmetallspirale entsprechen (Spalte 5, Zeilen 1-2), wo-bei beide offenbarten Querschnitte ersichtlich nicht kreiszylindrisch sind.In der Werkzeugspirale (4) sind nach Figur 2 zur Schaftachse versetzte, innen lie-gende Kühl-/Schmiermittelkänale (48) vorgesehen, die auf der dem Bearbeitungs-abschnitt abgewandten Seite Mündungsöffnungen aufweisen (Merkmale 4 und 4.1). Am Ende der Werkzeugspirale ist ein Konus ausgeformt, der mit Passung an einer entsprechend geformten Konusausnehmung eines Stützkörpers (50; 80) an-liegt. Mittels des Stützkörpers (50; 80) werden die beiden Kühl-/Schmiermittelkänale zusammengeführt, so dass eine Versorgung mit Kühl-/Schmiermittel über eine zentrale Bohrung (32) einer im Spannfutter angeordneten Justierschraube (24) erfolgen kann. Somit bildet bei der D6 die Justierschraube (24) das im Spannfutter angeordnete Anschlussstück nach Merkmal 4.3 des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters und nicht der Stützkörper, wie es die Beschwerdeführerin vorgetragen hat. Denn der Stützkörper ist gemäß den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 25 bis 28 von der Hartmetallspirale getragen und somit an der Hartmetallspirale angeordnet.Weiterhin ist – soweit unstrittig – kein radialer Schlitz am Ende der Werkzeugspi-rale ausgebildet, wie es die Merkmale 4.3.2. und 4.3.2.1 des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters vorgeben, sondern es ist eine Nut (58) im Stützkörper vorhanden.Gemäß den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 38 bis 41 ist der Stützkörper vor-zugsweise in fluchtender Lage der Nut mit den Mündungskanälen fest auf die Werkzeugspirale gelötet. Nach Überzeugung des Senats bezieht sich der Aus-- 18 -druck „vorzugsweise“ dabei auf das Verlöten als Befestigungsverfahen, und nicht als alternative des Verlötens zu einer lediglichen Anlage des Stützkörpers ohne eine Befestigung an die Werkzeugspirale. Das Löten stellt damit eine Variante ei-ner dauerhaften Fügeverbindung dar. Hierfür gibt es in der D6 eine Vielzahl von Hinweisen. Beispielsweise wird gemäß den Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 3 bis 16, in denen der Zusammenbau des Bohrwerkzeugs beschrieben wird, ausge-rechnet der Stützkörper, der eine wesentlich Funktion bei der Kanalisierung des Kühl-/Schmiermittels hat, mit keinem Wort erwähnt, was zwingend darauf schlie-ßen lässt, dass der Stützkörper vorher auf die Hartmetallspirale aufgelötet wurde und somit fester Bestandteil der Hartmetallspirale ist. Auch die umständliche Montage, bei der die Hartmetallspirale von hinten in die Spannzange und die Mit-nehmerscheibe eingeführt wird, lässt sich nur erklären, wenn bereits der Stützkör-per auf die Hartmetallspirale aufgelötet ist. Letztendlich erschließt sich dem Fach-mann auch aus funktionstechnischen Gründen, dass bei der D6 der Stützkörper auf die Hartmetallspirale aufgelötet sein muss. Denn ein nicht verlöteter und nur mit Konuspassung auf die Hartmetallspirale aufgelegter Stützkörper wäre zwi-schen Hartmetallspirale und Justierschraube in Rotations-Richtung formschlüssig nicht fixiert, wodurch die Gefahr der Verdrehung und somit eine Unterbrechung des Kühl-/Schmiermittelstroms bestünde. Zudem ist in der D6 in Spalte 4, Zei-len 41 ff ausdrücklich gesagt, dass „…die Hartmetallspirale somit mittels eines Stützkörpers 50 über die Dichtfläche 60 gegen die Justierschraube 24 gedrückt wird,…“ und nachfolgend in Zeilen 47 ff ist ebenfalls von einer Abdichtung zwi-schen Justierschraube und Stützkörper die Rede. Es werden hier ausdrücklich Maßnahmen zur Verbesserung der Abdichtung an dieser Ebene zwischen Justier-schraube und Stützkörper erwogen, an keiner Stelle der Beschreibung wird hinge-gen eine Abdichtung zwischen Hartmetallspirale und Kegelfläche des Stützkörpers erwähnt. Eine derartige zweite Abdichtungsfläche eines nicht fixierten Stützkör-pers wird ein Fachmann aus konstruktiver Sicht bereits prinzipiell nicht in Erwä-gung ziehen.- 19 -Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung unterschei-det sich der Streitgegenstand nach Schutzanspruch 1 von dem bekannten Bohr-werkzeug nach der D6 mit dem aufgelöteten Stützkörper, der somit ein zusätzli-ches Adapterstück bildet, wie oben dargelegt zumindest in den Merkmalen 3, 4.3.1 bis 4.3.2.1. Aus diesem Grund weist der Streitgegenstand nach Schutzanspruch 1 daher einen völlig andersartigen Aufbau auf als das bekannte Bohrwerkzeug. Da-her kann die D6 für sich den Fachmann nicht dazu anleiten, ein Schaftwerkzeug mit den im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmalen auszugestalten, bei dem auf ein Adapterstück in Form des aufgelöteten Stützkörpers völlig verzichtet wird.Auch die übrigen Druckschriften D1 bis D5 sowie D7 bis D8, die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht mehr aufge-griffen worden sind, können den Fachmann nicht dazu anleiten, einen Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 auszugestalten, wie der Senat über-prüft hat. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Er-wägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts schließen lassen.Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist daher rechtsbeständig.3.3.Der Gegenstand des nebengeordneten Schutzanspruchs 10, der aufgrund sei-ner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er be-ruht auf einem erfinderischen Schritt.Wie bereits zur Beurteilung des erfinderischen Schrittes des Schaftwerkzeugs nach dem geltenden Schutzanspruch 1 ausgeführt worden ist, sind aus dem Stand der Technik keine Schaftwerkzeuge bekannt oder nahe gelegt, die die im Schutz-anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweisen.- 20 -Da der Schutzanspruch 10 auf Grund seines Rückbezuges auf den Schutzan-spruch 1 somit auch diejenigen Merkmale umfasst, die dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 zugrunde liegen, ist das Vorliegen des erfinderischen Schritts übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.Der geltende Schutzanspruch 10 hat daher auch Bestand.3.4.Die Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 14 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Schutzansprüchen 1 und 10, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.Müllner Rippel Dr. Dorfschmidtprö
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